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Bundesverwaltungsgericht 18.10.2018 D-2552/2018

18 ottobre 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,000 parole·~15 min·5

Riassunto

Vollzug der Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. April 2018

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2552/2018

Urteil v o m 1 8 . Oktober 2018 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Ursina Bernhard, BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. April 2018 / N (…).

D-2552/2018 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine eritreische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in B._______ (C._______, Zoba Maekel), verliess ihr Heimatland eigenen Angaben gemäss im Dezember 2014 und gelangte über den Sudan und Libyen am 27. Juli 2015 von Italien kommend in die Schweiz. Am 29. Juli 2015 suchte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nach. Das zunächst eingeleitete Dublin-Verfahren wurde am 19. Oktober 2015 beendet und das SEM nahm das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren auf. Am 10. August 2015 führte das SEM im EVZ D._______ die Befragung zur Person (BzP) durch, die ausführliche Anhörung zu den Asylgründen fand am 27. Januar 2017 statt. Zur Begründung ihres Asylgesuches brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie habe im Jahr 2013 nach dem Tod der Mutter mit der Schule aufhören wollen, um sich um die (…) jüngeren Geschwister zu kümmern. Ihr Vater sei im Militärdienst gewesen und ihre anderen Geschwister hätten das Haus verlassen. Der Schulleiter habe ihr aber die Erlaubnis zur Schulunterbrechung verweigert, weshalb sie dann ohne Genehmigung im Jahr 2013 die Schule abgebrochen habe. Später habe sie ein Aufgebot für den Militärdienst bekommen. Da sie sodann (…)probleme bekommen habe, und wegen der Erkrankung nicht zum Militärdienst habe gehen wollen, sei sie nach der Unterbrechung erneut in die Schule gegangen, bis sie krankheitsbedingt dazu nicht mehr in der Lage gewesen sei. Durch eine falsche Medikation bei einer Spitalbehandlung habe sich ihr Gesundheitszustand immer mehr verschlechtert und sie sei bettlägerig geworden. Im Dezember 2014 sei sie schliesslich wegen ihrer Erkrankung mit Hilfe einer Bekannten, die sie mit Infusionen und Medikamenten versorgt habe, in den Sudan ausgereist, wo sie sich Ende Januar 2015 einer (…)operation unterzogen habe. Ende Juni 2015 sei sie aus dem Sudan Richtung Libyen weitergereist. Auch in der Schweiz müsse sie als Nachbehandlung wegen der (…)operation noch Medikamente einnehmen und sich regelmässigen ärztlichen Kontrollen unterziehen. Die Beschwerdeführerin reichte mehrere Arztzeugnisse aus dem Sudan aus dem Jahr 2015 ein sowie zwei (…) Berichte aus der Schweiz vom 11. September 2015 und 29. September 2016, zudem ihr Taufzeugnis im Original.

D-2552/2018 B. Nach Aufforderung des SEM vom 19. Dezember 2017, einen aktuellen ärztlichen Bericht innert Frist einzureichen und zu offenen Fragen im Zusammenhang mit der vorgebrachten Erkrankung Stellung zu nehmen, antwortete die Beschwerdeführerin innerhalb der am 24. Januar 2018 neu angesetzten Frist mit Schreiben vom 19. März 2018. Hierbei reichte sie einen allgemeinärztlichen Bericht vom 5. Februar 2018 ein. C. Mit Verfügung vom 10. April 2018 – eröffnet am 16. April 2018 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1); es lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3) und ordnete den Vollzug der Wegweisung an (Dispositivziffern 4 und 5). D. Diese Verfügung liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. Mai 2018 beim Bundesverwaltungsgericht insofern anfechten, als sie die Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung und die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs mit der Folge der Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragte. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. E. Mit Eingabe vom 7. Mai 2018 reichte die Rechtsvertreterin eine Fürsorgebestätigung der Beschwerdeführerin vom 25. April 2018 nach. F. Am 9. Mai 2018 bestätigt das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. G. Mit Verfügung vom 18. Mai 2018 wurde festgestellt, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Die bisherige Rechtsvertreterin lic. iur. Ursina Bernhard wurde der Beschwerdeführerin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet.

D-2552/2018 H. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren am 28. September 2018 zur Behandlung auf Richterin Daniela Brüschweiler übertragen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden; die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 4. Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1–3 der angefochtenen Verfügung des SEM sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Gegenstand des Verfahrens. 5. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Wegweisungsvollzug sei angesichts der drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst, von

D-2552/2018 welchem die Beschwerdeführerin auch nicht aus gesundheitlichen Gründen freigestellt würde, und einer damit verbundenen Verletzung von Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 EMRK, als unzulässig anzusehen. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 6.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7. Entgegen der Darstellung im angefochtenen Entscheid (vgl. Verfügung des SEM Ziff. III.1) schliesst das Bundesverwaltungsgericht nicht vollumfänglich aus, dass der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihr Heimatland eine Einziehung in den Nationaldienst drohen würde. Freistellungen vom Nationaldienst aus medizinischen Gründen erfolgen nur in nicht vorhersehbaren Ausnahmefällen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Eritrea: Nationaldienst, Themenpapier der SFH-Länderanalyse, 30. Juni 2017, S. 13, 14). Der derzeitige Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin – gemäss ärztlichem Bericht bedarf sie zufolge des im Sudan erfolgten (…) permanenter therapeutischer Antikoagulation – lässt eine (Militär-)Dienstleistung denn auch nicht unmöglich erscheinen. 8. 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

D-2552/2018 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da rechtskräftig festgestellt ist, dass die Beschwerdeführerin keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachgewiesen oder glaubhaft gemacht hat (vgl. oben, E. 4), kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. 8.2 8.2.1 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [BVGE-Publikation vorgesehen], E. 6.1). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft. 8.2.2 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Unterkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienstsold – trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit – kaum ausreiche, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst – insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, a.a.O., E. 6.1.5.2). 8.2.3 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsverbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu

D-2552/2018 befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch insofern sei eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzug zu verneinen (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, a.a.O., E. 6.1.5.2). 8.2.4 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste die Beschwerdeführerin mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Nationaldienst derart flächendeckend stattfänden, dass jede Dienstleistende und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (a.a.O., E. 6.1.6). 8.2.5 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Im bereits erwähnten Koordinationsurteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 befasste sich das Bundesverwaltungsgericht auch mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bei voraussichtlicher Einziehung der wegzuweisenden Person in den eritreischen Nationaldienst bei einer

D-2552/2018 Rückkehr in ihr Heimatland. Es kam zum Schluss, dass die drohende Einziehung in den Nationaldienst nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führt. Dienstleistende würden nicht allein aufgrund der allgemeinen Verhältnisse im Nationaldienst in eine existenzielle Notlage geraten. Auch bestehe kein Grund zur Annahme, sie seien überwiegend wahrscheinlich dem ernsthaften Risiko ausgesetzt, Misshandlungen oder sexuelle Übergriffe zu erleiden (vgl. a.a.O. E. 6.2.3-6.2.5). Schliesslich ist nicht ersichtlich, dass es der Beschwerdeführerin bei einer allfälligen Dienstleistungspflicht nicht möglich wäre, sich – allenfalls über Dritte – die benötigten Medikamente zu beschaffen. 8.3.2 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea sodann nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). 8.3.3 Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Entscheid mit der sozialen und gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin befasst. Auf diese Erwägungen kann vorab verwiesen werden, zumal in der Beschwerdeeingabe, in der ausschliesslich die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges bestritten wurde, Gegenargumente fehlen und auch nicht vorgebracht wird, der Wegweisungsvollzug wäre unzumutbar. Der Vollständigkeit halber erscheinen dennoch die folgenden Anmerkungen angezeigt. Die Beschwerdeführerin ist eine junge Frau, die über einige Jahre Schulbildung verfügt (vgl. act. A5, S. 4). Zudem hat sie mit ihrem Vater, ihren Geschwistern sowie Onkeln und Tanten (vgl. act. A5, S. 5; A17,

D-2552/2018 S. 5) mehrere im Heimatland lebende Verwandte, wobei sie mit ihrer Familie im telefonischen Kontakt steht (vl. act. A17, S. 5), und verfügt somit über ein tragfähiges Beziehungsnetz in ihrem Heimatstaat. Sie wurde wegen ihrer (…)probleme im Sudan erfolgreich operiert, wie sowohl aus den Arztberichten aus dem Sudan als auch aus den Berichten über die erfolgten (…) Untersuchungen der (…) vom 11. September 2015 und 29. September 2016 (vgl. act. A18) hervorgeht. Laut Bericht vom 29. September 2016 lägen „sehr schöne postoperative Verhältnisse“ vor. Wie aus den beiden Berichten der (…)praxis und aus dem aktuellen allgemeinärztlichen Bericht vom 5. Februar 2018 hervorgeht, benötigt die Beschwerdeführerin allerdings dauerhaft die Einnahme eines Medikamentes zur Hemmung der Blutgerinnung (Antikoagulation). In Asmara stehen der Beschwerdeführerin gerinnungshemmende Medikamente im privaten (…)-Spital zur Verfügung (vgl. act. A25). Es kann somit davon ausgegangen werden, dass – wenn auch unter erschwerten Bedingungen – der Zugang der Beschwerdeführerin zur erforderlichen medizinischen Behandlung in ihrem Heimatland gewährleistet ist. Insgesamt vermag die gesundheitliche Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin nach der erfolgreichen (…)operation nicht die von der Rechtsprechung geforderte hohe Schwelle einer konkreten Gefährdung respektive Notlage zu erreichen, sodass sich der Wegweisungsvollzug als unzumutbar erweisen würde (vgl. BVGE 2014/26 E.7.4). Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in eine medizinische Notlage bei der Rückkehr geraten wird, die als konkrete und ernsthafte Gefährdung einzustufen wäre. Im Übrigen steht ihr die Möglichkeit offen, zur Überbrückung medizinische Rückkehrhilfe (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 1. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]) in Anspruch zu nehmen, beispielsweise in Form der Mitnahme eines Medikamentenvorrats aus der Schweiz. Dem allgemeinärztlichen Bericht ist sodann zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nach einer Vergewaltigung im September 2017 an psychischen Problemen leide und sich in der allgemeinärztlichen Praxis in Behandlung befinde, wobei sich der Zustand nicht wesentlich verbessert habe. Die Beschwerdeführerin reichte dazu auf Beschwerdeebene weder weitere Unterlagen ein noch äusserte sie sich dazu in der Beschwerde. Es besteht demnach für das Gericht keine Veranlassung davon auszugehen, es liege diesbezüglich ein Wegweisungshindernis vor. Ebenso wenig erscheinen (angesichts der Mitwirkungspflicht der vertretenen Beschwerdeführerin) weitere Abklärungen angezeigt.

D-2552/2018 8.3.4 Anzumerken bleibt, dass sich seit Einreichung der Beschwerde überdies weitere Verbesserungen ergeben haben; namentlich haben Äthiopien und Eritrea jüngst ein Friedensabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedensabkommen in Eritrea - Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht, 11. Juli 2018). 8.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG. 8.4 Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). Ebenso wenig besteht nach den vorstehenden Ausführungen Anlass, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende (Eventual-)Antrag ist abzuweisen. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde jedoch mit Instruktionsverfügung vom 18. Mai 2018 gutgeheissen, den Akten sind keine Hinweise auf eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben.

D-2552/2018 10.2 Der als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzten Rechtsvertreterin ist ein amtliches Honorar zu entrichten. Die Rechtsvertreterin hat eine Kostennote vom 2. Mai 2018 eingereicht, in welcher ein zeitlicher Aufwand von sechs Stunden und Auslagen von Fr. 50.– aufgeführt werden. Der geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen, hingegen ist der angeführte Stundenansatz von Fr. 200.–, wie bereits in der Instruktionsverfügung vom 18. Mai 2018 dargelegt und von der Rechtsvertreterin im Falle eines Unterliegens selbst angegeben, auf Fr. 150.– zu kürzen. Der Rechtsbeiständin ist durch das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) somit ein amtliches Honorar in Höhe von Fr. 950.– (inkl. Auslagen) auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-2552/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in Höhe von 950.– (inkl. Auslagen) ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Mareile Lettau

Versand:

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