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Bundesverwaltungsgericht 03.06.2009 D-2543/2009

3 giugno 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,883 parole·~14 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Mär...

Testo integrale

Abtei lung IV D-2543/2009 D-2545/2009 law/bah {T 0/2} Urteil v o m 3 . Juni 2009 Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiber Christoph Basler. A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Dominik Heinzer, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügungen des BFM vom 24. März 2009 / N (...) und N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-2543/2009 D-2545/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden, Geschwister kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in C._______, Syrien eigenen Angaben zufolge am 26. Juni 2007 verliessen und am 28. Juni 2007 in die Schweiz einreisten, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten, dass sie anlässlich der Kurzbefragungen im Transitzentrum Altstätten vom 11. Juli 2007 sowie den Anhörungen vom 15. Oktober 2007 zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen geltend machten, sie hätten gemeinsam einen Laden geführt, in dem sie auf Wunsch der kurdischen Kundschaft Ware verkauft hätten, die mit kurdischen Symbolen bzw. kurdischen Führungspersonen gekennzeichnet gewesen seien, dass vier in Zivil gekleidete Geheimdienstleute Anfang April 2007 in ihren Laden gekommen seien, wo sie die Waren mit kurdischen Symbolen gesehen hätten, dass die Geheimdienstler die Waren beschlagnahmt, sie beschimpft und auf den Posten mitgenommen hätten, wo sie befragt worden seien, wobei der Beschwerdeführer auch geschlagen worden sei, dass man sie am folgenden Tag unter der Auflage, keine "kurdischen Waren" mehr zu verkaufen, freigelassen habe, dass man sie zwei Tage danach erneut auf den Posten mitgenommen und befragt habe, wobei der Beschwerdeführer aufgefordert worden sei, den Behörden Informationen über die kurdische Opposition zu liefern, dass die Geheimdienstler immer wieder in den Laden gekommen seien und auch das Privathaus, in dem sich ihre Mutter aufgehalten habe, durchsucht hätten, dass die Geheimdienstler bei einer Hausdurchsuchung vom Juni 2007 kurdische Bücher der Beschwerdeführerin vorgefunden und mitgenommen hätten, dass die Beschwerdeführenden von ihrer Mutter informiert worden seien, worauf sich die Beschwerdeführerin zu einem in C._______ D-2543/2009 D-2545/2009 lebenden Onkel begeben habe, wo sie sich bis zur Ausreise versteckt habe, dass sich die Geheimdienstler beim Beschwerdeführer mehrmals nach seiner Schwester erkundigt und ihm angedroht hätten, ihn festzunehmen, falls sich seine Schwester nicht bei ihnen melde, dass der Beschwerdeführer sich im Jahr 2007 bei der Yekiti-Partei eingeschrieben, für diese jedoch keine Aktivitäten entfaltet habe, dass das BFM die Schweizerische Botschaft in Damaskus am 26. September 2008 um die Vornahme von Abklärungen im Heimatland der Beschwerdeführenden ersuchte, dass die Schweizerische Botschaft am 17. November 2008 das Ergebnis ihrer Abklärungen übermittelte, dass das BFM die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 12. Februar 2009 von den Abklärungsergebnissen in Kenntnis setzte und ihnen Frist zur Einreichung von Stellungnahmen ansetzte, dass der inzwischen von den Beschwerdeführenden mandatierte Rechtsvertreter am 6. März 2009 zwei Stellungnahmen einreichte (vgl. act. A22/4 bzw. A22/3), in denen auf das exilpolitische Engagement der Beschwerdeführenden hingewiesen und diverse Beweismittel eingereicht wurden (vgl. act. A23, Beweismittelumschläge), dass das BFM mit - am folgenden Tag eröffneter - Verfügung vom 24. März 2009 feststellte, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, die Asylgesuche ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Beschwerdeführenden hätten sich nicht übereinstimmend zur Frage geäussert, weshalb die Beschwerdeführerin bei der dritten Mitnahme nicht befragt worden sei, dass der Beschwerdeführer behauptet habe, man habe sie zwei oder drei Mal mitgenommen, während seine Schwester angegeben habe, D-2543/2009 D-2545/2009 nach ihrer letzten Festnahme habe man ihren Bruder einige Male zum Posten mitgenommen, dass es nicht plausibel sei, dass die Beschwerdeführerin ausgerechnet dann einen kurdischen Sprachkurs begonnen und den Behörden missliebige kurdische Bücher zu Hause aufbewahrt habe, als sie bereits im Visier des Geheimdienstes gestanden habe, dass die Beschwerdeführenden behauptet hätten, sie seien am 26. Juni 2007 von Aleppo aus mit einem Auto in die Türkei gefahren, während die Abklärungen durch die Schweizerische Vertretung in Damaskus ergeben hätten, dass sie am 18. Juni 2007 über Damaskus legal nach Algerien ausgereist seien, dass ihre Schilderungen der Flucht somit tatsachenwidrig seien, dass gemäss den Botschaftsabklärungen zudem nichts gegen die Beschwerdeführenden vorliege und sie von den heimatlichen Behörden nicht gesucht würden, dass es ihnen mit ihren Stellungnahmen vom 6. März 2009 nicht gelinge, diese Ungereimtheiten überzeugend aufzulösen, dass eine zusammenfassende Würdigung zum Schluss führe, die Beschwerdeführenden seien bis zu ihrer Ausreise nicht verfolgt gewesen, weshalb ihre Asylbegründungen als unglaubhaft zu taxieren seien, dass hinsichtlich der geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe davon auszugehen sei, die syrischen Behörden beschränkten ihre Abklärungen hauptsächlich auf die Identifizierung von Personen, deren Aktivitäten über den Rahmen massentypischer und niedrig profilierter Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinausgingen und die Funktionen oder Aktivitäten entwickelten, welche sie als ernsthafte und gefährliche Regimegegner erscheinen liessen, dass eine exilpolitische Tätigkeit nur dann als erheblich anzusehen sei, wenn eine Person über einen beträchtlichen Zeitraum nach aussen erkennbar und exponiert als Regimekritiker in Erscheinung trete oder sich ihre politischen Aktionen als Fortführung einer bereits im Heimatland betätigten festen Überzeugung darstellten und eine gewisse Intensität erreichten, D-2543/2009 D-2545/2009 dass die Beschwerdeführenden kein politisches Engagement in Syrien hätten glaubhaft machen können und sich in der Schweiz nicht derart stark exponiert hätten, dass sie dadurch das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen hätten, welche Einschätzung in Einklang mit den Abklärungen der Schweizerischen Vertretung in Damaskus stünden, dass die Aktivitäten der Beschwerdeführenden im Falle ihrer Rückkehr nach Syrien keine konkrete Gefährdung zu begründen vermöchten, dass die Beschwerdeführenden mit Eingaben vom 21. April 2009 gegen diese Entscheide durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liessen, die angefochtenen Verfügungen seien vollumfänglich aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, sie als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subsubeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, sie wegen Unzulässigkeit bzw. Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen, die Verfahren seien aus prozessökonomischen Gründen zu vereinigen und es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sowie auf die Erhebung von Kostenvorschüssen zu verzichten, dass der Instruktionsrichter dem Gesuch um Vereinigung der Beschwerdeverfahren mit Zwischenverfügung vom 30. April 2009 entsprach, die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und die Beschwerdeführenden aufforderte, bis zum 15. Mai 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu leisten, unter der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerden nicht eingetreten, dass der erhobene Kostenvorschuss am 12. Mai 2009 geleistet wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 D-2543/2009 D-2545/2009 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und 52 VwVG), nachdem der Kostenvorschuss innert angesetzter Frist eingezahlt wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), D-2543/2009 D-2545/2009 dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass der Sachverhalt aufgrund der ausführlichen Anhörungen der Beschwerdeführenden, ihrer schriftlichen Eingaben und der Botschaftsabklärung erstellt ist, weshalb der Subeventualantrag, die Sache sei zur Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, abzuweisen ist, zumal die Behörde nicht gehalten ist, sich in ihrer Verfügung zu allen Vorbringen bzw. zu allen eingereichten Beweismitteln einzeln zu äussern, dass die Beschwerdeführenden bezüglich der Frage der Ausreise aus Syrien eingestandenermassen nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechende Aussagen gemacht haben, was aufgrund der Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in Damaskus auch objektiv gesehen feststeht (vgl. act. A18/1 und A22/4 bzw. A22/3), dass wirklich Verfolgte, die auf ihre Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht hingewiesen wurden (vgl. act. A1/13 S. 2), sich kaum der Lüge bedienen dürften, um ihr legitimes Anliegen auf Schutzgewährung vorzubringen, auch wenn sie von einem Schlepper entsprechend beraten worden sein sollten, dass der Umstand, dass die Beschwerdeführenden verschwiegen haben, dass sie legal und kontrolliert aus Syrien ausgereist sind, nicht nur zu erheblichen Zweifeln an ihrer persönlichen Glaubwürdigkeit führt, sondern auch klar gegen die von ihnen geltend gemachte Verfolgung durch die syrischen Behörden zum Zeitpunkt der Ausreise spricht, dass die Beschwerdeführenden - wäre die Beschwerdeführerin tatsächlich vom syrischen Geheimdienst gesucht worden - sich wohl kaum für den von ihnen gewählten Weg der legalen Ausreise über den streng und professionell kontrollierten Flughafen von Damaskus entschieden hätten, D-2543/2009 D-2545/2009 dass an dieser Betrachtungsweise auch die Behauptung, der Schlepper habe ihnen durch Bezahlung eines hohen Bestechungsgeldes die legale Ausreise ermöglichen können (vgl. Beschwerden S. 4), nichts zu ändern vermag, dass die in den Stellungnahmen vom 6. März 2009 und den Beschwerden vom 21. April 2009 geäusserten Zweifel an der Zuverlässigkeit der Botschaftsantwort hinsichtlich der Frage, ob gegen die Beschwerdeführenden in Syrien etwas vorliegt, spekulativ und wenig überzeugend erscheinen, und auch keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, aufgrund derer sich generelle Zweifel an der Zuverlässigkeit der Abklärungen der Schweizerischen Vertretung in Damaskus ergeben könnten, dass somit entgegen der in den Beschwerden vertretenen Auffassung davon auszugehen ist, die Beschwerdeführenden seien zum Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien nicht verfolgt gewesen und hätten sich auch nicht in begründeter Weise vor asylrechtlich relevanter Verfolgung fürchten müssen, dass daran auch ihr Hinweis, ihre insgesamt kohärenten Aussagen erwiesen sich nicht als unglaubhaft, weil sie in einigen Punkten von einander abwichen (vgl. Beschwerden S. 4), nichts zu ändern vermag, da die Abweichungen in den Aussagen der Beschwerdeführenden angesichts der vorstehenden Erwägungen ohnehin nicht von ausschlaggebender Bedeutung sind, dass die von den Beschwerdeführenden eingereichten Fotografien, die den Beschwerdeführer vor bzw. in seinem Geschäft zeigen, nicht geeignet sind, einen asylrechtlich bedeutsamen Hintergrund ihrer Ausreise aus dem Heimatland zu belegen oder als überwiegend wahrscheinlich erscheinen zu lassen, da es viele Gründe für ein Verlassen des Heimatlandes geben kann, dass Flüchtlingen kein Asyl gewährt wird, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimatstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (vgl. Art. 54 AsylG), dass die Erwägungen des BFM, die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe vermöchten die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden nicht zu begründen, überzeugend erscheinen, D-2543/2009 D-2545/2009 dass die Beschwerdeführenden geltend machen, sie hätten nach ihrer Einreise in die Schweiz an Veranstaltungen der Yekiti-Partei und an Demonstrationen teilgenommen und der Beschwerdeführer sei Mitglied dieser Partei geworden, dass aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, das Engagement der Beschwerdeführenden sei über die blosse Teilnahme an Versammlungen und Kundgebungen hinausgegangen, dass diese Einschätzung durch die eingereichten Fotografien, auf denen die Beschwerdeführenden als Teilnehmer an Kundgebungen und Versammlungen wahrnehmbar sind (vgl. act. A23, Beweismittelumschläge), gestützt wird, dass das exilpolitische Engagement der Beschwerdeführerin geringer gewesen ist, als dasjenige ihres Bruders, dass insgesamt gesehen nicht von einem solchen Mass an exilpolitischer Tätigkeit in der Schweiz auszugehen ist, dass die Beschwerdeführenden deswegen den Behörden ihres Heimatstaats aufgefallen sein müssten, dass der Umstand, wonach exilpolitische Aktivitäten syrischer Staatsangehöriger von den syrischen Behörden beobachtet werden, für sich allein nicht ausreicht, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen, dass zusätzliche konkrete Anhaltspunkte - nicht lediglich abstrakte oder rein theoretische Möglichkeiten - dafür vorliegen müssten, dass die Beschwerdeführenden tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich zogen respektive als regimefeindliche Elemente namentlich identifiziert und registriert wurden, dass derartige konkrete und glaubhafte Hinweise vorliegend nicht bestehen, dass die Beschwerdeführenden bei der Yekiti, für die sie sympathisieren oder deren Mitglied der Beschwerdeführer geworden ist, keine Führungsposition innehaben und weder Verantwortung noch besonders wichtige Aufgaben übernommen haben, D-2543/2009 D-2545/2009 dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt zutreffend festgestellt hat, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und deren Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung D-2543/2009 D-2545/2009 findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass in Syrien keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Syrien ausgegangen wird, dass keine individuellen Gründe ersichtlich sind, welche gegen die Zumutbarkeit einer Rückkehr der Beschwerdeführenden sprächen, dass sie zwar der kurdischen Ethnie angehören, was indessen nicht gegen den Vollzug der Wegweisung spricht, halten sich doch zahlreiche Familienmitglieder (Mutter und fünf Brüder sowie weitere Verwandte) in Syrien auf, dass die jungen Beschwerdeführenden, die gemäss Aktenlage unter keinen ernsthaften gesundheitlichen Problemen leiden, 27 bzw. 30 Jahre in Syrien gelebt haben und dort über ein dichtes familiäres Beziehungsnetz verfügen, weshalb es ihnen gelingen wird, sich in ihrer Heimat zu reintegrieren und sich eine Existenzmöglichkeit zu schaffen, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihnen obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass es sich erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben der Beschwerdeführenden und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung nichts zu ändern vermögen, D-2543/2009 D-2545/2009 dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerden abzuweisen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 800.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Verfahrenskosten durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) D-2543/2009 D-2545/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) und N (...) (per Kurier; in Kopie) - die kantonale Behörde (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: Seite 13

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