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Bundesverwaltungsgericht 24.04.2009 D-2516/2009

24 aprile 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,463 parole·~12 min·2

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung IV D-2516/2009 law/mah {T 0/2} Urteil v o m 2 4 . April 2009 Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet; Gerichtsschreiberin Sarah Mathys. A._______, Geburtsdatum unbekannt, Sierra Leone, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. April 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-2516/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein Staatsangehöriger Sierra Leones aus Z._______, am 5. August 2008 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das BFM am 25. August 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte, dass er dabei angab, er sei am 1. Januar 1991 geboren, dass Dr. med. B._______ am 26. August 2008 beim Beschwerdeführer eine Knochenanalyse zur Altersbestimmung durchführte und feststellte, der Beschwerdeführer sei älter als 18 Jahre und das vom Beschwerdeführer angegebene Alter von 17 Jahren und sieben Monaten weiche signifikant vom Knochenalter ab, dass ein Gutachter im Auftrag des BFM mit dem Beschwerdeführer basierend auf ein Telefongespräch eine Sprachanalyse durchführte, deren Ergebnisse er im Gutachten vom 13. September 2008 festhielt, dass das BFM den Beschwerdeführer am 30. März 2009 zu den Asylgründen anhörte, dass das BFM mit Verfügung vom 9. April 2009 – eröffnet am 14. April 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. April 2009 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, das Verfahren zwecks materieller Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen und er sei wegen Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei ihm die Bezahlung eines Kostenvorschusses und der Verfahrenskosten zu erlas- D-2516/2009 sen und eine Parteientschädigung auszurichten, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, D-2516/2009 soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung des Asylgesuches im EVZ Chiasso bzw. in den 48 Stunden nach der diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informationsblattes ein Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung abzugeben, D-2516/2009 dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend erfüllt ist, dass der Beschwerdeführer als Ursache der Nichtabgabe von Reiseoder Identitätspapieren erklärte, er habe weder einen Pass noch eine Identitätskarte oder ein anderes Dokument gehabt (vgl. act. A1/11 S. 6), dass er nicht wisse, wieviel die interkontinentale Reise gekostet habe und ein Freund seines Vaters, dessen Namen er allerdings nicht kenne, ihm die Reise finanziert habe (vgl. act. A1/11 S. 8; A22/10 S. 7), dass er von Freetown aus mit dem Schiff ohne Reisedokumente in die Schweiz gekommen sei und nicht wisse, ob er noch zu Fuss, mit dem Bus oder einem Zug gereist sei (vgl. act. A22/10 S. 7), dass er auch nicht wisse wie lange er unterwegs gewesen und ob es das erste Mal gewesen sei, wo er mit dem Schiff gereist sei (vgl. act. A22/10 S. 6), dass das BFM das Vorliegen von entschuldbaren Gründen für das Nichtabgeben von Reise- und Identitätspapieren verneinte, dass es zur Begründung ausführte, der Beschwerdeführer habe angegeben, nie einen Reisepass oder eine Identitätskarte besessen zu haben und da er im Heimatland niemanden habe, mit dem er Kontakt aufnehmen könne, sei es für ihn schwierig, irgendwelche Dokumente abzugeben, dass ihm aber nicht geglaubt werden könne, er sei auf dem Schiff von Sierra Leone direkt in die Schweiz gelangt und er sich auch widersprochen habe bezüglich des Ausgangspunktes seiner Schiffsreise, da er gemäss seinen Angaben im EVZ in Freetown das Schiff bestiegen habe, demgegenüber bei der Anhörung erklärte, in Kono auf das Schiff gegangen zu sein, dass im Weiteren jeglicher Logik widerspreche, dass er sein Heimatland verlassen habe, ohne vorgehend rechtsgültige Reisepapiere zu beschaffen, zumal auch von Seiten der Behörden von Sierra Leone nichts gegen ihn vorliege, D-2516/2009 dass er sich zudem während seines Aufenthalts in der Schweiz nicht um die Beschaffung seiner Papiere bemüht habe, was den Schluss zulasse, er sei nicht willens, Identitätspapiere einzureichen, dass in der Eingabe vom 20. April 2009 im Wesentlichen eingewendet wird, es handle sich beim Beschwerdeführer um ein Waisenkind, das ausschliesslich in Flüchtlingslagern gelebt habe und über keine Beziehungspersonen verfüge, dass es aufgrund seines verhältnismässig jungen Alters und keinerlei Schulbildung glaubhaft erscheine, wenn er keine genauen Angaben betreffend seines Reisewegs sowie seiner Papierlosigkeit machen könne, dass diese Einwendungen nicht stichhaltig sind, da der Beschwerdeführer bei der Schilderung seiner Vorbringen auf selbst Erlebtes zurückgreifen kann, weshalb er in der Lage sein müsste, zumindest seine Reise von Sierra Leone in die Schweiz anschaulich und authentisch zu erzählen, dass seine Schilderungen der Ausreise hinsichtlich Örtlichkeit und Dauer an Unsubstanziiertheit jedoch kaum zu überbieten sind, dass die angeblich ohne Reisepapiere und ohne Kontrolle erfolgte interkontinentale Reise in einem Schiff von Sierra Leone direkt in die Schweiz, wie das BFM zu Recht feststellte, zudem ohnehin realitätsfremd ist, dass das BFM demnach zu Recht davon ausgegangen ist, für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs würden keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, er habe in seiner Heimat keine Familie gehabt, habe schon als kleiner Junge Diamanten geschürft und in einem Flüchtlingscamp gelebt, sei später nach Mali zu einem Freund seines Vaters gegangen, schliesslich nach Sierra Leone zurückgekehrt und mit einem Schiff ausgereist, dass für die weiteren Einzelheiten betreffend den zur Begründung des Asylgesuchs geltend gemachten Sachverhalt auf die Protokolle der D-2516/2009 Befragung vom 25. August 2008 und der Anhörung vom 30. März 2009 sowie auf die Verfügung vom 9. April 2009 zu verweisen ist, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung in Einzelnen dargelegt hat, aufgrund welcher Widersprüche und Tatsachenwidrigkeiten in seinen Aussagen es die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft erachtet, dass diesbezüglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass die Durchsicht der Protokolle ergibt, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen über weite Strecken substanzlos, konfus und widersprüchlich ausgefallen sind, so dass zu keinem Zeitpunkt der Eindruck entsteht, es berichte eine Person über jene einschneidenden Ereignisse in ihrem Leben, aufgrund derer sie sich bewogen sah, die Heimat zu verlassen, dass unbesehen der Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen festzuhalten ist, dass der Umstand keine Familie mehr zu haben, kein Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG darstellt, dass der Beschwerdeführer zudem selbst erklärte, er werde im Heimatland nicht verfolgt (vgl. act. A22/10, S. 6), dass zudem festzuhalten ist, dass der Krieg in Sierra Leone seit rund sieben Jahren beendet ist, und der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge von Mali nach Sierra Leone zurückgekehrt ist, bevor er die Heimat verliess, dass vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich ist, inwiefern er im Falle der Rückkehr nach Sierra Leone begründetermassen Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG hegen müsste, dass vor diesem Hintergrund ohne weitere Erörterungen festgestellt werden kann, dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ohne weiteres ausgeschlossen werden kann und auch zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG offensichtlich nicht notwendig sind, D-2516/2009 dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, D-2516/2009 dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Sierra Leone noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass der – inzwischen selbst gemäss eigenen Angaben volljährige - Beschwerdeführer jung und den Akten zufolge gesund ist, sein Lebensunterhalt mit Diamanten schürfen verdient hat, gemäss der Kurzbeschreibung des Inhalts des Lingua-Gutachtens seine Familie, Pflegeeltern, Freunde und Ausgehen Themen des Gesprächs waren, weshalb davon auszugehen ist, er verfüge in Sierra Leone über ein Beziehungsnetz, und es ihm möglich sein sollte, sich im Falle der Rückkehr eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen, dass der Vollzug der Wegweisung somit nicht unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht in Betracht fällt, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass der Antrag, es sei dem Beschwerdeführer die Bezahlung eines Kostenvorschusses zu erlassen, aufgrund des direkten Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist, D-2516/2009 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Ausrichtung einer Parteientschädigung nicht in Betracht fällt (Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-2516/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie) - (...) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Mathys Versand: Seite 11

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