Abtei lung IV D-2526/2010/wif {T 0/2} Urteil v o m 2 0 . April 2010 Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiber Patrick Weber. A._______, geboren _______, B._______, geboren _______, C._______, geboren _______, Mongolei, wohnhaft _______, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügungen des BFM vom 31. März 2010 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-2526/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin A. und ihre beiden Kinder B. und C. sowie deren bereits damals volljährige Tochter respektive Schwester erstmals am 7. März 2006 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass A. im Rahmen dieses Verfahrens im Wesentlichen geltend machte, ihr alkoholkranker und gewalttätiger Ehemann sei im Juli 2005 wegen eines Tötungsdelikts in Haft genommen worden, dass sie fortan allein für den Unterhalt der Familie habe sorgen müssen, dass ihre Tochter B. seit 2003 unter gesundheitlichen Problemen, welche vor Ort nicht adäquat hätten behandelt werden könne, leide, dass sie ihr Heimatland aus den genannten Gründen verlassen hätten, dass B. anlässlich ihrer Anhörung erklärte, unter den Gewaltexzessen ihres Vaters gelitten zu haben, dass sie wegen medizinischer Probleme im Nieren- und Blasenbereich auch in der Schweiz ärztliche Hilfe habe in Anspruch nehmen müssen, dass sie nur noch über eine Niere verfüge, dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 20. Juli 2009 in Anwendung von Art. 3 und 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) abwies, dass es gleichzeitig die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug anordnete, dass es zur Begründung unter anderem ausführte, die Beschwerdeführenden könnten im Zusammenhang mit der geltend gemachten häuslichen Gewalt an entsprechende Stellen in der Mongolei gelangen, dass vor Ort eine hinreichende Schutzinfrastruktur bestehe, dass ihren Vorbringen unbesehen der fraglichen Glaubhaftigkeit keine Asylrelevanz zukomme, D-2526/2010 dass die medizinische Versorgung in der Mongolei grundsätzlich gewährleistet sei, dass die vorinstanzliche Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass die Beschwerdeführenden seit dem 14. September 2009 unbekannten Aufenthalts waren, dass sie nach ihrer polizeilichen Festnahme am 15. Februar 2010 im Rahmen der Überprüfung der Rechtmässigkeit der angeordneten Haft zum zweiten Mal in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass A. dabei darlegte, nach Abschluss des ersten Asylverfahrens nicht in ihr Heimatland zurückgekehrt zu sein, dass das BFM den Beschwerdeführenden im Rahmen von Befragungen am 12. März 2010 das rechtliche Gehör im Sinne von Art. 36 Abs. 2 AsylG gewährte, dass A. geltend machte, aufgrund der Erkrankung von B. komme eine Rückkehr in die Mongolei nicht in Betracht, dass auch C. wegen einer Augenerkrankung medizinische Hilfe benötige, dass sie vor der Ausreise ihr Hab und Gut verkauft habe und im Falle der Heimkehr vor dem Nichts stehen würde, dass ihr Mann aus der Haft entlassen worden sei, dass C. geltend machte, er habe in der Mongolei keine Perspektiven, dass B. geltend machte, Angst vor ihrem Vater in der Mongolei zu haben, dass sie wegen ihrer Erkrankung regelmässige medizinische Kontrollen benötige und gelegentlich Medikamente einnehme, dass das BFM mit zwei separaten Verfügungen vom 31. März 2010 – eröffnet am 9. April 2010 – auf die Asylgesuche von A. und C. beziehungsweise der mittlerweile volljährigen B. gestützt auf Art. 32 Abs. D-2526/2010 2 Bst. e AsylG nicht eintrat und deren Wegweisung aus der Schweiz anordnete, dass es den Ausreisetermin auf den Tag nach Eintritt der Rechtskraft festsetzte, dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen ausführte, das am 7. März 2006 eingeleitete erste Asylverfahren sei rechtskräftig abgeschlossen, dass sich die Vorbringen der Beschwerdeführenden anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs auf ihre bereits im ersten Verfahren thematisierte und vom BFM für nicht asylrelevant erachtete Situation im Heimatland bezogen hätten, dass sie auch gewisse neue Vorfälle zu Protokoll gegeben hätten, deren Ursache indes unmittelbar auf Vorkommnisse beruhe, welche bereits im ersten Verfahren beurteilt worden seien, dass die Vorbringen im neuen Verfahren mithin nicht geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und auch für die allfällige Gewährung vorübergehenden Schutzes keine Relevanz zu entfalten vermöchten, dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die Vorinstanz betreffend Zumutbarkeit auf ihre Erwägungen in der Verfügung vom 20. Juli 2009 verwies, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 14. April 2010 (Datum des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhoben und sinngemäss ein Bleiberecht in der Schweiz beantragten, dass sie die Eingabe eigenhändig mit "Familie _______" unterzeichneten, dass auf die Beschwerdevorbringen – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 16. April 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), D-2526/2010 und zieht in Erwägung: dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM im Bereich des Asylrechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben, dass sie daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind, dass bei der vorliegenden Laienbeschwerde keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind und die "Unterschrift" insoweit nicht zu hinterfragen ist, zumal sie im Einverständnis sämtlicher Beschwerdeführenden erfolgt sein dürfte, dass aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhanges die beiden Beschwerdeverfahren vereinigt werden, dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde mithin einzutreten ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, D-2526/2010 dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr Gesuch zurückgezogen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, dass die Beschwerdeführenden unbestritten bereits ein Asylverfahren durchlaufen haben, dass die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG eine summarische materielle Prüfung der Sachlage voraussetzt, aus der sich das offensichtliche Fehlen von Hinweisen auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise auf die Voraussetzungen der Gewährung des vorübergehenden Schutzes ergibt, dass diese summarische materielle Prüfung der Verfolgungsvorbringen vom BFM vorliegend in korrekter Weise vorgenommen wurde, dass die Beschwerdeführenden im Rahmen des rechtlichen Gehörs – nebst den untenstehend zu würdigenden gesundheitlichen Problemen – erneut auf das Gewaltpotential ihres Ehemannes respektive Vaters hinwiesen, dass das BFM aber bereits in der Verfügung vom 20. Juli 2009 in überzeugenden und ausführlichen Erwägungen auf eine grundsätzlich funktionierende Schutzinfrastruktur vor Ort bei häuslicher Gewalt hinwies und diese Argumentationsweise in den angefochtenen Entscheiden implizit wieder aufnahm, dass der Umstand, wonach der Ehemann respektive Vater der Beschwerdeführenden mittlerweile aus der Haft entlassen worden sein soll, offensichtlich noch keine andere Einschätzung rechtfertigt, D-2526/2010 dass das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf die vorstehenden Erwägungen in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss gelangt, es bestehen offensichtlich keine Hinweise auf inzwischen eingetretene Ereignisse, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen in den angefochtenen Verfügungen verwiesen werden kann, dass die Beschwerdeführenden auch auf Rekursebene klarerweise keine Hinweise darzulegen vermochten, es seien seit dem Abschluss ihres vorgängigen Asylverfahrens derartige Ereignisse eingetreten, dass demnach das BFM zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf die zweiten Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, dass die Beschwerdeführenden weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzen noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen haben, dass die verfügte Wegweisung entsprechend im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die den Be- D-2526/2010 schwerdeführenden in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat drohen könnte (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin sprechen, dass betreffend die Erkrankung von B. und die Behandlungsmöglichkeiten vor Ort wiederum auf die vorinstanzlichen Verfügungen vom 20. Juli 2009 respektive 31. März 2010 verwiesen werden kann, dass A. bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 12. März 2010 ferner darlegte, gemäss Auskunft der Ärzte in der Schweiz leide B. nicht an lebensbedrohlichen Krankheiten (B 9/8 Antwort 2), dass diese Einschätzung durch die eigenen Angaben von B. grundsätzlich bestätigt wird (C 8/6 Antworten 4 ff.), dass die Beschwerdevorbringen, wegen des Leidens von B. komme eine Rückkehr in die Mongolei nicht in Betracht, mithin nicht zu überzeugen vermögen, dass auch die erwähnte allfällige Augenoperation von C. aktuell keine andere Einschätzung rechtfertigt, zumal seine Augenprobleme offenbar schon sehr lange bestehen (vgl. B 9/8 Antworten 10 f.), dass C. diese Augenprobleme anlässlich des auch ihm gewährten rechtlichen Gehörs gar nicht erwähnte (vgl. B 8/6), dass die Beschwerdeführerin A. über Arbeitserfahrung in verschiedenen Bereichen verfügt (vgl. A 11/19 S. 3 ff.), dass vor Ort nach wie vor soziale Anknüpfungspunkte bestehen dürf ten (A 11/19 S. 9 unten und S. 16), dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführenden würden bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG), D-2526/2010 dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) erscheint, da es Pflicht der Beschwerdeführenden ist, sich um die Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-2526/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten N _______ (Kopie; per Kurier) - _______ (Kopie) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: Seite 10