Abtei lung IV D-2593/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 0 . April 2010 Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. A._______, geboren (...), Georgien, c/o Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin); Verfügung des BFM vom 23. März 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-2593/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - nach eigenen Angaben ein Staatsangehöriger Georgiens - am 12. November 2009 von Italien herkommend in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass das BFM am folgenden Tag aufgrund einer Abfrage der EURODAC-Datenbank feststellte, dass der Beschwerdeführer am 4. November 2008 durch die österreichischen Behörden daktyloskopisch erfasst worden war, dass er am 30. November 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ summarisch zu seinem Reiseweg und seinen Gesuchsgründen befragt wurde, wobei er angab, er habe sein Heimatland am 10. September 2008 verlassen, nachdem er nach Kriegsausbruch zum Militärdienst aufgeboten worden sei, dass er in seinem Heimatland als Dienstverweigerer gelte, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass er zu seinem Reiseweg angab, er sei über die Türkei und weitere ihm unbekannte Länder nach C._______ gereist, wo er ein Asylgesuch eingereicht habe, dass er von den österreichischen Behörden einen negativen Entscheid erhalten habe, gegen welchen er ein Rechtsmittel eingereicht habe, dass er zwar einen Rechtsmittelentscheid erhalten habe, aber nicht wisse, ob dieser positiv oder negativ ausgefallen sei, dass er Österreich verlassen habe, weil sein (...) Streit mit afghanischen Staatsangehörigen gehabt habe und er selber in diesen Streit hineingezogen worden sei, dass das BFM dem Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung vom 30. November 2009 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Österreich gewährte, D-2593/2010 dass er zu einer Rückführung nach Österreich ausführte, sein Asylverfahren sei wahrscheinlich bereits abgeschlossen und er habe kein Aufenthaltsrecht mehr in Österreich, zudem habe er Streit mit einigen afghanischen Staatsangehörigen, dass das BFM am 11. Januar 2010 - gestützt auf die Verzeichnung des Beschwerdeführers in der EURODAC-Datenbank und dessen Ausführungen zu seinem Aufenthalt in Österreich - ein Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers an die zuständige österreichische Behörde sandte, dass diesem Ersuchen am 15. Januar 2010 von der zuständigen österreichischen Behörde zugestimmt wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 23. März 2010 - eröffnet am 30. März 2010 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung nach Österreich sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das Bundesamt den Beschwerdeführer gleichzeitig aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisungsverfügung beauftragte und festhielt, eine allfällige Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, aus dem Fingerabdruckvergleich mit der Datenbank EURODAC gehe hervor, dass der Beschwerdeführer am 4. November 2008 in Österreich ein Asylgesuch eingereicht habe, dass gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die D-2593/2010 Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags Österreich für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei und der Übernahme des Beschwerdeführers am 15. Januar 2010 zugestimmt habe, dass die Rückführung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung - bis spätestens am 15. Juli 2010 zu erfolgen habe, dass die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einer Wegweisung nach Österreich nichts an der Zuständigkeit Österreichs ändern könnten, dass somit auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, die Wegweisung aus der Schweiz die Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch und der Vollzug der Wegweisung nach Österreich zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit an das BFM adressierter Eingabe vom 7. April 2010 (Poststempel) gegen diesen Entscheid sinngemäss Beschwerde erhob und dabei - dem Sinngehalt nach - beantragte, sein Asylgesuch sei in der Schweiz zu prüfen und er sei nicht nach Österreich wegzuweisen, dass er zur Begründung geltend machte, wegen seines Streites mit afghanischen Staatsangehörigen sei er in Österreich einer grossen Gefahr ausgesetzt beziehungsweise er würde dort sofort umgebracht, dass die Beschwerde zusammen mit den vorinstanzlichen Akten am 16. April 2010 beim Bundesverwaltungsgericht einging, dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung gleichentags per sofort aussetzte, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, D-2593/2010 SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüg- D-2593/2010 lich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen - namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) - in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheides stellen, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass sich aus den Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer in Österreich daktyloskopisch erfasst worden ist, dass bei dieser Sachlage - entsprechend den vom BFM angerufenen Bestimmungen zum Dublin-Verfahren, auf welche anstelle einer Wiederholung zu verweisen ist - Österreich für die Prüfung seines Asylgesuchs zuständig ist, was von Österreich mit der Abgabe einer Übernahmeerklärung denn auch ausdrücklich akzeptiert wurde, dass der Beschwerdeführer gegen den vorinstanzlichen Entscheid einzig seine Auseinandersetzung mit afghanischen Staatsangehörigen in Österreich einwendet, dass der Beschwerdeführer bereits anlässlich seiner Kurzbefragung darauf hingewiesen wurde, er könne sich diesbezüglich an die österreichischen Behörden wenden (vgl. A1/12 S. 9), dass kein Anlass zur Annahme besteht, die österreichischen Behörden würden dem Beschwerdeführer den notwendigen Schutz verweigern, und der Beschwerdeführer solches im Übrigen auch nicht behauptet, dass somit keine Gründe vorliegen, die gegen eine Rückführung in das Erstasylland sprechen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der D-2593/2010 Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides und deshalb vorliegend nicht zu prüfen ist, dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) stellt, sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Dublin II-Verordnung) oder gegebenenfalls - wenn sich Familienmitglieder in verschiedenen Dublin-Mitgliedstaaten befinden und allenfalls zusammengeführt werden sollen - bei der Ausübung der sogenannten Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin II-Verordnung), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass der am 16. April 2010 verfügte Vollzugsstopp mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache hinfällig wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-2593/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, Dublin-Office, Ref.-Nr. N (...) (per Telefax) - das (...) des Kantons D._______ ad (...) (per Telefax) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand: Seite 8