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Bundesverwaltungsgericht 10.04.2015 D-2510/2013

10 aprile 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,131 parole·~26 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. April 2013

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2510/2013 law/auj

Urteil v o m 1 0 . April 2015 Besetzung

Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger. Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch Kalliopi Tsichlakis, Advokatin, BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM) zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. April 2013 / N (…).

D-2510/2013 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______ (Provinz C._______) – verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 15. Januar 2013 und reiste am 21. Januar 2013 illegal in die Schweiz ein, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Befragung zur Person vom 7. Februar 2013 (BzP) im EVZ Basel erhob das BFM seine Personalien und befragte ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Mit Verfügung vom 12. Februar 2013 wies das Bundesamt den Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton D._______ zu. Am 22. März 2013 hörte das BFM ihn zu seinen Asylgründen an. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe für die Barış ve Demokrasi Partisi (BDP) Zeitungen und Zeitschriften verteilt, diese Partei finanziell unterstützt und jeweils am 21. März an den Newroz-Feierlichkeiten teilgenommen. Im Jahr 2011 sei er Mitglied der BDP geworden. In den Jahren 2007, 2011 und 2012 hätten Polizisten ihn drei Mal festgenommen und jeweils während ein bis zwei Tagen festgehalten. In der Haft habe man ihn aufgefordert, der Polizei Informationen über die BDP zu liefern, und ihn zum Teil derart geschlagen, dass er sich in ärztliche Behandlung habe begeben müssen. Er habe eine Spitzeltätigkeit abgelehnt. Weiter brachte der Beschwerdeführer vor, er habe als Kurde und Alevit unter Diskriminierungen und Drohungen von Seiten türkischer Sunniten gelitten; wegen solcher Schikanen habe er schliesslich die Mittelschule abgebrochen. Des Weiteren machte er geltend, sein Familienverband (mit Ausnahme des Vaters) habe ihn vor einem Jahr mit der Tötung eines jungen Mannes aus einer anderen Sippe beauftragt, der vor fünf Jahren eine junge Frau seiner Familie entführt habe, die danach Opfer eines Ehrenmordes geworden sei. Er sei nicht gewillt gewesen, den Mann zu töten. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Kopien eines Mitgliedschaftsformulars der BDP und von Spendenquittungen an diese sowie seine türkische Identitätskarte (Nüfus) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 2. April 2013 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte dessen Asylgesuch gestützt auf Art. 3 und Art. 7 des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) ab.

D-2510/2013 Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Zur Begründung seines Entscheides führte das BFM im Wesentlichen aus, die geltend gemachten kurzen Inhaftierungen und die dabei erlittenen Misshandlungen – deren Glaubhaftigkeit vorausgesetzt – sowie die allgemeinen gesellschaftlichen Benachteiligungen als Kurde und Alevit seien asylrechtlich nicht relevant, da sie weder einzeln noch insgesamt ernsthafte Nachteile i.S.v. Art. 3 AsylG darstellten; die Festnahmen in den Jahren 2007 und 2011 stünden weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht in einem Kausalzusammenhang mit der im Januar 2013 erfolgten Ausreise. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei während der kurzen Festhaltungen so schwer misshandelt worden, dass er sich in Spitalpflege habe begeben müssen, bezeichnete das Bundesamt als unglaubhaft. Es erscheine zweifelhaft, dass das Spital sich aus Angst vor den Polizeibehörden geweigert habe, dem Beschwerdeführer eine Bestätigung über die Behandlung der Verletzungen auszustellen, und es sei nicht erkennbar, weshalb es ihm unmöglich gewesen sein solle, Anzeige gegen die Polizeibeamten zu erstatten. Überdies sei gegen den Beschwerdeführer auch nie eine Strafuntersuchung eröffnet worden. Das Bundesamt hielt ferner fest, der Beschwerdeführer könne sich den auf die Region C._______ beschränkten Verfolgungsmassnahmen durch einen Wegzug in einen anderen Landesteil der Türkei entziehen. Hinsichtlich der vorgebrachten Anstiftung zu einem Tötungsdelikt stellte das BFM schliesslich fest, der Beschwerdeführer könne sich entweder an den – schutzwilligen und schutzfähigen – türkischen Staat wenden oder sich in einem anderen Landesteil niederlassen. C. Mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertreterin vom 3. Mai 2013 liess der Beschwerdeführer gegen die am 5. April 2013 eröffnete vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer unzumutbar sei, und die Vorinstanz sei anzuweisen, den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs neu zu prüfen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen.

D-2510/2013 Mit der Beschwerde wurden eine Faxkopie eines ärztlichen Zwischenberichtes vom 12. April 2013 des Psychiatrischen Zentrums D._______ in E._______ zu den Akten gereicht. Ferner wurde die Nachreichung weiterer Arztberichte in Aussicht gestellt, welche belegen würden, dass der Vollzug der Wegweisung aus medizinischen Gründen nicht zumutbar sei. D. Mit Verfügung vom 17. Mai 2013 stellte der Instruktionsrichter fest, dass in den Rechtsbegehren in der Beschwerdeschrift zum einen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, zum anderen die Feststellung der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme bzw. die Aufhebung der angefochten Verfügung und eine erneute Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs durch das BFM beantragt werden. Er hielt fest, dass aufgrund der Begründung der Beschwerde davon auszugehen ist, dass sich diese lediglich gegen den in den Dispositivziffern 4 und 5 des angefochtenen Entscheids angeordneten Vollzug der Wegweisung richtet und die angefochtene Verfügung vom 2. April 2013 – soweit die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung betreffend – in Rechtskraft erwachsen ist. Gleichzeitig forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, innert 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung die geltend gemachten psychischen Probleme sowie bisher erfolgte und zukünftig allenfalls erforderliche Behandlungen mit einem ausführlichen fachärztlichen Bericht zu belegen und eine Erklärung über die Entbindung des behandelnden Arztes von der Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden einzureichen. Schliesslich hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt einer allfälligen nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers gut. E. Mit Eingabe vom 30. Mai 2013 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung und eine Entbindungserklärung gegenüber den behandelnden Ärztinnen und Ärzten von der beruflichen Schweigepflicht ein. F. Mit Eingabe vom 20. Juni 2013 reichte die aktuelle Rechtsvertreterin einen Austrittsbericht des Psychiatrischen Zentrums D._______ und ein Schreiben desselben mit dem Titel "Kurzbericht Austritt", beide vom 11. Juni 2013

D-2510/2013 datierend und an die Psychiatrische Universitätsklinik F._______ gerichtet, sowie ein Schreiben des Medizinischen Zentrums (…) in G._______ vom 13. Juni 2013 an die Rechtsvertreterin zu den Akten. G. Mit Eingabe vom 27. November 2013 reichte der Beschwerdeführer einen weiteren, vom 21. November 2013 datierenden und von Dr. med. H._______ ausgestellten ärztlichen Bericht ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM (bzw. das vormalige BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht vorliegend endgültig entscheidet. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rechtsänderung (am 1. Februar 2014) hängigen Verfahren mit Ausnahme der Absätze 2‒4 das neue Recht. "Hängige Verfahren" im Sinne von Absatz 1 der Übergangsbestimmungen sind auch beim Bundesverwaltungsgericht hängige Beschwerdeverfahren (vgl. dazu das Urteil des BVGer E‒662/2014 vom 17. März 2014 E.2.3 und 2.4.1‒2.4.3 m.w.H.). Auf

D-2510/2013 diese ist somit neues Recht anzuwenden, sofern keine der in den Absätzen 2‒4 der Übergangsbestimmungen genannten Ausnahmen greift. Da hier keine Ausnahme zur Anwendung gelangt, ist auf das vorliegende Beschwerdeverfahren neues Recht anzuwenden. 2.2 Die im Beschwerdeverfahren möglichen Rügegründe und die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts ergeben sich aus Art. 106 Abs. 1 AsylG, soweit das Asylgesetz zur Anwendung gelangt, bzw. aus Art. 112 Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) i.V.m. Art. 49 VwVG, soweit das Ausländergesetz zur Anwendung gelangt (vgl. BVGE 2014/26 E. 5.4 f.). 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. Das Dispositiv der angefochtenen Verfügung vom 2. April 2013 ist hinsichtlich der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, der Ablehnung des Asylgesuchs und der Anordnung der Wegweisung in Rechtskraft erwachsen, nachdem die Verfügung in diesen Punkten unangefochten geblieben ist (vgl. Sachverhalt Bst. D). Beantragt wird die Feststellung der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme bzw. die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die Beschwerde richtet sich somit gegen den Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 4 und 5 des angefochtenen Entscheids). Sie enthält alsdann in Bezug auf die vom BFM festgestellte Zulässigkeit beziehungsweise Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung keine Anträge. Auch in der Begründung der Beschwerde wird nicht dargelegt, inwiefern die angefochtene Verfügung diesbezüglich Bundesrecht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen oder unangemessen sein soll. Das Bundesverwaltungsgericht kann eine fehlerhafte Verfügung zugunsten einer Partei zwar auch ändern (Art. 62 Abs. 1 VwVG), wenn in der Beschwerde kein entsprechendes Begehren formuliert wird. Es ist allerdings nicht gehalten, über die Vorbringen der Parteien hinaus den Sachverhalt vollkommen neu zu erforschen, noch hat es nach allen möglichen Rechtsfehlern zu suchen; vielmehr prüft es von den Parteien nicht aufgeworfene Rechtsfragen nur dann, wenn hierzu aufgrund bestimmter, sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichend Anlass besteht (vgl. MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Auflage, 2013, Rz. 1.54 ff.). Es bestehen vorliegend jedoch keine

D-2510/2013 konkreten Anhaltspunkte, welche darauf hindeuten würden, dass die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Unrecht als zulässigen und möglich bezeichnet haben könnte. In der Beschwerde wird zwar daran festgehalten, dass der Beschwerdeführer während der kurzen Festhaltungen durch die Polizei massiv misshandelt worden sei, und er befürchte, im Falle einer Rückkehr in die Türkei weiteren Verhaftungen und Misshandlungen durch die Polizei zu erleiden. Ferner wird bekräftigt, er werde das Tötungsdelikt an dem Jungen begehen müssen, ansonsten er von seinen Verwandten getötet werden würde. In den nachfolgenden Erwägungen wird jedoch ausgeführt, weshalb diese Vorbringen nicht glaubhaft sind und folglich auch nicht die Annahme der Unzumutbarkeit (geschweige denn Unzulässigkeit) des Vollzugs der Wegweisung des Beschwerdeführers begründen können. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet demnach allein die Frage, ob die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zumutbar beurteilt hat, oder ob – entsprechend dem Rechtsbegehren – infolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 AsylG, Art. 83 Abs. 1 und 4 des Ausländergesetzes [AuG, SR 142.20]). 4. 4.1 Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.10). 4.2 In der Beschwerde wird an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen festgehalten und ausgeführt, der Beschwerdeführer fühle sich durch die familiären und politischen Probleme derart bedroht, dass er als einzigen Ausweg die Flucht aus seiner Heimat gesehen habe. Zum einen fürchte er sich davor, im Falle einer Rückkehr den Mord an dem Jungen begehen zu müssen, beziehungsweise davor, dass seine Verwandten, welche ihn mit diesem Mord beauftragt hätten, ihn töten würden, sollte er die Tat nicht ausführen. Zum anderen befürchte der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei weitere Verhaftungen und Misshandlungen durch die Polizei. Er habe Angst, überall in der Türkei denselben Gefahren ausgesetzt zu sein, und diese Angst sei derart gross, dass er daran schwer erkrankt sei. Die Rückkehr in die Türkei sei deshalb aus medizinischen Gründen nicht zumutbar.

D-2510/2013 4.2.1 Die geltend gemachte Furcht vor künftigen Inhaftierungen und Misshandlungen durch die Polizei im Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei wird in der Beschwerde nicht substanziiert dargelegt; es wird lediglich festgehalten, der Beschwerdeführer befürchte "weitere Verhaftungen seitens der Polizei und vor allem die damit verbundenen Misshandlungen" (vgl. Beschwerde Ziff. 19). Damit gelingt es dem Beschwerdeführer allerdings nicht die Erwägungen der Vorinstanz zur Unglaubhaftigkeit der angeblich erlittenen schweren Misshandlungen im Rahmen der (als solche asylrechtlich nicht relevant eingestuften) kurzen Inhaftierungen (vgl. Sachverhalt Bst. B) zu relativieren. Insbesondere vermögen die Einwände, der Beschwerdeführer habe "aufgrund der noch bestehenden Diskrepanzen zwischen der kurdischen und türkischen Bevölkerung im Südosten der Türkei und somit auch in der Herkunftsprovinz C._______" keine Anzeige gegen die Polizisten eingereicht, sowie "aus Überzeugung, dass eine Anzeige (…) zu keiner strafrechtlichen Verfolgung geführt hätte" und "er sich selber dadurch in noch grössere Gefahr gebracht hätte" (vgl. Beschwerde Ziff. 14) nicht zu überzeugen. Ebenfalls nicht stichhaltig ist die Behauptung, eine Anzeige hätte auch deshalb keine Wirkung entfaltet, weil der Beschwerdeführer sie bei derselben Behörde hätte einreichen müssen, welche ihn als Spitzel habe beschäftigen wollen (vgl. Beschwerde Ziff. 7). Zum einen wäre die Anzeige wohl wegen der Misshandlungen erfolgt und nicht wegen der versuchten Anwerbung für eine Spitzeltätigkeit, und zum anderen machte der Beschwerdeführer nicht geltend, es sei ihm unmöglich gewesen, an einem anderen Polizeiposten als demjenigen, mit dessen Beamten er Probleme gehabt habe, oder bei einer übergeordneten Behörde Anzeige zu erstatten. Die Ausführungen zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. ebenfalls Beschwerde Ziff. 14) sind vorliegend deshalb nicht von Belang, weil der Beschwerdeführer weder geltend machte, er sei in türkischen Gefängnissen gefoltert worden, noch, man habe ihm die Möglichkeit verwehrt, einen Anwalt beizuziehen. Was die Ausstellung von Arztzeugnissen an Opfer von Übergriffen durch türkische Polizisten betrifft, erscheint es schliesslich als wenig wahrscheinlich, dass es weder im Spital noch in den Gesundheitszentren, in denen er sich nach den Misshandlungen habe behandeln lassen, möglich gewesen sein soll, seine Verletzungen ärztlichen attestieren zu lassen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die vorgebrachten schweren Misshandlungen in Polizeihaft und ihm drohende zukünftige Verhaftungen und Misshandlungen glaubhaft zu machen, ist nicht ersichtlich, inwiefern die inzwischen Jahre zurückliegenden kurzzeitigen Inhaftierungen heute zu einem Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung führen könnten.

D-2510/2013 4.2.2 4.2.2.1 Hinsichtlich der geltend gemachten familiären Konflikte im Zusammenhang mit der versuchten Anstiftung zu einem Tötungsdelikt an einem jungen Mann, dessen Freundin wegen dieser Beziehung von ihrem Bruder umgebracht worden sei, wird auf Beschwerdeebene erstmals vorgebracht, der Beschwerdeführer sei anwesend gewesen, als das Mädchen von seinem Bruder erschossen worden sei, und er sei somit Zeuge der Tat geworden. Im erstinstanzlichen Verfahren hatte der Beschwerdeführer erklärt, ein Junge einer anderen Familie habe ein Mädchen aus seiner Familie entführt, woraufhin beide Familien beschlossen hätten, das Paar zu töten. Ein Bruder des Mädchens habe dieses umgebracht. Ein Familienangehöriger des Beschwerdeführers, den man beauftragt habe, den Jungen umzubringen, habe sich geweigert, die Tat auszuführen, und sei nach Istanbul geflüchtet; später sei er wieder nach C._______ zurückgekehrt. Er (der Beschwerdeführer) sei von seinen Verwandten als Nächster ausgewählt worden, den Mord auszuführen, weil sie gewusst hätten, dass er Probleme mit dem türkischen Staat habe. Anlässlich der BzP vom 7. Februar 2013 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, der Entführungsfall habe sich etwa vor fünf Jahren (demnach im Jahr 2008) ereignet und den Auftrag habe er vor zirka einem Jahr (demnach im Jahr 2012) erhalten (vgl. BFM-act. A5/12 S. 8). An der Anhörung vom 22. März 2013 hingegen sagte er, die Sache habe sich vor etwa zehn Jahren (demnach im Jahr 2003) ereignet, der Beschluss zur Tötung sei vor fünf Jahren erfolgt, und die Auftragserteilung vor einem Jahr (vgl. act. A14/17 F102 S. 11). Unmittelbar anschliessend an diese Aussage gab er an, er sei klein gewesen, als das Mädchen ermordet worden sei (vgl. a.a.O., F103 S. 11). Dem nachgereichten Austrittsbericht des Psychiatrischen Zentrums D._______ vom 11. Juni 2013 ist zu entnehmen, dass der behandelnde Arzt durch den Taxifahrer, welcher den Beschwerdeführer offenbar in das Psychiatriezentrum fuhr und dort als Dolmetscher fungierte, erfahren habe, dass eine Cousine des Beschwerdeführers vor zehn Jahren (demnach im Jahr 2003) in der Türkei von ihrem eigenen Bruder umgebracht worden sei. Der Beschwerdeführer sei beim Mord dabei gewesen, und die Bilder würden ihn bis heute verfolgen. Er würde zudem von den Eltern der Cousine als Mittäter beschuldigt und deshalb von ihnen seit Jahren verfolgt; auch in der Schweiz habe er weiterhin Angst und fühle sich von den Verwandten verfolgt. Er habe in der Türkei Verwandte, welche dort Probleme mit der Polizei hätten. Der Arzt hielt sodann fest, der Beschwerdeführer habe bei Eintritt in die Institution Verfolgungsängste durch Verwandte gehabt, welche im Zeitpunkt des Austrittes nicht mehr aktuell seien.

D-2510/2013 Im ärztlichen Bericht vom 21. November 2013 heisst es, der Beschwerdeführer sei im Alter von acht Jahren (demnach im Jahr 1998) zugegen gewesen, als an einer entfernten Cousine ein Ehrenmord verübt worden sei. Die Familie mütterlicherseits mache ihm zum Vorwurf, dass er die Cousine ermordet habe. Zuletzt habe der Familienrat beschlossen, dass er denjenigen Mann, der seine Cousine entführt habe, ermorden müsse. Er sei nun in einer schwierigen Lage, da ihm einerseits der mütterliche Teil der Verwandtschaft den Vorwurf mache, er habe die Cousine ermordet, und andererseits der väterliche Teil verlange, dass er den Entführer ermorden solle 4.2.2.2 Wie aus den vorstehenden Erwägungen hervorgeht, machte der Beschwerdeführer hinsichtlich des behaupteten Ehrenmordes an einem mit ihm verwandten Mädchen und der Anstiftung zum Mord an dessen Freund im erstinstanzlichen Verfahren und im Beschwerdeverfahren bzw. gegenüber den ihn behandelnden Ärzten unterschiedliche und widersprüchliche Aussagen – dies insbesondere zum Zeitpunkt des Ehrenmordes an dem Mädchen, der dem Beschwerdeführer von den Verwandten zugeschriebenen oder seiner tatsächlichen Rolle beim bzw. der Verantwortung für den Tod des Mädchens und dem Verwandtschaftsgrad zwischen dem Mädchen und seiner Person. Überdies vermochte dieser auch auf Beschwerdeebene nicht darzulegen, weshalb er derart unter Druck stehen soll, den Freund des Mädchens zu töten, – und im Weigerungsfall selbst mit dem Tod zu rechnen hätte – obwohl er die Unterstützung seines Vaters geniesst und ein anderer männlicher Verwandter, der sich weigerte, die Tat auszuführen, heute unbehelligt in C._______ lebt. Insgesamt hinterlassen seine Ausführungen zur Tötung des Mädchens und insbesondere zu der ihm zugedachten Rolle im Zusammenhang mit der angeblich ebenfalls beschlossenen Tötung ihres Freundes einen subjektiv übersteigerten Eindruck. Sodann wird in der Beschwerde die Argumentation der Vorinstanz nicht bestritten, dem Beschwerdeführer sei zuzumuten, sich an die Behörden zu wenden, zumal eine Anstiftung zu einem Tötungsdelikt eine Straftat darstelle, welche von den zuständigen türkischen Behörden von Amtes wegen verfolgt werde. Dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der vorgebrachten versuchten Anstiftung zur Tötung des Freundes des Mädchens oder dem behaupteten Ehrenmord am Mädchen im Falle einer Rückkehr in die Türkei konkret gefährdet wäre, kann ihm daher nicht geglaubt werden. 4.3 In der Türkei herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, die sich über das ganz Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde. Die Lage für die kurdische Minderheit ist zwar angespannt, doch ist daraus

D-2510/2013 nicht auf eine generelle konkrete Gefährdung dieser Bevölkerungsgruppe zu schliessen, welche den Vollzug der Wegweisung für abgewiesene kurdische Asylsuchende generell als unzumutbar erscheinen lassen würde. Allein aufgrund der allgemeinen Situation in seinem Heimatstaat ist daher ebenfalls nicht von einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers auszugehen. 4.4 4.4.1 Das BFM hat den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers mit der Begründung für zumutbar erklärt, bei diesem handle es sich um einen grundsätzlich gesunden, ungebundenen jungen Mann, der über eine überdurchschnittliche Schulbildung und über Berufserfahrung auf dem elterlichen Bauernhof sowie über ein familiäres Beziehungsnetz in- und ausserhalb seiner Herkunftsprovinz C._______ verfüge. Sollte er es vorziehen, nicht in diese Region zurückzukehren, könne er sich jederzeit in einer beliebigen anderen Provinz, beispielsweise in einer Grossstadt im Westen oder Südwesten der Türkei, niederlassen. 4.4.2 In der Beschwerde wird demgegenüber vorgebracht, entgegen der Ansicht der Vorinstanz handle es sich beim Beschwerdeführer nicht um einen gesunden und gut ausgebildeten Mann, sondern um einen schwer traumatisierten, psychisch kranken Menschen, welcher wegen befürchteter Nachteile seitens privater und staatlicher Akteure erkrankt sei und die Schule nicht habe beenden können. Aus diesen Gründen sei er nicht in der Lage, in einem anderen Landesteil der Türkei sein Leben selbstständig aufzubauen. Die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers habe sich seit Erlass der Verfügung des BFM akut verschlechtert beziehungsweise sei erst danach zum Vorschein gekommen, weshalb das Bundesamt auf die schwere psychische Erkrankung des Beschwerdeführers in seinem Entscheid nicht habe eingehen können. Die Angst des Beschwerdeführers vor seinen Verwandten und vor weiteren Verhaftungen und Misshandlungen (in der ganzen Türkei) sei derart gross, dass er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit daran schwer erkrankt sei. Auch wenn die Türkei grundsätzlich über eine adäquate medizinische und psychiatrische Versorgung verfüge, sei davon auszugehen, dass die Gefahr einer Retraumatisierung des Beschwerdeführers im Fall einer Rückkehr in die Türkei enorm gross wäre und der Heilungsprozess damit verunmöglicht oder zumindest erschwert werden würde. Der Wegweisungsvollzug sei daher derzeit aus medizinischen Gründen nicht zumutbar. Sodann sei eine Unterstützung durch die Familie nicht realistisch, da die Verfolgung durch die

D-2510/2013 Familie selber bestehe und er gerade wegen der mangelnden Unterstützung durch die Familie geflohen sei. 4.4.3 4.4.3.1 Gesundheitliche Probleme führen nur dann zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und sich daraus eine konkrete Gefährdung für die betroffene Person ergibt. Dabei muss eine allgemeine und dringliche medizinische Behandlung, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist, nicht verfügbar sein (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 S. 504 f., BVGE 2009/28 E. 9.3.1 S. 367, BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21). Demgegenüber liegt noch keine Unzumutbarkeit vor, wenn im Heimatstaat eine dem schweizerischen Standard nicht entsprechende medizinische Behandlung zur Verfügung steht. 4.4.3.2 Der Beschwerdeführer hat anlässlich der Anhörung im erstinstanzlichen Verfahren keine gravierenden gesundheitlichen Probleme geltend gemacht; er gab im Zusammenhang mit dem Ehrenmord am Mädchen und der versuchten Anstiftung zur Tötung des Jungen lediglich zu Protokoll, es gehe ihm "auch psychisch nicht mehr so gut" (vgl. act. A14/17 F96 S. 11). Am 10. April 2013, fünf Tage nach Eröffnung der ablehnenden Verfügung des BFM, liess er sich durch die Universitären Psychiatrischen Kliniken F._______, bei denen er während des Besuches eines Freundes auffällig geworden war, als Notfall zur stationären Behandlung in das Psychiatrische Zentrum D._______ in E._______ einweisen. Der behandelnde Psychiater, Dr. med. I._______, nannte in seinem am 12. April 2013 verfassten Zwischenbericht die folgenden – vorläufigen – Diagnosen: Posttraumatische Belastungsstörung – Komplexe Traumafolgestörung mit Intrusionen/ Dissoziativen Erleben/ Flashbacks/ paranoiden Ängsten/ sozialen Phobien (F43.1); rez. depressive Erkrankung, ggw. schwergradige Episode (F32.2); Somatisierungsstörung n.n.b. (F45.9); Schlafstörung/ Alpträume (F51.5); Probleme in Bezug auf die Lebensführung (Z72) und Probleme mit Bezug auf die soziale Umgebung/ Zielscheibe feindlicher Diskriminierung und Verfolgung (Z60). Dem ausführlichen Austrittsbericht des Psychiatrischen Zentrums D._______ vom 11. Juni 2013 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom 10. April 2013 bis 11. Juni 2013 in dieser Institution wegen einer Posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1) und einer nicht näher bezeichneten Depressiven Episode (F32.9) sowie einer Somatisierungstendenz stationär behandelt wurde. Im Zeitpunkt des Austrittes präsentierte sich sein Zustand als leicht depressiv mit Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung; Schlafstörungen oder Hinweise für eine

D-2510/2013 akute Selbst- und/oder Fremdgefährdung und Suizidalität lagen nicht vor, und Verfolgungsängste durch Verwandte waren nicht mehr aktuell. Das Psychiatrische Zentrum in E._______ meldete den Beschwerdeführer zwecks Abklärung und allfälliger Therapie bei der Tagesklinik des Medizinischen Zentrums (…) in G._______ an. Nach einem Vorgespräch und einem ersten ambulanten Termin am 13. Juni 2013 bestätigte diese Institution in einem kurzen Schreiben desselben Datums "die bereits gestellte Diagnose" und hielt fest, in Ermangelung eines Therapieplatzes habe man den Beschwerdeführer auf die Warteliste aufgenommen; einen ambulanten Therapieplatz habe man nicht organisieren können. Im ärztlichen Bericht vom 21. November 2013, welcher beim Bundesverwaltungsgericht am 28. November 2013 einging, heisst es, der Beschwerdeführer sei seit Mai 2013 und bis auf weiteres beim Psychiater Dr. med. H._______ und der Psychologin J._______ in Behandlung und werde von diesen ambulant betreut und unterstützt. Der Beschwerdeführer klage über sehr starke, migräneartige Kopfschmerzen bis hin zu Übelkeit und Erbrechen sowie Schmerzen an Gesicht, Augen, Stirn und Nacken. Als weitere Beschwerden habe er Abgeschlagenheit, sehr häufig Niedergeschlagenheit und Trauer, Flashbacks, Schlafprobleme, Albträume, sozialen Rückzug und Misstrauen sowie Konzentrationsschwierigkeiten und Gedächtnisprobleme angegeben (vgl. Ziff. 1.2). Gemäss dem Bericht befand sich der Beschwerdeführer im November 2013 in einem guten Allgemeinzustand (vgl. Ziff. 1.3). Die gestellten Diagnosen lauteten auf Posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) und Mittelgradige depressive Episode (F32.1); sie würden mit Psychotherapie und mit der Narrativen Expositionstherapie (NET), einer Therapie zur Verarbeitung der traumatischen Erlebnisse, behandelt. Über die Behandlungshäufigkeit finden sich im Bericht keine Angaben. Es heisst lediglich, der Patient nehme seine Termine regelmässig wahr und wirke sehr häufig sehr verzweifelt. Sein Zustand habe sich noch nicht ganz stabilisiert "und zwar wegen seiner Schmerzen und der familiären Situation" (vgl. Ziff. 1.4). 4.4.3.3 Für Asylsuchende, welche sich wegen gesundheitlicher Probleme bereits in medizinischer Behandlung befinden, bedeutet die gesetzliche Mitwirkungspflicht bei der Feststellung des Sachverhaltes (Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG), dass ärztliche Zeugnisse oder Bestätigungen unaufgefordert einzureichen sind (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.2). Bis heute gingen beim Gericht keine weiteren ärztlichen Berichte mit aktuellen Angaben zu Diag-

D-2510/2013 nose, Therapie und Prognose ein. In Ausübung der freien Beweiswürdigung (Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]) ist demzufolge festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer an aktuellen, schwerwiegenden gesundheitlichen, insbesondere psychischen Problemen leiden würde, welche nur in der Schweiz behandelbar wären und ein Vollzugshindernis darstellen könnten. Während seiner stationären Behandlung im Psychiatrischen Zentrum in E._______ gab er gegenüber den behandelnden Ärzten denn auch an, dass er bereits in der Türkei in ambulanter psychiatrischer Behandlung gewesen sei (vgl. Austrittsbericht vom 11. Juni 2013 S. 2). 4.4.4 Der Beschwerdeführer ist im Dorf B._______ in der Provinz C._______ aufgewachsen und hat dort sowie in C._______, der Hauptstadt seiner Heimatprovinz, während insgesamt zwölf Jahren die Schule besucht (Sekundarschulabschluss und zwei Jahre Gymnasium). Seine Eltern und zwei Schwestern leben nach wie vor im Dorf, ein Bruder und eine Schwester in C._______. Er verfügt somit in seiner Heimatregion über ein aus seiner Kernfamilie bestehendes familiäres Beziehungsnetz. Darüber hinaus leben gemäss seinen Angaben diverse Verwandte in verschiedenen Gegenden der Türkei, so etwa in K._______, L._______, M._______, N._______ und O._______ (vgl. act. A14/17 F125 S. 13). In den Akten finden sich keine Anhaltspunkte, die darauf hindeuten, dass der Beschwerdeführer im Streit mit seiner Kernfamilie liege. Gemäss seinen eigenen Aussagen hat sein Vater den angeblichen Mordauftrag seiner Verwandten nicht unterstützt und pflegt der Beschwerdeführer (telefonischen) Kontakt mit seiner Familie im Dorf (vgl. act. A14/17 F96 S. 11 und F113 S. 12; F139 S. 14). Die in der Beschwerdeschrift pauschal erhobene Behauptung, eine Unterstützung durch das familiäre Netz sei "nicht realistisch", da "die Verfolgung durch die Familie selber" bestehe, und der Beschwerdeführer "gerade wegen der mangelnde Unterstützung durch die Familie geflohen" sei (vgl. Beschwerde Ziff. 19), findet in den Aussagen des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren keine Grundlage. Der Verwandte, der als erster den Mord am jungen Mann hätte ausführen sollen, lebt offenbar unbehelligt wieder in C._______. Sollte der Beschwerdeführer – aus welchen persönlichen Gründen auch immer – es vorziehen, nicht in seine Heimatregion zurückzukehren, stünde es ihm frei, sich in einem anderen Teil der Türkei niederzulassen, so wie er dies in der Vergangenheit eventuell bereits getan hat. So hat er gegenüber dem behandelnden Arzt angegeben, er sei innerhalb der Türkei auf der Flucht gewesen und habe bei Verwandten gewohnt (vgl. Arztbericht vom 21. November 2013 S. 1). Mit seiner

D-2510/2013 überdurchschnittlichen Schulbildung, der Berufserfahrung als Landwirt auf dem elterlichen Bauernhof und der Tätigkeit als Allrounder in einem Imbiss- Restaurant in der Schweiz verfügt er über die notwendigen Voraussetzungen, um sich in seiner Heimat seinen Lebensunterhalt zu verdienen und eine Existenz aufzubauen, wobei ihm sein Vater, dessen finanzielle Verhältnisse er als gut bezeichnet (vgl. act. A14/17 F115 S.12), bei Bedarf behilflich sein dürfte. 4.5 Aufgrund dieser Erwägungen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr in die Türkei aufgrund der allgemeinen Situation oder aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. zum Beweismass BVGE 2014/26 E. 7.7.4). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zumutbar erachtet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme gestützt auf Art. 83 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 AuG kommt daher nicht in Betracht. Es besteht auch kein Grund, die Sache zur neuen Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Eventualantrag ist daher abzuweisen. 6. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Instruktionsrichter hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2013 gutgeheissen. Der Beschwerdeführer war im Jahr 2014 zwar während acht Monaten erwerbstätig. Da sich seine finanziellen Verhältnisse dadurch nicht dauerhaft verbessert haben, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

D-2510/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Jacqueline Augsburger

Versand:

D-2510/2013 — Bundesverwaltungsgericht 10.04.2015 D-2510/2013 — Swissrulings