Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2590/2011/wif Urteil vom 13. Mai 2011 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren am _______, Eritrea, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. April 2011 / N _______.
D-2590/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer erstmals am 22. Oktober 2007 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er im Rahmen dieses Verfahrens im Wesentlichen geltend machte, eritreischer Staatsbürger zu sein und von Geburt an in _______ (Äthiopien) gelebt zu haben, dass sein Vater, ein Bruder und zwei seiner Schwestern im Jahre 1998 nach Eritrea deportiert worden seien, dass er im Frühjahr 2005 durch die äthiopischen Behörden wegen des Verdachts, angesichts seiner Ethnie an Unruhen teilgenommen zu haben, festgenommen und inhaftiert worden sei, dass er sechs Wochen später wieder freigekommen sei, dass er aus Angst vor einer erneuten Verhaftung ausser Landes geflohen sei, dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 25. November 2008 in Anwendung von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) abwies, dass es gleichzeitig die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug anordnete, dass es zur Begründung ausführte, der Beschwerdeführer sei im Besitze einer in _______ ausgestellten "Eritrean Resident ID-Card", dass aufgrund dieses legalen Ausweisdokuments nicht von einer ihm in Äthiopien drohenden Verfolgung auszugehen sei, dass er nach der Haft vom Frühjahr 2005 freigesprochen worden sei und auch in diesem Lichte besehen keine Anhaltspunkte für eine drohende asylrelevante Verfolgung vor Ort bestünden, dass das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Entscheid erhobenen Beschwerde mit Urteil vom 8. Juli 2009 vollumfänglich abwies und im Rahmen einer Motivsubstitution von der Unglaubhaftigkeit der angeblich erlittenen Haft ausging,
D-2590/2011 dass der Beschwerdeführer seit dem 15. September 2009 unbekannten Aufenthalts war, dass das BFM am 1. September 2010 einem Ersuchen der holländischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers im Rahmen des Dublin-Abkommens entsprach, dass der Beschwerdeführer am 31. Januar 2011 in die Schweiz zurückkehrte und am 7. Februar 2011 ein zweites Asylgesuch stellte, dass er geltend machte, seit der Ausreise aus der Schweiz nicht in sein Heimatland zurückgekehrt zu sein, dass er keine neuen Asylgründe geltend machte und angab, er wolle seinem in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Vater beistehen, dass das BFM mit Verfügung vom 27. April 2011 – eröffnet am 2. Mai 2011 – auf das zweite Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht eintrat und die Wegweisung samt Vollzug anordnete, dass es den Ausreisetermin auf den Tag nach Eintritt der Rechtskraft festsetzte, dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen ausführte, das am 22. Oktober 2007 eingeleitete erste Asylverfahren sei rechtskräftig abgeschlossen, dass dabei die fehlende Asylrelevanz der Vorbringen festgestellt und die Vollzugsvoraussetzungen bejaht worden seien, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, diese Einschätzung beim zweiten Verfahren im Rahmen des rechtlichen Gehörs als ungerechtfertigt erscheinen zu lassen, dass er im Gegensatz zu seinem Vater immer in Äthiopien gelebt habe und dort aufenthaltsberechtigt sei, weshalb er aus dessen Aufenthaltsrecht in der Schweiz nichts zu seinen Gunsten ableiten könne, dass die Vorbringen im neuen Verfahren mithin nicht geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen und auch für die allfällige Gewährung vorübergehenden Schutzes keine Relevanz zu entfalten vermöchten,
D-2590/2011 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Mai 2011 (Datum der Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob, dass er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Rückweisung der Sache an das BFM zur Fällung eines neuen Entscheids verbunden mit einem ihm einzuräumenden Aufenthaltsrecht in der Schweiz sowie in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Entbindung von der Vorschusspflicht beantragte, dass auf die Beschwerdevorbringen – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 9. Mai 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
D-2590/2011 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr Gesuch zurückgezogen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen bereits ein Asylverfahren durchlaufen hat und nach dessen Abschluss nicht ins Heimatland zurückgekehrt ist, dass demnach die formellen Voraussetzungen erfüllt sind, die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG aber ausserdem eine summarische materielle Prüfung der Sachlage voraussetzt, die sich auf die Prüfung beschränkt, ob Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse vorliegen, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass diese summarische materielle Prüfung der Vorbringen im zweiten Asylverfahren vom BFM in korrekter Weise vorgenommen wurde, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs beziehungsweise der Summarbefragung zuerst vorbrachte, er habe keine neuen Asylgründe, dass offenbar inzwischen der aus Eritrea in die Schweiz gereisten Vater des Beschwerdeführers als Flüchtling vorläufig aufgenommen worden ist, dass jedoch im Rahmen des ersten Asylverfahrens festgestellt worden war, der Beschwerdeführer, der sich seit seiner Geburt in Äthiopien aufgehalten habe, könne trotz eritreischer Abstammung gefahrlos dorthin zurückkehren, dass vor diesem Hintergrund die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an seinen Vater, der gemäss Aussagen des Beschwerdeführers im Jahre 1998 nach Eritrea deportiert worden und fortan dort gelebt habe, kein massgebliches Ereignis im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ist,
D-2590/2011 dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene weiter vorbringt, nun seien auch seine Mutter und seine Schwester – beide wie er selbst aus Äthiopien herkommend – in die Schweiz gereist, dass es sich aber auch dabei nicht um neue Ereignisse handelt, die für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers oder die Gewährung des vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass insbesondere allein der Verweis auf die Bedeutung der Aussagen der Mutter kein Hinweis auf flüchtlingsrechtlich relevante neue Ereignisse sein kann, dass das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf die vorstehenden Erwägungen in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss gelangt, es bestehen offensichtlich keine Hinweise auf inzwischen eingetretene Ereignisse im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG, dass das BFM demnach zu Recht keine erneute Anhörung durchführte und dem Beschwerdeführer lediglich das rechtliche Gehör im Hinblick auf die Fällung eines Nichteintretensentscheides gewährte (vgl. Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG), dass zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene klarerweise keine Hinweise darzulegen vermochte, es seien seit dem Abschluss seines vorgängigen Asylverfahrens derartige Ereignisse eingetreten, dass das BFM zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass im Übrigen auch keine neuen Tatsachen oder Beweismittel zu erkennen sind, die den Entscheid im ersten Asylverfahren als ursprünglich fehlerhaft erscheinen liessen, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, dass der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat,
D-2590/2011 dass die verfügte Wegweisung entsprechend im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat drohen könnte (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass bezüglich Äthiopien – und insbesondere bezüglich _______ – unter den heute bestehenden Verhältnissen nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden kann, dass sodann auch keine individuellen Merkmale bestehen, welche den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen lassen könnten, und das Beschwerdevorbringen, ein "Familienleben" des volljährigen Beschwerdeführers mit Eltern und Geschwistern sei nur in der Schweiz möglich, im vorliegend zu beurteilenden Kontext offensichtlich keine Relevanz zu entfalten vermag, dass der Beschwerdeführer über eine gewisse Schulbildung und Kenntnisse mehrerer Sprachen verfügt (A 1/10 S. 3; B 5/10 S. 2), dass er vor der Ausreise als Chauffeur tätig war und die finanzielle Unterstützung von Verwandten in Anspruch nehmen konnte (A 9/11 S. 4 und 8), dass unter diesen Umständen nicht davon auszugehen ist, er gerate vor Ort in eine existenzgefährdende Situation, dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) erscheint, da es Pflicht des
D-2590/2011 Beschwerdeführers ist, sich um die Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), dass nach vorstehenden Erwägungen die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen und dem Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht zu entsprechen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
D-2590/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: