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Bundesverwaltungsgericht 15.05.2023 D-2557/2023

15 maggio 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,970 parole·~15 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 27. April 2023

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2557/2023

Urteil v o m 1 5 . M a i 2023 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Bettina Hofmann.

Parteien

A._______, geboren am (…), und dessen Ehefrau B._______, geboren am (…), Burundi, vertreten durch Lara Hoeft, Verein Pikett Asyl, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 27. April 2023 / N (…).

D-2557/2023 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 15. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass sie am 5. Oktober 2022 bereits in Kroatien um Asyl nachgesucht hatten, dass die Beschwerdeführenden am 20. Oktober 2022 die ihnen zugewiesene Rechtsvertretung mandatierten, dass das SEM am 14. Dezember 2022 die kroatischen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden ersuchte und diese Gesuche am 28. Dezember 2022 gutgeheissen wurden, dass das SEM den Beschwerdeführenden am 16. Januar 2023 – in Abwesenheit der zugewiesenen Rechtsvertretung – das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und einer Überstellung nach Kroatien gewährte (sog. Dublin-Gespräche), dass sie sich gegen eine Überstellung nach Kroatien aussprachen, da sie dort unmenschliche Behandlung erfahren hätten, namentlich seien sie nach der illegalen Einreise von kroatischen Polizeibeamten sogleich für zwei Tage in Gewahrsam genommen worden, währenddessen sie tätlich angegangen, zur Abgabe ihrer Fingerabdrücke gezwungen und nicht verpflegt worden seien, dass sie ihren Gesundheitszustand betreffend angaben, sie seien infolge der Erlebnisse in Burundi und in Kroatien psychisch belastet und die Beschwerdeführerin sei im (…) Monat schwanger, dass das SEM am 20. Januar 2023 der zugewiesenen Rechtsvertretung die Protokolle der Dublin-Gespräche zustellte und den Beschwerdeführenden Gelegenheit zur Stellungnahme einräumte, dass sich die Beschwerdeführenden am 2. Februar 2023 durch ihre zugewiesene Rechtsvertretung vernehmen liessen, dass sich das SEM am 25. April 2023 an den für die Beschwerdeführenden zuständigen Pflegedienst in C._______ wandte und um Einsicht in die medizinischen Unterlagen der Beschwerdeführenden ersuchte,

D-2557/2023 dass der Pflegedienst in C._______ dem SEM am darauffolgenden Tag die Beschwerdeführerin betreffend diverse Arztberichte im Zusammenhang mit ihrer Schwangerschaft und ihren psychischen Problemen aushändigte, dass die Beschwerdeführerin hiernach im (…) Monat schwanger sei und insbesondere an (…) sowie (…) leide und mit (…) medikamentös behandelt werde, dass das SEM mit Verfügung vom 27. April 2023 – tags darauf eröffnet – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf ihre Asylgesuche nicht eintrat, ihre Wegweisung nach Kroatien anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der gemäss Aktenverzeichnis editionspflichtigen Akten an die Beschwerdeführenden verfügte, dass die zugewiesene Rechtsvertretung am 2. Mai 2023 das Mandat niederlegte, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe der rubrizierten Rechtsvertretung vom 5. Mai 2023 (Datum des Poststempels) gegen den Nichteintretensentscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf ihre Asylgesuche einzutreten, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den kroatischen Behörden individuelle Zusicherungen einzuholen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe, dass sie zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung ihrer Rechtsvertretung als amtlichen Rechtsbeistand ersuchten,

D-2557/2023 dass der Beschwerde als Beweismittel – nebst bereits aktenkundigen Arztberichten – der Ausdruck einer E-Mail des Beschwerdeführers an seine frühere Rechtsvertretung vom 20. Januar 2023 beilag, wonach die Beschwerdeführerin und er im Rahmen der Dublin-Gespräche ihre Erlebnisse in Kroatien nicht ausreichend hätten vortragen können, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 8. Mai 2023 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 10. Mai 2023 ihre Beschwerde ergänzten und zwei weitere Arztberichte betreffend die Beschwerdeführerin ins Recht legten, dass die Beschwerdeführerin laut diesen insbesondere an (…) leide, dass sie am 12. Mai 2023 zudem einen ambulanten Bericht der Frauenklinik des Stadtspitals D._______ vom 8. Mai 2023 (Schwangerschaftskontrolle) und ein ärztliches Zeugnis vom 11. Mai 2023 ins Recht legten, welches der – als "Herr B._______" bezeichneten – Beschwerdeführerin fehlende Reisefähigkeit attestiert, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt,

D-2557/2023 weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerdeführenden die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache beantragen, weil die Vorinstanz die Dublin-Gespräche in Abwesenheit ihrer zugewiesenen Rechtsvertretung durchgeführt habe und sie daher ihre Erlebnisse in Kroatien nicht ausreichend hätten vortragen können, womit sie ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und den Sachverhalt unrichtig sowie unvollständig festgestellt habe (vgl. Beschwerde Ziff. II./1.), dass sie sich in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des angerufenen Gerichts, namentlich auf die Kassationsurteile D-5650/2022 vom 15. Dezember 2022 und E-4638/2022 vom 21. Oktober 2022 berufen (vgl. a.a.O.), dass die Beschwerdeführenden aus den in der Beschwerde zitierten Urteilen nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen, weil diese allesamt vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-221/2023 vom 8. März 2023 datieren und in diesem analysiert wurden, welches nun in Bezug auf Dublin-Gespräche einheitlich klarstellt, dass bei rechtzeitiger Mitteilung an den nicht anwesenden Leistungserbringer (Rechtsvertretung) – ungeachtet der Frage, ob ein impliziter oder expliziter Verzicht auf die Teilnahme der Rechtsvertretung vorliegt beziehungsweise ob der Asylsuchende sein entsprechendes Einverständnis erteilte – für die Feststellung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kein Raum bleibt (vgl. a.a.O. insb. E. 3.5 m.w.H.), dass die Dublin-Gespräche mit den Beschwerdeführenden vorliegend zwar in Abwesenheit der zugewiesenen Rechtsvertretung geführt wurden (vgl. SEM-Akten 40/2 und 42/2),

D-2557/2023 dass die Vorinstanz die zugewiesene Rechtsvertretung aber mit Schreiben vom 11. Januar 2023 korrekt und rechtzeitig zu den Dublin-Gesprächen vom 16. Januar 2023 eingeladen hat (vgl. SEM-Akten 35/2 und 36/2), dass den Beschwerdeführenden im Übrigen im Nachgang an die Dublin- Gespräche Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt wurde, die sie mit Eingabe vom 2. Februar 2023 durch ihre zugewiesene Rechtsvertretung wahrnahmen (vgl. SEM-Akten 44/3 und 48/2), dass auf das in diesem Zusammenhang eingereichte Beweismittel (E-Mail vom 20. Januar 2023) nicht weiter einzugehen ist, zumal es vor der erneuten Gewährung des rechtlichen Gehörs datiert, dass nach dem Gesagten keine Gehörsverletzung aus den Akten hervorgeht, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung sodann die Erkenntnisse aus den umfangreichen Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in Kroatien zu den Push-backs und zu Dublin-Rückkehrenden in zusammengefasster Form wiedergegeben und nachvollziehbar aufgezeigt hat, gestützt auf welche Grundlage sie zu ihren Sachverhaltsfeststellungen gelangte, wobei sie auch die konkreten Vorbringen der Beschwerdeführenden hat einfliessen lassen (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II), dass sich die Vorinstanz folglich in der angefochtenen Verfügung mit der individuellen Situation der Beschwerdeführenden hinreichend auseinandergesetzt hat, dass die Würdigung der individuellen Situation im Übrigen materieller Natur ist beziehungsweise der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführenden die Schlussfolgerung der Vorinstanz nicht teilen, keine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts darstellt, dass die formellen Rügen folglich unbegründet sind, weshalb die Rückweisung an die Vorinstanz ausser Betracht fällt, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),

D-2557/2023 dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), wobei im Rahmen des sogenannten Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet und die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b–d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO ergibt (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union [EuGH] [Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R., C 582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 47–50; BVGE 2019 VI/7 E. 4–6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.), dass die Vorinstanz anhand der Daten der Zentraleinheit Eurodac zu Recht die Zuständigkeit Kroatiens erkannte und die kroatischen Behörden – gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO – um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden ersuchte (vgl. SEM-Akten 25/5 und 28/5), dass, nachdem die kroatischen Behörden den Gesuchen um Rückübernahme gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO ausdrücklich zugestimmt haben (vgl. SEM-Akten 33/2 und 34/1), die staatsvertragliche Zuständigkeit Kroatiens zur Behandlung der Asyl- und Wegweisungsverfahren grundsätzlich gegeben ist, dass der Einwand der Beschwerdeführenden, sie hätten in Kroatien gar keine Asylgesuche einreichen wollen (vgl. Beschwerde Ziff. I./1.), unbehilflich ist, zumal bereits ihre Einreise in das Hoheitsgebiet des Dublin-Staates die Zuständigkeit für die Durchführung der Asyl- und Wegweisungsverfahren begründet hätte (Art. 13 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), und die Dublin-III-

D-2557/2023 VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner jüngst bestätigten Rechtsprechung nicht davon ausgeht, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf (vgl. Urteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9, zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen), dass daher eine Übernahme der Zuständigkeit gestützt auf die genannte Bestimmung nicht angezeigt ist, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III- VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Selbsteintritt zwingend ist, wenn individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vorliegen (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1), dass Kroatien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) sowie des Übereinkommens vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW, SR 0.108) ist und grundsätzlich davon auszugehen ist, dass es seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch anzunehmen ist, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen

D-2557/2023 Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass die Vermutung, Kroatien halte seine völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen ein, zwar im Einzelfall widerlegt werden kann, es hierfür aber konkreter und ernsthafter Hinweise bedarf, die von der betroffenen Person glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.), dass die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan haben, dass sich die kroatischen Behörden weigern würden, sie wieder aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die konkrete Annahme zu entnehmen sind, Kroatien werde im Fall der Beschwerdeführenden den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass Kroatien ferner ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem ist, weshalb die Beschwerdeführenden gehalten sind, sich an die dort zuständigen Justizbehörden zu wenden, sollten sie sich durch Vertreter der kroatischen Behörden ungerecht oder rechtswidrig behandelt sehen, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] sowie zur neueren Praxis des EGMR das Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.), dass die – teilweise – belegten Gesundheitsprobleme der Beschwerdeführenden die Feststellung der Unzulässigkeit im Sinne der erwähnten Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen vermögen (vgl. SEM-Akten 68/55 sowie Beschwerdeergänzung), dass Kroatien im Übrigen über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und als Mitgliedstaat verpflichtet ist, den Beschwerdeführenden die notwendige medizinische Behandlung zukommen zu lassen (Art. 19 Abs. 1 und 2 Aufnahmerichtlinie),

D-2557/2023 dass keine konkreten Hinweise vorliegen, wonach Kroatien den Beschwerdeführenden eine adäquate medizinische Behandlung verweigert hätte oder verweigern würde, dass die (Weiter-) Behandlung ihrer (allfälligen) psychischen Probleme sowie die Betreuung der Schwangerschaft sowie etwaige mit der Schwangerschaft auftretende Komplikationen auch in Kroatien erfolgen können, dass auf Beschwerdeebene erstmals die Gefahr einer Selbstgefährdung der Beschwerdeführerin im Falle einer Überstellung vorgebracht wird (vgl. Beschwerde Ziff. I./2.4 sowie Beschwerdeergänzung), dass gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts Suizidalität für sich alleine kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. statt vieler die Urteile BVGer F-5642/2021 vom 8. Februar 2022 E. 5.2 oder F-3186/2021 vom 7. Februar 2022 E. 8.2, je m.w.H.), dass einer allfälligen Suizidalität – deren Existenz in den aktuellsten Arztberichten ausdrücklich verneint wird – mit geeigneten Massnahmen der Vollzugsbehörden hinreichend Rechnung getragen werden könnte, dass die Reisefähigkeit von der Vorinstanz vor der konkreten Überstellung abzuklären ist und die Modalitäten beschlägt respektive den Zeitpunkt der Überstellung bestimmt, dass insgesamt somit keine zwingenden Gründe für die Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO vorliegen, dass rechtsprechungsgemäss davon auszugehen ist, dass bei den kroatischen Behörden in der Regel keine individuellen Zusicherungen im Zusammenhang mit der Überstellung einzuholen sind (vgl. dazu das bereits zitierte Urteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 12), dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) verfügt und die angefochtene Verfügung auch unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden ist, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet hat,

D-2557/2023 dass die Beschwerde nach vorstehenden Erwägungen abzuweisen und die Gesuche um Erlass eines superprovisorischen Vollzugsstopps, um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG – ungeachtet der geltend gemachten Mittellosigkeit – abzuweisen sind, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

D-2557/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Bettina Hofmann

Versand:

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