Abtei lung IV D-2519/2010/ime {T 0/2} Urteil v o m 2 1 . April 2010 Einzelrichter Daniel Schmid, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger. A._______, geboren [...], Somalia, vertreten durch lic. iur. Johan Göttl, Anlaufstelle Baselland, [...], Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin- Verfahren); Verfügung des BFM vom 17. März 2010 / N [...]. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-2519/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der an den Rollstuhl gebundene Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 17. März 2007 auf dem Landweg verliess und über Kenia, Uganda und Sudan im Juni 2008 nach Libyen reiste, von dort Mitte Oktober 2008 mit einem Boot nach Lampedusa gelangte und nach Taranto weiterreiste, wo er bis am 13. Juni 2009 blieb, bis er Italien verliess und am 18. Juni 2009 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte (vgl. Vorakten A1 S. 5 f.), dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ vom 22. Juni 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe Somalia wegen der anhaltenden Gefechte, dem Bürgerkrieg und den brutalen Misshandlungen der Bevölkerung durch fremde Armeeangehörige verlassen, dass sein Vater und drei Brüder im Bürgerkrieg umgekommen seien, dass er selbst seit einem Autounfall im Jahr 2003 behindert sei, in Somalia nicht die erforderliche medizinische Betreuung erhalten und seine Frau sowie seine Kinder nicht mehr zu ernähren vermocht habe, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass das Bundesamt dem Beschwerdeführer gleichentags das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien gewährte, dass das BFM mit Verfügung vom 17. März 2010 – eröffnet am 12. April 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug anordnete, dass es den Beschwerdeführer gleichzeitig aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und festhielt, einer Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, D-2519/2010 dass die Vorinstanz zur Begründung der Verfügung anführte, eine Abfrage der Eurodac-Datenbank habe eine Registrierung des Beschwerdeführers in Italien am 18. und 23. Oktober 2008 ergeben, wo er ein Asylgesuch gestellt habe, dass Italien gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) sowie auf das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dass Italien das am 13. Januar 2010 zugestellte Übernahmeersuchen der Schweiz bis am 28. Januar 2010 nicht beantwortet habe und deshalb von einer stillschweigenden Zustimmung Italiens auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 22. Juni 2009 zu einer allfälligen Zuständigkeit Italiens für das Asylverfahren und zu einer eventuellen Wegweisung dorthin geltend gemacht habe, seine Behinderung sei in Italien nicht medizinisch behandelt worden, weshalb er nicht dorthin zurückkehren wolle, dass der Beschwerdeführer nachweislich im Rollstuhl sitze und das BFM ihn deshalb mit Schreiben vom 20. November aufgefordert habe, bis am 28. Dezember 2009 ein ärztliches Zeugnis einzureichen, dass er innert Frist beziehungsweise bis zum Tag der Entscheidfällung kein Arztzeugnis eingereicht habe und damit seine Mitwirkungspflicht verletzt und die entsprechenden Folgen zu tragen habe, dass das BFM mit der Aufforderung, ein ärztliches Zeugnis einzureichen, seiner Pflicht zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts nachgekommen sei, D-2519/2010 dass auf das Asylgesuch daher nicht einzutreten und der Beschwerdeführer aus der Schweiz wegzuweisen sei, dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs zu bejahen seien, dass der Beschwerdeführer diesen Entscheid mit Rechtsmitteleingabe vom 14. April 2010 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten liess, dass er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Fortsetzung des Asylverfahrens beantragen liess, dass er in prozessualer Hinsicht um die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mit superprovisorischer und provisorischer Verfügung ersuchen liess, dass er zudem die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragen liess, dass mit der Beschwerde ein ärztlicher Bericht des REHAB Ambulatoriums Basel vom 16. Oktober 2009 über eine paraplegiologische Kontrolle vom 6. Oktober 2009 zu den Akten gereicht wurde, dass auf die Beschwerdebegründung – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 15. April 2010 den Vollzug der Wegweisung nach Italien im Sinne einer vorsorglichen Massnahme provisorisch aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 16. April 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM D-2519/2010 entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teil genommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Verfügung des BFM vom 17. März 2010 dem Beschwerdeführer am 12. April 2010 eröffnet wurde und somit mit der Beschwerdeeingabe vom 14. April 2010 die gesetzliche Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG gewahrt ist, dass auf die im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entscheidet (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet wird und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiel len Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist, D-2519/2010 dass der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht rügt, das BFM habe seine Verfügung mangelhaft begründet, weil es sich zum Selbsteintritt nicht äussere, und das rechtliche Gehör auch dadurch verletzt, dass es ihn zu einer allfälligen Rückführung nach Italien befragt habe, bevor überhaupt festgestanden habe, dass er dorthin zurückgeführt werden können würde, dass den Selbsteintritt betreffend in Anbetracht der nachfolgenden Ausführungen keine Verletzung der Begründungspflicht und mithin keine Missachtung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs feststellbar ist, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer anlässlich der Befragung im EVZ Basel zu einer allfälligen Rückführung nach Italien das recht liche Gehör gewährte, dass dieses Vorgehen nicht zu beanstanden ist, da die Behörde die Parteien anhört, bevor sie verfügt (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG), indessen darüber hinaus keine gesetzlichen Vorschriften bestehen, zu welchem Zeitpunkt Asylsuchende mit einer Rückführung in den als für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens möglicherweise zuständigen Staat zu konfrontieren sind, dass die Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Rückführung in den als zuständig erachteten Dublin-Mitgliedstaat bereits während der Befragung im EVZ schon aus Gründen der Verfahrensökonomie angebracht ist, da von Seiten der Asylsuchenden möglicherweise schon zu diesem Zeitpunkt berechtigte Einwände erhoben werden können, aufgrund derer von einer konkreten Anfrage an den mutmasslichen Dublin-Mitgliedstaat in der Folge unter Umständen abgesehen würde, dass zusammenfassend keine Verletzung des rechtlichen Gehörs festgestellt werden kann, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 DAA i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 D-2519/2010 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) die Prüfung der staatsvertraglichen Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuches nach den Kriterien der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [Dublin-II-VO] zu erfolgen hat, dass Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG im Weiteren voraussetzt, dass der staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden Person zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV1), dass, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat gestellt wurde, das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird (Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-VO), wobei die Kriterien in der in Kapitel III der Dublin-II-VO genannten Rangfolge anzuwenden sind sowie von der Situation, die zum Zeitpunkt besteht, in dem der Asylbewerber erstmals seinen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen ist (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin-II-VO), dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge von Libyen aus auf dem Seeweg Mitte Oktober 2008 in Italien, einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, einreiste, wo er im Rahmen eines Asylgesuchs am 18. und 23. Oktober 2008 daktyloskopisch registriert wurde (act. A1 S. 5 f., act. A12), dass somit Italien für die Prüfung des am 18. Juni 2009 in der Schweiz eingereichten Asylgesuches zuständig ist (vgl. DAA und die Dublin-II- VO sowie die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin-II-Verordnung des Rates [DVO Dublin], insbesondere Art. 10 Abs. 1 Dublin- II-VO), dass die italienischen Behörden das Ersuchen der schweizerischen Behörden vom 13. Januar 2010 um Rückübernahme des Beschwerdeführers (act. A12 und A13) nicht beantworteten, die Zuständigkeit Italiens gemäss der Dubliner Verfahrensregelung durch Verfristung jedoch definitiv geworden ist (Art. 20 Ziff. 1 Bst. c Dublin-II-VO), dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe vom 14. April 2010 im Wesentlichen vorbrachte, die Abschiebung in einen anderen EU-Staat verstosse gegen das Flüchtlingsrecht und gegen Art. 3 der D-2519/2010 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), wenn in dem als zuständig erachteten Staat das Rückschiebungsverbot sowie die Rechte und der Rechtsschutz von Flüchtlingen missachtet würden und das Verbot unmenschlicher Behandlung verletzt würde, dass die Einhaltung dieser Rechte de facto in den Mitgliederstaaten sehr unterschiedlich ausfalle und die jüngsten Übereinkommen und Vorgehensweisen zwischen Italien und Libyen bezüglich der gemeinsamen Bekämpfung der illegalen Migration ebenfalls dringend eine genauere Überprüfung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit von Überstellungsmassnahmen nach Italien erfordern würden, dass in Bezug auf den Beschwerdeführer die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Überstellungsentscheids zu verneinen und das Asylgesuch in der Schweiz materiell zu entscheiden sei, solange bei einer Überstellung nach Italien das Risiko einer Verletzung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der EMRK nicht ausgeschlossen werden könne, dass diesfalls das Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin-II-VO auszuüben sei, wobei auf die diesbezügliche deutsche und österreichische Rechtspraxis verwiesen wurde, dass das BFM nicht begründet habe, weshalb es das Selbsteintritts recht nicht ausübte, und der Entscheid daher wegen mangelhafter Begründung beziehungsweise Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzuheben sei, dass der Beschwerdeführer in Italien kein Verfahren erhalte, welches den Garantien von Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde) genüge, dass in Italien selbst als politische Flüchtlinge anerkannte Personen nicht die ihnen gemäss Art. 23 und 24 FK (öffentliche Fürsorge beziehungsweise Arbeitsgesetzgebung und soziale Sicherheit) zustehende Behandlung erhielten, dass sie nach Verfahrensabschluss weder Unterbringung noch Unterstützung und Verpflegung erhielten und keine Möglichkeit hätten, ein menschenwürdiges Dasein zu führen, sondern unter ähnlichen, unzumutbaren Existenzbedingungen wie irreguläre Migranten lebten, D-2519/2010 dass der behinderte Beschwerdeführer gemäss dem ärztlichen Bericht vom 16. Oktober 2009 an den Rollstuhl gebunden sei, eine bessere Hilfsmittelversorgung (insbesondere passender Rollstuhl), spezialärztliche Untersuchungen wegen einer instabilen Situation an der Wirbel säule, eine rollstuhlgängige Wohnung, eventuell eine Wirbelsäulenkorrektur sowie eine Behandlung des Eisen- und Vitaminmangels benötige, dass er in Italien, wo ihm sogar eine angemessene Ernährung vorenthalten worden sei, weder eine angemessene medizinische Behandlung noch Unterkunft erhalten würde, und er aufgrund seiner Behinderung nicht in der Lage sei, seinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen, dass auch deshalb die Überstellung nach Italien nicht zulässig sei und die Schweiz zum Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO ver pflichtet sei, dass das Bundesverwaltungsgericht festhält, dass Italien unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, dass sich die italienischen Behörden im konkreten Fall nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen – insbesondere das Non-Refoulement – halten würden und demnach auch keine Gründe vorliegen, die einen Selbsteintritt des BFM gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO nahegelegt hätten (vgl. auch Dublin-II-VO, Erwägungsgründe 2 und 12), dass die anlässlich der Gehörsgewährung am 22. Juni 2009 sowie auf Beschwerdeebene unsubstanziiert geltend gemachte Furcht des Beschwerdeführers, es drohe ihm eine Kettenabschiebung von der Schweiz über Italien und Libyen nach Somalia, nicht hinreichend, im Sinne einer konkreten Gefahr ("real risk"; vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06 §§ 124-127 mit weiteren Hinweisen) begründet ist, dass die Beschwerde sich zur Tatsache ausschweigt, dass der Beschwerdeführer in Italien bereits ein Asylverfahren durchlief und gemäss eigenen Angaben dort über einen Aufenthaltstitel verfügt ("voll ständiges Soggiorno", act. A1 S. 6), D-2519/2010 dass in der Beschwerde auch nicht erklärt wird, weshalb der Beschwerdeführer das ärztliche Zeugnis des REHAB Ambulatoriums Basel vom 16. Oktober 2009 trotz schriftlicher Aufforderung des BFM vom 20. November 2009 nicht einreichte, dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche pri vate Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass die Organisation „Arci con Fraternità“ seit dem 1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung anbietet, dass zur behaupteten ungenügenden medizinischen Versorgung in Italien festzuhalten ist, dass – auch wenn in Italien die medizinische Versorgung von Asylsuchenden nicht in vollem Umfang gewährleistet sein sollte – dies nicht gegen eine Rückführung in diesen Staat spricht, dass gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, dass hierfür jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände vorausgesetzt sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 211 f., mit einer Zusammenfassung der Rechtsprechung des EGMR), dass vorliegend solche ganz aussergewöhnlichen Umstände („very exceptional circumstances“), wie sie der EGMR in seinem Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Grossbritannien feststellte – wo neben einer kurzen Lebenserwartung seitens des an AIDS erkrankten Auszuweisenden erschwerend die Gefahr des Todes unter extremen physischen und psychischen Leiden hinzukam (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.1.3) – bei einer Rückkehr nach Italien hinlänglich ausgeschlossen werden können, auch wenn der Zugang zur medizinischen Behandlung für Asylsuchende in Italien nicht ausnahmslos jenem in der Schweiz entsprechen sollte, D-2519/2010 dass entgegen den blossen Behauptungen in der Beschwerde keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach Italien dort in eine existenzielle Notlage geraten, dass das BFM im Übernahmeersuchen vom 13. Januar 2010 Italien darauf hinwies, der Beschwerdeführer befinde sich im Rollstuhl, (act. A12 S. 4), dass das italienische Innenministerium mit Faxschreiben vom 22. Februar 2010 das BFM um Informationen über den Gesundheitszustand und über Behinderungen des Beschwerdeführers sowie um detaillierte medizinische Angaben, einschliesslich solcher zu dessen Reisefähigkeit, ersuchte, dass das BFM in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen ist, bei den Reisevorbereitungen dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen und die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, sowie die italienischen Behörden im Rahmen der Überstellungsmodalitäten über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers explizit zu informieren, damit in Berücksichtigung der medizinischen Aspekte im vorliegenden Fall eine lückenlose Abwicklung von dessen Rückführung nach Italien garantiert ist, dass entgegen den Beschwerdevorbringen somit nicht davon auszugehen ist, das BFM hätte Veranlassung zu einem Selbsteintritt und zu einer diesbezüglichen Begründung gehabt, weshalb darauf verzichtet werden kann, auf die entsprechenden Bedingungen näher einzugehen, dass aufgrund dieser Erwägungen eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien zulässig ist, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Weg- D-2519/2010 weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass eine entsprechende Prüfung – soweit notwendig – vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. vorgehende Erwägungen), dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete, dass die Vorbringen in der Beschwerde an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen oder unangemessen sein sollte (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass der Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, durch das vorliegende Urteil gegenstandslos wird, weshalb darüber nicht mehr zu befinden ist, dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird, dass aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist, D-2519/2010 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.− (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-2519/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Bei lage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per Kurier; in Kopie) - (die zuständige kantonale Behörde) ad [...] (per Telefax) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Schmid Jacqueline Augsburger Versand: Seite 14