Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D2564/2011/sed Urteil v om 2 1 . D e z embe r 2011 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Nina Hadorn. Parteien A._______, geboren (…), Sri Lanka, vertreten durch Evelyn Stokar, Freiplatzaktion Basel, Beratungsstelle für Menschen aus Sri Lanka, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 31. März 2011 / N (…).
D2564/2011 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am 19. Juni 2010 illegal auf dem Luftweg und gelangte über C._______ am 27. Juni 2010 in einem Auto in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nachsuchte. Am 2. Juli 2010 wurde er dort summarisch befragt und am 8. Juli 2010 vom BFM direkt zu seinen Asylgründen angehört. Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und stamme aus dem Distrikt Jaffna. Er habe seit 2001 in Colombo gelebt und nach dem Tod seiner Mutter 2005 mit seinem Bruder und seinem Vater in Colombo zusammengewohnt. Im Jahre 2006 habe er sein Informatikstudium begonnen, wo er E._______ kennen gelernt habe. E._______ sei ihm ein guter Freund geworden und so habe er auch nicht gezögert, als dieser ihn eines Tages nach seiner Kontonummer gefragt habe. In der Folge seien jeweils grössere Geldbeträge aus Jaffna und dem Ausland auf sein Konto überwiesen worden, die er jeweils abgehoben und E._______ übergeben habe. Er sei davon ausgegangen, E._______ empfange das Geld von Verwandten und benötige es für die Unterstützung seiner Familie, während ihm nicht bewusst gewesen sei, dass E._______ Verbindungen zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gehabt habe. Zudem habe er ihm manchmal auch direkt Geld gegeben. Am (…) 2009 habe er E._______ anlässlich dessen Geburtstags aufsuchen wollen, man habe ihm aber mitgeteilt, dass dieser seit Tagen verschwunden sei. Zehn Tage später sei ein unbekannter Mann mit einer offiziellen SpendensammelErlaubnis im Geschäft seines Vaters aufgetaucht und habe um eine Spende für Waisenkinder im VanniGebiet gebeten, woraufhin sie diesem Geld gegeben hätten. Im Nachhinein sei ihm klar geworden, dass diese Person nur habe testen wollen, ob sie die LTTE finanziell unterstützen würden. Am (…) 2009 sei er zu Hause von Soldaten aufgesucht und nach einer Hausdurchsuchung wegen Verdachts auf Verbindungen zu den LTTE gewaltsam an einen ihm unbekannten Ort gebracht worden, wo er während drei Tagen unter Schlägen zu den GeldTransaktionen auf seinem Bankkonto befragt worden sei, da dieses Geld gemäss den Soldaten von LTTEUnterstützern gestammt habe. Am zweiten Tag sei er E._______ gegenübergestellt worden, der jedoch ausgesagt habe, er (der Beschwerdeführer) sei die Person, die ihm das Geld zur Verfügung
D2564/2011 gestellt habe. Tags darauf sei er freigelassen worden, nachdem sein Vater den Soldaten Geld bezahlt habe. Daraufhin habe er sein Studium abgebrochen und seinen Wohnort verlassen, da gemäss Auskunft seiner damaligen Vermieterin dort immer wieder Personen der Armee, des Criminal Investigation Departements (CID) und der Polizei nach ihm gesucht hätten. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Identitätskarte, eine Geburtsurkunde (in Kopie), einen Führerschein, die Todesurkunde seiner Mutter und die Heiratsurkunde seiner Eltern (beides in Kopie) sowie ein Bankbüchlein und zwei Bankkarten zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 31. März 2011 – eröffnet am 4. April 2011 – lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. Zur Begründung wurde dargelegt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht genügten, da aufgrund der nicht nachvollziehbaren und widersprüchlichen Darstellung der Fluchtgründe der Eindruck erweckt würde, es handle sich bei den Vorbringen um eine konstruierte Verfolgungsgeschichte, die der Beschwerdeführer nicht tatsächlich erlebt habe. An dieser Einschätzung vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, da sich diese lediglich auf Umstände beziehen würden, die von der Vorinstanz nicht in Zweifel gezogen würden. C. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 4. Mai 2011 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme zufolge Unzulässigkeit und allenfalls Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlichter Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
D2564/2011 Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. In seiner Beschwerde bezog der Beschwerdeführer im Wesentlichen Stellung zu den einzelnen von der Vorinstanz vorgebrachten Argumenten und führte im Wesentlichen aus, er habe anlässlich der beiden Befragungen jeweils ausserordentlich ausführliche, detailreiche und widerspruchsfreie Antworten gegeben, weshalb bei einer Gesamtbeurteilung die für die Richtigkeit der Asylvorbringen sprechenden Elemente gegenüber den Unglaubhaftigkeitsindizien überwiegen würden. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er unter anderem einen Schriftenwechsel mit seiner Bank sowie eine Wohnsitzbestätigung seines Vaters ein. D. Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters vom 18. Mai 2011 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerde wurde frist und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
D2564/2011 durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1. Das BFM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers in zahlreichen Punkten als unglaubhaft. Indessen vermögen einzelne dieser Unglaubhaftigkeitselemente nicht zu überzeugen. So qualifizierte das Bundesamt beispielsweise die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich der GeldTransfers als unglaubhaft, da er weder Angaben dazu wann, über welchen Zeitraum hinweg, noch aus welchen Ländern er das Geld empfangen habe, habe machen können. Ferner habe er dem BFM bisher nicht belegen können, wann, woher und
D2564/2011 von welchen Adressaten die angeblichen Transfers getätigt worden seien, obwohl es sich um ein persönliches Bankkonto handle und der Beschwerdeführer folglich Belege hätte vorweisen können müssen. Weiter befand das BFM, die Haftentlassung gegen Geldzahlung sei nach allgemeiner Erfahrung nicht mit der Logik des Handelns von Behörden im Umgang mit Inhaftierten vereinbar, denn wäre der Beschwerdeführer gesucht gewesen, wäre er nicht einfach gegen Geldzahlung freigelassen worden. Zudem hätte sich die betroffene Person der Behörde dadurch selber strafbar machen müssen. Diese Ausführungen der Vorinstanz vermögen nicht zu überzeugen und können zudem durch die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente entkräftet werden. So wurde in der Beschwerde bezüglich der GeldTransfers entgegnet, dass es entgegen den Kenntnissen der Vorinstanz in Sri Lanka nicht üblich sei, regelmässige Kontoauszüge zu erhalten, sondern dass diese nur auf Verlangen und bei persönlichem Erscheinen ausgehändigt würden. Der Beschwerdeführer habe sich im Vertrauen zu seinem Freund E._______ sehr leichtsinnig und naiv verhalten, indem er niemals Kontoauszüge verlangt habe, was aber nicht per se als unglaubwürdig gewertet werden dürfe. Er habe sich mittlerweile um Beschaffung der Kontoauszüge bemüht, diese jedoch nicht erhalten, da er auf der nur in Sri Lanka vertretenen Bank nicht persönlich erscheinen könne. Zur Stützung dieses Vorbringens reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben an seine Bank und deren Antwortschreiben ein. Tatsächlich geht aus diesem Antwortschreiben hervor, dass ein Kontoauszug nur persönlich bei der Bank abgeholt werden kann. Zudem ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer weder gefragt hat, wann, noch aus welchen Ländern er diese Zahlungen erhalten habe. Einen Zeitraum hat er hingegen entgegen der Ansicht der Vorinstanz angegeben (vgl. A 7/12 S. 3 und 6). Ferner wies der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde in Bezug auf die Freilassung gegen Geldzahlung unter Verweis auf mehrere Quellen darauf hin, dass Korruption in Sri Lanka durchaus existiere, da solche Vereinbarungen für das schlechtbezahlte Sicherheitspersonal eine lukrative Einkommensquelle darstellen würden und im vorliegenden Fall eine ansehnliche Summe – ca. Fr. (…) – bezahlt worden sei.
D2564/2011 Ein solches Verhalten der srilankischen Behörden kann jedenfalls nicht per se ausgeschlossen werden. Die diesbezügliche detailreiche Schilderung des Beschwerdeführers anlässlich der Befragung vom 8. Juli 2010 (vgl. A 7/12 S. 4) stützt die in der Beschwerde vertretene Ansicht. Somit ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz zumindest nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer die von ihm geschilderten Begebenheiten, wonach sein Freund E._______ Geld von LTTE Unterstützern über sein Konto empfangen habe, woraufhin der Beschwerdeführer während drei Tagen in Haft genommen und dazu unter Schlägen befragt worden sei, tatsächlich erlebt hat. Unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit stellt sich jedoch die Frage nach der Asylrelevanz der Vorbringen. 3.2. Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Vorliegend fehlt es den Vorbringen des Beschwerdeführers an der erforderlichen Intensität. Zwar bedeutet die dreitätige Inhaftierung des Beschwerdeführers einen Eingriff in dessen Recht auf persönliche Freiheit und seine physische wie psychische Integrität, genügt allein jedoch den Anforderungen an die ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG nicht (vgl. WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 44 f.). Eine vergangene Verfolgung gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG ist sodann nur asylrelevant, wenn begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung besteht. Vorliegend ist indessen nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft ernsthafte Nachteile durch Verfolgungsmassnahmen der srilankischen Sicherheitskräfte zu befürchten, zumal er insgesamt kein besonderes Profil aufweist, das ihn aktuell aus objektiver Sicher als gefährdet
D2564/2011 erscheinen liesse. Zwar gehören Personen, die einer Verbindung zu den LTTE verdächtigt werden, gemäss aktueller Praxis des Bundesverwaltungsgerichts auch heute potentiell noch zu einer Risikogruppe (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 8.1). Indes sind den Akten keinerlei Beziehungen des Beschwerdeführers zu den LTTE zu entnehmen (vgl. A7/12 S. 9) und die Entlassung aus der dreitägigen Haft am (…) 2009 ohne Auflagen lässt darauf schliessen, dass seitens der srilankischen Behörden nichts mehr gegen ihn vorliegt. Sein Vorbringen, wonach er nach seiner Freilassung von verschiedenen Gruppierungen an seinem Wohnort in Colombo gesucht worden sei, wurde von der Vorinstanz zu Recht als unglaubhaft erachtet. Das BFM führte aus, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, Angaben dazu zu machen, wann und wie oft Personen der Armee, des CID und der Polizei an seinem früheren Wohnort in Colombo nach ihm gesucht hätten. Dies wirke insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer in seiner früheren Vermieterin über eine Informantin vor Ort verfügt habe, unglaubhaft. Es sei nicht logisch, dass der Beschwerdeführer in Anbetracht der Umstände sich nicht genauer nach seiner persönlichen Bedrohungssituation erkundigt habe. Ein solches Desinteresse entspreche nicht dem Verhalten tatsächlich Verfolgter. Tatsächlich hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer – wie in der Beschwerde vorgebracht – nicht gefragt, wann er aufgesucht wurde. Die sonstigen Ausführungen erweisen sich jedoch als zutreffend. Hinzu kommt, dass die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers – verglichen mit seinen Aussagen zu anderen Vorbringen – unsubstanziiert wirken. Das fehlende Risikoprofil und die Tatsache, dass die erneute Suche nach dem Beschwerdeführer als unglaubhaft zu qualifizieren ist, lassen eine zukünftige Verfolgung durch die srilankischen Sicherheitskräfte als überwiegend unwahrscheinlich erscheinen. Somit erweisen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit mangels Intensität und begründeter Furcht vor zukünftiger Verfolgung als nicht asylrelevant. 3.3. Der Beschwerdeführer erfüllt somit die Voraussetzungen zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb die Vorinstanz das Asylbegehren im Ergebnis zu Recht abgelehnt hat. 4.
D2564/2011 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2008/34 E. 9.2). 5. 5.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 5.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
D2564/2011 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (Europäische Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR]) sowie jener des UNAntiFolterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 5.3.1. Das BFM führte in seiner Verfügung zur Zumutbarkeit der Wegweisung im Wesentlichen aus, es sei nach eingehender Überprüfung der Entwicklung der Lage in Sri Lanka zum Schluss gekommen, dass sich die allgemeine Sicherheitslage seit dem Ende des Bürgerkriegs im Mai 2009 deutlich entspannt habe. Auch hätten sich die Lebensbedingungen soweit verbessert, dass eine Rückkehr auch in den Norden und Osten Sri Lankas – mit Ausnahme des VanniGebietes – grundsätzlich wieder zumutbar sei. Trotz regionaler Unterscheide herrsche insbesondere auf der Halbinsel von Jaffna – woher der Beschwerdeführer ursprünglich stamme – weitgehend ein normales Alltagsleben. Da somit weder die allgemeine Lage im JaffnaDistrikt noch persönliche Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen würden,
D2564/2011 sei die Rückkehr in seinen Herkunftsort F._______ zumutbar. Zudem verfüge der Beschwerdeführer über eine solide Schulbildung, Berufserfahrung sowie ein intaktes Beziehungsnetz am Herkunftsort. 5.3.2. Der Beschwerdeführer entgegnete dem in seiner Beschwerde, das BFM stütze sich bei seiner Lagebeurteilung auf nicht mehr aktuelle Quellen. Entgegen der dort vertretenen Ansicht habe sich die Situation für die tamilische Bevölkerung und insbesondere für mutmassliche LTTE Sympathisanten nicht verbessert. Die aktuelle Sicherheits und Menschenrechtslage sei vor allem im Norden und Osten des Landes noch klar ungenügend, um einen Wegweisungsvollzug zu ermöglichen. Da er unwissentlich die LTTE finanziell unterstützt habe, gelte er als Terrorverdächtiger und falle unter die Notstandgesetzgebung, was ihm jeglichen Schutz vor Folter und Haft versage. Dass er nach seiner Freilassung erneut aufgesucht worden sei, zeige deutlich, dass die Behörden ihn immer noch suchen würden. Als zusätzlicher Verdachtsmoment komme nun noch ein längerer Auslandaufenthalt verbunden mit der Einreichung eines Asylgesuchs hinzu. Dadurch seien auch Bekannte oft nicht mehr bereit, ihre eigene Sicherheit aufs Spiel zu setzen, um solche Personen bei sich aufzunehmen. Im Lichte der allgemeinen Situation gehöre er als Tamile und mutmasslicher LTTE Sympathisant zu einer der am stärksten gefährdeten Personengruppen. 5.3.3. Im Zusammenhang mit diesen Einwänden ist vorweg festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass er begründete Furcht vor asylrechtlich relevanten Nachteilen hegen muss beziehungsweise, dass ihm im Falle der Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohe (vgl. E. 3.2 und. 5.2). In Bezug auf die allgemeine Lage in Sri Lanka kann auf die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung der Situation in einem vor Kurzem ergangenen, zur Publikation vorgesehenen Grundsatzurteil verwiesen werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E6229/2006 vom 27. Oktober 2011), welche im Wesentlichen mit der Praxis der Vorinstanz übereinstimmt. Demzufolge ist seit dem Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der srilankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 von einer erheblich verbesserten Menschenrechts und Sicherheitslage auszugehen, wobei sich die Situation nicht in allen Landesteilen gleich präsentiert. Da sich die Lage in der Ostprovinz weitgehend stabilisiert und normalisiert hat, wird der Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet der Provinz grundsätzlich als zumutbar erachtet (vgl. a.a.O. E. 13.1). Die Lage in der
D2564/2011 Nordprovinz ist hingegen differenziert einzuschätzen, da sich die Situation dort gebietsweise sehr unterschiedlich gestaltet. In den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen – namentlich die Distrikte Jaffna und die südlichen Teile der Distrikte Vavuniya und Mannar – herrscht heute weder eine Situation allgemeiner Gewalt noch ist die politische Lage dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eigestuft werden müsste (vgl. a.a.O. E. 13.2). Angesichts der nach wie vor fragilen Lage drängt sich aber eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf, wobei nebst der allgemeinen Zumutbarkeit auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen ist. Ein Wegweisungsvollzug ist demnach für Personen, welche die betreffenden Gebiete erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, grundsätzlich zumutbar, sofern sie dort auf eine zumindest gleichwertige Wohnsituation wie vor der Ausreise zurückgreifen können (vgl. a.a.O. E. 13.2.1.1). Liegt der Aufenthalt indessen längere Zeit zurück oder geht aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände massgeblich verändert haben könnten, sind die aktuell vorliegenden Lebens und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hin zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 13.2.1.2). In das sogenannten "VanniGebiet" hingegen, welches die Distrikte Kilinochchi und Mullaitivu (samt diesen beiden Städten), die nördlichen Teile der Distrikte Mannar und Vavuniya sowie einen schmalen Landstreifen an der Ostküste des JaffnaDistrikts umfasst, ist eine Rückkehr aufgrund der aktuellen Lage – namentlich aufgrund der weitgehend zerstörten Infrastruktur und der Verminung – weiterhin als unzumutbar einzustufen (vgl. a.a.O. E. 13.2.2). In das übrige Staatsgebiet Sri Lankas ist der Wegweisungsvollzug indessen grundsätzlich zumutbar (vgl. a.a.O. E. 13.3). Der Beschwerdeführer stammt eigenen Angaben zufolge aus der Ortschaft F._______, G._______ (Distrikt Jaffna), zog aber im Jahr 2001 mit seiner Familie nach Colombo, wobei seine Mutter im Jahre 2005 gestorben und sein Vater mittlerweile nach Jaffna zurückgekehrt sei. Bei dieser Sachlage stellt sich die Frage, ob dem Beschwerdeführer eine Rückkehr an seinen Herkunftsort im Distrikt Jaffna aufgrund einer individuellen Prüfung der Verhältnisse zuzumuten ist. Die Bejahung der Zumutbarkeit einer Rückkehr in die Nordprovinz – mit Ausnahme des VanniGebiets – setzt insbesondere die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes, die konkrete Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums sowie eine gesicherte Wohnsituation voraus (vgl.
D2564/2011 a.a.O. E. 13.2.1.2). Zumal der Beschwerdeführer angab, sein Vater, ein finanziell gut gestellter Geschäftsmann (vgl. A7/12 S. 8), sei mittlerweile nach Jaffna zurückgekehrt, ist davon auszugehen, er verfüge dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Zudem leben in der Umgebung auch mehrere Onkel und Tanten. Da er ausserdem über eine solide Schul und Berufsbildung verfügt, dürfte der Beschwerdeführer in der Lage sein, sich dort eine Existenz aufzubauen. Jedenfalls aber steht es dem jungen und – soweit aus den Akten ersichtlich – gesunden Beschwerdeführer frei, sich erneut in Colombo, wo er zuvor seit seinem vierzehnten Lebensjahr wohnhaft war und insbesondere während drei Jahren ein Informatikstudium absolvierte, niederzulassen. Der Vollzug der Wegweisung erweist daher auch als zumutbar. 5.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 6. 6.1. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 6.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 18. Mai 2011 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich die entsprechenden Voraussetzungen dazu nicht geändert haben, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
D2564/2011 D2564/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bendicht Tellenbach Nina Hadorn Versand: