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Bundesverwaltungsgericht 27.05.2010 D-2594/2010

27 maggio 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,521 parole·~18 min·3

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Mär...

Testo integrale

Abtei lung IV D-2594/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 7 . M a i 2010 Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. A._______, geboren (...), Syrien, vertreten durch B._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. März 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-2594/2010 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus C._______ – suchte am 11. August 2009 in der Schweiz um Asyl nach. A.a Der Beschwerdeführer machte im Rahmen der Erstbefragung im Transitzentrum D._______ vom 28. August 2009 und der Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM vom 3. Februar 2010 im Wesentlichen geltend, er habe in C._______ ein Schneideratelier geführt. Am 23. März 2009 hätten ihn zwei Geheimdienstbeamte nach seinen Kunden gefragt, er habe die Namen jedoch nicht bekannt gegeben. Daraufhin sei er am Abend zur politischen Sektion des Geheimdienstes in C._______ gebracht worden, wo er bis zum folgenden Morgen festgehalten, verhört und geschlagen worden sei. Dies habe sich bis Mai 2009 etwa zehn Mal wiederholt. Sein Vater habe jeweils seine Freilassungen über Nacht organisiert. Bei der letzten Freilassung im Mai 2009 sei ihm die Identitätskarte abgenommen worden. Aus Angst vor einer erneuten Verhaftung habe sein Vater die Ausreise für ihn organisiert. Auf dem (...) Konsulat in E._______ habe er ein (...) Visum erhalten. Am 24. Juli 2009 habe er Syrien legal Richtung F._______ verlassen und sei von dort aus durch ihm unbekannte Länder in die Schweiz gereist. A.b Eine vom BFM in Auftrag gegebene Botschaftsabklärung vom 22. Dezember 2009 ergab, dass keinerlei Bewegungen des Beschwerdeführers durch die syrischen Migrationsbehörden erfasst worden seien. Zudem werde der Beschwerdeführer von den syrischen Behörden nicht gesucht (vgl. A10). Dem Beschwerdeführer wurde dazu im Rahmen der Anhörung vom 3. Februar 2010 das rechtliche Gehör gewährt. Er bestritt die Ergebnisse der Botschaftsabklärung (vgl. A13 S. 14 f). A.c Bezüglich der weiteren Aussagen des Beschwerdeführers beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen (vgl. A1 und A13). B. B.a Mit Verfügung vom 15. März 2010 – eröffnet am 16. März 2010 – stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlings- D-2594/2010 eigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. B.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Er habe sich in wesentlichen Punkten tatsachenwidrig (gemäss Botschaftsbericht keine behördliche Suche und kein registrierter Grenzübertritt trotz geltend gemachter legaler Ausreise), widersprüchlich (beispielsweise hinsichtlich der Frage, wie die Beamten von den kurdischen Kleidern in seinem Laden erfahren hätten, oder wie der Vater wiederholt seine Freilassung erwirkt habe; zudem Nichterwähnung der Herstellung kurdischer Flaggen anlässlich der Erstbefragung), der allgemeinen Erfahrung und Logik widersprechend (wiederholtes Bewerkstelligen von Freilassungen aus der Haft des Geheimdienstes über Nacht; keine behördliche Durchsuchung des Ladens trotz des Verdachts des Versteckens kurdischer Flaggen) und unsubstanziiert (beispielsweise hinsichtlich des Reisewegs) geäussert. Seine Darstellung, er habe Syrien verlassen, weil er von den heimatlichen Behörden gesucht werde, erweise sich angesichts des Resultats der Botschaftsabklärung als tatsachenwidrig. Den Vorhalt, dass eine legale Ausreise registriert worden wäre, was jedoch gemäss Botschaftsbericht nicht der Fall gewesen sei, habe er nicht entkräften können. Stattdessen habe er unglaubwürdige Aussagen über die Erlangung des (...) Visums gemacht, indem er ausgeführt habe, er habe dafür keinen Grund angeben und keine Formulare ausfüllen müssen. Zudem habe er über das Aussehen und die Gültigkeitsdauer des Visums ebensowenig Auskunft geben können wie über den Standort des (...) Konsulats in E._______. Da auch die Angaben zum Reiseweg oberflächlich ausgefallen seien, sei davon auszugehen, dass er sein Heimatland auf eine andere als die von ihm geschilderte Weise verlassen habe. Bezeichnenderweise habe er denn auch den Pass, mit dem er gereist sei, nicht abgegeben. Der Beschwerdeführer erfülle damit die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das Asylgesuch abzuweisen und die Wegweisung anzuordnen sei. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. C. C.a Mit Eingabe vom 15. April 2010 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vor- D-2594/2010 instanzlichen Verfügung und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und Gewährung der vorläufigen Aufnahme ersucht wurde. In formeller Hinsicht wurde zudem um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht, wobei diesbezüglich eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 13. April 2010 eingereicht wurde. C.b Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, Kurden würden in Syrien unterdrückt und verfolgt. Jede Demonstration werde gewaltsam verhindert, wie das jüngste Beispiel des an der kurdischen Zivilbevölkerung verübten Massakers vom 21. März 2010 in Raqqa zeige. Die Vorbringen des BFM träfen nicht zu. Die Reise von E._______ bis G._______ sei von einem Schlepper organisiert worden und er sei diesem ausgeliefert gewesen. Dass die Ausreise nicht registriert worden sei, sei wohl auf die Zusammenarbeit zwischen dem Schlepper und der Grenzpolizei zurückzuführen. Auf der Fahrt habe er zwar gewisse Schilder gesehen, diese aber nicht lesen können, da er die lateinische Schrift nicht kenne. Es treffe nicht zu, dass er in Syrien nicht gesucht werde. Von einem Regime, das weder demokratische noch rechtsstaatliche Regeln kenne, könne nicht erwartet werden, dass es zugeben würde, dass eine kurdische Person wie er offiziell gesucht werde. Er sei mehrmals festgenommen worden. Bei der letzten Festnahme sei ihm die Identitätskarte abgenommen worden. Ohne diese könne er sich in Syrien nicht bewegen, da jeder Lebens bereich vom Geheimdienst kontrolliert werde und häufig Kontrollen durchgeführt würden. Ohne Identitätsausweis habe ihm deshalb die Gefahr gedroht, jederzeit festgenommen zu werden. Er habe die Herstellung kurdischer Flaggen nicht explizit erwähnt, da es für ihn selbstverständlich sei, dass jeder kurdische Schneider auch Flaggen nähe. In der Schweiz habe er sich sodann an antisyrischen Demonstrationen beteiligt, die fotografiert worden seien. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der syrische Geheimdienst, der eine Vielzahl von Agenten und Informanten unter den in Europa lebenden kurdischen Oppositionellen habe, von seinen politischen Aktivitäten Kenntnis habe. Da ihm separatistische Umtriebe vorgeworfen würden, sei er von Folter und unverhältnismässigen Freiheitsstrafen bedroht. Allein aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen in der Schweiz würde er bei D-2594/2010 einer Rückkehr festgenommen und verhört. Der Wegweisungsvollzug sei deshalb unzumutbar beziehungsweise unzulässig. D. Mit Zwischenverfügung vom 21. April 2010 hielt der Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig stellte er fest, dass die Beschwerde als aussichtslos erscheine, weshalb er das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies. Er erhob einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-, zahlbar bis zum 6. Mai 2010, mit dem Hinweis, dass ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. E. Der Kostenvorschuss wurde am 5. Mai 2010 geleistet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. D-2594/2010 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist nicht nur der Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatland, sondern auch die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids massgebend (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 18). Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise eine Gefährdungssituation geschaffen worden sei, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend, die – D-2594/2010 sofern sie nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden können – zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls führen. 5. 5.1 Aufgrund der Akten erweisen sich die vorinstanzlichen Erwägungen als zutreffend. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher vorab auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Rechtsmitteleingabe sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen, die die Argumentation des BFM in Zweifel zu ziehen vermöchten. Dem Beschwerdeführer wurde bereits mit Zwischenverfügung vom 21. April 2010 dargelegt, weshalb seine Vorbringen in der Beschwerde – da aussichtslos – keine Änderung in der Frage der Flüchtlingseigenschaft (und Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs) zu bewirken vermögen. Eine Änderung der Sachlage hinsichtlich der Begehren ist zwischenzeitlich nicht eingetreten, so dass ebenfalls auf die Ausführungen in der besagten Zwischenverfügung verwiesen werden kann. 5.2 Der Einschätzung des BFM, an den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ausreisegründen, wonach er aufgrund seiner Tätigkeit als Schneider für kurdische Kunden wiederholt vom syrischen Geheimdienst abgeführt und über Nacht festgehalten worden sei und auch weiterhin von den heimatlichen Behörden gesucht werde, bestünden ernsthafte Zweifel, ist beizupflichten. Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass die Vorbringen kein stimmiges Bild vermitteln. Das BFM hat aus zutreffenden Gründen die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügend qualifiziert. Hätte tatsächlich der Verdacht bestanden, dass der Beschwerdeführer verbotene Flaggen in seinem Laden versteckte, so wäre es nicht nachvollziehbar, dass das Geschäft nicht durchsucht worden wäre, und dass der Beschwerdeführer zwar wiederholt mitgenommen, aber immer wieder nach kurzer Zeit freigelassen worden wäre. Überdies ist es nicht plausibel, weshalb ihm die Behörden die Identitätskarte erst nach der zehnten Mitnahme abgenommen haben sollten. Der Beschwerdeführer vermochte auch nicht glaubhaft darzulegen, wie es dem Vater jedes Mal gelungen sein soll, seine Freilassung über Nacht zu bewerkstelligen. Dass der Beschwerdeführer von den syrischen Behörden gesucht werde, kann denn aufgrund der D-2594/2010 Ergebnisse der Botschaftsabklärung, gemäss welcher kein behördlicher Suchauftrag vorliege, auch nicht geglaubt werden. Mit der blossen Entgegnung, vom syrischen Regime könnten generell keine korrekten Informationen erwartet werden, vermag der Beschwerdeführer das Abklärungsergebnis nicht zu entkräften. Auch die Vorbringen bezüglich der Ausreise, wonach er Syrien legal mit seinem Pass und einem (...) Visum Richtung F._______ verlassen habe, können angesichts des Botschaftsberichts, gemäss welchem keine Ausreisebewegungen registriert worden seien, und aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer den Pass mit dem angeblichen Visum den Schweizer Behörden nicht abgegeben hat, nicht geglaubt werden. Die Stellungnahme in der Beschwerdeeingabe, die Ausreise sei wohl aufgrund der Zusammenarbeit des Schleppers mit der Grenzpolizei nicht registriert worden, vermag ebensowenig zu überzeugen wie die Erklärung, weshalb er die Herstellung kurdischer Flaggen anfänglich nicht erwähnt habe. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf die allgemein schwierige Lage der kurdischen Bevölkerungsminderheit in Syrien den Anforderungen an eine asylbeachtlich begründete, individuelle Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ebenfalls nicht zu genügen. Der Beschwerdeführer konnte mithin für den Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das BFM hat das Asylgesuch in diesem Kontext zu Recht abgewiesen. 5.3 Hinsichtlich des auf Beschwerdeebene geltend gemachten exilpolitischen Engagements ist festzuhalten, dass es den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge zwar zutrifft, dass sich die syrischen Behörden für die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen interessieren. Es ist jedoch davon auszugehen, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, die die Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Massgebend ist dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und des Inhalts der in der D-2594/2010 Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Bestand des syrischen Regimes wird. Ein solcher Exponierungsgrad kann dem Beschwerdeführer, der sich vor seiner Ausreise aus Syrien gemäss eigenen Angaben nicht politisch engagiert hat (vgl. A13 S. 8), nicht beigemessen werden. Die eingereichten Beweismittel vermitteln nicht den Eindruck, er habe sich in hervorgehobener Position für die Belange der Exil-Syrer beziehungsweise der syrischen Kurden engagiert. Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, sein Engagement sei über die Teilnahme an einer oder ein paar wenigen Kundgebungen – die drei eingereichten Fotos zeigen ihn lediglich an einer einzigen Veranstaltung – hinausgegangen. Konkrete und glaubhafte Hinweise, dass er deswegen tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen hat respektive als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde, liegen nicht vor. Auf den drei Fotos ist er zwar erkennbar, er wird jedoch im ebenfalls zu den Akten gereichten Flugblatt vom 7. April 2010 nicht namentlich genannt. Eine Identifizierung durch den syrischen Geheimdienst erscheint daher nicht wahrscheinlich. Aber selbst für den Fall des Bekanntwerdens der exilpolitischen Tätigkeit ist angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht als besonders engagierter und exponierter Regimegegner qualifiziert werden kann, nicht davon auszugehen, er müsste bei einer Rückkehr mit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung durch die syrischen Behörden rechnen. Demnach ist die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers auch mangels subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG zu verneinen. 6. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Da der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt, wurde die Wegweisung zu Recht angeordnet (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 7. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis D-2594/2010 nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.1.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung nach Syrien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführer noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses D-2594/2010 müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr („real risk“) nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Syrien lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen. 7.1.3 Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asylals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.2.1 Die allgemeine Lage in Syrien ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gezeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar erscheint. 7.2.2 In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Der Beschwerdeführer ist (...) und macht keine wesentlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend (die geäusserten Probleme mit (Organ) [vgl. A1 S. 2] lassen nicht auf eine konkrete Gefährdung aufgrund einer medizinischen Notlage schliessen, die im Heimatstaat nicht behandelbar wäre, zumal der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben im Heimatland entsprechend medizinisch versorgt wurde [vgl. A13 S. 12]). Er hat seit seiner Geburt in C._______ gelebt und ist somit mit den dortigen Verhältnissen bestens vertraut. Zudem verfügt er mit (Aufzählung Verwandte) über ein grosses verwandtschaftliches Beziehungsnetz im Heimatland (vgl. A1 S. 3 f.). Gemäss eigenen Angaben hat er seit mehreren Jahren als Schneider gearbeitet, was ihm ein ausreichendes monatliches Einkommen sicherte (vgl. A1 S. 2 f.). Es ist somit nicht davon auszugehen, er würde bei einer Rückkehr in eine seine Existenz vernichtende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung D-2594/2010 im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG). 7.2.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 7.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.4 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvoll zug zu bestätigen. Das BFM hat diesen zu Recht als zulässig, zumut bar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Sie sind auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) D-2594/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilagen: beim Bundesverwaltungsgericht eingereichte Fotos retour [3 Stück]; über die Herausgabe der bei der Vorinstanz eingereichten Beweismittel entscheidet diese auf entsprechende Anfrage) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand: Seite 13

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