Abtei lung IV D-2518/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 2 . April 2009 Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. A._______, geboren (...), Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. April 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-2518/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat nach eigenen Angaben im Dezember 2008 über den Flughafen Lagos verliess und in einem unbekannten Flughafen in einem unbekannten Land landete, dass er am 20. Dezember 2008 illegal in die Schweiz einreiste und am gleichen Tag um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der summarischen Befragung im Verfahrens- und Empfangszentrum (EVZ) B._______ vom 30. Dezember 2008 und der direkten Bundesanhörung vom 18. März 2009 zu seinen Asylgründen zusammengefasst angab, sich in einem Camp der in Niger-Delta operierenden militanten Gruppe namens "C._______" aufgehalten zu haben, dass er mit dieser Gruppe an mehreren Sabotageaktionen teilgenommen habe, dass bei einer Sabotageaktion anfangs Dezember (...) fast vierzig Kämpfer der C._______-Gruppe von Soldaten und Polizisten getötet worden seien, dass er - zusammen mit den restlichen Kämpfern - festgenommen, anschliessend verhört und misshandelt worden sei, dass nach drei Tagen sechs der Mitgefangenen, nachdem sie vermutlich vergifteten Reis gegessen hätten, gestorben seien, dass ihm und drei weiteren Mitgefangenen anlässlich der Beerdigung der Leichen mit Hilfe der Wachsoldaten die Flucht gelungen sei, dass sie in der Folge zu einem Dorf gelangt seien, sich dort mehrere Wochen aufgehalten hätten und von einem Mann, den sie "Chief" genannt hätten, betreut worden seien, dass der "Chief" ihnen gesagt habe, dass ihre Fotos in der Zeitung erschienen seien, weshalb er zusammen mit dem "Chief" und einem anderen Mitkämpfer sein Heimatland über Lagos verlassen habe, dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird, D-2518/2009 dass das BFM mit Verfügung vom 9. April 2009 - eröffnet am 14. April 2009 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 20. Dezember 2008 nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass das Bundesamt zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Ausführungen des Beschwerdeführers, er habe die ganze Reise aus Nigeria in die Schweiz ohne eigene Reisepapiere zurückgelegt und für die Reise nichts bezahlt, könnten nicht gehört werden, zumal er nicht gewusst habe, mit welcher Fluggesellschaft er geflogen und in welcher europäischen Stadt er angekommen sei, dass keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen widersprüchlich, realitätsfremd sowie in wesentlichen Punkten äusserst vage ausgefallen seien und die Kennzeichen einer konstruierten Verfolgungsgeschichte aufwiesen, dass beispielsweise die Ausreise über den Flughafen Lagos nicht dem Verhalten einer tatsächlich von der Armee gesuchten Person entspreche, weshalb seine Schilderungen folglich nicht geglaubt werden könnten, dass im Übrigen seine Darstellung der Ereignisse nicht mit derjenigen seines mit ihm in die Schweiz eingereisten Gruppenmitglieds übereinstimme und dessen sich auf gleiche Ereignisse stützenden Asylvorbringen als unglaubhaft erwiesen hätten, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20 April 2009 (Poststempel) beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und sein Asylgesuch sei gutzuheissen, eventualiter sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom D-2518/2009 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten am 22. April 2009 beim Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass nach Einsicht in die Akten auf die Beschwerde - mit Ausnahme des Antrags auf Gutheissung des Asylgesuchs (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.) - einzutreten und diese in Anwendung des AsylG, des VwVG, des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu beurteilen ist, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung - nach Prüfung der Akten durch das Gericht - überzeugend dargelegt hat, weshalb die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG gegeben sind, D-2518/2009 dass zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen wird, dass in der Beschwerde rudimentär der zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachte Sachverhalt wiederholt und angeführt wird, der Beschwerdeführer sei Flüchtling im Sinne von Art. 1 A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und er befürchte, bei einer Rückkehr Behandlungen ausgesetzt zu werden, die gegen Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verstossen würden, dass die Beschwerde keine weiteren Ausführungen in Bezug auf die angefochtene Verfügung enthält, mithin nicht ansatzweise dargetan wird, inwiefern die Erwägungen des BFM unzutreffend sein sollen, und auch aus den Akten nicht ersichtlich wird, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen oder unangemessen sein könnte, dass die Beschwerdevorbringen somit nicht geeignet sind, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen dass deshalb ohne weitere Erörterungen und unter Hinweis auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung festzustellen ist, dass das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, ohne zusätzlich Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses zu treffen, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re- D-2518/2009 gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Nigeria droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch – aufgrund der unglaubhaften Vorbringen – individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, D-2518/2009 dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde deshalb mit summarischer Begründung im einzelrichterlichen Verfahren mit Zustimmung eines zweiten Richters abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen ist und die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 AsylG). (Dispositiv nächste Seite) D-2518/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - den (...) des Kantons D._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand: Seite 8