Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 16.05.2012 D-2583/2012

16 maggio 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,583 parole·~13 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 30. April 2012

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2583/2012/sed

Urteil v o m 1 6 . M a i 2012 Besetzung

Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien

A._______, geboren […], Afghanistan, vertreten durch Christian Hoffs, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende St. Gallen/Appenzell, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 30. April 2012 / N […].

D-2583/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer Paschtune mit letztem Wohnsitz in Z._______ (Provinz Logar), sein Heimatland eigenen Angaben zufolge Anfang 2011 verliess, dass er via ihm unbekannte Länder nach Österreich gelangt sei, wo er ein Asylgesuch gestellt habe, welches jedoch abgelehnt worden sei, dass er daraufhin am 18. Februar 2012 illegal in die Schweiz einreiste und gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Y._______ um Asyl nachsuchte, dass das BFM aufgrund von Zweifeln an der Altersangabe des Beschwerdeführers am 21. Februar 2012 eine Knochenalterbestimmung durchführen liess, welche ein Knochenalter von mindestens 19 Jahren ergab, dass der Beschwerdeführer am 22. Februar 2012 sowie am 24. Februar 2012 (das zweite Mal in Anwesenheit einer Vertrauensperson) summarisch befragt wurde, wobei ihm am zweiten Termin unter anderem das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) sowie einer damit verbundenen Rückschiebung nach Österreich (Dublin-Verfahren) gewährt wurde, dass er in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton X._______ zugewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen im Wesentlichen vorbrachte, sein in Österreich gestelltes Asylgesuch sei abgelehnt worden, und Österreich habe ihn in einen Drittstaat abschieben wollen, dessen Namen er vergessen habe, dass er nicht in diesen Drittstaat gehen wolle, weil andere Asylbewerber dort schlechte Erfahrungen gemacht hätten, dass er deshalb in die Schweiz gekommen sei, dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle zu verweisen ist,

D-2583/2012 dass der Beschwerdeführer weder Identitätspapiere noch sonstige Beweismittel zu den Akten reichte, dass das BFM in der Folge weitere Abklärungen tätigte und dem Beschwerdeführer daraufhin mit Verfügung vom 13. April 2012 mitteilte, aufgrund von im österreichischen Asylverfahren durchgeführten, umfassenden medizinischen Gutachten betreffend sein Alter werde er in der Folge als volljährige Person betrachtet, zumal er keine Identitätsdokumente abgegeben habe, welche seine angebliche Minderjährigkeit belegen könnten, dass gestützt auf die Informationen der österreichischen Behörden zudem geprüft werde, ob allenfalls Ungarn für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, weshalb er gegebenenfalls nach Ungarn weggewiesen würde, dass dem Beschwerdeführer dazu das rechtliche Gehör gewährt wurde, worauf sein Rechtsvertreter am 26. April 2012 eine entsprechende Stellungnahme einreichte, dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 30. April 2012 – eröffnet am 4. Mai 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass gleichzeitig festgestellt wurde, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen ausführte, der Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Zentraleinheit EURODAC habe ergeben, dass er am 29. August 2011 in Österreich um Asyl ersucht habe, dass zusätzliche Informationen der österreichischen und ungarischen Behörden ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer in Ungarn illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist sei, dass die ungarischen Behörden dem Ersuchen des BFM um Übernahme des Beschwerdeführers zugestimmt hätten, womit Ungarn gestützt auf die einschlägigen internationalen Abkommen für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei,

D-2583/2012 dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er sich nie in Ungarn aufgehalten habe, daran nichts ändere, dass die Überstellung nach Ungarn grundsätzlich bis spätestens am 16. Oktober 2012 zu erfolgen habe, dass auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach nicht einzutreten sei, dass er sodann in einen Drittstaat reisen könne, in welchem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, dass keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr nach Ungarn vorlägen, dass der Vollzug der Wegweisung nach Ungarn zudem zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Aktenlage als volljährig zu erachten sei, dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe vom 11. Mai 2012 (Telefax und Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und dabei beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und die Sache sei zur richtigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass in prozessualer Hinsicht beantragt wurde, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, es seien superprovisorische Massnahmen zu treffen (Vollzugsstopp), es sei die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass auf den Inhalt der Beschwerde – soweit wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,

D-2583/2012 dass die vorinstanzlichen Akten am 14. Mai 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG im vorliegenden Fall nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,

D-2583/2012 weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.w.H,. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass auf Asylgesuche in der Regel unter anderem dann nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass der Beschwerdeführer aussagte, er sei von seinem Heimatland aus via ihm unbekannte Länder zunächst nach Österreich gereist, wo ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden seien, dass er zuvor bereits in einem anderen, ihm unbekannten – wahrscheinlich europäischen – Land daktyloskopiert worden sei und eine Wegweisungsverfügung erhalten habe, welche ihm jedoch vom Schlepper abgenommen worden sei (vgl. A10 S. 3), dass der Beschwerdeführer den Akten zufolge in Österreich ein Dublin- Verfahren durchlief, wobei seine Rückschaffung nach Ungarn angeordnet wurde, dass Ungarn in diesem österreichischen Dublin-Verfahren die Rückübernahme des Beschwerdeführers akzeptiert und zur Begründung ausgeführt hatte, es sei gestützt auf die von Österreich vorgelegten Akten da-

D-2583/2012 von auszugehen, dass der Beschwerdeführer von Serbien herkommend zunächst illegal nach Ungarn eingereist und von dort nach Österreich weitergereist sei (vgl. A21 bzw. A22 S. 5), dass das BFM angesichts dessen die ungarischen Behörden am 12. April 2012 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin II-VO ebenfalls um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass die ungarischen Behörden der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 16. April 2012 ausdrücklich zustimmten, dass bei dieser Sachlage Ungarn für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens betreffend den Beschwerdeführer zuständig ist (vgl. die einschlägigen Staatsverträge, namentlich das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen {DAA}, SR 0.142.392.68] sowie die Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedsstaat gestellt hat [Dublin II-VO] und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]), dass der Beschwerdeführer somit ohne Weiteres in einen Drittstaat (Ungarn) ausreisen kann, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist, dass in der Beschwerde ein vorgängiger Aufenthalt des Beschwerdeführers in Ungarn nicht ausdrücklich bestritten, jedoch vorgebracht wird, die Aussage des BFM, wonach sich der Beschwerdeführer vorgängig in Ungarn aufgehalten habe, sei nicht belegt, insbesondere seien dem Beschwerdeführer keine entsprechenden Beweismittel offengelegt worden, weshalb die angefochtene Verfügung zu kassieren sei, dass indessen Ungarn offenbar gestützt auf Unterlagen aus dem österreichischen Asylverfahren (welche den Schweizer Asylbehörden nicht vorliegen) davon ausging, der Beschwerdeführer sei von Serbien herkommend

D-2583/2012 illegal nach Ungarn ein- und von dort nach Österreich weitergereist (vgl. A21 bzw. A22 S. 5), dass Ungarn diese Indizienlage als ausreichend erachtete, um seine Zuständigkeit gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO anzunehmen, dass davon auszugehen ist, Ungarn würde nicht ohne überzeugende Hinweise seine Dublin-Zuständigkeit bejahen, weshalb auch ohne Kenntnis der fraglichen Unterlagen aus dem österreichischen Asylverfahren keine Veranlassung besteht, die ungarische Zuständigkeit in Frage zu stellen, dass dem Beschwerdeführer die entsprechende Begründung Ungarns (vgl. A22 S. 5) ediert und damit seinem Anspruch auf rechtliches Gehör Genüge getan wurde, dass ausserdem keine Verletzung der Begründungspflicht durch das BFM ersichtlich ist, da sich die in der Beschwerde zitierten Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung, wonach "zusätzliche Informationen der österreichischen und ungarischen Behörden" ergeben hätten, dass "Ungarn im Rahmen eines vorangehenden Dublin-Verfahrens gestützt auf Aussagen des Gesuchstellers betreffend seinen Reiseweg der Zuständigkeit (…) zugestimmt" habe, offensichtlich auf das aktenkundige und dem Beschwerdeführer edierte Dokument A21 bzw. A22 S. 5 stützen, dass aus der Begründung des BFM zudem in nachvollziehbarer Weise hervorgeht, weshalb es auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, und eine sachgerechte Anfechtung dieser Verfügung offensichtlich möglich war, dass demnach der Kassationsantrag offensichtlich unbegründet erscheint, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde sodann keine materiellen Einwände gegen einen Wegweisungsvollzug nach Ungarn vorbrachte, dass Ungarn unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK sowie des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und im vorliegenden Fall keine konkreten und glaubhaften Hinweise dafür bestehen, Ungarn würden sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten,

D-2583/2012 dass bei dieser Sachlage für die schweizerischen Asylbehörden keine Veranlassung besteht, in Abweichung von der festgestellten Zuständigkeitsordnung vom Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) Gebrauch zu machen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2 S. 642 ff.), dass das BFM nach dem Gesagten insgesamt zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Mitgliedstaat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 - 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) (vgl. E-5644/2009 E. 10.2), dass die Prüfung von allfälligen Wegweisungshindernissen vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides selber stattzufinden hat, namentlich unter dem Blickwinkel der Souveränitätsklausel von Art. 3 Abs. 2 Dublin VO-II, welche jedoch im vorliegenden Fall – wie vorstehend ausgeführt – nicht zur Anwendung gelangt, dass der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug nach Ungarn demnach zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

D-2583/2012 dass sich angesichts des vorliegenden, direkten Urteils in der Sache ein Entscheid über die Gesuche, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, erübrigt, und aufgrund der Aktenlage (vgl. die vorstehenden Erwägungen) zudem keine Veranlassung für den Erlass eines superprovisorischen Vollzugsstopps bestand, dass das in der Beschwerde ausserdem gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als aussichtslos erwies, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

D-2583/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut

Versand:

D-2583/2012 — Bundesverwaltungsgericht 16.05.2012 D-2583/2012 — Swissrulings