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Bundesverwaltungsgericht 24.04.2009 D-2557/2009

24 aprile 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,058 parole·~10 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung IV D-2557/2009/wif {T 0/2} Urteil v o m 2 4 . April 2009 Einzelrichter Daniel Schmid, mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard; Gerichtsschreiber Alfred Weber. A._______, Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. April 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-2557/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge auf dem Luftweg Nigeria am 23. März 2008 verliess und am 25. März 2008 in der Schweiz um Asyl ersuchte, dass er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ am 14. April 2008 summarisch befragt und am 30. März 2009 im Rahmen einer Direktanhörung zu seinen Fluchtgründen angehört wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 8. April 2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit ans BFM gerichteter und von diesem ans Bundesverwaltungsgericht überwiesener Eingabe vom 20. April 2009 gegen diese Verfügung Beschwerde erhob und sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragte, dass die vorinstanzlichen Akten am 23. April 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts D-2557/2009 und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des D-2557/2009 Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass für den zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Sachverhalt vorab auf die Protokolle der Befragung im EVZ B._______ vom 14. April 2008 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 30. März 2009 sowie auf die angefochtene Verfügung zu verweisen ist (vgl. daselbst Sachverhaltszusammenfassung S. 2), dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung des Asylgesuches im EVZ B._______ bzw. in den 48 Stunden nach der diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informationsblattes ein Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung abzugeben, dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend erfüllt ist, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang angab, mit einem auf einen anderen Namen lautenden Reisepass mit dem Flugzeug Nigeria verlassen zu haben, dass das Bundesamt die Ausführungen des Beschwerdeführers, gegen den seitens der nigerianischen Behörden nichts vorgelegen habe, zutreffend als unglaubhaft und stereotype Vorbringen von Asylgesuchstellern, welche ihren Reiseweg oder ihre Identität zu verheimlichen versuchen, bezeichnet und daraus zu Recht den Schluss gezogen hat, es lägen keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe von Reiseoder Identitätspapieren vor, dass die Beschwerde hinsichtlich der Frage der Identitätspapiere keinerlei Einwendungen respektive irgendwelche Ausführungen enthält, D-2557/2009 dass das BFM in der angefochtenen Verfügung sodann zutreffend dargelegt hat, weshalb die weiteren Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG gegeben sind und weshalb die Wegweisung zu verfügen und deren Vollzug anzuordnen ist, dass in der Beschwerde einzig rudimentär der zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachte Sachverhalt wiederholt (sein Vater sei Hauptdiener eines Schreins gewesen; nach dessen Tod sei er von der Dorfbevölkerung unter Einräumung einer Bedenkfrist zur Übernahme dieses Postens aufgefordert worden; mit der Hilfe eines Pfarrers habe er den Aufenthaltsort gewechselt; dort sei er aber ebenfalls von der Dorfbevölkerung und der Polizei gesucht worden) und angefügt wird, er sei überzeugt, im Falle einer Rückkehr nach Nigeria immer noch in Gefahr zu sein, dass der Einwand, sich anlässlich der Bundesanhörung in einer extremen Stresssituation befunden und dadurch nicht zuletzt auch wegen seiner Schulbildung (Primarschule) die Jahre 2007/2008 durcheinander gebracht zu haben, der einzige, jedoch unbehelfliche Erklärungsversuch in der Rechtsmitteleingabe bleibt und als nachträglicher Versuch einer Sachverhaltsanpassung gewertet werden muss, zumal den Protokollen weder Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher zu entnehmen sind (vgl. A1 S. 2 und 6, A9 S. 2), noch irgendwelche Anhaltspunkte dafür bestehen, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, den Anhörungen zu folgen, dass der Beschwerdeführer zudem die Richtigkeit und Vollständigkeit der diesbezüglichen Befragungsprotokolle unterschriftlich bestätigt hat, dass die Beschwerde ansonsten keine weiteren Ausführungen enthält, mithin nicht ansatzweise dargetan wird, inwiefern die Erwägungen des BFM unzutreffend sein sollen, dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen aufgrund der Akten als zutreffend erweisen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers in der Tat realitätsfremd und unsubstanziiert ausgefallen sind, ja insbesondere aus dem Protokoll der direkten Bundesanhörung der Eindruck gewonnen wird, der Beschwerdeführer habe sich auf konkrete Fragen hin jeweils derart in D-2557/2009 die Enge getrieben gefühlt, als dass ihm bloss noch die Antworten "weiss nicht", "kann ich nicht sagen" oder "kann mich nicht erinnern", übrig geblieben sind, was letztlich der Glaubhaftigkeit seines Sachvortrags mehr als abträglich ist, dass unter diesen Umständen ohne weitere Erörterungen festgestellt werden kann, dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers offensichtlich ausgeschlossen werden kann und auch zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG nicht notwendig sind, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), D-2557/2009 dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass der junge, ledige Beschwerdeführer über eine sechsjährige Schulbildung verfügt und aufgrund seiner mehrjährigen selbständigen Erwerbstätigkeit als Holzfäller vor seiner Ausreise aus Nigeria nicht davon auszugehen ist, er würde im Falle der Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten (vgl. A1 S. 2, A9 S. 3 und 4), dass die von der Hilfswerkvertretung anlässlich der direkten Bundesanhörung angeregte Einholung eines Arztberichts hinsichtlich der gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers (Ausschlag) nicht erforderlich ist, dass gemäss den Akten der bereits im Heimatland bestandene Ausschlag des Beschwerdeführers dank der in der Schweiz mit einer Salbe erfolgten Behandlung fast weg ist und auf Beschwerdestufe in diesem Zusammenhang mit keinem Wort die Rede ist, dass nach dem Gesagten somit keine triftigen Gründe vorliegen, die gegen einen allfälligen Vollzug der Wegweisung sprechen würden, mithin ein solcher nicht unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei D-2557/2009 der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass abschliessend der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass die Vorinstanz ihrer Pflicht, in Anbetracht des mehr als einjährigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers eine angemessene Ausreisefrist anzusetzen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 27 E. 5.d S. 177), nachgekommen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-2557/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Schmid Alfred Weber Versand: Seite 9

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