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Bundesverwaltungsgericht 26.07.2010 D-2517/2007

26 luglio 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,335 parole·~27 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl; Verfügung des BFM vom 7. März 2007

Testo integrale

Abtei lung IV D-2517/2007/dcl {T 0/2} Urteil v o m 2 6 . Juli 2010 Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Blaise Pagan, Gerichtsschreiberin Corinne Krüger. A._______, geboren (...), China, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl; Verfügung des BFM vom 7. März 2007 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-2517/2007 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie aus dem osttibetischen Dorf B._______ bei C._______ in der Provinz D._______, verliess seinen Heimatstaat aufgrund eigenen Angaben Ende August 2005 und reiste von Nepal aus auf dem Luftweg nach Europa. Am 13. Dezember 2005 gelangte er in die Schweiz und suchte im Empfangszentrum (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) E._______ um Asyl nach. Dort wurde er am 20. Dezember 2005 zu seinen Personalien, zu seinen Ausreisegründen sowie zu seinem Reiseweg befragt. Am 14. Februar 2006 führte die zuständige kantonale Behörde eine Anhörung zu seinen Asylgründen durch. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, er lebe seit seinem 15. Lebensjahr als Mönch im Kloster F._______ in C._______, D._______, im Autonomen Gebiet Tibet. Am 13. oder 14. August 2005 habe er "westliche Leute" getroffen. Er denke, dass sie Touristen gewesen seien. Eine dieser Personen habe ihm 20 CD's und 10 Bücher/Broschüren geschenkt. Der Mann habe ihm gesagt, dass auf den CD's Exil-Tibeter (Tahor) zu sehen seien. Er habe ihm gesagt, er solle sich die CD's anschauen und sie verteilen. Er habe den westlichen Mann nicht gefragt, woher er diese CD's und Bücher habe. Es sei ein Zufall gewesen, dass er und seine beiden Kameraden dieses Material erhalten hätten. Er habe diese dann zusammen mit seinen beiden Kollegen in D._______ verteilt. Ein Exemplar habe er allerdings für sich selbst behalten und es bei einer Bekannten auf dem CD-Spieler angeschaut. Auf der CD seien die Nationalhymne und -Flagge von Tibet sowie eine Rede vom Dalai Lama und eine Zeremonie von Exil-Tibetern für Seine Heiligkeit zu sehen und zu hören gewesen. Vier bis fünf Tage später (am 18. oder 19. August 2005) hätten die chinesischen Behörden herausgefunden, dass sie diese Unterlagen verteilt hätten. Einer seiner Kollegen sei festgenommen worden. Er habe sich anschliessend mit seinem anderen Kollegen getroffen und sie seien zum Schluss gekommen, dass sie die Flucht ergreifen müssten. Vorher hätten sie den Chinesen aber noch einen Denkzettel verpassen wollen. Deshalb hätten sie vier grosse Plakate gemalt und darauf Parolen für ein freies Tibet und ein langes Leben des Dalai Lama geschrieben. Diese Plakate hätten sie in D-2517/2007 D._______ an einer Strassenkreuzung aufgehängt. Dies hätten sie einem guten Bekannten anvertraut und ihn gebeten, sich umzuhören, ob herausgefunden werde, wer die Plakate gemalt habe und ihnen umgehend davon zu berichten. Danach seien sie in den naheliegenden Wald geflüchtet, wo sie sich sechs bis sieben Tage aufgehalten hätten. Am 24. oder 25. August 2005 sei der Bekannte zu ihrem Versteck gekommen und habe ihnen mitgeteilt, dass sie überall gesucht würden, da herausgefunden worden sei, dass sie hinter der Aktion ständen. Er habe dem Beschwerdeführer zudem mitgeteilt, dass die Chinesen auch bereits bei seiner Familie in C._______ und beim Dorfvorsteher gewesen seien und Befragungen durchgeführt hätten. Deshalb sei ihnen nichts anderes übrig geblieben, als zu fliehen. Der Beschwerdeführer machte im Weiteren geltend, im Januar 2003 seien sechs bis sieben Chinesen ins Kloster gekommen und hätten von einzelnen Mönchen verlangt, ein Schriftstück zu unterschreiben. Darin sei gestanden, dass das Kloster den Chinesen gehöre und nicht den Tibetern, ausserdem dürften sie keine Ehrerbietungen jeglicher Art an Seine Heiligkeit bekunden und keine Bilder vom Dalai Lama aufstellen. Er habe sich geweigert, dies zu unterschreiben. Zwei Chinesen hätten Ihre Heiligkeit vom Thron nehmen und zu Boden werfen wollen. Er und zwei andere Mönche hätten dies verhindern wollen und deshalb mit den Chinesen gestritten. Danach seien sie festgenommen und ins Gefängnis nach D._______ gebracht worden. Dort seien sie gefoltert worden. Seither habe er am linken Auge und an einem Zahn eine Verletzung. Nach einem Monat und 15 Tagen seien sie aus dem Gefängnis entlassen worden mit der Drohung, falls sie so etwas je wieder machten, würden sie dies nicht lebend überstehen. Ein Gerichtsverfahren sei bezüglich dieser Sache nicht geführt worden. C. Der Beschwerdeführer reichte zur Stützung seiner Vorbringen einen "Mönchszugehörigkeitsausweis" (ausgestellt am 2. Juli 2004) sowie drei Fotos zu den Akten. D. Am 19. Dezember 2006 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers die Original-Identitätskarte des Beschwerdeführers zu den Akten, die ihm gemäss eigenen Aussagen durch seinen Vater aus China zugestellt worden war. D-2517/2007 E. Mit Verfügung vom 7. März 2007 – eröffnet am 8. März 2007 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Da der Vollzug der Wegweisung nach China als unzumutbar beurteilt wurde, ordnete das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. Auf die Begründung wird in den Erwägungen eingegangen. F. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. April 2007 (Poststempel) durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung des BFM vom 7. März 2007 sei in Punkt 1 und 2 aufzuheben; es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht liess der Beschwerdeführer beantragen, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und von der Auferlegung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. Auf die Begründung wird in den Erwägungen eingegangen. G. Mit Zwischenverfügung vom 17. April 2007 wies der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ab, da der Beschwerdeführer nicht als bedürftig zu bezeichnen sei, und verzichtete gleichzeitig aufgrund des beim BFM geführten Sicherheitskontos mit ausreichender Deckung auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig forderte der Instruktionsrichter das BFM zur Vernehmlassung auf. H. In seiner Vernehmlassung vom 26. April 2007 erklärte das BFM, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Das Bundesamt ging in der Vernehmlassung auf weitere Ungereimtheiten in den Vorbringen des Beschwerdeführers ein. I. Mit Replik vom 15. Mai 2007 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur Vernehmlassung vom 26. April 2007. D-2517/2007 J. Mit einer als "Wiedererwägungsgesuch / Gesuch um Wiederaufnahme des Asylverfahrens" bezeichneten Eingabe ersuchte der Beschwerdeführer am 19. November 2009 beim BFM um wiedererwägungsweise Feststellung, dass subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) vorlägen und ihm deshalb eine vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren sei. Das BFM überwies die Eingabe am 24. November 2009 zur gut scheinenden Verwendung an das Bundesverwaltungsgericht. K. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2009 teilte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer mit, dass gegen die Verfügung des BFM vom 7. März 2007 noch eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht hängig sei, weshalb sein Schreiben vom 19. November 2009 als ergänzende Beschwerdeeingabe zu den Akten genommen werde. L. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2009 überwies das Bundesverwaltungsgericht unter Verweis auf die Präzisierung der bisherigen Praxis dem BFM die Verfahrensakten zu einer weiteren Vernehmlassung. M. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2009 zog das BFM den Entscheid vom 7. März 2007 teilweise in Wiedererwägung. Der Beschwerdeführer wurde zufolge subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling vorläufig aufgenommen. Zur Begründung führte das BFM aus, der Beschwerdeführer sei illegal aus China ausgereist. Die chinesischen Behörden würden den Exiltibeterinnen und -tibetern eine Dalai Lamafreundliche Haltung unterstellen und sehr empfindlich darauf reagieren. Illegal ausgereiste tibetische Asylsuchende würden wegen ihres Auslandaufenthaltes verdächtigt, mit exiltibetischen Kreisen Kontakt gepflegt zu haben und daher oppositioneller Gesinnung zu sein. Der Beschwerdeführer habe deshalb begründete Furcht, bei einer Rückkehr in die Volksrepublik China ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden, womit er die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Flüchtlingen werde indessen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von D-2517/2007 Art. 3 AsylG würden (Art. 54 AsylG). Folglich seien im vorliegenden Fall die flüchtlingsrelevanten Elemente als subjektive Nachfluchtgründe zu qualifizieren und der Beschwerdeführer sei von der Asylgewährung auszuschliessen. Da er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, sei der Wegweisungsvollzug nach China unzulässig. Der Vollzug der Wegweisung in einen Drittstaat sei undurchführbar. N. Mit Zwischenverfügung vom 28. Dezember 2009 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Beschwerde vom 5. April 2007 bezüglich der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gegenstandslos geworden sei (Ziffer 1 des Dispositivs der Verfügung vom 7. März 2007). Dem Beschwerdeführer wurde Frist zur Stellungnahme eingeräumt, ob er an der Beschwerde (namentlich dem weiterhin hängigen Begehren betreffend Asylgewährung) festhalte oder ob er diese zurückziehe, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sei. O. Der Beschwerdeführer reichte weder eine Rückzugserklärung noch sonst eine Stellungnahme zu dieser Verfügung ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). D-2517/2007 2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 50 und 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2007 zog das BFM die Verfügung vom 7. März 2007 teilweise in Wiedererwägung, sprach dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zu und nahm ihn wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf. Da der Beschwerdeführer zufolge subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling anerkannt und vorläufig aufgenommen ist, beschränkt sich das vorliegende Beschwerdeverfahren nunmehr auf die Frage seiner Anerkennung als Flüchtling aufgrund der geltend gemachten Vorfluchtgründe, die Frage der Asylgewährung sowie auf die Wegweisung. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). D-2517/2007 5. 5.1 5.1.1 Die Vorinstanz begründete die Abweisung des Asylgesuchs damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien bezüglich seiner Asylgründe unglaubhaft. Dazu führte das BFM aus, es erscheine realitätsfremd, dass der Beschwerdeführer nach seiner Festnahme im Januar 2003 nach eineinhalb Monaten wieder freigelassen worden sei, obwohl er als angeblicher Mönch im Kloster bei der Entfernung eines Bildes des Dalai Lama die chinesischen Behörden angegriffen habe. Ebenso erscheine es nicht mit der Realität vereinbar, dass er nach der Freilassung aus dem Gefängnis ins Kloster zurückgekehrt und von den Behörden in Ruhe gelassen worden sei. Würde der geltend gemachte Vorfall den wahren Begebenheiten entsprechen, wäre davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Haft behalten und nicht ohne Weiteres entlassen und in Ruhe gelassen worden wäre. Diesbezüglich solle zudem festgehalten werden, dass zwischen dem angeblichen Vorfall im Januar 2003 und der Ausreise 2005 ohnehin kein zeitlicher und kein kausaler Zusammenhang bestehe. 5.1.2 Weiter führte das BFM aus, das Vorbringen. wonach der Beschwerdeführer Material über den Dalai Lama und Tibet verteilt habe, das ihm angeblich von einem Ausländer übergeben worden sei, er scheine konstruiert und realitätsfremd. Zunächst könne der Beschwerdeführer keinerlei Erklärung dafür angeben, warum gerade er zusammen mit zwei weiteren Mönchen von einem Ausländer ausgesucht worden sein solle, CD's und Broschüren über den Dalai Lama zu verbreiten. Ein solches Verhalten seitens eines Ausländers, der dabei sich und die anderen gefährden würde, erscheine realitätsfremd. Weiter erscheine es realitätsfremd, dass der Beschwerdeführer und seine Kollegen später das Material öffentlich und für alle sichtbar auf der Strasse in D._______ verteilt hätten. Dies würde von einer nicht nachvollziehbaren Naivität zeugen. 5.1.3 Zudem erscheine es nicht mit der Realität vereinbar, dass der Beschwerdeführer, obwohl die chinesischen Behörden mittlerweile von der Verteilaktion erfahren hätten und ein Kollege festgenommen worden sei, sich nochmals exponiert habe, indem er an einer Strassenkreuzung in D._______ Plakate aufgehängt habe. Die diesbezügliche Aussage des Beschwerdeführers, sie hätten den chinesischen Behörden durch die Aktion einen Denkzettel verpassen wollen, überzeuge nicht. Die Erklärung, die der Beschwerdeführer D-2517/2007 dafür angebe, dass er als jener identifiziert worden sei, der die Plakate aufgehängt habe, sei ebenfalls nicht mit der Realität zu vereinbaren. Er gebe an, dass die chinesischen Behörden ein Familienbüchlein mit der Unterschrift des Beschwerdeführers besitzen würden. Auf Grund eines Vergleichs des Schriftzugs auf den Plakaten mit demjenigen der Unterschrift auf dem Familienbüchlein sei er wohl erkannt worden. Diesbezüglich müsse jedoch festgehalten werden, dass die chinesischen Behörden kaum in der Lage gewesen wären, tausende von Schriftzügen der Einwohner von D._______ mit demjenigen der Plakate zu vergleichen. 5.1.4 Schliesslich habe der Beschwerdeführer angegeben, nach der Plakataktion hätten sie sich im Wald versteckt, um zunächst abzuwarten, ob sie von den Behörden identifiziert werden würden. Weiter habe er angegeben, dass er – falls nichts geschehen wäre – vor gehabt hätte, wieder nach Hause zurückzukehren. Falls der Beschwerdeführer zuvor tatsächlich von den chinesischen Behörden wegen dem Verteilen von Material über den Dalai Lama und Tibet gesucht worden wäre, wäre davon auszugehen, dass er eine Rückkehr nach Hause kaum in Erwägung gezogen hätte. 5.1.5 Das BFM hielt zusammenfassend fest, auf Grund der realitätsfremden Angaben zu seinen Asylgründen könne die geltend gemachte Verfolgung seitens der chinesischen Behörden nicht geglaubt werden. Die Vorbringen des Beschwerdeführer hielten somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. 5.2 5.2.1 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers entgegnete der vorinstanzlichen Beurteilung in ihrer Eingabe vom 5. April 2007, die Ereignisse hätten sich tatsächlich so zugetragen, wie der Beschwerdeführer sie – übrigens substanziiert und plausibel – anlässlich der Anhörungen vorgebracht habe. Weshalb er nach eineinhalb Monaten Haft wieder freigelassen worden sei, könne er nicht genau sagen, dies könne verschiedene Gründe haben. Einerseits sei es so, dass die Festnahmen durch chinesische Sicherheitskräfte jeweils will kürlich seien, ohne Haftbegründung und Anklageerhebung. Genauso verhalte es sich mit der Freilassung, diese werde ohne jede Begründung gemacht, weshalb es für den Beschwerdeführer nicht möglich sei, eine abschliessende Erklärung für diese zu geben. Weiter sei es so, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Inhaftierung / D-2517/2007 Freilassung sehr jung gewesen sei (Anmerkung des Bundesverwaltungsgerichts: 23 Jahre), was auch einen Zusammenhang mit der Freilassung haben könnte. 5.2.2 Ausserdem sei es so, dass der Beschwerdeführer während der Inhaftierung schwere Nachteile erlitten habe; er sei misshandelt und gefoltert worden. Bei seiner Freilassung sei ihm gesagt worden, "dass es für ihn nur einen Weg gebe, wenn noch irgendwelche Vorfälle gegen ihn zu beklagen seien". Damit hätten die chinesischen Behörden den Beschwerdeführer unter Druck gesetzt und ihm auf diese Weise mitgeteilt, dass er das nächste Mal lebenslänglich inhaftiert würde. Es sei zwar so, dass an seine Freilassung keine anderen Bedingungen geknüpft worden seien, als Mönch sei er aber unter ständiger Beobachtung gewesen. Auch wenn es für die Vorinstanz nicht nachvollziehbar sei, habe es für den Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt keine andere Möglichkeit gegeben, als ins Kloster zurückzukehren; dies sei die Welt, die er kenne und er habe in dieser Gemeinschaft weiterleben und etwas für das tibetische Volk tun wollen. 5.2.3 In diesem Zusammenhang seien auch die weiteren Aktionen des Beschwerdeführers zu sehen. Natürlich sei er mit diesen ein grosses Risiko eingegangen, aber er sei jung gewesen und idealistisch und habe etwas gegen die chinesische Unterdrückung unternehmen wollen. Dies sei auch der Grund gewesen, weshalb er von einem ihm unbekannten Ausländer das Material über den Dalai Lama genommen und verteilt habe. Der Ausländer habe den Beschwerdeführer sowie seine beiden Kollegen bestimmt deswegen angesprochen, weil sie als Mönche für diesen als Tibeter und "Dalai Lama nahestehend" zu erkennen gewesen seien. Ansonsten sei es bestimmt Zufall gewesen, dass gerade sie angesprochen worden seien. Natürlich seien alle Beteiligten ein Risiko eingegangen, diese hätten sie aber für den Kampf gegen die Unterdrückung und für ein freies Tibet in Kauf genommen. Der Dalai Lama sei für den Beschwerdeführer eine heilige Person, es wäre ihm aufgrund seines Glaubens gar nicht möglich gewesen, das Material nicht anzunehmen. 5.2.4 Weiter erklärte der Beschwerdeführer, sei er sich auch des Risikos beim Plakataufhängen bewusst gewesen, habe aber auch dieses in Kauf genommen, weil er in seinen Augen nichts mehr zu verlieren gehabt habe. Um das Risiko zu vermindern, hätten sie die D-2517/2007 Plakate in der Nacht aufgehängt. Die Formulierung "Denkzettel" sei etwas unglücklich und so durch den Dolmetscher übersetzt worden; vielmehr als um einen Denkzettel habe es sich um eine Botschaft für ein freies Tibet handeln sollen. 5.2.5 Natürlich erscheine es bei dem Erklärungsversuch, weshalb die chinesischen Behörden bei der Plakataktion auf ihn gekommen seien, schwer nachvollziehbar, dass dies aufgrund der Handschrift und des Familienbüchleins möglich gewesen sei. Aber eben, es sei lediglich ein Erklärungsversuch des Beschwerdeführers gewesen, den er aufgrund der Frage anlässlich der Befragung unternommen habe. Da vor allem Mönche schreiben könnten, sei es allerdings naheliegend, dass die Behörden hätten – da er schon einmal aufgefallen sei – auf ihn kommen können. 5.2.6 Bezüglich seiner angeblichen Zuflucht im Wald erklärte der Beschwerdeführer, vor dem definitiven Verlassen der Heimat habe er einfach eine letzte Bestätigung haben wollen, dass er wirklich nicht zurückkehren könne, weil er in Lebensgefahr sei. 5.2.7 Schliesslich erklärte der Beschwerdeführer, bezüglich seiner Inhaftierung im Jahre 2003 habe die Vorinstanz festgestellt, bestünde kein zeitlicher und kausaler Zusammenhang zwischen Ereignis und Flucht. Diese Einschätzung treffe nicht zu. Die Inhaftierung sei eine erste massive Unterdrückung und ein schwerer Nachteil gewesen, den er erlitten habe. Er sei bei seiner Freilassung massiv unter Druck gesetzt und es sei ihm im Falle einer weiteren Festnahme eine lebenslange Haft angedroht worden. Aufgrund seiner tiefen Überzeugung habe er sich jedoch weiter engagiert und dadurch ein Risiko auf sich genommen. Diesem habe er sich so lange ausgesetzt, bis er erkannt habe, dass er wirklich mit einer erneuten Inhaftierung rechnen müsse und aufgrund dieser Erkenntnis die Flucht ergriffen habe. Weiter sei er als Mönch unter ständiger Beobachtung durch die chinesischen Behörden gewesen. Dies habe dazu geführt, dass der kausale und zeitliche Zusammenhang nie unterbrochen worden sei. Seine Flucht hänge ganz klar mit seiner ersten Inhaftierung und den damit verbundenen Nachteilen und Drohungen bei der Freilassung zusammen. 5.2.8 Zusammenfassend hielt die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers fest, dieser habe ernsthafte Nachteile erlitten und habe begründete Furcht, weiteren ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu D-2517/2007 werden. Er fürchte bei seiner Rückkehr um seine Freiheit und um sein Leben. Aus diesen Gründen erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft. Die Vorinstanz verweigere ihm zu Unrecht das Asyl in der Schweiz. 5.3 In seiner Vernehmlassung vom 26. April 2007 ging das BFM auf weitere Ungereimtheiten in den Vorbringen des Beschwerdeführers ein. Es führte aus, zuerst habe der Beschwerdeführer angegeben, die CD's und die Bücher an Fremde in der Region D._______ verteilt zu haben. Später habe er angegeben, er habe die Unterlagen an jede Person verteilt, die er gekannt habe. Ausserdem habe er einerseits angegeben, er wisse nicht, in welcher Art und Weise er durch die Chinesen gesucht worden sei. Andererseits habe er angegeben, die Beamten hätten beim Dorfvorsteher und bei seiner Familie vorgesprochen. Dabei erstaune es, dass er offenbar nicht im Kloster gesucht worden sei, wo er gemäss eigenen Angaben bis zu seiner Ausreise gewohnt habe und angeblich den Behörden bereits auf Grund der geltend gemachten Haft von 2003 bekannt gewesen sei. Im Übrigen hielt das BFM an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. 5.4 In der Replik vom 15. Mai 2007 erklärte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, betreffend des in der Vernehmlassung angesprochenen Widerspruchs verhalte es sich so, dass es nicht klar sei, wie dieser zustande gekommen sei. Wahrscheinlich sei eine Ungenauigkeit bei der Übersetzung anlässlich der Empfangsstellenbefragung die Ursache. Der Beschwerdeführer habe dort zum Ausdruck bringen wollen, dass er die CD's und Bücher von Fremden erhalten und an Bekannte verteilt habe. Weshalb im Protokoll stehe, dass er die CD's und Bücher an Fremde verteilt habe, sei für ihn nicht erklärbar. Im Weiteren wurde auf die Beschwerde verwiesen. 5.5 5.5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel D-2517/2007 abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits dann als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit zwar nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche oder überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. die diesbezüglich nach wie vor zutreffende Rechtsprechung der ARK in den Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 191, mit weiteren Hinweisen). 5.5.2 Angesichts der Angaben des Beschwerdeführers und den von ihm zu den Akten gereichten Beweismitteln besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, daran zu zweifeln, dass der Beschwerdeführer seit seinem 15. Lebensjahr als Mönch im Kloster F._______ in C._______, D._______ gelebt hat und daher auch gegen aussen als religiöser Anhänger des Dalai Lama erkennbar war. 5.5.3 Durch das BFM wurde auch anerkannt, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Ausreise aus China ernsthafte Nachteile zu befürchten hat. Aus diesem Grund wurde er – wie bereits dargelegt – aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling anerkannt (siehe in diesem Zusammenhang BVGE 2009/29 und EMARK 2006 Nr. 1). 5.5.4 Nach Durchsicht der Akten ist jedoch die Feststellung des BFM, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht stand, im Ergebnis zu bestätigen. Daran vermögen auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nichts zu ändern. D-2517/2007 5.5.5 Zunächst ist festzuhalten, dass die geltend gemachte Haft im Januar 2003 für die Ausreise im August 2005 offenbar nicht direkt kausal war. Diese lag zum damaligen Zeitpunkt schon mehr als zweieinhalb Jahre zurück und der Beschwerdeführer war nach eigenen Angaben bis zu seiner Ausreise unbehelligt geblieben. Damit ist der Kausalzusammenhang zwischen der Haft und der Ausreise unterbrochen. Die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens kann damit letztlich offen bleiben. Immerhin ist jedoch anzufügen und mit dem BFM einig zu gehen, dass grosse Zweifel an den diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers bestehen. So erscheinen die Angaben zu der angeblichen Haftentlassung in der Tat realitätsfremd. Auch sind die diesbezüglichen Vorbringen sehr vage ausgefallen. Bezüglich der geltend gemachten Inhaftierung und Folter im Jahre 2003 sind den Aussagen des Beschwerdeführers zu wenig Realkennzeichen zu entnehmen, die jedoch zu erwarten wären, wenn er das Vorgebrachte tatsächlich erlebt hätte. 5.5.6 Die fluchtauslösenden Ereignisse (Verteilen der CD's und Broschüren sowie das Aufhängen der Plakate) können dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden. 5.5.7 Gewichtige Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers entstehen vorerst dadurch, dass er in seinen Ausführungen äusserst vage und unsubstanziiert bleibt. Er hat die von ihm behaupteten Ereignisse, die zu seiner Flucht geführt haben sollen (Erhalt der CD's und Broschüren sowie Verteilung derselben, Aufhängen der Plakate, Verstecken im Wald und Warnung durch einen Bekannten, die Suche nach ihm und seine Flucht) nur in sehr allgemeiner Form umschreiben können. Es wäre zu erwarten, dass der Beschwerdeführer, wenn er das Geschilderte tatsächlich erlebt hätte, in der Lage wäre, hierzu substanziierte und detailreichere Angaben zu machen. Seinen Ausführungen fehlt jedoch jeglicher Detailreichtum, der den Eindruck von tatsächlich Erlebtem erwecken könnte. 5.5.8 Die Aussagen des Beschwerdeführers sind zudem in verschiedener Hinsicht nicht plausibel. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer, nachdem bereits einer seiner beiden Kollegen festgenommen worden war, sich weiter exponiert und in Gefahr begeben haben soll, indem er Plakate aufgehängt und somit das Risiko einer erneuten Verfolgung auf sich genommen haben soll. Es stellt sich ausserdem die Frage, weshalb nur einer der drei verhaftet D-2517/2007 wurde, obwohl sie alle im Kloster F._______ leben. In diesem Zusammenhang erstaunt es, dass der Beschwerdeführer offenbar bei seinen Eltern zuhause (vgl. A1/11, S. 5) und gar nicht im Kloster gesucht worden sei, wo er seit seinem 15. Lebensjahr gewohnt habe (vgl. A1/11, S. 1 und A14/19, S. 4). Der Beweggrund des Beschwerdeführers für die Durchführung der Plakataktion – er habe den Behörden einen Denkzettel verpassen wollen – erscheint zudem gesucht. Ebensowenig ist das Verhalten des Beschwerdeführers nach dem Aufhängen der Plakate erklärbar. Es ist fraglich, warum er – nachdem er anscheinend schon wegen des Verteilens der CD's und Broschüren gesucht wurde – sich danach erst einmal tagelang im Wald versteckt und einen Bekannten beauftragt haben soll, ihm zu berichten, ob sie denn nun auch wegen der Plakate gesucht würden. 5.5.9 Die Ausführungen der Vorinstanz in der Verfügung vom 7. März 2007, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers in weiten Teilen realitätsfremd sind, sind zu bestätigen. Hervorzugeben ist hier bei spielsweise die Erklärung des Beschwerdeführers, dadurch, dass ein Familienbüchlein mit seiner Unterschrift bei den chinesischen Behörden liegen würde, hätten sie ihn durch Schriftenvergleich als Hersteller der Plakate identifizieren können. Diese Begründung ist fern von jeder Realität. 5.5.10 Bezüglich der Verfolgungsvorbringen bestehen darüber hinaus diverse Widersprüche. Bereits in der Verfügung vom 7. März 2007 hielt das BFM fest, es beständen weitere Ungereimheiten in den Vorbringen des Beschwerdeführers. Zudem führte das Bundesamt in seiner Vernehmlassung vom 26. April 2007 diverse Widersprüche an. So sagte der Beschwerdeführer bei der Kurzbefragung aus, er habe die CD's und Bücher an Fremde in der Region D._______ verteilt (vgl. A1/11, S. 4). Bei der einlässlichen Anhörung gab er jedoch an, er habe die Unterlagen an jede Person verteilt, die er gekannt habe (vgl. A14/19, S. 10 und 11). Einerseits gab der Beschwerdeführer an, er wisse nicht, auf welche Art und Weise er durch die Chinesen gesucht worden sei (vgl. A14, S. 9). Kurz zuvor erklärte er jedoch noch, die Beamten hätten sowohl bei seiner Familie als auch beim Dorfvorsteher nach ihm gesucht (vgl. A 14/19, S. 7 und auch bereits A1/11, S. 5). Schliesslich gab er bei der Empfangsstellenbefragung an, sie hätten einen Bekannten über die Plakataktion informiert und ihn darum gebeten, sich umzuhören, ob herausgefunden werde, wer die Plakate gemalt habe (vgl. A1/11, S. 5). Bei der einlässlichen Anhörung gab er jedoch an, sie D-2517/2007 hätten mehrere Bekannte darum gebeten, die Lage zu beobachten und sie zu informieren (vgl. A14/19, S. 7). Durch diese Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers werden die bestehenden Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen erhärtet. 5.5.11 Die Erklärungsversuche des Beschwerdeführers, wie es zu diesen Widersprüchen gekommen sei, können nicht überzeugen. Die auch von der Vorinstanz angeführten Widersprüche können durch die pauschalen Erklärungen des Beschwerdeführers nicht entkräftet werden. Es fällt auf, dass es sich bei den Erklärungsversuchen in der Beschwerde lediglich um Behauptungen und Mutmassungen handelt. Die Antworten scheinen zurechtgelegt und nachträglich an den bestehenden Sachverhalt angepasst. 5.5.12 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers erklärte mehrfach, Widersprüche, Ungenauigkeiten oder als realitätsfremd eingestufte Vorbringen (beispielsweise bei dem Begriff "Denkzettel") seien auf Fehler bei der Übersetzung zurückzuführen. In den Akten bestehen jedoch keine Hinweise auf eine ungenaue Übersetzung. Insbesondere ist beispielsweise der Begriff "Denkzettel" bei beiden Anhörungen gewählt worden, was auch einen Hinweis darauf ergibt, dass es sich kaum um einen Übersetzungsfehler handelt. Die Protokolle wurden dem Beschwerdeführer zudem rückübersetzt und er hat die Richtigkeit seiner Aussagen mit seiner Unterschrift bestätigt. Deshalb muss er sich bei diesen Aussagen behaften lassen. Sein Einwand vermag deshalb nicht zu überzeugen. 5.5.13 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund einer Gesamtwürdigung die insgesamt wenig substanziierten Verfolgungsvorbringen nicht als glaubhaft beurteilt werden können. Es ist dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, Gründe nach Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft machen zu können, soweit sie sich auf einen Sachverhalt beziehen, der vor seiner Ausreise aus dem Heimatland bestanden haben soll. Das Bundesamt hat sein Asylgesuch damit zu Recht abgelehnt. 5.5.14 Nach den vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers einzugehen, da sie zu keinem anderen Ergebnis führen können. D-2517/2007 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung ist zu bestätigen. 7. Das BFM hat den Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung vom 7. März 2007 wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2009 wurde überdies wiedererwägungsweise die Flüchtlingseigenschaft aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen und demzufolge die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt. Demnach ist die Beschwerde soweit sie die Flüchtlingseigenschaft betrifft, gegenstandslos geworden. 8. Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung in Bezug auf die Frage der Anerkennung als Flüchtling aufgrund der geltend gemachten Vorfluchtgründe, die Frage der Asylgewährung und der Wegweisung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit sie sich nicht als gegenstandslos erweist. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem teilweisen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen. Dem Beschwerdeführer sind demnach reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.-aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 9.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 und 8 VGKE spricht die Beschwerdeinstanz der teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die der Partei D-2517/2007 erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zu. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann jedoch verzichtet werden, da die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden können. Dieser Betrag wird entsprechend des Obsiegens um die Hälfte gekürzt, womit die vom BFM zu entrichtende Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 450.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. (Dispositiv nächste Seite) D-2517/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit nicht gegenstandslos geworden, abgewiesen. 2. Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 450.-- auszurichten. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - die zuständige kantonale Behörde (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bendicht Tellenbach Corinne Krüger Versand: Seite 19

D-2517/2007 — Bundesverwaltungsgericht 26.07.2010 D-2517/2007 — Swissrulings