Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 18.01.2023 D-256/2023

18 gennaio 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,765 parole·~9 min·2

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 11. Januar 2023.

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-256/2023 law/bah

Urteil v o m 1 8 . Januar 2023 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Christoph Basler.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 11. Januar 2023 / N (...).

D-256/2023 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 11. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das SEM mit dem Beschwerdeführer am 26. Oktober 2022 in Anwesenheit der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung ein persönliches Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), durchführte, dass das SEM mit Verfügung vom 11. Januar 2023 – eröffnet am folgenden Tag – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Österreich anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass die zugewiesene Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 12. Januar 2023 ihr Mandat niederlegte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Januar 2023 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, sein Asylgesuch sei in der Schweiz zu prüfen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein

D-256/2023 schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 19. August 2022 in Griechenland und am 7. Oktober 2022 in Österreich ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass das SEM die österreichischen Behörden am 26. Oktober 2022 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte,

D-256/2023 dass die österreichischen Behörden dieses Gesuch am 9. November 2022 ablehnten, weil die Bestimmung des zuständigen Staats in Anbetracht des Umstands, dass der Beschwerdeführer am 18. August 2022 in Griechenland registriert worden sei, von ihnen noch nicht abgeschlossen worden sei, dass das SEM die österreichischen Behörden gestützt auf Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 am 29. November 2022 um erneute Prüfung des Übernahmegesuchs bat, weil Überstellungen nach Griechenland ausgesetzt worden seien und deshalb Österreich gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b oder Art. 20 Abs. 5 Dublin- III-VO der für die Prüfung des Asyl- und Wegweisungsverfahren des Beschwerdeführers zuständige Staat sei, dass die österreichischen Behörden dem Gesuch um Übernahme des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 18. Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO am 30. November 2022 zustimmten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Dublin-Gesprächs zwar nicht bestritt, in Österreich ein Asylgesuch eingereicht zu haben, aber geltend machte, ihm sei von den österreichischen Behörden gesagt worden, die Abnahme der Fingerabdrücke erfolge aus polizeilichen Gründen und habe keine weitere Bedeutung, dass nicht davon auszugehen ist, die österreichischen Behörden hätten den Beschwerdeführer gegen seinen Willen als Asylsuchenden registriert, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Österreichs für die Prüfung des Asylund Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers demnach gegeben ist, dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Österreich weise systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),

D-256/2023 dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, er fühle sich in Österreich, wo man ihm sein Portemonnaie und seine Kleider abgenommen habe, nicht mehr sicher, implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin- III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, dass Österreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die österreichischen Behörden würden sich weigern, ihn wiederaufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Österreich werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine

D-256/2023 gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass der Beschwerdeführer beim Dublin-Gespräch erklärte, er fühle sich gestresst, habe Mühe zu schlafen, leide unter Appetitlosigkeit und habe Haarausfall, dass er zudem die Krätze und eine Infektion am linken Bein gehabt habe, wobei es ihm nun besser gehe, dass er gemäss den bei den Akten liegenden ärztlichen Berichten vom 19. und 20. Oktober 2022 einen Rückfall der Krätze hatte und unter Hautläsionen sowie einer Schwellung litt, dass ihm zur Behandlung seiner gesundheitlichen Probleme Medikamente verordnet wurden, dass in Anbetracht der Aktenlage keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, die Gesundheit des Beschwerdeführers würde bei einer Überstellung nach Österreich ernsthaft gefährdet, da dieses Land über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und keine Hinweise darauf bestehen, Österreich würde ihm eine adäquate medizinische Behandlung verweigern, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass im Sinne eines abschliessenden Hinweises festzuhalten ist, dass es nicht die Sache der asylsuchenden Person ist, den für die Durchführung ihres Asylverfahrens zuständigen Staat selbst zu bestimmen, sondern die Bestimmung des zuständigen Staates nach der Dublin-III-VO erfolgt und alleine den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten obliegt (vgl. dazu BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Österreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,

D-256/2023 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

D-256/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang Christoph Basler

Versand:

D-256/2023 — Bundesverwaltungsgericht 18.01.2023 D-256/2023 — Swissrulings