Abtei lung IV D-2579/2009 sch/bah {T 0/2} Urteil v o m 1 4 . M a i 2009 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Christoph Basler. A._______, geboren (...), Irak, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. März 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-2579/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde mit letztem Wohnsitz in der Provinz Dohuk (Nordirak), den Irak eigenen Angaben zufolge Anfang Dezember 2008 verliess und in der Schweiz am 6. Februar 2009 um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen vom 17. Februar 2009 sowie der direkten Anhörung vom 23. Februar 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sein Vater habe in der Nacht des 5. Juni 2007 seine Mutter mit einem Messer verletzt und darauf das Haus verlassen, dass sie seinen Vater bei der Polizei angezeigt hätten, die versucht habe, diesen zu erwischen, dass sein Vater nach Mossul geflüchtet sei, wo er vermutlich bei Arabern untergekommen sei, dass sein Vater von dort aus den Bruder des Beschwerdeführers aufgefordert habe, das Haus zu verkaufen, was dieser verweigert habe, dass sie am 21. Juli 2008 vom Tod seines Bruders erfahren hätten, dass er im Spital, in welches die Leiche seines Bruders gebracht worden sei, diese nur kurz gesehen habe und wisse, dass dieser mit mehreren Messerstichen getötet worden sei, dass sie seinen Vater erneut angezeigt hätten, dass er (der Beschwerdeführer) danach von seinem Vater mehrmals angerufen und aufgefordert worden sei, das Haus zu verkaufen, dass sein Vater ihm gedroht habe, es werde ihm das Gleiche wie seinem Bruder widerfahren, falls er sich weigere, dass ihm sein Onkel zur Ausreise geraten habe, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 25. März 2009 – eröffnet am 27. März 2009 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, D-2579/2009 dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe bei der Kurzbefragung angegeben, seiner Familie und ihm sei der Zugang zur Leiche seines Bruders verwehrt worden, als sie diese im Industriequartier hätten sehen wollen, dass man ihnen aber gesagt habe, sein Bruder sei mit Messerstichen getötet worden, dass er bei der Anhörung gesagt habe, seine Familie sei an jenem Tag nicht zu Hause gewesen, weshalb er sich ins Spital begeben habe, wo seine Familie bereits versammelt gewesen sei, dass er die im Spital aufgebahrte Leiche seines Bruders nur kurz habe sehen können, dass er geltend gemacht habe, er sei seit zwei Jahren von einer unerklärlichen Merkschwäche hinsichtlich Daten und Wochentagen befallen, dass ihm der Tag der Misshandlung der Mutter und des Todes des Bruders trotzdem in Erinnerung geblieben seien, während er sich an das für ihn ebenso bedeutsame Datum seiner Ausreise aus dem Irak nicht habe erinnern können, dass ihn die Hintergründe des Todes seines Bruders offensichtlich nicht interessiert hätten, was erfahrungswidrig sei, dass er gesagt habe, es habe keinen Polizeibericht gegeben, und seine Mutter und sein Onkel hätten sich um die Ermittlungen gekümmert, dass er die ihn betreffenden Anrufe seines Vaters und dessen Drohungen nicht der Polizei gemeldet habe, dass im Nordirak eine funktionierende Schutzinfrastruktur bestehe, und Personen, die wegen familiärer Probleme von Dritten verfolgt oder bedroht würden, auf staatlichen Schutz zählen könnten, dass keine begründeten Hinweise auf eine Absenz des Schutzwillens bei den Behörden vorlägen, zumal der Beschwerdeführer den Schutz nicht in Anspruch genommen habe, D-2579/2009 dass für den weiteren Inhalt der Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. April 2009 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sei zu prüfen und es sei ihm Asyl zu gewähren, dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen ist und – soweit entscheidwesentlich – nachfolgend darauf eingegangen wird, dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 28. April 2009 aufgefordert wurde, bis zum 13. Mai 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu leisten, unter der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten, dass der erhobene Kostenvorschuss am 9. Mai 2009 geleistet wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG), zumal der erhobene Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts D-2579/2009 und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend macht, er sei von seinem – wohl geistig verwirrten – Vater angewiesen worden, das Haus der Familie zu verkaufen, ansonsten es ihm gleich ergehen könne, wie seinem getöteten Bruder, dass der Beschwerdeführer – unbesehen der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen – die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, weil er keine aus einem der in Art. 3 AsylG abschliessend aufgezählten Gründen motivierte Verfolgung geltend macht, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver- D-2579/2009 fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine stichhaltigen Gründe für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass einerseits aus den in der angefochtenen Verfügung erwähnten Gründen, denen der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 22. April 2009 (Poststempel) nichts Konkretes und Stichhaltiges entgegenhält, erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen bestehen, dass andererseits die Sicherheits- und Justizbehörden der drei irakisch-kurdischen Nordprovinzen grundsätzlich in der Lage und willens sind, ihren Einwohnern Schutz vor Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.1 – 6.7 S. 40 ff.), D-2579/2009 dass vorliegend keine Gründe auszumachen sind, aus denen die heimatlichen Behörden dem Beschwerdeführer im Rahmen ihrer Möglichkeiten keinen Schutz bieten würden, zumal er geltend machte, gegen seinen Vater sei Haftbefehl erlassen worden und die Polizei habe versucht, diesen zu erwischen (vgl. act. A1/13 S. 6 und 9), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Nordirak (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5 S. 65 ff.) noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Beschwerdeführer sich an die schutzwilligen heimatlichen Behörden wenden könnte, sollte er von seinem Vater tatsächlich bedroht werden, dass er im Nordirak über ein familiäres Beziehungsnetz und ausreichend Wohnmöglichkeiten (bei seiner Mutter oder seinem Onkel) verfügt, dass er nach einer Rückkehr wiederum bei seinem Onkel arbeiten können dürfte, dass insgesamt keine Anhaltspunkte dafür bestehen, er gerate in seinem Heimatland in eine existenzbedrohende Situation, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt D-2579/2009 oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Verfahrenskosten durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) D-2579/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - die kantonale Behörde (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: Seite 9