Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 17.05.2011 D-2555/2011

17 maggio 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,544 parole·~13 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung

Testo integrale

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2555/2011 Urteil vom 17. Mai 2011 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren (…), alias B._______, geboren (…), Irak, vertreten durch Werner Spirig, Fürsprecher, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. April 2011 / N _______.

D-2555/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 5. Juni 2010 verliess und nach Aufenthalten in der Türkei und Griechenland am 23. August 2010 via Italien illegal in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ um Asyl nachsuchte, dass er am 27. August 2010 ans D._______ überwiesen wurde, dass er anlässlich der Kurzbefragung im D._______ vom 2. September 2010 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 13. Oktober 2010 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei irakischer Kurde sunnitischen Glaubens und habe von Geburt an bis zur Ausreise aus dem Irak im Dorf E._______ (Distrikt F._______, Provinz G._______) gelebt, dass seine Probleme begonnen hätten, als er an der irakisch-syrischen Grenze in H._______ als Grenzwächter Militärdienst geleistet habe, dass er zuerst als einfacher Soldat, danach als Gruppenführer (Arif) gedient habe, dass es in der Nacht vom 28. Mai 2010 zu einem Schusswechsel zwischen arabischen Terroristen und seiner Gruppe gekommen sei, dass er die amerikanische Militärbasis in H._______ kontaktiert habe, als die Terroristen drei Nächte später erneut angegriffen hätten, dass beim Eingriff ins Gefecht einige Terroristen ums Leben gekommen seien, dass er tags darauf durch seinen in F._______ lebenden Onkel vom Tod seines Vaters und der Entführung seines Bruders durch arabische Terroristen erfahren habe, dass er deshalb am nächsten Morgen den Militärstützpunkt – ohne Benachrichtigung der Vorgesetzten – definitiv verlassen habe und in sein Heimatdorf zurückgekehrt sei, wo seine Angehörigen ihn während des zweitägigen Aufenthalts über die Vorfälle unterrichtet hätten,

D-2555/2011 dass er vermutet habe, es handle sich bei den Mördern seines Vaters und den Entführern seines Bruders um arabische Terroristen, dass diese, im Gegensatz zu ihm, seinerzeit nicht beim Berufsmilitär in H._______ aufgenommen worden seien, weshalb sie sich an ihm hätten rächen wollen, dass er seine Heimat aus Angst vor den arabischen Terroristen verlassen habe, dass der Beschwerdeführer dem BFM seine irakische Identitätskarte und seinen Nationalitätenausweis zu den Akten reichte, dass das BFM mit Verfügung vom 5. April 2011 – eröffnet am 6. April 2011 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung insbesondere ausführte, die Schilderungen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht zu genügen, da sie überwiegend unglaubhaft seien, dass der Beschwerdeführer somit die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Mai 2011 (Poststempel) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, dass ihm Asyl zu erteilen sei, dass ihm das Recht auf unentgeltliche Prozessführung, unter Beiordnung des unterzeichneten Anwalts, zu gewähren sei, dass ihm zur Ergänzung der Beschwerde eine angemessene Nachfrist bis zum 20. Mai 2011 anzusetzen sei,

D-2555/2011 dass zur Untermauerung der Vorbringen folgende Beweismittel eingereicht wurden: – ein Schreiben der Klinik I._______, Bern, vom 18. April 2011 an den Rechtsvertreter in Kopie, – das Akteneinsichtsgesuch vom 4. Mai 2011 des Rechtsvertreters an die Vorinstanz in Kopie und – zwei Fotos im Original, auf denen der Beschwerdeführer abgebildet sein soll, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),

D-2555/2011 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Rechtsvertreter zur Begründung des Gesuchs um Ansetzung einer angemessenen Nachfrist zur Beschwerdeergänzung ausführt, er habe das BFM nicht vor dem 4. Mai 2011 um Akteneinsicht ersuchen können, da der Beschwerdeführer ihn erst am 3. Mai 2011 kontaktiert habe, dass die vorliegende Beschwerdebegründung daher unvollständig sei, dass er (der Rechtsvertreter) sich zudem einer Operation unterziehen lassen müsse und deswegen vom 5. Mai 2011 bis voraussichtlich am 10. Mai 2011 in Spitalpflege sein werde, dass die Nachfrist unter Berücksichtigung einiger Erholungstage bis zum 20. Mai 2011 anzusetzen sei, dass diese Argumentation nicht zu überzeugen vermag, da der Rechtsvertreter für eine Stellvertretung während seiner Abwesenheit hätte besorgt sein müssen, umso mehr, als er bereits am 18. April 2011 von der Klinik I._______ über den für den 5. Mai 2011 geplanten Eintritt informiert wurde (vgl. dieser Beschwerde beigelegtes Schreiben), dass es einer allfälligen Stellvertretung beziehungsweise dem Rechtsvertreter nach dessen Klinikaufenthalt offen gestanden hätte, noch nach Ablauf der Beschwerdefrist von sich aus eine Beschwerdeergänzung einzureichen, zumal verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, trotz der Verspätung berücksichtigt werden können (vgl. Art. 32 Abs. 2 VwVG),

D-2555/2011 dass nach dem Gesagten auch die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 53 VwVG nicht erfüllt sind, zumal in casu kein aussergewöhnlicher Umfang oder eine besondere Schwierigkeit des Prozessstoffes zu erkennen sind, dass überdies die Beschwerde rechtsgenüglich ist, dass infolgedessen das Gesuch um Ansetzung einer angemessenen Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerde abgewiesen wird, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass für die Glaubhaftigkeit der asylsuchenden Person namentlich die Übereinstimmung zwischen den verschiedenen Befragungen spricht (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Peter Übersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Aufl., Basel 2009, S. 568 Rz. 11.149), dass der Beschwerdeführer bei der Kurzbefragung ausführte, er sei anfangs 2010 in die Armee eingetreten, dass er drei Ausbildungen absolviert habe, bevor er als Gruppenführer tätig gewesen sei (vgl. Befragungsprotokoll vom 2. September 2010, A1, S. 6), dass er demgegenüber anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen geltend machte, er sei im Sommer 2007 aufgenommen und nach einem einmonatigen Kurs zum Arif befördert worden (vgl. Anhörungsprotokoll vom 13. Oktober 2010, A20, F10-12, F45),

D-2555/2011 dass er als Begründung für sein widersprüchliches Aussageverhalten angab, wahrscheinlich habe es sich bei der Erstbefragung um ein Missverständnis gehandelt (vgl. A20, F110-111), dass diese Argumentation angesichts des Umstands, wonach der Beschwerdeführer im Anschluss an die Rückübersetzung des Protokolls die Richtigkeit seiner Aussagen unterschriftlich bestätigte, als unbehelfliche Schutzbehauptung zu werten ist, dass vom Beschwerdeführer zumindest hinsichtlich des Aufnahmejahres und der Ausbildungsdauer übereinstimmende Angaben zu erwarten gewesen wären, umso mehr, als er sich als Arif in einer höheren Position befunden haben will, dass in Anbetracht dieser Widersprüche die angebliche Tätigkeit im Dienste des Militärs ernsthaft zu bezweifeln ist, dass diese Zweifel noch zusätzlich dadurch erhärtet werden, dass der Beschwerdeführer weder über einen Arbeitsvertrag noch über eine Lohnliste verfügt haben will (vgl. A20, F14), was mit der allgemeinen Erfahrung nicht in Einklang zu bringen ist, dass an dieser Einschätzung auch die mit der Beschwerde eingereichten Fotos, auf denen der Beschwerdeführer angeblich im Militärdienst abgebildet sein soll, nichts zu ändern vermögen, dass daraus nicht eindeutig zu schliessen ist, ob es sich tatsächlich um den Beschwerdeführer handelt, dass nämlich die auf dem Gruppenfoto mit Pfeil gekennzeichnete sowie die auf dem anderen Foto im Vordergrund stehende Person jeweils sowohl eine Kopfbedeckung als auch eine Sonnenbrille trägt, dass als weiteres gewichtiges Indiz für die Unglaubhaftigkeit der Aussagen spricht, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung angab, am 29. Mai 2010 sei sein Vater getötet beziehungsweise sein Bruder entführt worden (vgl. A1, S. 3), während er bei der Anhörung geltend machte, sein Vater sei einen Tag nach der Entführung seines Bruders umgebracht worden (vgl. A20, F45), dass auch diesbezüglich übereinstimmende Angaben hätten erwartet werden dürfen, zumal davon ausgegangen werden kann, die angeblichen

D-2555/2011 Vorfälle hätten sich dem Beschwerdeführer als einschneidende Ereignisse ins Gedächtnis eingeprägt, dass er angesichts der Sachlage seine Zugehörigkeit zum irakischen Militär – entgegen anderslautender Einschätzung in der Rechtsmitteleingabe – nicht bewiesen hat, weshalb davon auszugehen ist, er sei nicht ins Visier der Terroristen geraten, sondern habe sein Heimatland aus einem anderen als dem von ihm angegebenen Grund verlassen, dass es sich somit erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde näher einzugehen, da dies zu keiner anderen Einschätzung zu führen vermag, dass es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und

D-2555/2011 andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. STÖCKLI, a.a.O., S. 568 Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass darüber hinaus keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das Bundesverwaltungsgericht im Frühjahr 2008 aufgrund einer umfassenden Beurteilung der Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleimaniya und Erbil zum Schluss gekommen ist, dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine

D-2555/2011 Rückführung dorthin als generell unzumutbar beurteilt werden müsse (vgl. BVGE 2008/5), dass sich die Sicherheitssituation in den drei kurdischen Provinzen seit Publikation des erwähnten Urteils nicht wesentlich verändert hat, dass namentlich das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) die relativ stabile Sicherheitslage in den drei kurdischen Provinzen bestätigt (vgl. UNHCR, Note on the Continued Applicability of the April 2009 UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Iraqi Asylum-Seekers, Juli 2010, S. 2), dass die allgemeine Sicherheitslage im Nordirak somit nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spricht, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführte, der Beschwerdeführer stamme zwar nicht aus einer der drei nordirakischen Provinzen, seine Wegweisung dorthin sei jedoch zumutbar, da es sich um einen jungen, gesunden Mann handle, dessen Onkel sowie weitere Verwandte seit langem in J._______, Provinz K._______, lebten (vgl. A20, F96, F115), dass er zudem Ende 2006 bei der Verwaltung von K._______ einen Nationalitätenausweis beantragt und erhalten habe, dass somit auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass in der Rechtsmitteleingabe die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit keinem Wort bestritten wird, weshalb es sich seitens der Beschwerdeinstanz rechtfertigt, diesbezüglich auf weiterführende Ausführungen zu verzichten und zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen, dass der Beschwerdeführer dem BFM seinen irakischen Nationalitätenausweis sowie seine irakische Identitätskarte einreichte, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG),

D-2555/2011 dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen einer allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aussichtslos erwiesen hat, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

D-2555/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand:

D-2555/2011 — Bundesverwaltungsgericht 17.05.2011 D-2555/2011 — Swissrulings