Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2595/2010 Urteil vom 21. März 2011 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A.______ Sri Lanka, c/o Schweizerische Vertretung in Colombo, Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 8. März 2010 / N______
D-2595/2010 Sachverhalt: A. Mit Eingabe in englischer Sprache vom 19. August 2009 an die schweizerische Botschaft in Colombo (Eingangsstempel: 24. August 2009) suchte der Beschwerdeführer - ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______ - um Asyl nach. B. Mit Schreiben vom 26. August 2009 ersuchte die schweizerische Botschaft in Colombo den Beschwerdeführer zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts unter Einreichung allfälliger Beweismittel und Identitätspapieren um Beantwortung konkreter Fragen in Bezug auf Ereignisse, die sie zur Ausreise genötigt sähen, die individuelle Betroffenheit sowie allfällig getroffene Schutzmassnahmen. Das Antwortschreiben des Beschwerdeführers vom 5. September 2009, mit dem der Beschwerdeführer einen Geburtsregisterauszug in Kopie einreichte, ging am 9. September 2009 bei der schweizerischen Vertretung ein. C. Am 17. November 2009 fand in der schweizerischen Botschaft eine erste Anhörung des Beschwerdeführers statt. D. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2009 reichte der Beschwerdeführer eine provisorische Identitätskarte in Kopie ein. E. Am 18. Februar 2010 wurde der Beschwerdeführer in der schweizerischen Vertretung in Colombo ergänzend zu seinen Asylgründen befragt. Der Beschwerdeführer gab in seinen schriftlichen Eingaben und anlässlich der Befragungen in der Schweizerischen Vertretung in Colombo vom 17. November 2009 und 18. Februar 2010 im Wesentlichen an, von 1993 bis 2001 anfänglich einfacher Kämpfer und danach Kommandant der LTTE gewesen zu sein. Nach seinem Austritt 2001 sei er zum erneuten Beitritt aufgefordert worden, was er schliesslich 2006 getan habe. In der Folge sei er bis zum Ende der Kampfhandlungen im Frühjahr 2009 bei der Artillerie eingeteilt gewesen, wo er den Grad eines Oberstleutnants erreicht und fünfzehn Leute unter sich gehabt habe. Am Ende der Kampfhandlungen sei es ihm gelungen, sich unter die flüchtende Zivilbevölkerung zu begeben. Nach einem sechswöchigen Aufenthalt im Flüchtlingslager C.________sei er mit Windpocken ins Spital
D-2595/2010 gebracht worden, aus dem er nach zirka fünf Tagen habe fliehen können. Seither lebe er, da die EPDP nach ihm suche, versteckt bei einer ihm vorher unbekannten Person in der Region von D.________. F. Mit am 8. März 2010 über die Schweizer Botschaft versandter Verfügung vom 8. März 2010 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab. G. Mit undatierter, am 16. April 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangter Eingabe in deutscher Sprache erhob der Beschwerdeführer sinngemäss Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 8. März 2010. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Vorliegend wurde der Entscheid des BFM via die Schweizer Botschaft am 8. März 2010 an den Beschwerdeführer versandt (vgl. Sachverhalt Bst. F). Da das Zustelldatum auf dem Rückschein nicht lesbar ist, steht vorliegend der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung nicht fest. Zudem kann nach Auskunft der schweizerischen Post vorliegend den Angaben auf dem Briefumschlag der Beschwerde nicht entnommen werden, wann die an das Bundesverwaltungsgericht gerichtete Eingabe der schweizerischen Post übergeben wurde, woraus allenfalls die Wahrung der Rechtsmittelfrist errechnet werden könnte. Da die Beweislast für die Zustellung an die Partei der eröffnenden Behörde obliegt (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.150,
D-2595/2010 S. 166 f.), ist nach dem Gesagten zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass die am 16. April 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eingetroffene Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist. 1.3. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die (vermutungsweise) frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG) 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). 4.2 Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Die schweizerische Vertretung überweist dem Bundesamt das Befragungsprotokoll oder das schriftliche Asylgesuch sowie weitere zweckdienliche Unterlagen und einen ergänzenden Bericht, der ihre Beurteilung des Asylgesuchs enthält (Art. 10 Abs. 3 AsylV 1).
D-2595/2010 4.3 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die weiterhin massgebende Praxis der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Vorbringen des Beschwerdeführers, von 1993 bis 2001 und von 2006 bis zum Ende der Kampfhandlungen im Frühjahr 2009 Mitglied der LTTE, zuletzt im Rang eines Oberstleutnants, gewesen zu sein, sich danach unter die flüchtende Zivilbevölkerung begeben zu haben und seither auf der Flucht vor der EPDP bei einer ihm vorher unbekannten Person in der Region von D._______ versteckt zu leben, zu Recht und mit zutreffender Begründung als nicht glaubhaft erachtet. 5.2 Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die Angaben des Beschwerdeführers teils widersprüchlich und realitätsfremd, teils unsubstantiiert ausgefallen sind. So gab der Beschwerdeführer abweichend von der Aussage anlässlich der ersten Befragung vom 17. November 2009, wonach er am 17. April 2009 in der von der Armee kontrollierten Zone angekommen sei, im Rahmen der ergänzenden Befragung vom 18. Februar 2010 an, in der genannten Zone am 17. Mai 2009 angekommen zu sein. Im Weiteren vermochte der Beschwerdeführer weder die geltend gemachte Funktion
D-2595/2010 in der LTTE noch die damit verbundenen Kriegserlebnisse hinreichend zu substantiieren, wobei insbesondere die diesbezüglichen Angaben zu den Aufgaben als Oberstleutnant, zu den Zielen der LTTE und der Flucht aus dem Kriegsgebiet auch nach mehrmaligem Nachfragen auffallend unbestimmt ausgefallen sind. Schliesslich erachtete das BFM zutreffend sowohl die Angabe des Beschwerdeführers, als Oberstleutnant fünfzehn Leute unter seinem Befehl gehabt zu haben, als auch diejenige, als solcher ohne weitere Schwierigkeiten unerkannt mit den flüchtenden Zivilisten in ein Flüchtlingslager gelangt zu sein, als realitätsfremd. Ebenso wenig wahrscheinlich erscheint die weitere Aussage des Beschwerdeführers, nach seiner Flucht von einer ihm unbekannten Person einfach so aufgenommen worden zu sein. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörungen zweimal nach Colombo gelangen konnte, ohne im Rahmen der Kontrollen eingehender befragt worden zu sein, lässt nicht auf eine Gefährdung des Beschwerdeführers schliessen. An dieser Einschätzung vermögen die Entgegnungen in der Beschwerde, welche sich, ohne Bezugnahme auf die vom BFM festgestellten Unglaubhaftigkeitselemten, im Wesentlichen in einer Wiederholung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen erschöpfen, nichts zu ändern. 6. Somit ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG aufzuzeigen, welche die Bewilligung der Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde. Die Schutzbedürftigkeit desBeschwerdeführers im Sinne von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist nicht gegeben. Im Übrigen ist auch eine Beziehungsnähe des Beschwerdeführers zur Schweiz zu verneinen (Art. 52 Abs. 2 AsylG). Das BFM hat dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
D-2595/2010 (Dispositiv nächste Seite)
D-2595/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, an die schweizerische Vertretung in Colombo und an das BFM. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand:
D-2595/2010 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer durch Vermittlung der schweizerischen Vertretung in Colombo (per EDA-Kurier) – die schweizerische Vertretung in Colombo (…), mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwer-deführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht (per EDA-Kurier; in Kopie) – das BFM, Asyl und Rückkehr, Zentrale Verfahren und Rückkehr, mit den Akten N________ (per Kurier; in Kopie)