Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 17.05.2011 D-2556/2011

17 maggio 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,915 parole·~10 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. April 2011

Testo integrale

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2556/2011 Urteil vom 17. Mai 2011 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren X._______, Tunesien, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. April 2011 / N_______.

D-2556/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer Tunesien eigenen Angaben zufolge im November 2008 verliess und am 9. September 2009 in der Schweiz zum ersten Mal um Asyl nachsuchte, dass im B._______ am 16. September 2009 die Erstbefragung durchgeführt wurde, dass die zuständige kantonale Behörde am 9. Oktober 2009 dem BFM mitteilte, der Beschwerdeführer halte sich seit längerer Zeit nicht mehr in der ihm zugewiesenen Unterkunft auf, und das Bundesamt ersuchte, das hängige Asylgesuch abzuschliessen, dass der Beschwerdeführer der Vorladung des BFM vom 8. Oktober 2009 zur Teilnahme an der direkten Anhörung vom 22. Oktober 2009 keine Fol-ge leistete, dass das BFM mit Beschluss vom 2. November 2009 das Asylgesuch des Beschwerdeführers als gegenstandslos geworden abschrieb, dass die zuständige kantonale Behörde den Beschwerdeführer gemäss Vollzugs- und Erledigungsmeldung vom 9. November 2009 als seit dem 9. Oktober 2009 verschwunden meldete, dass das BFM einer Anfrage der Behörden von C._______ um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz im Rahmen des Dublin-Verfahrens am 25. Oktober 2010 zustimmte, dass der Beschwerdeführer am 5. Januar 2011 in der Schweiz zum zweiten Mal um Asyl nachsuchte, dass er bei der Erstbefragung, die am 7. Januar 2011 im D._______durchgeführt wurde, und der direkten Anhörung vom 14. Januar 2011 im Wesentlichen geltend machte, er habe sich seit dem Verlassen der Schweiz im Oktober 2009 zunächst während sechs Monaten in E._______ bei einem erkrankten Kollegen aufgehalten und sei nach dessen Genesung nach C._______ gereist, wo er eine Arbeit habe suchen wollen, jedoch von den Grenzbehörden von C._______ festgenommen und über (...) inhaftiert worden sei,

D-2556/2011 dass ihn die Behörden von C._______ am (...) in die Schweiz rücküberführt hätten, da er in C._______ kein Asylgesuch habe einreichen können, dass er die gleichen Gründe wie beim ersten Asylgesuch geltend mache (keine behördlichen Probleme in der Heimat; Arbeitssuche im Ausland, um danach nach Tunesien zurückzukehren), er aber von einem in der Schweiz lebenden Landsmann erfahren habe, dass er wegen des hier eingereichten Asylgesuchs bei einer Rückkehr in die Heimat Schwierigkeiten bekommen werde, dass das BFM mit Verfügung vom 26. April 2011 – eröffnet am 29. April 2011 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, den Beschwerdeführer anwies, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen, und ihm eine Gebühr von Fr. 600.-- auferlegte, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe in der Schweiz bereits erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen und seither hätten sich keine Ereignisse zugetragen, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien, dass der Beschwerdeführer mit einer in Arabisch und Französisch gehaltenen Eingabe vom 4. Mai 2011 an das Bundesverwaltungsgericht gelangte, dass mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 9. Mai 2011 – eröffnet am 10. Mai 2011 – dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, er könne den Entscheid in der Schweiz abwarten und er gleichzeitig aufgefordert wurde, innert drei Tagen eine Beschwerdeverbesserung einzureichen, da aus der Rechtsmitteleingabe in Ermangelung einer Übersetzung der auf den Seiten 1, 2 und 7 in arabischer Schrift enthaltenen Ausführungen keine konkreten Begehren zu entnehmen seien und nicht mit genügender Deutlichkeit hervorgehe, inwiefern er mit der vorinstanzlichen Verfügung vom 26. April 2011 nicht einverstanden sei, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Mai 2011 (Datum Poststempel: 11. Mai 2011) seine Beschwerdeverbesserung zu den

D-2556/2011 Akten reichte, in welcher er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, es sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren, und in prozessualer Hinsicht um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass überdies die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, von einer Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jeglicher Weitergabe von Daten an dieselben bis zum Entscheid über die Beschwerde abzusehen und ihm eine eventuell bereits durchgeführte Datenweitergabe mittels separater Entscheidung mitzuteilen, dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht – ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG in casu jedoch nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht demnach endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),

D-2556/2011 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hat und eine solche vom BFM denn auch nicht entzogen wurde, weshalb mangels Rechtsschutzinteresses auf den Antrag, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, nicht einzutreten ist, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass demgegenüber die Frage der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides bildet, weshalb auf die diesbezüglichen Anträge nicht einzutreten ist, dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

D-2556/2011 dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass von einem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auszugehen ist, wenn im vorangegangenen Verfahren entweder rechtskräftig festgestellt wurde, dass der Gesuchsteller nicht Flüchtling ist oder auf andere Weise implizit vom Fehlen der Flüchtlingseigenschaft ausgegangen wurde (insbesondere bei Nichteintreten mangels Asylgesuchs, wegen Herkunft aus einem verfolgungssicheren Land oder unter Umständen wegen grober und vorsätzlicher Verletzung der Mitwirkungspflicht; vgl. EMARK 1998 Nr. 1 E. 5b S. 9), dass das BFM das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 9. September 2009 mit Abschreibungsbeschluss vom 2. November 2009 erledigte, da er seit Anfang Oktober 2009 unbekannten Aufenthaltes sei und er weder ein weiterbestehendes Interesse am Verfahren manifestiert habe noch ein solches zumindest nach den Umständen klar erkennbar sei, weshalb er offensichtlich auf die Weiterführung des Asylverfahrens verzichte, dass vorliegend festzustellen ist, dass der Abschreibungsbeschluss des BFM vom 2. November 2009 weder explizit noch implizit die Feststellung der fehlenden Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers enthält (vgl. dazu EMARK 1998 Nr. 1 E. 5), weshalb in Bezug auf das erste Asylverfahren nicht von einem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ausgegangen werden kann, dass somit bezüglich des zweiten Asylgesuchs vom 5. Januar 2011 das in Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG genannte Tatbestandsmerkmal des erfolglos durchlaufenen Asylverfahrens, welches die Fällung eines Nichteintretensentscheides gestützt auf diese Bestimmung rechtfertigen würde, nicht vorliegt, dass das BFM daher zu Unrecht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,

D-2556/2011 dass mit dem Entscheid in der Hauptsache die Gesuche um Erlass des Kostenvorschusses und um Verzicht einer Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jeglicher Weitergabe von Daten an dieselben bis zum Entscheid über die Beschwerde hinfällig geworden sind, dass auf den Antrag, es sei das BFM anzuweisen, ihm Auskunft über bereits vorgenommene Kontaktaufnahmen zu erteilen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist, da die Vorinstanz mit den heimatlichen Behörden keinen Kontakt aufnahm, dass die Beschwerde somit – soweit darauf einzutreten ist – gutzuheissen, die angefochtene Verfügung des BFM vom 26. April 2011 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG), weshalb sich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG als gegenstandslos erweist, dass für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ausschlaggebend ist, ob die Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise der professionellen juristischen Hilfe eines Anwaltes bedarf (vgl. dazu BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232 f., BGE 122 I 49 E. 2c S. 51 ff.; BGE 120 Ia 43 E. 2a S. 44 ff.), dass in Verfahren, welche – wie das vorliegende – vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, strenge Massstäbe an die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung anzusetzen sind (vgl. EMARK 2000 Nr. 6 sowie BGE 122 I 8 E. 2c S. 10) und es im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren im Wesentlichen um die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geht, dass zur wirksamen Beschwerdeführung besondere Rechtskenntnisse daher im Regelfall nicht unbedingt erforderlich sind, weshalb praxisgemäss die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nur in den besonderen Fällen gewährt wird, in welchen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen,

D-2556/2011 dass das vorliegende Verfahren weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex erscheint, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen ist, dass aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, dem bislang nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer seien bei der Beschwerdeführung notwendige und verhältnismässig hohe Kosten erwachsen, weshalb keine Parteientschädigung auszurichten ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). (Dispositiv nächste Seite)

D-2556/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfügung des BFM vom 26. April 2011 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen. 5. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:

D-2556/2011 — Bundesverwaltungsgericht 17.05.2011 D-2556/2011 — Swissrulings