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Bundesverwaltungsgericht 09.11.2020 D-2523/2020

9 novembre 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,716 parole·~29 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. April 2020

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2523/2020

Urteil v o m 9 . November 2020 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), beide Sri Lanka, beide vertreten durch MLaw Sandra Wehrli, Bündner Beratungsstelle für Asylsuchende, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. April 2020 / N (…).

D-2523/2020 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden, sri-lankische Staatsangehörige tamilischer respektive singhalesischer Ethnie, mit letztem Wohnort in C._______ (Westprovinz), im September 2019 ihr Heimatland. Am 14. Januar 2020 reisten sie in die Schweiz ein und stellten gleichentags ein Asylgesuch. Am 17. Januar 2020 wurden die Beschwerdeführenden im Bundesasylzentrum (BAZ) in D._______ zu ihren Personalien befragt (Protokoll der Personalienaufnahme [PA]). Am 13. Februar 2020 fand die Anhörung zu den Asylgründen und am 4. März 2020 eine weitere Anhörung statt. B. Am 10. März 2020 wurden die Beschwerdeführenden dem erweiterten Verfahren zugewiesen und mit Zuweisungsentscheid vom 20. März 2020 dem Kanton E._______ zugeteilt.

C. C.a Zur Begründung ihres Asylgesuches brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie sei Singhalesin und seit April 2018 mit dem Beschwerdeführer verheiratet. Ihr Vater sei im Jahr 2000 während eines Vorfalls auf seinem Fischerboot von der Armee erschossen worden. Nach dessen Tod hätten sie, ihre Mutter und ihre Geschwister, ein schwieriges Leben geführt. Zwei Tage nach dem Bombenattentat bei einer Kirche in F._______ an Ostern 2019 seien sie und ihr Ehemann (der Beschwerdeführer) festgenommen und befragt worden. Sie hätten anhand von Fotos mögliche Täter identifizieren sollen. Während der dreitägigen Haft sei sie mehrmals geschlagen und unter Druck gesetzt worden, insbesondere, weil ihr Ehemann zwei der Personen auf den ihm gezeigten Fotos erkannt habe, sie hingegen nicht. Deshalb habe sie schliesslich auch angegeben, diese zwei Männer auf den Fotos erkannt zu haben. In der Folge habe man sie unter der Bedingung, das Dorf nicht zu verlassen, wieder auf freien Fuss gesetzt. Im Juni 2019 sei sie erneut festgenommen, befragt sowie physisch und psychisch unter Druck gesetzt worden. Zudem hätten die Behörden behauptet, ihr verstorbener Vater habe die Tigers unterstützt. Nach fünf Tagen erneuter Haft habe man sie wieder entlassen. Nachdem auch ihr Ehemann zwei Tage später freigekommen sei, hätten sie beide das Dorf verlassen, um sich bis zur Ausreise in einer Fischerhütte in der Nähe von G._______ zu verstecken.

D-2523/2020 C.b Der Beschwerdeführer legte hinsichtlich seiner Asylgründe im Wesentlichen dar, er habe elf Schuljahre absolviert und anschliessend ab 2003 bei seinem Vater im Geschäft mitgeholfen, Taschen herzustellen. Ab 2006 habe er zusätzlich auf Provisionsbasis Unterkünfte an auswärtige Personen vermittelt. Im August 2009 sei er durch die Armee verhaftet und während vier Monaten gefangen gehalten sowie mehrfach misshandelt worden, da ihm aufgrund seiner Arbeit als Wohnungsvermittler Kontakte mit den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) unterstellt worden seien. Nach der Zahlung einer Kaution sei er freigelassen worden und habe in der Folge mit der Vermittlung von Häusern aufgehört. Im Jahr 2012 habe er an Demonstrationen teilgenommen und die Partei von Mano Ganeshan unterstützt. Er habe deswegen jedoch nie Probleme mit den Behörden gehabt. Nach der Scheidung von seiner ersten Ehefrau hätten er und seine zweite Ehefrau (die Beschwerdeführerin) im Jahr 2017 ein gemeinsames Geschäft in C._______ eröffnet, Taschen genäht und diese im Grosshandel weiterverkauft. Aufgrund der Geschäftsbeziehungen habe er oft mit muslimischen Personen zu tun gehabt, welche von weit hergekommen seien. Deshalb hätten diese manchmal im Haus seiner Eltern übernachtet. Nachdem am 21. April 2019 eine Bombe bei der Kirche F._______ explodiert sei, hätten Polizisten des Criminal lnvestigation Departement (CID) ihn und seine Ehefrau festgenommen und sie im Zusammenhang mit den Bombenexplosionen befragt, mehrfach geschlagen und nach einigen Tagen wieder freigelassen. Im Mai 2019 seien erneut Beamte des CID in ihr Quartier gekommen, hätten mehrere Häuser durchsucht und dabei eine Menge grosser Messer beschlagnahmt, so unter anderem auch im Haus einer Tante der Beschwerdeführerin, welche ihr Haus an pakistanische Flüchtlinge vermietet habe, deren Vermietung jedoch über ihn (den Beschwerdeführer) abgewickelt worden sei. Er sei deswegen in Verdacht geraten und am 1. Juni 2019 erneut für sieben Tage in Haft gesetzt worden, wo man ihn schwer misshandelt habe. Eines Nachts sei es zu einer Hausdurchsuchung in seinem Geschäft gekommen, an welcher er anwesend gewesen sei. Anschliessend sei er unter der Auflage, seinen Wohnort nicht zu verlassen, wieder freigelassen worden. Aus Angst vor weiteren Verhaftungen seien er und die Beschwerdeführerin am nächsten Tag nach G._______ gereist, wo sie sich bis zu ihrer Ausreise im September 2019 in einer Fischerhütte versteckt aufgehalten hätten. Nach ihrer Flucht aus C._______ sei noch mehrmals behördlich nach ihnen gesucht worden.

Als Beweismittel legten die Beschwerdeführenden den sri-lankischen Führerausweis des Beschwerdeführers, sri-lankische Geburtsurkunden in be-

D-2523/2020 glaubigten Kopien sowie eine sri-lankische Eheurkunde in beglaubigter Kopie, eine beglaubigte Kopie des Todesscheins des Vaters der Beschwerdeführerin sowie ein «Register of deaths» in englischer Sprache, ein Schreiben des Divisional Secretariat von C._______ in englischer Sprache sowie ein polizeiliches Dokument vom 17. Juni 2005 in englischer Sprache ins Recht. Auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführenden wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Verfügung vom 21. April 2020 – eröffnet am 22. April 2020 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. E. Die Beschwerdeführenden fochten mit Eingabe vom 17. Mai 2020 (Datum Poststempel) die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragten, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren oder eventualiter seien sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme aufgrund von Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter beantragten sie die Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung. F. Mit Eingabe vom 19. Mai 2020 reichten die Beschwerdeführenden eine Vollmacht sowie eine Kopie eines anwaltlichen Schreibens aus Sri Lanka, datiert vom 8. Mai 2020, zu den Akten. G. Mit Verfügung vom 5. Juni 2020 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und erhob keinen Kostenvorschuss. Frau MLaw Sandra Wehrli wurde als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen.

D-2523/2020 H. Mit Eingabe vom 9. Juni 2020 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung ein. I. Die Beschwerdeführenden legten mit Eingabe vom 25. Juni 2020 ihre Replik, eine Handzeichnung der baulichen Situation sowie verschiedene Aufnahmen von Google-Maps ihres Hauses in C._______ und eine Kostennote zu den Akten. J. Mit Eingabe vom 7. Juli 2020 reichten die Beschwerdeführenden das Original des vom 8. Mai 2020 datierten anwaltlichen Schreibens nach.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

D-2523/2020 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E.5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass es in den Schilderungen der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre zweite Verhaftung sowie ihre erlittenen Misshandlungen durch die Behörden zu widersprüchlichen Aussagen gekommen sei. Zudem könne nicht nachvollzogen werden, weshalb beide Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit den dschihadistischen Anschlägen verhaftet worden seien, um tatverdächtige Muslime zu identifizieren, und ihnen vorgeworfen worden sei, mit muslimischen Extremisten zusammengearbeitet zu haben, obwohl beide dem christlichen Glauben angehören würden. Verschiedener, öffentlich zugänglicher Berichte zufolge seien nur Personen muslimischen Glaubens im Zusammenhang mit den Osteranschlägen von 2019 verhaftet worden. Zusätzlich überrasche die Tatsache, dass die Behörden sie im Juni 2019 erneut zur Identifizierung von Tatverdächtigen während mehrerer Tage festgehalten haben sollen, obwohl die Identitäten der Täter bereits seit Anfang Mai 2019 öffentlich bekannt und die meisten Verdächtigen in

D-2523/2020 Haft gewesen seien. Auch sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einem dringenden Tatverdacht nicht wieder freigelassen, sondern weiterhin in Haft belassen worden wäre. Zudem seien die Schilderungen zur Haft vage und unsubstanziiert ausgefallen und er habe nicht darlegen können, dass ein erhöhtes behördliches Interesse an ihm bestehe. Ferner überzeuge die Erklärung, weshalb ihm in diesem Zusammenhang eine frühere Nähe zu den LTTE vorgeworfen worden sei, nicht. Weiter könnten seinen Aussagen, dass die Behörden dem Vater der Beschwerdeführerin eine aktive Mitgliedschaft bei den LTTE unterstellt hätten und die Armee ihn deswegen gezielt getötet habe, nicht gefolgt werden, zumal einerseits aus dem eingereichten Totenschein hervorgehe, dass dieser von den LTTE erschossen worden sei, anderseits kaum vorstellbar sei, dass dieser als Singhalese Verbindungen zu separatistischen tamilischen Organisationen gehabt haben könnte. Überdies habe der Beschwerdeführer die Tötung seines Schwiegervaters anders dargestellt als die Beschwerdeführerin. Die hierzu eingereichten Beweismittel seien untauglich, eine unterstellte Verbindung zu den LTTE zu belegen. Aufgrund seiner im Jahr 2009 erfolgten viermonatigen Haft, der Teilnahme an Demonstrationen im Jahr 2012 sowie der Unterstützung der Partei von Mano Ganeshan habe der Beschwerdeführer keine erwähnenswerten Nachteile erfahren. Auch unter Annahme der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen würde es sich um keine asylrelevante Verfolgung handeln, da die Ermittlungen rechtsstaatlich legitimen Zwecken dienen würden und die Identifizierung von Tatverdächtigen im Zusammenhang mit den Osteranschlägen von 2019 zum Ziel hätten. Die subjektive Befürchtung, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka von der Polizei abgeholt und umgebracht zu werden, erscheine anhand objektiver Merkmale nicht nachvollziehbar. Insgesamt sei nicht glaubhaft dargelegt worden, dass sie vor ihrer Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen seien. Zudem habe der Beschwerdeführer noch rund zehn Jahre nach Kriegsende unbehelligt im Heimatland leben können. Zudem sei es nicht ersichtlich, dass sie bei einer Rückkehr ins Visier der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt würden. Individuelle Wegweisungshindernisse seien keine vorhanden, weshalb ein Vollzug der Wegweisung zumutbar, technisch möglich und praktisch durchführbar sei. 4.2 Die Beschwerdeführerin wendete hinsichtlich der angeblichen Widersprüche zu ihrer Verhaftung ein, sie habe nie behauptet, sich vor dem Behördenbesuch vor dem Haus, sondern im Haus befunden zu haben, zumal

D-2523/2020 auch nichts Gegenteiliges aus den Anhörungsprotokollen hervorgehen würde. Zudem würden sich die Aussagen des Beschwerdeführers auch in den Details hinsichtlich der zweiten Verhaftung mit den ihren decken. Weiter habe sie nie behauptet, von einem Mann mit einem Gewehr, sondern von einer Frau, bedroht worden zu sein. Der Beschwerdeführer fügte an, dass es nach den Anschlägen von Ostern 2019 aufgrund einer Aussage eines Tuk-Tuk-Fahrers sehr wohl zu einer willkürlichen Verhaftungswelle gekommen sei. Da ihm bereits im Jahr 2009 eine Verbindung zu den LTTE unterstellt worden sei, er Tamile und Christ sei sowie in einer interethnischen Ehe lebe, sei er gesellschaftlich geächtet. Er gehöre damit einer absoluten Randgruppe an und riskiere es, willkürlich verhaftet, gefoltert und diskriminiert zu werden. Auch dadurch, dass er Kontakte zu Muslimen gepflegt habe, sei er in Verdacht geraten. Es werde sogar vermutet, dass die Regierung hinter den Anschlägen stehe und nur unbedeutende Personen wie sie es seien, verhaftet habe, um sie einzuschüchtern. Für diese These spreche auch die Tatsache, dass sie zu diesem Zweck mit den LTTE in Verbindung gebracht worden seien. Hinsichtlich der Vorwürfe, der Beschwerdeführer könne seine viermonatige Haft im Jahr 2009 nicht belegen, obwohl er im Besitz von Leumundszeugnissen gewesen sei, sei zu bemerken, dass er diese jeweils bei den Behörden habe abgeben müssen und nicht mehr zurückerhalten habe, weshalb er keine einreichen könne. Entgegen der Meinung der Vorinstanz hätten sie ihre Haftzeit ausführlich beschrieben und mit etlichen Gefühlsregungen untermalt. Schliesslich sei es nicht korrekt zu behaupten, dass sie widersprüchliche Angaben zum verstorbenen Vater der Beschwerdeführerin gemacht hätten, zumal vom Beschwerdeführer nicht behauptet worden sei, dass der Verstorbene wegen tatsächlichem Verdacht auf LTTE-Mitgliedschaft erschossen worden sei, sondern dass ein Beamter dies im entscheidenden Moment angenommen und ihn deshalb erschossen habe. Zusammenfassend würden sie aufgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe, wegen politischen Anschauungen respektive vermeintlichen Verbindungen zu den LTTE und aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit in ihrem Heimatland ernsthaften asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt sein und es dürfe keinesfalls davon ausgegangen werden, dass es sich bei diesen sri-lankischen Untersuchungen um legitime rechtstaatliche Strafverfolgungen handeln würde. Sie würden nach wie vor behördlich gesucht, wobei ihre Flucht als Schuldeingeständnis für die Teilnahme an den Anschlägen angesehen werde. Dies sei

D-2523/2020 als subjektiver Nachfluchtgrund zu werten. Wegweisungshindernisse würden insofern vorliegen, als dass sie weder in ihr Heimatdorf noch zu ihrem Geschäft zurückkehren könnten und somit ihrer Existenz beraubt seien, da man sie vor aller Augen verhaftet habe und sie deshalb noch stärker gesellschaftlich geächtet würden. 4.3 Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung aus, auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin, das Wort «Tür» sei fälschlicherweise mit «Tor» übersetzt worden und sie würden über keinen Garten verfügen, seien aktenwidrig und widersprüchlich, da der Beschwerdeführer in seinen Anhörungen eindeutig von einem Gartentor gesprochen habe. Ausserdem könne sie sich nicht auf eine falsche Übersetzung berufen, da sie die Verständigung während der Anhörung mit der dolmetschenden Person als «gut» bezeichnet habe. Ferner könnten wirtschaftliche oder soziale Probleme ausgeschlossen werden, zumal keine solchen anlässlich den Anhörungen geltend gemacht worden seien und die Beschwerdeführenden bis zu ihrer Ausreise erfolgreich ein eigenes Geschäft geführt hätten. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass bei Bedarf aufgrund der ausserordentlichen Lage eine längere Ausreisefrist beantragt werden könne. 4.4 Die Beschwerdeführenden entgegneten im Zusammenhang mit dem Widerspruch zum Wort «Tor/Tür», ihre diesbezüglichen Aussagen seien nicht widersprüchlich, und legten eine Handzeichnung der baulichen Situation des betreffenden Wohnhauses sowie einen Ausschnitt von Google- Maps bei. Damit würden ihre Aussagen zum Beschrieb des Hauses sowie diejenigen des Eingangsbereiches veranschaulicht. Es müsse festgestellt werden, dass sich die Vorinstanz einzig auf die unterschiedliche Wortwahl stütze und damit einen ganzen Sachverhalt konstruiere, obwohl diese beiden Ausdrücke keine wesentlichen Abweichungen voneinander darstellen würden. Sollte ihnen eine unkorrekte Wortwahl vorgeworfen werden, müsse sich die Vorinstanz auch an die im Protokoll gewählten Wörter halten und eigene Interpretationen, wie dies vorliegend gemacht worden sei, unterlassen. Des Weiteren seien weitere Dokumente, welche die Verhaftung des Beschwerdeführers im Jahr 2009 belegen würden, vom sri-lankischen Familienanwalt versendet worden und unterwegs in die Schweiz. 5. 5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder

D-2523/2020 der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Schilderungen beider Beschwerdeführenden zu ihren Mitnahmen und ihren Befragungen im Zusammenhang mit der Identifizierung von Tatverdächtigen der Osteranschläge von 2019 teilweise lebensnah und mit einigen Sinneswahrnehmungen versehen ausgefallen sind. Hingegen liegen keine stichhaltigen und glaubhaft vorgebrachten Ausführungen vor, dass die Beschwerdeführenden während mehrerer Tage in Haft gewesen wären. Es fällt auf, dass jegliche Anhaltspunkte dazu fehlen, unter welchen Umständen sie während mehreren Nächten auf dem Polizeiposten oder in einem Verhörraum verbracht haben sollen. Die einzige sowie knappe Schilderung des Beschwerdeführers, er habe auf einem Stuhl geschlafen, überzeugt im Kontext der von ihm ansonsten detailliert beschriebenen behördlichen Befragungen nicht (vgl. SEM-Akte 1060056- 46/14 [nachfolgend: Akte 46/14, F22). Die Darstellung der Beschwerdeführerin auf die Frage, wie ihr Alltag in der Haft ausgesehen habe, fiel äusserst dürftig aus und erweckt nicht den Eindruck, dass sie über längere Zeit oder gar Tage eingesperrt in einem Raum verbracht hätte (SEM-Akte 1060056- 45/12 [nachfolgend: Akte 45/12], F32). Es wäre zu erwarten gewesen, dass beide Beschwerdeführenden zumindest ansatzweise über die Nächte oder den Tagesablauf auf dem Polizeiposten hätten Auskunft geben können.

D-2523/2020 Weiter fällt auf, dass auch die Schilderungen zu den geltend gemachten Misshandlungen lediglich vage ausgefallen sind und die Beschwerdeführenden zwar von «Schlägen» und verbalen Bedrohungen gesprochen haben, jedoch auch diese nicht näher zu präzisieren vermochten (vgl. A- 45/12, F28-29; F55; A-47/13, F21, F24, F30; A-44/17, F64, F88-90; A- 46/14, F30, F42, F44). Mangels Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Vorbringen ist eine mehrtätige Inhaftierung beider Beschwerdeführenden auszuschliessen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie lediglich zwecks Identifizierung von möglichen Tätern auf den Polizeiposten vorgeladen (vgl. Akte 45/12, F23, F25, F40, F53; Akte 47/13, F11, F20, F52) und kurze Zeit später entlassen wurden. Sodann kann den Vorbringen, die Beschwerdeführenden seien verdächtigt worden, in die Anschläge involviert gewesen zu sein und Verbindungen zu den LTTE gehabt zu haben, nicht gefolgt werden. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich als Terrorverdächtiger betrachtet worden, wäre er nach seiner Festnahme nicht wieder freigelassen worden, zumal er angab, auch verdächtigt worden zu sein, über weitere Anschläge Bescheid zu wissen (vgl. SEM-Akte 1060056-44/7 [nachfolgend: Akte 44/7], F 82). In Anbetracht der vorangehenden Erwägungen ist davon auszugehen, dass die Befragungen ausschliesslich dem Zweck dienten, die potentiellen Täter ausfindig zu machen und somit ein rechtstaatlich legitimes Ziel verfolgten. Des Weiteren ist festzustellen, dass das eingereichte Schreiben des Anwalts vom 8. Mai 2020 den Schilderungen der Beschwerdeführenden entgegensteht und als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren ist. So geht aus den Protokollen – im Widerspruch zum Anwaltsschreiben – weder hervor, dass im Zusammenhang mit der viermonatigen Haft des Beschwerdeführers im Jahr 2009 je ein Anwalt beauftragt, noch, dass eine Kaution zu seiner Freilassung verweigert worden wäre, sondern vielmehr, dass er nach einer Zahlung durch seinen Vater aus der Haft freigekommen sei. Die Inanspruchnahme eines Anwalts wird nirgends erwähnt (vgl. Akte-44/17, F64, F85, F94-95). Ausserdem ist festzustellen, dass aus den Anhörungsprotokollen an keiner Stelle hervorgeht, dass dem Beschwerdeführer deshalb asylrechtlich relevanten Nachteile erwachsen wären (vgl. Akte-44/17, F64, F124-125). Die Behauptung, dass der Vater der Beschwerdeführerin Verbindungen zu den LTTE verdächtigt worden sei, erweist sich in zweierlei Hinsicht als nicht stringent. Einerseits liegt kein ersichtlicher Grund vor, weshalb ein Singhalese einer Verbindung zu den LTTE verdächtigt hätte

D-2523/2020 werden sollen. Anderseits bescheinigen drei offizielle, behördliche Dokumente, dass der Tod durch Erschiessung seitens der LTTE verursacht wurde. Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass es zwar glaubhaft erscheint, dass die Beschwerdeführenden zu Befragungen im Zusammenhang der Identifizierung von Tatverdächtigen der Anschläge von Ostern 2019 als mögliche Zeugen oder Dritte vorgeladen und befragt worden sind. Hingegen sind die von ihnen geltend gemachten mehrtägigen Inhaftierungen als Tatverdächtige als unglaubhaft zu qualifizieren. Die Vorladungen und die anschliessenden Befragungen dienten rechtsstaatlich legitimen Zwecken und verfolgten das Ziel, die Täter der Anschläge an Ostern 2019 zu fassen. Nach einer gründlichen Abwägung zwischen den glaubhaften und unglaubhaften Elementen kommt das Bundesverwaltungsgericht deshalb zum Schluss, dass die unglaubhaften Elemente überwiegen und es ihnen nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 und Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen.

6. 6.1 Weiter bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden über ein erhöhtes Risikoprofil verfügen und ihnen bei einer Wiedereinreise in ihr Heimatland Sri Lanka eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Nachfluchtgründen droht oder drohen könnte. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O. E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sogenannte stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1–8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erfor-

D-2523/2020 derlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sogenannte schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der srilankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt seien, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1). 6.3 Am 16. November 2019 wurde Gotabaya Rajapaksa zum neuen Präsidenten Sri Lankas gewählt (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ], In Sri Lanka kehrt der Rajapaksa-Clan an die Macht zurück, 17.11.2019; https://www.theguardian.com/world/2019/nov/17/sri-lanka-presidentialcandidate-rajapaksa-premadas-count-continues, abgerufen am 5. März 2020). Gotabaya Rajapaksa war unter seinem älteren Bruder, dem ehemaligen Präsidenten Mahinda Rajapaksa, der von 2005 bis 2015 an der Macht war, Verteidigungssekretär. Er wurde angeklagt, zahlreiche Verbrechen gegen Journalistinnen und Journalisten sowie Aktivisten begangen zu haben. Zudem wird er von Beobachtern für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen verantwortlich gemacht; er bestreitet die Anschuldigungen (vgl. Human Rights Watch [HRW]: World Report 2020 – Sri Lanka, 14.1.2020). Kurz nach der Wahl ernannte der neue Präsident seinen Bruder Mahinda zum Premierminister und band einen weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung ein; die drei Brüder Gotabaya, Mahinda und Chamal Rajapaksa kontrollieren im neuen Regierungskabinett zusammen zahlreiche Regierungsabteilungen oder -institutionen (vgl. vgl. https://www.aninews.in/news/world/asia/sri-lanka-35-including-presidentsbrother-chamal-rajapksa-sworn-in-as-ministers-of-state 20191127174753, abgerufen am 4. März 2020). Beobachter und ethnische oder religiöse Minderheiten befürchten insbesondere mehr Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21.11.2019). Anfang März 2020 löste Gotabaya Rajapaksa das Parlament vorzeitig auf und kündigte Neuwahlen an (vgl. NZZ, Sri Lankas Präsident löst das Parlament auf, 3.3.2020). https://www.aninews.in/news/world/asia/sri-lanka-35-including-presidents-brother-chamal-rajapksa-sworn-in-as-ministers-of-state%2020191127174753 https://www.aninews.in/news/world/asia/sri-lanka-35-including-presidents-brother-chamal-rajapksa-sworn-in-as-ministers-of-state%2020191127174753

D-2523/2020 Das Bundesverwaltungsgericht ist sich dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, HRW, Sri Lanka: Families of "Disappeared" Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. 6.4 Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden nicht über ein erhöhtes Risikoprofil verfügen, welches die Annahme rechtfertigte, sie würden bei einer Wiedereinreise ins Heimatland im Fokus der sri-lankischen Behörden stehen. Weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift geht hervor, dass stark risikobegründende Faktoren vorliegen würden, welche einem Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka entgegenstehen könnten. Die Beschwerdeführenden machten weder geltend, per Haftbefehl gesucht zu werden oder in ein hängiges Strafverfahren involviert zu sein (vgl. A44/17, F122-123), noch, dass sie sich in exilpolitischer Weise betätigt hätten. Zudem konnten sie nicht glaubhaft darlegen, mit den LTTE oder mit terroristischen Aktivitäten in Verbindung gebracht zu werden. Des Weiteren sind auch keine schwach risikobegründenden Faktoren ersichtlich (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, E.8.5.5). Schliesslich ergeben sich aus den Akten keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführenden wegen ihrer interethnischen Ehe Diskriminierungen von den sri-lankischen Behörden oder Drittpersonen ausgesetzt waren. 6.5 Vor diesem Hintergrund ist das Vorhandensein eines Risikoprofils zu verneinen. Zusammenfassend ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, glaubhaft vorzubringen, dass ihnen bei einer Rückkehr durch die sri-lankischen Behörden eine Gefahr vor einer asylbegründeten Verfolgung drohen würde. Auch sind keine Gründe ersichtlich, dass sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt wären und ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG befürchten

D-2523/2020 müssten. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

D-2523/2020 8.3 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124–127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 sowie statt vieler Urteil des BVGer E-895/2020 vom 15. April 2020 E. 9.2). Es ergeben sich aus den Akten auch keine konkreten Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätten, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass sie persönlich gefährdet wären. Daran vermögen der Regierungswechsel vom November 2019 sowie die seither veränderte Lage in Sri Lanka nichts zu ändern. Der Wegweisungsvollzug erweist sich somit als zulässig. 9. 9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

D-2523/2020 9.2 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. In den beiden Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Einschätzung der Lage in Sri Lanka vorgenommen. Dabei stellte es fest, dass der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des sogenannten Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann. Zu den individuellen Zumutbarkeitskriterien gehören insbesondere das Vorhandensein eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 E. 13.2 ff. und Urteil des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). 9.3 Die Beschwerdeführenden stammen aus der Westprovinz, in welche ein Wegweisungsvollzug gemäss Rechtsprechung generell als zumutbar zu erachten ist (vgl. BVGE 2008/2. E. 7.6.1). Ferner sind beide Beschwerdeführenden jung, gesund und verfügen über eine solide schulische Bildung. Sie haben gemeinsam bis vor ihrer Ausreise im Frühsommer 2019 ein gut florierendes Geschäft mit der Produktion von Taschen sowie deren Verkauf im Grosshandel betrieben. Gemäss eigenen Angaben hätten sie mit ihrem Geschäft gut verdient und würden der Mittelschicht angehören (vgl. Akte 44/7, F14, F16-17). Auch wenn die Geschäftsbeziehungen einige Zeit vernachlässigt wurden, können diese rasch wiederaufgenommen sowie ausgebaut werden, so dass davon ausgegangen werden kann, dass sie schnell wieder auf eine gesicherte finanzielle Existenz zurückgreifen können. Ferner sind sie im Besitz eines Hauses an der H._______ Road 69/1 in C._______. Zudem leben mehrere ihrer Verwandten in C._______. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass bei der Rückkehr auch ihre Wohnsituation geregelt ist und sie über ein tragfähiges soziales Netz verfügen, welches ihnen bei der Reintegration zur Seite stehen kann. Sollte es aus subjektiver Sicht nicht sinnvoll erscheinen, ins eigene Haus an der H._______ Road zurückzukehren, wird es ein Leichtes sein, innerhalb von C._______ mit seinen ungefähr 140’000 Einwohnern eine andere zufriedenstellende Unterkunft zu finden. Insgesamt sind keine individuellen Vollzugshindernisse ersichtlich, welche eine Rückkehr nach Sri Lanka als unzumutbar erscheinen lassen würden. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als individuell zumutbar.

D-2523/2020 9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde eingegangene Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 5. Juni 2020 gutgeheissen wurde, werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 12. Mit Eingabe vom 25. Juni 2020 reichte die Rechtsbeiständin eine Kostennote in der Höhe von Fr. 345.80 ein. Dabei ging sie von einem Stundenansatz von Fr. 200.– aus. Mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2020 war darauf aufmerksam gemacht worden, dass bei einer nicht-anwaltlichen Vertretung bei einer amtlichen Rechtsvertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– ausgegangen werde (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Das Honorar ist entsprechend zu kürzen, der Stundenansatz auf Fr. 150.– herabzusetzen und der amtlichen Rechtsbeiständin unter Berücksichtigung der weiteren Eingabe vom 7. Juli 2020 ein Honorar von Fr. 300.– (inklusive Auslagen) auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-2523/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 300.– zulasten der Gerichtskasse zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Martina von Wattenwyl

D-2523/2020 — Bundesverwaltungsgericht 09.11.2020 D-2523/2020 — Swissrulings