Abtei lung IV D-2547/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 8 . April 2009 Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter François Badoud; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. A._______, geboren (...), Nigeria, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. April 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-2547/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 30. November 2008 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er bei der Erstbefragung vom 11. Dezember 2008 im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ sowie anlässlich der am 23. Dezember 2008 ebenfalls in B._______ durchgeführten direkten Bundesanhörung geltend machte, er habe vor seiner Ausreise aus Nigera zusammen mit seiner Frau bei seinem Vater in C._______ (D._______ State) gewohnt, dass ihn eines Tages sein Vater, der Mitglied eines Geheimbundes gewesen sei, an eine Feier dieser geheimen Organisation mitgenommen habe, damit er - der Beschwerdeführer - als Mitglied aufgenommen werde, dass er anschliessend seiner Frau von dieser Feier berichtet habe, was gegen die Regeln des Geheimbundes verstossen habe, weshalb er Probleme mit seinem Vater bekommen habe und dessen Haus habe verlassen müssen, dass sein Vater etwas später seine Frau in einen geheimen Raum seines Hauses geschickt habe, worauf sie gestorben sei, dass sein Vater nach dem Tod seiner Frau die Stadt verlassen habe, jedoch später zurückgekommen und mit einem Foto von ihm - dem Beschwerdeführer - zum Hohenpriester des Geheimbundes gegangen sei, damit dieser ihn - den Beschwerdeführer - umbringe, dass er daraufhin - um sich zu retten - in den geheimen Raum im Haus seines Vaters gegangen sei und die sich dort befindlichen menschlichen Köpfe mitgenommen und verbrannt habe, worauf sein Vater einen Schlaganfall erlitten habe und schliesslich gestorben sei, dass zudem die Angehörigen seiner verstorbenen Frau nach ihm suchen würden, um ihn zu töten, da er nach deren Meinung für den Tod seiner Frau verantwortlich sei, weil er ihr von der Feier des Geheimbundes erzählt habe, D-2547/2009 dass er sich deshalb zur Flucht entschlossen habe, weshalb er nach Lagos gereist sei, von wo er mit einem "Haus auf dem Wasser" in ein unbekanntes Land gefahren sei, dass er von dort schliesslich mit dem Zug am 30. November 2008 illegal in die Schweiz eingereist sei, dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer bei der Einreichung des Asylgesuchs im EVZ E._______ schriftlich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden ein Reise- oder Identitätspapier einzureichen, dass das BFM mit Verfügung vom 15. April 2009 - eröffnet am folgenden Tag - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch vom 30. November 2008 nicht eintrat und die Wegweisung sowie den Vollzug verfügte, dass die Vorinstanz zur Begründung dieses Entscheides im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden weder ein Reise- noch ein Identitätspapier eingereicht, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, nie eine Identitätskarte oder einen Reisepass besessen oder beantragt zu haben, da er hierzu ins Internet und zu einer Bank gehen müsse, er jedoch nicht wisse, wie das gehe, dass ausserdem in Nigeria die Behörden nicht zuverlässig arbeiten würden und ohnehin nur Leute, die bei der Regierung tätig seien, Identitätspapiere erhalten würden, weshalb er seit seiner Einreise in die Schweiz nichts unternommen habe, sich aus Nigeria Ausweispapiere kommen zu lassen, dass diese Erklärungen des Beschwerdeführers derart skurril seien, dass davon ausgegangen werden müsse, er sei nicht gewillt, Reiseoder Identitätspapiere zu beschaffen, D-2547/2009 dass dem Beschwerdeführer zudem nicht geglaubt werden könne, er sei auf der gesamten Reise von Nigeria in die Schweiz nie kontrolliert worden, dass ebenso die Behauptung, wonach er, obwohl er der englischen Sprache mächtig sei, nicht wissen wolle, in welchem Land er von Bord des Schiffes gegangen sei, unglaubhaft sei, dass seine Angaben jedoch in der Hinsicht nicht erstaunen würden, als sie den stereotypen Vorbringen von Gesuchstellern entsprechen würden, die nicht bereit seien, ihren Reiseweg aufzuzeigen und ihre Identität mit Ausweispapieren zu belegen, dass daher keine entschulbaren Gründe gegeben seien, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichen würden, Reise oder Identitätspapiere einzureichen, dass zudem die Schilderungen des Beschwerdeführers von erheblichen Widersprüchen, Ungereimtheiten und zweifelhaften Vorbringen durchsetzt seien, dass er beispielsweise sowohl bei der Erstbefragung als auch anlässlich der Bundesanhörung bei seinen Asylgründen ausgeführt habe, er habe die Leiche seines Vaters, als dieser gestorben sei, nicht sehen wollen, wohingegen er bei der Bundesanhörung bei den Fragen zur Person unmissverständlich zu Protokoll gegeben habe, "mein Vater lebt immer noch", dass im Weiteren aus den Schilderungen des Beschwerdeführers anlässlich der Erstbefragung hervorgehe, dass die Feier des Geheimbundes, mit dem alles begonnen habe, ungefähr Anfang Juli 2008 stattgefunden haben müsste, demgegenüber der Beschwerdeführer bei der Bundesanhörung erklärt habe, er sei im Zeitpunkt der besagten Feier etwa fünfundreissig Jahre alt gewesen, demnach die Feier im Jahre 2005 stattgefunden hätte, dass zudem einerseits die vom Beschwerdeführer angegebe Ursache für den Tod seiner Ehefrau aus medizinischer Sicht nicht nachvollziehbar sei, andererseits auch auffalle, dass er bei diesem Thema emotionslos und unbeteiligt wirke, D-2547/2009 dass der Beschwerdeführer überdies weder habe angeben können, wann genau seine Frau verstorben sei, noch in welchem Zeitraum beziehungsweise wann sie beerdigt worden sei, dass angesichts dieser erheblichen Widersprüche und Zweifel in zentralen Punkten dem Beschwerdeführer seine Ausführungen nicht geglaubt werden könnten, weshalb von einem insgesamt konstruierten Gesuchsvorbringen auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer somit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. April 2009 (Poststempel) gegen diesen Entscheid der Vorinstanz beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gutheissung des Asylgesuchs beantragte, eventualiter sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben und seine vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in prozessualer Hinsicht ferner die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragte, dass die vorinstanzlichen Akten am 23. April 2009 beim Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), D-2547/2009 dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73), dass demnach auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin beantragt wird, es sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, D-2547/2009 dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüfte, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Beschwerdeschrift zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer innert der gesetzlichen Frist von 48 Stunden nach Einreichung seines Asylgesuchs keine Papiere eingereicht hat, womit die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts überzeugend dargelegt hat, warum für das Nichteinreichen von Reiseoder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, weshalb zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, D-2547/2009 dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat, dass nach Prüfung der Akten durch das Gericht - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - festzustellen ist, dass die im Verlaufe der Anhörungen gemachten Aussagen des Beschwerdeführers von erheblichen Widersprüchen, Ungereimtheiten und zweifelhaften Aussagen durchsetzt sind und diesbezüglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist, dass die Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen, zumal der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Erwägungen nichts Substanzielles entgegenhält und im Wesentlichen lediglich am Wahrheitsgehalt der im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen festhält beziehungsweise es bei der blossen Wiedergabe des bereits festgestellten Sachverhalts bewenden lässt, was aber an der offensichtlichen Unglaubhaftigkeit der behaupteten Verfolgungsvorbringen nichts zu ändern vermag, dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG und - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Abklärungen getroffen, dass das BFM demnach im Ergebnis zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, D-2547/2009 dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm in Nigeria droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die allgemeine Lage in Nigeria nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers schliessen lässt, dass es sich beim Beschwerdeführer zudem um einen - soweit aktenkundig - gesunden Mann mit Berufserfahrung als Bauarbeiter handelt, der sein ganzes bisheriges Leben in Nigeria verbracht hat, weshalb - D-2547/2009 entgegen den unglaubhaften Behauptungen des Beschwerdeführers davon auszugehen ist, er verfüge dort über ein familiäres Beziehungsnetz, dass demnach weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges des Beschwerdeführers sprechen, weshalb der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-2547/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: Seite 11