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Bundesverwaltungsgericht 13.04.2016 D-2512/2015

13 aprile 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,716 parole·~29 min·1

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisung) | Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des SEM vom 19. März 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2512/2015/pjn

Urteil v o m 1 3 . April 2016 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), alle Syrien, alle vertreten durch Dr. iur. Oliver Brunetti, BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des SEM vom 19. März 2015 / N (…).

D-2512/2015 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, syrische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in F._______ in der Provinz G._______, verliessen ihr Heimatland gemäss eigenen Aussagen am 15. November 2013 auf dem Landweg in Richtung H._______, wo sie sich bis zum Erhalt des Einreisevisums für die Schweiz aufhielten. Am 13. Februar 2014 reisten sie legal mit ihren Reisepässen und einem Visum über I._______ in die Schweiz. Am 24. Februar 2014 reichten sie in J._______ ihre Asylgesuche ein. Am 7. März 2014 fand die Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum J._______ statt und am 26. September 2014 hörte sie das SEM zu ihren Asylgründen an. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei kurdischer Ethnie und in F._______ geboren worden. Er habe dort bis zur Ausreise gelebt und sein Land bewirtschaftet. In den Jahren 1991/1992 habe er den Militärdienst beendet. Seit jeher beziehungsweise seit dem zehnten Schuljahr sei er – wie seine gesamte Sippe – Anhänger der Barzani-Partei gewesen, was im Ort allgemein bekannt gewesen sei. Er habe indessen keine besondere Aufgabe für die Partei gehabt. Da er seit dem Jahr 1998 einen (…) in F._______ eröffnet und geführt habe und deshalb häufig Kunden an seinem Wohnort vorbeigekommen seien, habe man ihn verdächtigt, politische Sitzungen abzuhalten. Er sei immer wieder aufgesucht und belästigt worden; ausserdem habe er Bestechungsgeld bezahlen müssen. Aus diesem Grund habe er den Laden im Jahr 2002 geschlossen. Anschliessend habe er begonnen, die Demokratische Partei Kurdistan (PDK) zu unterstützen, ohne jedoch deren Mitglied zu werden. Er habe für diese Partei keine besondere Aufgabe ausgeführt. Indessen habe er Parteimitglieder aus dem Irak oder aus Europa bei sich übernachten lassen und sie zur Partei gebracht sowie in den Gemeinden Gutes über die Partei berichtet. Im Übrigen habe er bei einer Newroz-Band mitgewirkt und (…) gespielt. Wegen seiner Parteianhängerschaft, den vielen Besuchen bei sich zuhause und weil es ihm und seiner Familie finanziell gut gegangen sei, hätten ihn die Sicherheitsbehörden seit 1985 jeden Sommer belästigt, ihn unter Druck gesetzt und von ihm Geld verlangt, damit seine Akte nicht geöffnet werde. Die syrischen Behörden hätten auch gewusst, dass sein Onkel Vertreter von Masod Barzani sei. Sein damals vom Geheimdienst gesuchter und geflohener Bruder sei zudem öfter bei der Partei gewesen. Der Beschwerdeführer sei auch seinetwegen und wegen seines Cousins vom Militärsicherheitsdienst und vom nationalen Sicherheitsdienst befragt worden. Im Jahr 2004 sei er

D-2512/2015 anlässlich der Unruhen im F._______ festgenommen und während drei Tagen festgehalten sowie geschlagen worden. Er habe auch heute noch Schwierigkeiten mit seinem Ohr. Im Februar 2012 habe er für das Amt des Bürgermeisters beziehungsweise eines Gemeinderats in seinem Dorf kandidieren wollen. Nachdem er von der Baath-Partei unter Druck gesetzt worden sei und man von ihm gefordert habe, im Fall einer Wahl das Amt unter dem Namen der Baath-Partei auszuüben, habe er die Kandidatur wieder zurückgezogen. Gegen Ende 2012 sei er wegen seiner Unterstützung der PDK regelmässig von Angehörigen den Volksverteidigungseinheiten (YPG) aufgesucht und zur Zusammenarbeit und Mitgliedschaft aufgefordert worden, was er stets abgelehnt habe. Er hätte eine Waffe tragen und der Schutztruppe der YPG beitreten müssen. Indessen habe er die Partei mit Geld unterstützt, damit man seiner Familie nichts antue. Trotzdem sei er nicht in Ruhe gelassen und bis zur Ausreise schikaniert, bedroht und zu Geldzahlungen genötigt worden. Man habe ihm die Stromkabel abgeschnitten, ihm kein Gas und Holz für die Beheizung gegeben und ihm Tankfüllungen fürs Auto verweigert. Zudem hätten Angehörige der YPG seine Kinder auf dem Schulweg abgefangen und sie mit ihren Hunden und Waffen spielen lassen. Auch sei ihm eröffnet worden, man werde ihm sehr weh tun. Er habe befürchtet, dass die älteste Tochter entführt oder sein Auto mit einer Bombe versehen werden könne. Deshalb habe er sich zur Flucht entschlossen. Wenn er keine Geldzahlungen mehr leiste, werde seine Akte geöffnet und er müsse mit seiner Festnahme rechnen, weshalb er nicht in sein Heimatland zurückkehren könne. Die Beschwerdeführerin legte dar, sie sei arabischer Ethnie und stamme aus K._______, habe indessen seit ihrer Heirat im Jahr 1990 in F._______ gelebt und seit 22 Jahren in L._______ als Lehrerin gearbeitet. Weil sie mit einem Kurden verheiratet gewesen sei, habe sie der Schuldirektor immer wieder schikaniert. So sei ihre Lohnerhöhung immer weniger hoch ausgefallen als bei den Arbeitskollegen. Ausserdem sei sie vom Schuldirektor stets aufgefordert worden, der Baath-Partei beizutreten, was sie indessen immer verweigert habe, weil sie sich mit dieser Partei nicht habe identifizieren können. Ihre Freunde hätten wegen der ständigen Befragungen an der Schule ein falsches Bild von ihr bekommen und gedacht, sie sei Spionin und gebe Informationen weiter. Die Schulleitung habe sie fast monatlich befragt, weil ihr Ehemann Kurde und sie kein Mitglied der Baath-Partei sei, und von ihr stets wissen wollen, ob sie bei einer kurdischen Partei mitwirke, was nicht der Fall sei. Zwei Mal sei sie von den Sicherheitsbehörden aufgesucht und befragt worden. Auch diese hätten sie zum Beitritt zur

D-2512/2015 Baath-Partei bewegen wollen. Ihr Ehemann werde zudem vom Geheimdienst belästigt. Sie habe mit ihrer Familie in der Nähe des Rekrutierungsamtes der YPG gewohnt, weshalb sich ihre Kinder häufig mit Angehörigen der YPG unterhalten und mit deren Hunden und Waffen gespielt hätten. Es habe sie gestört, wenn die Kinder die Parolen der YPG nachgesprochen hätten, weil mit den Kindern eine Gehirnwäsche vorgenommen worden sei. Ausserdem habe sich die allgemeine Sicherheitslage in ihrer Wohngegend infolge des Bürgerkriegs zunehmend verschlechtert. Es habe allgemein eine unsichere Lage geherrscht und der Bombenbeschuss habe zugenommen. Die Beschwerdeführenden reichten für sich und ihre Kinder syrische Reisepässe, zwei Identitätskarten, einen Lehrerausweis und eine Skizze des Wohnquartiers in F._______ zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 19. März 2015 – eröffnet am 23. März 2015 – stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Sie wurden aus der Schweiz weggewiesen; der Vollzug der Wegweisung wurde indessen infolge dessen Unzumutbarkeit aufgeschoben und die Beschwerdeführenden vorläufig aufgenommen. Der zuständige Kanton wurde mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. C. Mit Eingabe vom 22. April 2015 reichten die Beschwerdeführenden über ihre Rechtsvertretung Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung ein und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Hinsichtlich der Begründung wird auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. Der Beschwerde wurden nebst einer Kopie der angefochtenen Verfügung zwei Kopien von fremdsprachigen Beweismitteln mit einer deutschen Übersetzung, Kopien aus dem Internet und von deutschen Entscheiden und eine Fürsorgebestätigung vom 21. April 2015 beigelegt.

D-2512/2015 D. Mit Zwischenverfügung vom 29. April 2015 wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wurde gutgeheissen und der die Beschwerde unterzeichnende Mitarbeiter der Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung

D-2512/2015 mit drei Richtern oder drei Richterinnen. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM legte in der angefochtenen Verfügung dar, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden insgesamt den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermöchten. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile als Folge seiner Mitgliedschaft bei der Barzani-Partei seien von geringer Intensität gewesen. Gemäss seinen Aussagen habe er einmal pro Jahr einen gewissen Beitrag bezahlt, worauf man seine Akte wieder geschlossen und ihn vorerst nicht weiter belästigt habe. Andere Nachteile – ausser dass er der Sicherheitsbehörde jeweils habe Geld bezahlen oder Informationen preisgeben müssen – habe er nicht vorgebracht. Auch wenn die Belästigungen unangenehm und belastend gewesen seien, könnten sie nicht als konkrete Bedrohung im Sinne des Gesetzes aufgefasst werden. Dies gelte auch für die Aussage, er habe das (…) schliessen müssen. Die aus dem Jahr 2004 stammende Festnahme und Festhaltung während zwei Tagen im Zusammenhang mit den Unruhen in F._______ seien als Ausdruck der allgemein herrschenden Unruhen und nicht als konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers zu sehen,

D-2512/2015 weshalb sie nicht asylrelevant seien, auch wenn diese mit einer unrechtmässigen Behandlung des Beschwerdeführers verbunden gewesen sei. Zudem liege das Ereignis über elf Jahre zurück. Das schweizerische Asylrecht diene nicht dem Ausgleich erlittenen Unrechts, und auf ein aktuelles Verfolgungsinteresse könne aus der damals erlittenen Festnahme nicht geschlossen werden. Auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Schikanen aufgrund seiner Weigerung, sich der YPG anzuschliessen, seien nicht von genügender Intensität. Der Beschwerdeführer habe dargelegt, der YPG jeweils Geld gegeben zu haben, damit man ihn nicht weiter belästige und zur Mitgliedschaft auffordere. Indessen hätten sich aus seinen Aussagen keine gravierenden Schwierigkeiten aufgrund seiner ablehnenden Haltung der YPG gegenüber ergeben. Diese Schikanen seien somit infolge der fehlenden erforderlichen Intensität nicht geeignet, eine asylrechtliche Verfolgung zu begründen. Des Weiteren sei auch die Furcht des Beschwerdeführers vor einer asylrechtlich relevanten Verfolgung wegen seiner Weigerung, sich der YPG anzuschliessen, nicht begründet, weil sich seinen Aussagen keine Hinweise entnehmen liessen, dass die Verweigerung tatsächlich negative Konsequenzen nach sich ziehen würde. Allein aus der Androhung, bei einer Nichtbefolgung würden Konsequenzen drohen, sei nicht auf eine begründete Furcht zu schliessen, zumal zwischen dem Beginn der Aufforderungen zum Beitritt bei der YPG gegen Ende 2012 und der Ausreise im November 2013 keine weiteren als die geltend gemachten Repressalien gefolgt seien. Aus der Angabe des Beschwerdeführers, in der Gegend sei es zu Entführungen und Autoexplosionen gekommen, sei nicht auf eine asylrelevante Verfolgung von Seiten der YPG zu schliessen, zumal der Beschwerdeführer deren Aufforderungen mit Geldzahlungen nachgekommen sei und die YPG somit unterstützt habe. Folglich sei die Furcht vor einer Verfolgung durch die YPG nicht begründet, weshalb die entsprechenden Vorbringen nicht asylrelevant seien. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte ungleiche Lohnerhöhung wegen ihrer neutralen politischen Haltung sei zwar offenkundig als unrechtmässige Behandlung zu sehen, stelle indessen infolge der geringen Intensität der Nachteile keine Verfolgung im Sinne des Gesetzes dar. Zudem sei sie nie ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen, weshalb es an einer konkreten Bedrohung fehle. Die Angabe der Beschwerdeführenden, sie hätten Syrien wegen des Bürgerkrieges und der prekären Sicherheitslage verlassen, seien unter dem Blickwinkel der allgemein schwierigen Lebensumstände in ihrem Heimatland zu betrachten und könnten daher nicht als asylrelevant im Sinne des

D-2512/2015 Gesetzes qualifiziert werden. Diese Einschätzung werde im Übrigen dadurch bestätigt, dass die Beschwerdeführenden wiederholt zu Protokoll gegeben hätten, ihnen sei persönlich nichts passiert. 5.2 In ihrer Beschwerde brachten die Beschwerdeführenden in Ergänzung zum bisherigen Sachverhalt vor, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder aufgrund ihrer Unterstützung der PDK bei den syrischen Behörden „rot“ vermerkt seien und deswegen vom Nachrichtendienst regelmässig aufgesucht und zu Zahlungen von Schweigegeld genötigt worden seien, damit man ihre Akten nicht an die zuständigen Stellen weitergeleitet habe. Im August 1987 sei der Beschwerdeführer zum Sicherheitsdienst vorgeladen und während vier Stunden im Keller eingesperrt worden. Am folgenden Tag sei er während mehrerer Stunden zu seinen Aktivitäten und zu seiner politischen Ausrichtung befragt worden. Der Bruder des Beschwerdeführers sei im Juli 1988 in M._______ unter einem (…) Decknamen als Flüchtling anerkannt worden. Der Beschwerdeführer sei zudem Mitglied einer Newroz-Musikgruppe geworden und sein Onkel sei als Berater für Masud Barzani tätig gewesen. Während des Militärdienstes sei der Beschwerdeführer von einem vorgesetzten Offizier schwer bestraft und in Haft genommen worden, weil er kurdisch gesprochen habe. Am 6. April 2015 sei der in F._______ zurückgebliebene Bruder von seinem Nachbarn, einem Nachrichtendienstmitarbeiter, der mit dem Beschwerdeführer befreundet gewesen sei, kontaktiert und darüber orientiert worden, dass gegen den Beschwerdeführer am 4. April 2015 ein Haftbefehl beantragt worden sei. Auf Bitten des Bruders habe der Nachrichtendienstmitarbeiter mit seinem Smartphone den Antrag fotografiert und dem Bruder des Beschwerdeführers geschickt. Dieser habe das Foto dem Beschwerdeführer per Facebook weitergeleitet. Eine Kopie davon sowie eine Vergrösserung des Unterschriftenteils und eine inoffizielle deutsche Übersetzung würden beigelegt. Da das SEM die Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht bestreite, sei von dem von den Beschwerdeführenden dargelegten Sachverhalt auszugehen. Einzig der Antrag auf einen Haftbefehl sei dem SEM aufgrund des Ausstellungsdatums vom 4. April 2015 noch nicht bekannt. Die Einschätzung des SEM könne nicht geteilt werden. Da der Beschwerdeführer wegen seiner politischen Ausrichtung im Heimatland und wegen seiner Weigerung, der Baath-Partei beizutreten, zwei Mal inhaftiert und zu Geldzahlungen gezwungen worden sei, müsse davon ausgegangen werden, dass er den syrischen Sicherheitsbehörden bekannt sei und dass über ihn ein belastendes Dossier bestehe. Schon im Zeitpunkt vor der Ausreise habe ein erheb-

D-2512/2015 liches Risiko bestanden, dass sein Dossier weitergeleitet und weiterbehandelt werde, dies umso mehr aufgrund der wechselhaften und chaotischen Umstände seit Ausbruch des Konflikts. Seit der Flucht des Beschwerdeführers habe sich die Situation in Syrien weiter verschärft, wie auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 festgehalten habe. Eine substanzielle Verbesserung der Lage sei im heutigen Zeitpunkt nicht zu erkennen. Im erwähnten Urteil sei das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der allein durch die Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen im Zeitraum seit dem Ausbruch des derzeitigen Konflikts in Syrien durch die staatlichen Sicherheitskräfte als Regimegegner identifizierte Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Syrien im heutigen Zeitpunkt ernsthafte Nachteile im Sinne des Gesetzes zu befürchten habe. Auch gemäss dem Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) ergebe sich in den meisten Fällen aufgrund der tatsächlichen oder bloss angenommenen Verbindung der Asylsuchenden zu einer Konfliktpartei eine Verfolgung. Dabei sei es nicht erforderlich, dass die Betroffenen Opfer zielgerichteter Verfolgung geworden seien. Zudem habe sich die Situation der Beschwerdeführenden im vorliegenden Fall insofern verschärft, als der Beschwerdeführer mit seiner Flucht aus dem Heimatland keine weiteren Geldzahlungen zur Verhinderung der Weiterleitung seines Dossiers mehr leiste. Es sei folglich damit zu rechnen, dass im Fall seiner Rückkehr sein Dossier von den zuständigen Stellen bearbeitet worden sei und ihm ein regimekritisches Verhalten und Gedankengut vorgeworfen werde, welches mit grosser Wahrscheinlichkeit zu einer Verfolgung im Sinne des Gesetzes führen werde. In diesem Zusammenhang werde auch auf die der Beschwerde beigelegten Entscheidungen diverser deutscher Verwaltungsgerichte verwiesen. Dass diese Einschätzung der Realität entspreche, ergebe sich auch aus dem am 4. April 2015 gestellten Antrag auf Ausstellung eines Haftbefehls gegen den Beschwerdeführer wegen illegaler Ausreise nach Europa. Den Beschwerdeführenden würden somit im Fall einer Rückkehr nach Syrien schwere Nachteile im Sinne des Gesetzes drohen. Eine inländische Fluchtalternative stehe ihnen nicht zur Verfügung. Das Bundesverwaltungsgericht habe im oben erwähnten Urteil festgehalten, dass die Partei der Demokratischen Union (PYD) und die YPG in den kurdischen Gebieten im Norden Syriens keine gefestigte territoriale Kontrolle ausüben würden, weshalb die Möglichkeit eines adäquaten Schutzes vor staatlichen Verfolgungsmassnahmen nicht bestehe. Zudem habe der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben auch Probleme mit der YPG, sodass eine Schutzsuche in deren Gebiet nicht in Frage komme.

D-2512/2015 5.3 Das SEM hat die Vorbringen der Beschwerdeführenden insgesamt als nicht relevant für die Flüchtlingseigenschaft beurteilt und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen offen gelassen. Nach der Durchsicht der Akten und insbesondere der Protokolle im vorliegenden Verfahren gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden in den wesentlichen Punkten mehrheitlich genügend detailliert, überzeugend und widerspruchsfrei ausgefallen sind und ein einheitliches, in allen vier Protokollen übereinstimmend ausfallendes Bild abgeben. Im Sinne einer gesamthaften Betrachtungsweise ist somit von der überwiegenden Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführenden im erstinstanzlichen Verfahren auszugehen. 5.4 Die Beschwerdeführerin ist – wie dem Anhörungsprotokoll entnommen werden kann – insbesondere wegen ihrer Probleme in der Schule und wegen der allgemeinen Kriegslage aus Syrien ausgereist (vgl. Akte A15/13 S. 9). Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festhielt, können die Differenzen mit dem Schuldirektor und die Probleme wegen ihrer neutralen politischen Haltung und der Weigerung, der Baath-Partei beizutreten, infolge der geringen Intensität und mangels konkreter und gezielter Bedrohung der Beschwerdeführerin nicht als Verfolgung im Sinne des Gesetzes qualifiziert werden, auch wenn sie schikanös und belastend gewesen sein dürften. Angesichts der von den Beschwerdeführenden geltend gemachten guten finanziellen Situation, in welcher sie gelebt hätten, wäre es der Beschwerdeführerin – sollten die Schikanen derart belastend gewesen sein – möglich und zuzumuten gewesen, vorübergehend aus dem Schulunterricht auszutreten, um den Nachteilen auszuweichen. Unter diesen Umständen ist die Argumentation des SEM zu bestätigen, weshalb an dieser Stelle auf die diesbezüglich zutreffenden Erwägungen in der Beschwerde verwiesen werden (vgl. Akte A24/10 S. 5). 5.5 Dem SEM ist ferner auch beizupflichten, dass die im Zusammenhang mit den kriegerischen Auseinandersetzungen im Heimtatland geltend gemachte unsichere Sicherheitslage und die damit verbundenen Nachteile nicht als asylrechtlich relevante Verfolgung zu betrachten ist. Unter Verweis auf die ebenfalls zutreffende Argumentation der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung (vgl. Akte A24/10 S. 6) erübrigen sich weitere Ausführungen darüber. 5.6 Einer näheren Prüfung zu unterziehen sind indessen die Vorbringen des Beschwerdeführers, wobei in diesem Zusammenhang auch auf die aktuelle Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen ist.

D-2512/2015 5.6.1 Im zur Publikation vorgesehenen Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 hat sich das Bundesverwaltungsgericht eingehend zur allgemeinen Situation in Syrien geäussert und ist zum Schluss gekommen, dass die Situation in diesem Land anhaltend instabil und in stetiger Veränderung begriffen ist. Angesichts des Scheiterns aller bisherigen Bemühungen um eine Beilegung des Konflikts sind zum heutigen Zeitpunkt keinerlei Anzeichen für eine baldige substantielle Verbesserung der Lage erkennbar. Im Gegenteil ist davon die Rede, dass sich die Situation zunehmend und in dramatischer Weise weiter verschlechtert. Ebenso ist in keiner Weise abzuschätzen, ob eine Beibehaltung oder eine (wie auch immer beschaffene) Änderung des bisherigen staatlichen Regimes zu erwarten ist. Dabei ist ebenfalls als vollkommen offen zu bezeichnen, in welcher Weise ethnische, religiöse und/oder politische Zugehörigkeiten im Rahmen einer künftigen Herrschaftsordnung eine Rolle spielen werden. Die Offenheit der Situation ist aus asylrechtlicher Sicht insofern von erheblicher Bedeutung, als sich die Frage stellt, inwiefern in der Vergangenheit liegende Asylgründe angesichts der stetigen Veränderungen sowohl unter dem Aspekt der heute bestehenden Lage als auch der möglichen künftigen Entwicklungen zu beurteilen sind. Wie durch eine Vielzahl von Berichten belegt ist, gehen die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vor. Personen, die sich an regimekritischen Demonstrationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen. Mit anderen Worten haben Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt. 5.6.2 Im vorangehend erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgericht vermochte der betroffene Beschwerdeführer glaubhaft zu machen, dass er aufgrund seiner Beteiligung an einer regimekritischen Demonstration im Zeitraum seit dem Ausbruch des derzeitigen Konflikts in Syrien durch die staatlichen Sicherheitskräfte als Regimegegner identifiziert worden ist. Infolgedessen kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass er im Fall einer Rückkehr nach Syrien zum heutigen Zeitpunkt ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte. 5.6.3 Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen nicht an regimekritischen Demonstrationen teilgenommen. Indessen ist er den syrischen Behörden seit seiner Jugendzeit bis zum Ausbruch des

D-2512/2015 Bürgerkriegs und auch danach aus anderen Gründen in mehrfacher Weise aufgefallen: Zunächst zeigte er sich – wie seine gesamte Sippe oder Familie – als Anhänger der Barzani-Partei, was in der Umgebung allgemein bekannt war und somit auch bis zu den syrischen Behörden durchgedrungen sein dürfte. Sodann schloss er sich später als Anhänger dem Gedankengut der PDK an, liess Mitglieder dieser Partei an seinem Wohnort übernachten, brachte diese an den Hauptsitz der Partei und verbreitete das Gedankengut der Partei in den umliegenden Ortschaften. Seit 1985 wurde er infolge seiner von der Baath-Partei abweichenden Parteianhängerschaft regelmässig von den Sicherheitsbehörden aufgesucht und genötigt, ihnen Geld zu geben, damit sein Dossier wieder geschlossen wurde. Daraus ist zu schliessen, dass die syrischen Behörden offensichtlich im Bild über seine politische Ausrichtung waren, er somit als Regimekritiker identifiziert war und einer politischen Verfolgung nur dadurch entkam, dass er die syrischen Behörden mit Geldzahlungen ruhig stellte. Später bewarb er sich für ein politisches Amt, zog indessen seine Kandidatur wieder zurück, nachdem ihm von Seiten der Baath-Partei klar gemacht worden war, dass er das Amt nur im Rahmen dieser Partei ausüben dürfe. Auch aus diesem Vorgehen wird die Identifikation des Beschwerdeführers als Person mit einer abweichenden politischen Einstellung ebenso deutlich wie der Versuch, ihn deshalb unter Druck zu setzen. Den selbst eröffneten (…) musste er als Folge des Vorwurfs, dort geheime Sitzungen im Rahmen der Opposition durchzuführen, nach wenigen Jahren wieder schliessen. Anlässlich der Unruhen in F._______ befand er sich im Jahr 2004 während wenigen Tagen in Haft. Dieser kurze Abriss der geltend gemachten Vorbringen zeigt deutlich, dass der Beschwerdeführer den syrischen Behörden seit jeher als Angehöriger oder Anhänger der Opposition bekannt und namentlich identifiziert war. Ebenso ergibt sich aus seinen Vorbringen, dass man über seine Person offensichtlich ein Dossier führte, welches nur deshalb geschlossen blieb, weil er die syrischen Beamten immer wieder mit Geld bestach. Dieses Dossier hätte andernfalls jederzeit Anlass zu weiteren Untersuchungen mit flüchtlingsrechtlich relevanten Massnahmen für den Beschwerdeführer führen können. Der in guten finanziellen Verhältnissen lebende Beschwerdeführer zahlte den ihn belästigenden Angehörigen der Sicherheitskräfte regelmässig Geldsummen, um einer "Öffnung" seines Dossiers und damit einer politischen Verfolgung seiner Person entgegenzuwirken, was offenbar infolge der grossen Korruption in Syrien während mehrerer Jahre möglich war und eine Verfolgung seiner Person durch die syrischen Behörden bis zu seiner Ausreise verhindert hat. Seine diesbezüglichen Vorbringen erscheinen übereinstimmend, lebensnah und nachvollziehbar, weshalb sie – wie bereits erwähnt – als überwiegend glaubhaft zu betrachten sind. Wie

D-2512/2015 in der Beschwerde zu Recht argumentiert wurde, hat der Beschwerdeführer mit dem Wegzug aus Syrien seine Geldzahlungen eingestellt, womit für die syrischen Behörden kein Anreiz mehr besteht, sein Dossier weiterhin unter Verschluss zu halten und von einer Verfolgung seiner Person abzusehen. Es erscheint deshalb nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, wenn er im heutigen Zeitpunkt in sein Heimatland zurückkehren würde, mit einer staatlichen Verfolgung seiner Person zu rechnen hätte. 5.7 Insgesamt ist es im vorliegenden Fall als glaubhaft zu erachten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner politischen Aktivitäten im Zeitraum vor und seit dem Ausbruch des derzeitigen Konflikts in Syrien durch die staatlichen Sicherheitskräfte als Regimegegner identifiziert worden ist. Es erweist sich somit, dass er im Falle einer Rückkehr nach Syrien zum heutigen Zeitpunkt ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte. 5.8 Im Anschluss daran ist sodann die Frage zu beantworten, ob sich die festgestellte Gefährdung auf ganz Syrien erstreckt oder ob der Beschwerdeführer allenfalls in seiner Heimatregion vor einem allfälligen Zugriff der staatlichen syrischen Behörden im Sinne einer innerstaatlichen Fluchtalternative geschützt wäre. 5.8.1 Anlass zu dieser Frage bietet im vorliegenden Fall der Umstand, dass der Beschwerdeführer aus F._______ in der Provinz G._______ stammt. Diese Region wird zum heutigen Zeitpunkt zu einem bedeutenden Teil von der syrisch-kurdischen Partei PYD und deren bewaffneten Organisation YPG kontrolliert, während sich die Truppen des staatlichen syrischen Regimes in gewissem Ausmass zurückgezogen haben. 5.8.2 Die Voraussetzungen für die Bejahung eines solchen subsidiären Schutzes vor Verfolgung sind hoch anzusetzen (dazu im Einzelnen BVGE 2011/51 E. 8, 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174, jeweils m.w.H.). Neben weiteren Kriterien muss die schutzgewährende Körperschaft – ein Staat oder allenfalls auch ein Quasi-Staat – hohe Anforderungen an Organisation, Stabilität und Dauerhaftigkeit erfüllen. Adäquater Schutz kann nur von einer stabilen und organisierten Autorität gewährt werden, die das betreffende Gebiet und dessen Bevölkerung uneingeschränkt kontrolliert (vgl. UNHCR, Richtlinien zum internationalen Schutz: "Interne Flucht- oder Neuansiedlungsalternative" im Zusammenhang mit Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 beziehungsweise des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, 23. Juli 2003, S. 6 ff.).

D-2512/2015 5.8.3 Im zur Publikation vorgesehenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 wurde im Zusammenhang mit der Prüfung einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative in Nordsyrien festgehalten, dass die PYD als derzeit stärkste syrisch-kurdische Partei sich zwar stark bemüht zeige, ihre politische und militärische Kontrolle über die mehrheitlich kurdisch besiedelten Teile Nordsyriens – so insbesondere die nordöstliche Region um die Städte Kamischli und Derik, etwas weniger ausgeprägt die Regionen um die Städte Afrin und Ayn al-Arab (arabisch) beziehungsweise Kobane (kurdisch) – auszubauen und zu festigen. In den durch die PYD kontrollierten und als "Kantone" bezeichneten Gebieten seien im Verlauf der beiden letzten Jahre gewisse behördliche Strukturen aufgebaut worden. Ausserdem gelte seit Juli 2014 auch hier eine militärische Wehrpflicht im Rahmen der YPG. Indessen könne zum heutigen Zeitpunkt nicht davon ausgegangen werden, dass die genannten kurdischen Akteure ihre Machtposition in einem Ausmass zu konsolidieren vermöchten oder in naher Zukunft konsolidieren könnten, sodass von einer stabilen und uneingeschränkten Autorität gesprochen werden könnte. In der fraglichen Region seien nach wie vor syrische Regierungstruppen präsent, und die Entwicklung der Lage zeige sich generell instabil. Zudem seien die PYD und die YPG in jüngster Zeit zunehmend von verschiedener Seite unter Druck geraten. Insbesondere seien im ersten Halbjahr 2014 grosse Teile Nord- und Ostsyriens unter die Kontrolle einer Gruppierung mit der Bezeichnung "Islamischer Staat" (IS; zuvor "Islamischer Staat im Irak und in der Levante" [ISIL] beziehungsweise "Islamischer Staat im Irak und Syrien" [ISIS]) gefallen. Die Kampfverbände des IS würden dabei nicht nur gegen die staatlichen syrischen Truppen vorgehen, sondern auch eine militärische Bedrohung für die mehrheitlich kurdisch kontrollierten Gebiete Nordsyriens darstellen. Im September 2014 habe der IS einen Angriff gegen die von der PYD und der YPG beherrschte Stadt Kobane in der Provinz Aleppo begonnen, was die Flucht von mehr als 190'000 Personen in die angrenzende Türkei ausgelöst habe. Ferner habe die türkische Regierung gedroht, zum Zweck der Einrichtung einer militärischen Pufferzone in Nordsyrien einzumarschieren, wobei davon auszugehen sei, dass das strategische Interesse der Türkei sich unter anderem auch darauf richte, die Kontrolle der PYD – welche als Schwesterorganisation der türkisch-kurdischen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) gelte – über die genannten Teile der nordsyrischen Grenzregion zu schwächen beziehungsweise aufzuheben. Ausserhalb der kurdisch kontrollierten "Kantone", in der an die Türkei und die Provinz Aleppo angrenzenden Provinz Idlib, habe im Oktober und November 2014 ausserdem eine weitere extremistisch-islamistische Kampforganisation, die mit dem Terrornetzwerk al-Qaida kooperierende Jabhat al-

D-2512/2015 Nusra (al-Nusra-Front), eine Offensive begonnen und weite Teile dieser nordsyrischen Region unter ihre Kontrolle gebracht, indem die (das staatliche Regime bekämpfende) Freie Syrische Armee vertrieben worden sei. Die Jabhat al-Nusra und der IS hätten im November 2014 – nachdem sie zunächst in Rivalität zueinander gestanden seien – offenbar eine strategische Zusammenarbeit vereinbart. Angesichts der erwähnten Faktoren sei die Lage in und um die kurdisch kontrollierten Teilgebiete ("Kantone") Nordsyriens offensichtlich als ausgesprochen volatil zu bezeichnen, und die weitere Entwicklung der militärischen und politischen Situation müsse auch für diese Teile Syriens als ungewiss eingestuft werden. Insgesamt würden die PYD und deren militärische Organisation YPG in Nordsyrien keine derart gefestigte territoriale Kontrolle ausüben, dass von der Möglichkeit eines adäquaten Schutzes vor Verfolgungsmassnahmen seitens des staatlichen syrischen Regimes gesprochen werden könnte. Eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative sei folglich nicht gegeben (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 [zur Publikation vorgesehen] E. 5.9 ff. und dort zitierte Quellen). 5.8.4 In Ergänzung zu diesen Erwägungen ist festzuhalten, dass sich die Situation in Syrien auch im Jahr 2015 nicht entspannt hat. Vielmehr ist aus verschiedenen Quellen ersichtlich, dass sich neben der YPG im nordsyrischen Gebiet immer wieder neue Gruppierungen zusammenschliessen, so etwa die Jabhat al-akrad, und dass sich auch wieder neue und wechselnde Allianzen bilden. Es finden in wechselnden Abständen Eroberungen und ein Zurückdrängen einzelner Milizen, Verbände oder des IS statt. De facto erfüllen die YPG die regulären Streitkräfte der kurdischen Autonomieregierung in den nordsyrischen Kantonen, weil sich die meisten kurdischen Kämpfer diesen Volksverteidigungseinheiten angeschlossen haben; zudem wird die YPG auch von einigen Christen und Arabern unterstützt. Die Machtsituation ist indessen komplex und unbeständig. So werden beispielsweise Teile der Stadt al-Hasaka und ihres Umfeldes durch eine Vielzahl unterschiedlicher Akteure kontrolliert. Auch in der Herkunftsgegend der Beschwerdeführenden (F._______) erscheinen die Machstrukturen volatil (vgl. Thomas van Linge, The Situation in Syria, gefunden auf https://pietervanostaeyen.wordpress.com/2016/03/img_3536.png, abgerufen am 31. März 2016; Al-Monitor [Washington], Conflict Intensifies in Kurdish Area of Syria, 5. April 2014, gefunden auf http://www.al-monitor.com/pulse/originals/2013/04/conflict-intensifies-syrian-kurdisch-region.html, abgerufen am 23. Februar 2015; Al-Monitor [Washington], Syrian Kurds, rebels find common enemy in ISIS, 27. März 2014, https://pietervanostaeyen.wordpress.com/2016/03/img_3536.png http://www.al-monitor.com/pulse/originals/2013/04/conflict-intensifies-syrian-kurdisch-region.html http://www.al-monitor.com/pulse/originals/2013/04/conflict-intensifies-syrian-kurdisch-region.html http://www.al-monitor.com/pulse/originals/2013/04/conflict-intensifies-syrian-kurdisch-region.html

D-2512/2015 http://www.al-monitor.com/pulse/originals/2014/03/syria-kurds-pyd-ypgisis-rebels-kobani-afrin.html, abgerufen am 23. Februar 2015). 5.8.5 Angesichts der vorangehenden Erwägungen ist die Lage in und um die kurdisch kontrollierten Teilgebiete ("Kantone") Nordsyriens auch im heutigen Zeitpunkt offensichtlich als ausgesprochen volatil zu bezeichnen. Die weitere Entwicklung der militärischen und politischen Situation muss auch für diese Teile Syriens nach wie vor als ungewiss eingestuft werden. 5.8.6 Somit erweist sich, dass die syrisch-kurdische Partei PYD und deren militärische Organisation YPG in der Herkunftsregion der Beschwerdeführenden keine derart gefestigte territoriale Kontrolle ausüben, dass von der Möglichkeit eines adäquaten Schutzes vor Verfolgungsmassnahmen seitens des staatlichen syrischen Regimes gesprochen werden könnte. Eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative ist folglich nicht gegeben. 5.9 Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen ist der Beschwerdeführer als Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG anzuerkennen. Der Beschwerdeführerin und den Kindern kommt gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zu. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. 5.10 Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob die vom Beschwerdeführer ebenfalls geltend gemachten Nachteile von Seiten der YPG flüchtlingsrechtlich bedeutsam sind, zumal sie sich angesichts des Verfahrensausganges als für die Beurteilung nicht relevant herausgestellt haben. Ebenso wenig bedürfen die erst im Beschwerdeverfahren dargelegten Vorbringen betreffend den gegen den Beschwerdeführer ausgestellten Haftbefehl und die in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittelkopien einer näheren Prüfung, da auch sie am Verfahrensausgang nichts zu ändern vermöchten. http://www.al-monitor.com/pulse/originals/2014/03/syria-kurds-pyd-ypg-isis-rebels-kobani-afrin.html http://www.al-monitor.com/pulse/originals/2014/03/syria-kurds-pyd-ypg-isis-rebels-kobani-afrin.html

D-2512/2015 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sowie aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung in der Zwischenverfügung vom 29. April 2015 sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 6.2 Nachdem den Beschwerdeführenden am 29. April 2015 ihr Rechtsvertreter als amtlicher Beistand im Sinne von Art. 110a AsylG beigeordnet wurde, ist diesem ein angemessenes Honorar auszurichten. Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz zwischen Fr. 200.– und Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs.2 VGKE). Nur der notwendige Aufwand wird entschädigt. (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VKGE) von Amtes wegen (Art. 14 Abs. 2 VGKE) festzusetzen. Angesichts des geringen Aktenumfanges, bestehend aus einer neunseitigen Beschwerde mit Beilagen und einer vierseitigen Zwischenverfügung, sowie in Anbetracht des vorangehend erwähnten Stundenansatzes ist die Parteientschädigung auf Fr. 1'400.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen. Den Beschwerdeführenden ist vom Bundesverwaltungsgericht der erwähnte Betrag als Parteientschädigung auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-2512/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das SEM wird angewiesen den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Den Beschwerdeführenden ist vom Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'400.- auszurichten. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Eva Zürcher

Versand:

D-2512/2015 — Bundesverwaltungsgericht 13.04.2016 D-2512/2015 — Swissrulings