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Bundesverwaltungsgericht 03.08.2010 D-2562/2007

3 agosto 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,710 parole·~9 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. März...

Testo integrale

Abtei lung IV D-2562/2007/dcl {T 0/2} Urteil v o m 3 . August 2010 Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Jean- Pierre Monnet, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. A._______ dessen Lebenspartnerin B._______deren Sohn C._______ Somalia, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. März 2007 / N________ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-2562/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die nach Brauch verheirateten Beschwerdeführenden mit ihrem gemeinsamen Sohn am 7. Februar 2007 in die Schweiz einreisten und gleichentags um Asyl nachsuchten, dass sie anlässlich der Kurzbefragung im D._______vom 20. Februar 2007 sowie der direkten Anhörung vom 2. März 2007 angaben, sie seien somalische Staatsangehörige aus E.______und Mitglieder des Clans F.________ dass sie zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machten, seit dem Jahr 1991 viele Familienmitglieder im Krieg verloren zu haben, unter anderem auch ihre damals sechsjährige Tochter G.________ dass ihnen im Jahre 1997 ihre Farm durch zwei Männer, Mitglieder des Clans H.________(namentlich der Subclans I.________ K.________), beschlagnahmt worden sei, indem sie die Beschwerdeführenden von ihrem Landbesitz vertrieben hätten, dass sie danach jedoch das Grundstück des verstorbenen Vaters der Beschwerdeführerin bewirtschaftet hätten (A16, S. 2), dass der Sohn der Beschwerdeführenden Mitte Januar 2007 bei einem Gefecht zwischen Islamisten und der äthiopischen Armee umgebracht worden sei, wobei nicht feststehe, wer die Täter seien, dass das BFM mit – gleichentags eröffneter – Verfügung vom 8. März 2007 die Asylgesuche der Beschwerdeführenden abwies und deren Wegweisung aus der Schweiz anordnete, sie indessen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufnahm, dass das BFM dabei festhielt, die von den Beschwerdeführenden befürchteten und erlittenen Nachteile seien als unvermeidliche Auswirkungen des somalischen Bürgerkrieges und der Clanproblematik zu qualifizieren, welche die ganze Bevölkerung in gleicher Weise treffen könnten, weshalb sie nicht relevant im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) seien, D-2562/2007 dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 10. April 2007 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung beantragten, dass sie dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter anderem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses nach Art. 63 Abs. 4 VwVG ersuchten, dass in der Beschwerdeschrift unter anderem geltend gemacht wird, die Beschwerdeführenden seien auch nach der Beschlagnahmung ihrer Farm im Jahre 1997 weiter von den Clanmitgliedern benachteiligt und unterdrückt worden, indem diese sie bedrängt hätten, ihre neue, vom Vater der Beschwerdeführerin übernommene Farm ebenfalls an sie abzutreten, dass die Beschwerdeführenden den Schutz eines Nachbarn, welcher mit einer Angehörigen des H._______-Clans verheiratet sei, genossen hätten, weshalb sie auch vorerst in Somalia geblieben seien, dass sie sich nach Ausbruch des Krieges zwischen den Islamisten und dem äthiopischen Militär Ende 2006 dazu entschlossen hätten, das Gebiet zu verlassen, da sich für sie einerseits der weitere Verbleib als unzumutbar erwiesen habe und sie anderseits ihren Sohn in den kriegerischen Ereignissen verloren hätten, dass sie erst viel später einen Käufer für das Grundstück gefunden hätten, welcher ihnen im Gegenzug die Reise in die Schweiz organisiert habe, dass der damals zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 17. April 2007 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt einer allfälligen nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse guthiess, dass die Beschwerdeführenden am 24. April 2007 eine vom 18. April 2007 datierende Mittellosigkeitserklärung nachreichten, D-2562/2007 dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 24. Mai 2007 festhielt, der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen den erlebten Benachteiligungen im Jahre 1997 und der Flucht im Jahre 2007 sei nicht gegeben, dass die von den Beschwerdeführenden erst auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen, sie seien auch nach 1997 von Mit gliedern des H.________-Clans behelligt worden, als nachgeschoben und damit unglaubhaft zu qualifizieren seien, dass das BFM zudem die Ausführungen der Beschwerdeführenden zur Kriegssituation, anlässlich welcher der gemeinsame Sohn gestorben sei, wegen der in zeitlicher Hinsicht widersprüchlichen sowie vagen Aussagen als unglaubhaft erachtete, dass es deshalb die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 14. Juni 2007 zur Argumentation der Vorinstanz fristgerecht Stellung bezogen und unter anderem vorbrachten, sie seien nie zu ihrer Lebenssituation sowie der Gefährdung seitens des H.________-Clans in den Jahren 1997 bis 2007 befragt worden, weshalb die Befragungen zu ihren Asylgründen viel zu kurz und viel zu summarisch ausgefallen seien, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG), D-2562/2007 dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung die geltend gemachten Benachteiligungen seitens des H._______-Clans bis 1997 als nicht relevant im Sinne von Art. 3 AsylG erachtete, insbesondere auch deshalb, weil der zeitliche und sachliche Kausal zusammenhang zwischen der Verfolgung und der Flucht im Jahre 2007 nicht erfüllt ist, dass sich die Beschwerdeführenden, wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt wurde, weder anlässlich der summarischen Befragung noch der direkten Anhörung über die angeblich bis zur Ausreise im Februar 2007 anhaltende Benachteiligung und Unterdrückung seitens der beiden Subclans äusserten und zusätzlich jeweils unterschriftlich die Vollständigkeit der Protokolle bestätigten, weshalb diese erst auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen als nachgeschoben und damit unglaubhaft zu qualifizieren sind, dass die Vorinstanz zu Recht nicht weiter auf dieses Vorbringen eingegangen ist, zumal der geforderte zeitliche Kausalzusammenhang zwischen der Beschlagnahmung der Farm und der Ausreise offensichtlich nicht erfüllt war und sich aus den Aussagen der Beschwerdeführenden keine weiteren Anhaltspunkte für eine allfällige anhaltende D-2562/2007 Benachteiligung ergaben, weshalb der Sachverhalt genügend abgeklärt wurde, dass weiter in der Beschwerdeschrift vorgebracht wurde, die Beschwerdeführenden hätten den Schutz eines Nachbarn genossen und seien vorerst in E._______geblieben, da sie noch kein Geld für die Ausreise aus Somalia gehabt hätten, dass aufgrund dieses Umstandes ebenfalls nicht von einer asylrechtlich relevanten Verfolgung gesprochen werden kann, zumal die Beschwerdeführenden selber gesagt haben, sie seien vorerst dort geblieben und sich der weitere Verbleib erst nach den kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen den Islamisten und dem äthiopischen Militär als unzumutbar erwiesen habe, was darauf schliessen lässt, dass die Benachteiligungen seitens der beiden Subclans aufgehört hatten, dass die Ausführungen in der Beschwerdeschrift, die Beschwerdeführenden hätten erst im Februar 2007 einen Käufer für ihre Farm gefunden und seien deshalb nicht schon viel früher ausgereist, nicht zu überzeugen vermögen, dass folglich weder plausible objektive noch subjektive Gründe für eine Verzögerung der Ausreise vorliegen, weshalb die Vorinstanz den Kausalzusammenhang zwischen der Verfolgung und der Ausreise zu Recht verneinte (siehe Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 25 E. 5a S. 251) dass die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung die Vorbringen der Beschwerdeführenden, zahlreiche Familienmitglieder in der Kriegssituation verloren zu haben, unabhängig von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen als nicht relevant im Sinne von Art. 3 AsylG erachtet hat, weil alleine aufgrund einer bürgerkriegsbedingten Situation den Betroffenen nicht Asyl gewährt werden kann, dass diesbezüglich auf die zu bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, da sich die Beschwerdeführenden diesbezüglich lediglich zu der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen geäussert haben, dass sich der weitere Einwand der Beschwerdeführenden, die Vorinstanz habe sich nicht ausreichend mit der Glaubhaftigkeit der Vor- D-2562/2007 bringen auseinandergesetzt und den Sachverhalt nur dürftig abgeklärt, als unzutreffend erweist, da aus den Befragungen und Anhörungen keine asylrechtlich relevanten Vorbringen ersichtlich waren und der Sachverhalt in der Folge rechtsgenüglich abgeklärt wurde, dass daher die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgewiesen hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass die Beschwerdeführenden mit Verfügung des BFM vom 8. März 2007 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurden, weshalb sich eine Prüfung der Frage der Zulässigkeit sowie der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigt, dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), indessen mit Zwischenverfügung vom 17. April 2007 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde und aufgrund der Akten im heutigen Zeitpunkt von der anhaltenden Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite) D-2562/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - (....) Der Instruktionsrichter Der Gerichtsschreiber Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand: Seite 8

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