Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2542/2011 law/bah Urteil vom 9. Mai 2011 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (…), Iran, c/o (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. April 2011 / N (…).
D-2542/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer den Iran eigenen Angaben zufolge am 28. Juni 2009 verliess und am 10. Juli 2009 in der Schweiz zum ersten Mal um Asyl nachsuchte, dass das BFM mit Verfügung vom 4. November 2009 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 7. Dezember 2009 mit Urteil D-7634/2009 vom 21. Mai 2010 abwies, dass das BFM den Beschwerdeführer am 27. Mai 2010 aufforderte, die Schweiz bis zum 24. Juni 2010 zu verlassen, dass der Beschwerdeführer sich mit einer als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneten Eingabe vom 12. April 2011 an das BFM wandte und beantragte, die Verfügung des BFM vom 4. November 2009 sei im Wegweisungspunkt aufzuheben, es sei festzustellen, dass seit Erlass dieser Verfügung eine wiedererwägungsrechtlich massgebliche Änderung der Sachlage eingetreten sei, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dem Gesuch sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die zuständige kantonale Behörde sei anzuweisen, den Vollzug während der Behandlung desselben auszusetzen, und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, dass er in seiner Eingabe im Wesentlichen geltend machte, er nehme in der Schweiz im Rahmen exilpolitischer Aktivitäten an Demonstrationen gegen das iranische Regime teil und laufe deshalb bei einer Rückkehr in sein Heimatland Gefahr, von den iranischen Behörden verfolgt zu werden, dass er gemäss Einschätzung der ihn behandelnden Psychologin unter psychischen Problemen leide, die im Iran nicht behandelt werden könnten,
D-2542/2011 dass der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Begehren mehrere Fotografien, Internetausdrucke, die Kopie eines Zeitungsartikels und einen Bericht des B._______ vom 27. Dezember 2010 sowie eine Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit vom 21. Dezember 2010 einreichte (vgl. act. A32 und A38/1), dass das BFM die als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete Eingabe vom 12. April 2011 als zweites Asylgesuch entgegennahm, auf dieses mit Verfügung vom 21. April 2011 – eröffnet am 27. April 2011 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen, feststellte, der Kanton C._______ sei verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, eine Gebühr von Fr. 600.-- erhob und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, aus den Angaben des Beschwerdeführers und den eingereichten Beweismitteln gehe hervor, dass er über kein herausragendes exilpolitisches Profil verfüge, welches ihn als konkrete Bedrohung für das iranische Regime erscheinen lasse, dass seine Teilnahme an Demonstrationen mit den Tätigkeiten einer Vielzahl von Iranern vergleichbar sei und sich nicht von den üblichen Aktivitäten anderer exilpolitisch tätiger Iraner abhebe, dass seine Tätigkeiten, sollten die iranischen Behörden überhaupt davon Kenntnis erlangen, nicht geeignet seien, ihn als eine Person mit klar definierten oppositionspolitischen Vorstellungen und persönlichem Agitationspotenzial, welche zu einer Gefahr für das Regime werden könnten, erscheinen zu lassen, dass dem zweiten Asylgesuch somit keine Hinweise entnommen werden könnten, wonach ab rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sein könnten, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Mai 2011 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das
D-2542/2011 Verfahren zwecks materieller Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen, der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, es sei die Bezahlung eines Kostenvorschusses sowie der Verfahrenskosten zu erlassen und eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten, eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu gewähren, dass die vorinstanzlichen Akten am 5. Mai 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde – unter nachfolgendem Vorbehalt – legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb auf das Gesuch, der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist,
D-2542/2011 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass der Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG somit ein formelles (früheres Asylverfahren) und ein materielles Erfordernis (fehlende Hinweise) enthält, welche im Einzelfall beide gleichzeitig erfüllt sein müssen,
D-2542/2011 dass das formelle Erfordernis eines in der Schweiz erfolglos durchlaufenen Asylverfahrens offensichtlich erfüllt ist, nachdem das BFM das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 10. Juli 2009 mit Verfügung vom 4. November 2009 ablehnte und dieser Entscheid mit Urteil D-7634/2009 vom 21. Mai 2010 in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 20 E. 2.1. S. 213, EMARK 1998 Nr. 1 E. 5 S. 5 ff.), dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Ereignisse vorliegen, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, vom engen Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist, dass jedoch gleichzeitig ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab zur Anwendung kommt, weshalb auf ein Asylgesuch bereits dann eingetreten werden muss, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, welche nicht von vornherein haltlos sind (vgl. BVGE 2009/53 E. 4.2 S. 769 mit weiteren Hinweisen), dass gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. b AsylG in Fällen nach Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG eine Anhörung zu den Asylgründen im Sinne von Art. 29 und 30 AsylG nur stattfindet, wenn die asylsuchende Person aus ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt ist, dass der asylsuchenden Person, welche in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat und in der Schweiz verblieben ist, vor Erlass eines auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG gestützten Nichteintretensentscheides, das rechtliche Gehör zu gewähren ist (Art. 36 Abs. 2 AsylG), dass der Anspruch auf rechtliches Gehör in der Regel von der gesuchstellenden Person mit der Gesuchseinreichung wahrgenommen wird (BVGE 2009/53 E. 5.5 S. 771), und das BFM nach Treu und Glauben auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 36 Abs. 2 AsylG verzichten kann, wenn der Sachverhalt als vollständig erstellt zu erachten ist (BVGE 2009/53 E. 5.7 S. 772), dass der Beschwerdeführer vor der Einreichung seines zweiten Asylgesuches nicht aus seinem Heimatland zurückgekehrt war, dass der Beschwerdeführer im schriftlich eingereichten zweiten Asylgesuch vom 12. April 2011 die Tatsachen, aufgrund derer er bei einer Rückkehr in seine Heimat von Verfolgung bedroht beziehungsweise einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sein sollte, verständlich dargelegt und mehrere Beweismittel zu deren Stützung eingereicht hat,
D-2542/2011 dass das BFM unter diesen Umständen den rechtserheblichen Sachverhalt als vollständig erstellt erachten durfte und von einer zusätzlichen Gewährung des rechtlichen Gehörs – sei es schriftlich oder im Rahmen einer mündlichen Anhörung – absehen konnte, dass der Beschwerdeführer mit den seinem zweiten Asylgesuch beigelegten Fotografien belegt, dass er in der Schweiz an einigen Demonstrationen gegen das iranische Regime teilgenommen hat, dass der Beschwerdeführer seine exilpolitischen Aktivitäten vom Februar 2010 im Rahmen des damals noch hängigen Beschwerdeverfahrens in seinem ersten Asylverfahren nicht einbrachte, obwohl dies zulässig und ohne weiteres möglich gewesen wäre, dass er gemäss den eingereichten Fotografien an einigen Kundgebungen mit marschierte und Transparente in den Händen hielt, dass allein der Umstand, dass in einem weiteren, insbesondere schriftlich eingereichten Asylgesuch das exilpolitische Engagement der asylsuchenden Person mit Beweismitteln dokumentiert wird, nicht bedeutet, dass auf das Asylgesuch im Sinne eines Automatismus einzutreten ist, dass im Hinblick auf die Frage, ob das ordentliche Verfahren durchzuführen oder ein Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu fällen ist, vielmehr unter Berücksichtigung des länderspezifischen und personenbezogenen Kontextes im konkreten Fall zu prüfen ist, ob sich aufgrund der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten Hinweise ergeben, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen (BVGE 2009/53 E. 6 S. 772). dass das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Rechtsprechung davon ausgeht, den iranischen Behörden sei sehr wohl bewusst, dass die exilpolitische Betätigung vieler Iraner nach der Ablehnung ihrer Asylgesuche oft zunehme respektive intensiviert werde oder überhaupt erst nach diesem Zeitpunkt einsetze, diese durchaus in der Lage sind, zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die es geradezu darauf anlegen, sich durch ihre Aktionen bekannt zu machen, zu unterscheiden, und die umfangreichen regimekritischen Aktivitäten von iranischen Staatsangehörigen im westlichen Ausland durchaus unter realistischer Einordnung des
D-2542/2011 Interesses ihrer Landsleute, im Gastland nach Möglichkeit ein Aufenthaltsrecht zu erhalten, interpretieren, dass sich vor diesem Hintergrund die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, welche über die massentypischen und niedrig profilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrnehmen und/oder Aktivitäten entwickeln, die sie aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthafte und potenziell gefährliche Regimegegner erscheinen lassen, dass deshalb Mitglieder in Exilorganisationen von im Iran verbotenen oppositionellen Parteien, Teilnehmer an Veranstaltungen dieser Organisationen, Mitwirkende an regimekritischen Demonstrationen, welche die dabei üblichen Plakate tragen und Parolen rufen, Teilnehmer von sonstigen regimekritischen Veranstaltungen sowie Personen, die Büchertische betreuen und Informations- und Propagandamaterial in Fussgängerzonen verteilen, keiner allgemeinen Überwachungsgefahr durch iranische Exilbehörden unterliegen, und von den iranischen Behörden nicht als politisch exponierte Person und somit als Bedrohung für das politische System im Iran wahrgenommen werden (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/28 E. 7.4.3 S. 364 ff.), dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine erlittene beziehungsweise ihm zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran drohende Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft zu machen (vgl. Urteil D-7634/2009 vom 21. Mai 2010 E. 6.5), dass das im zweiten Asylgesuch vom 12. April 2011 erwähnte und dokumentierte exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers die Schwelle jener in BVGE 2009/28 E. 7.4.3 S. 364 ff. umschriebenen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste iranischer Staatsangehöriger offensichtlich nicht übersteigt, dass demnach die exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers von vornherein keine Ereignisse darstellen, die im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG geeignet sein könnten, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, dass es sich erübrigt, auf die Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da diese nichts enthalten, was zu einer anderen Beurteilung führen könnte,
D-2542/2011 dass im Übrigen vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen und festzustellen ist, dass sich aus dem schriftlichen Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 12. April 2011 keine Hinweise auf in der Zwischenzeit – seit dem Urteil D- 7634/2009 vom 21. Mai 2010 – eingetretene Ereignisse ergeben, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
D-2542/2011 einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Iran droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Iran noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend nicht unzumutbar ist, dass diesbezüglich uneingeschränkt auf die Erwägungen im Urteil D- 7634/2009 vom 21. Mai 2010 und der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass insbesondere dem eingereichten Bericht vom 27. Dezember 2010 der den Beschwerdeführer behandelnden Psychologin nichts zu entnehmen ist, was zu einer anderen als der bisher vorgenommenen Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen könnte, dass nämlich dem im Rahmen des ersten Asylverfahrens eingereichten ärztlichen Bericht vom 7. Oktober 2009 zu entnehmen ist, dass der
D-2542/2011 Beschwerdeführer seit zirka zehn Jahren unter Depressionen leide und die zur Behandlung benötigten Medikamente, die bei Psychosen verschrieben würden, aus dem Iran mitgebracht habe, dass die Psychose, unter der der Beschwerdeführer leidet, im Iran somit behandelbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 f.), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zufolge des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos wird, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aussichtslos darstellte, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens die Ausrichtung einer Parteientschädigung nicht in Betracht fällt (Art. 64 Abs. 1 VwVG), weshalb der dahingehend lautende Antrag abzuweisen ist. (Dispositiv nächste Seite)
D-2542/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: