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Bundesverwaltungsgericht 23.05.2008 D-2523/2008

23 maggio 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,723 parole·~9 min·1

Riassunto

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl) | Aufhebung vorläufige Aufnahme

Testo integrale

Abtei lung IV D-2523/2008 teb/med/dcl {T 0/2} Urteil v o m 2 3 . M a i 2008 Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. A.___alias B._____Irak, vertreten durch lic. iur. Johann Burri, Rechtsanwalt, Burgerstrasse 22, 6000 Luzern 7, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Aufhebung vorläufige Aufnahme; Verfügung des BFM vom C.___ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-2523/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM mit Entscheid vom 15. März 2005 das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 5. November 2003 abwies, dessen Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 15. April 2005 an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob, dass das BFM im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens mit Verfügung vom 25. Januar 2006 seinen Entscheid vom 15. März 2005 hinsichtlich der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs aufhob und den Beschwerdeführer infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufnahm, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Februar 2006 seine Beschwerde, insoweit nicht bereits gegenstandslos geworden, zurückzog, worauf die ARK mit Beschluss vom 7. Februar 2006 das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abschrieb, dass das BFM mit Schreiben vom 19. September 2007 dem Beschwerdeführer mitteilte, es habe nach einer umfassenden Analyse der Sicherheits- und Menschenrechtslage in den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya beschlossen, eine Anpassung der Wegweisungspraxis an die aktuellen Verhältnisse vorzunehmen, dass der Wegweisungsvollzug, da in diesen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche, grundsätzlich zumutbar sei, dass der Beschwerdeführer zwar in Mosul im Haus seiner Grosseltern geboren sei, indessen seine gesamte Kindheit und Jugendzeit bis zu seiner Ausreise in Dohuk verbracht habe und, da seine Eltern und Geschwister auch in Dohuk lebten, über ein gutes Beziehungsnetz verfüge, dass das BFM bei dieser Sachlage erwäge, die verfügte vorläufige Aufnahme aufzuheben, D-2523/2008 dass dem Beschwerdeführer zur Einreichung einer Stellungnahme eine Frist bis zum 17. Oktober 2007 angesetzt wurde, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 17. Oktober 2007 ausführte, der Beschwerdeführer fürchte sich aufgrund eines von ihm verursachten Unfalls, welcher offensichtlich als möglicher Anschlag wahrgenommen worden sei, vor der Zufügung ernsthafter Nachteile, dass im Weiteren verschiedene Gründe gegen die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme sprächen, insbesondere sei die Situation im Grenzgebiet Nordirak/Türkei angespannt, dass schliesslich der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in der Schweiz, offensichtlich aufgrund der damaligen Ängste, wieder in den Irak zurückkehren zu müssen, habe psychotherapeutisch behandelt werden müssen, eine Therapie, welche der Beschwerdeführer nach Gewährung der vorläufigen Aufnahme vor einem Jahr wieder habe absetzen können, dass nun die Gefahr bestehe, der Beschwerdeführer werde diese Ängste erneut erleben, wenn er sich mit einer allfälligen Rückkehr auseinandersetzen müsse, dass entsprechende medizinische Unterlagen des ehemaligen Therapeuten nachgereicht werden würden, dass das BFM mit Verfügung vom 17. März 2008 die am 25. Januar 2006 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers aufhob und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 18. April 2008 an das Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob, dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 25. April 2008 den Beschwerdeführer darauf hinwies, dass das Bundesverwaltungsgericht vor kurzem eine Lagebeurteilung bezüglich Nordirak vorgenommen habe, welche die vorliegende Beschwerde aufgrund einer summarischen Prüfung als aussichtslos erscheinen lasse, D-2523/2008 dass dem Beschwerdeführer angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Beschwerde aufgrund der neuen Praxis Gelegenheit gegeben wurde, umgehend den Rückzug der Beschwerde zu erklären, wobei ihm für den Fall des Beschwerderückzugs eine kostenlose Erledigung (Abschreibung) des Verfahrens in Aussicht gestellt wurde, dass er gleichzeitig unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall dazu aufgefordert wurde, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- mit Zahlungsfrist bis zum 13. Mai 2008 einzuzahlen, dass der erhobene Kostenvorschuss in der Folge fristgerecht einging, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), D-2523/2008 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das BFM die vorläufige Aufnahme aufhebt und den Vollzug der Weg- oder Ausweisung anordnet, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR142.20], dass die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme nicht mehr gegeben sind, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) ist und es der ausländischen Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben, dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens entsprechend den Rechtsbegehren in der Beschwerdeschrift auf die Frage beschränkt ist, ob die verfügte vorläufige Aufnahme infolge weiterhin bestehender Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu bestätigen oder diese aufzuheben ist, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung festhielt, aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage herrsche in den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin grundsätzlich zumutbar sei, dass im Weiteren vorliegend auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden, dass sich, wie bereits mit Zwischenverfügung vom 25. April 2008 ausdrücklich festgehalten, das Bundesverwaltungsgericht in BVGE E-4243/2007 (Urteil vom 14. März 2008, zur Publikation vorgesehen) ausführlich mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den kurdisch verwalteten Nordirak befasst hat, D-2523/2008 dass es zum Schluss gelangte, in den drei kurdischen Provinzen im Nordirak (Dohuk, Erbil und Suleimaniya) herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt und die dortige politische Lage sei nicht dermassen angespannt, dass eine Rückführung dorthin generell als unzumutbar qualifiziert werden müsste, dass, da die Region mittels Direktflügen aus dem Ausland erreicht werden könne, das Argument der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und den Zentralirak entfalle, dass die Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs jedoch voraussetze, dass die betroffene Person ursprünglich aus einer der drei nordirakischen Provinzen stamme oder zumindest während längerer Zeit dort gelebt habe und dort über ein soziales Netz oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfüge, dass Zurückhaltung bei Personen geboten sei, welche einer Risikogruppe angehörten (namentlich Familien mit Kindern, alleinstehende Frauen ohne spezielle Berufsbildung, Kranke und Betagte, Kurden mit Herkunft ausserhalb der drei Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya, Nichtkurden aus dem Süd- und Zentralirak), dass somit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, welche ursprünglich aus einer der drei nordirakischen Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, als zumutbar erachtet wird, dass der Beschwerdeführer aus Dohuk stammt, wo er seine gesamte Kindheit und Jugendzeit bis zu seiner Ausreise verbracht hat, dass er dort gemäss eigenen Angaben während sechs Jahren die Grundschule und während je drei Jahren die Sekundarschule und nachfolgend das Abendgymasium besucht hat und somit über eine überdurchschnittlich gute Schulbildung verfügt, dass er im Weiteren auch berufliche Erfahrung als selbständiger Kleiderhändler vorzuweisen hat und in der Schweiz weitere Berufserfahrung sammeln konnte, D-2523/2008 dass daher davon auszugehen ist, dass er sich in seiner Heimat wieder in den Arbeitsmarkt wird integrieren können und, da seine Eltern und Geschwister auch in Dohuk leben, im Weiteren über ein gutes Beziehungsnetz verfügt, dass sich schliesslich aus dem mit der Beschwerdeschrift eingereichten ärztlichen Bericht vom. 9. April 2008, worin lediglich festgehalten wird, der Beschwerdeführer sei in regelmässiger hausärztlicher Kontrolle und leide an einer chronischen Depression, wobei sich die psychische Verfassung angesichts der drohenden Rückkehr in den Nordirak wieder deutlich verschlechtert habe, keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, welche einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen könnten, dass somit, wie bereits mit Zwischenverfügung vom 25. April 2008 festgehalten, keine individuellen Wegweisungshindernisse ersichtlich sind, die den Vollzug der Wegweisung im heutigen Zeitpunkt als unzumutbar erscheinen lassen, dass sich der Beschwerdeführer nach der mit Zwischenverfügung vom 25. April 2008 vorgenommenen Einschätzung nicht weiter vernehmen liess und daher dieser Einschätzung nichts entgegensetzte, dass schliesslich darauf hinzuweisen, dass die bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren geltend gemachten - im übrigen als nicht glaubhaft erachteten - Vorbringen, aufgrund eines vom Beschwerdeführer verursachten Unfalls, welcher offensichtlich als möglicher Anschlag wahrgenommen worden sei, Behelligungen zu befürchten, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme, bilden können, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 D-2523/2008 VwVG) und mit dem in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) D-2523/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - die Vorinstanz, mit den Vorakten (...) - (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand: Seite 9

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