Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-251/2016/plo
Urteil v o m 2 1 . Juni 2016 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller Reber, Caritas Luzern, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des SEM vom 11. Dezember 2015 / N (…).
D-251/2016 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 14. April 2015 wurde der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger, als Flüchtling in der Schweiz anerkannt und es wurde ihm Asyl gewährt. Diese Verfügung ist rechtskräftig geworden. B. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2015 stellte der Beschwerdeführer für seine Freundin, mit welcher er nach Brauch verheiratet sei (B._______, geboren am […]) und für das Kind (C._______, geboren am […]), beide Staatsangehörige aus Eritrea, ein Gesuch um Familienasyl gemäss Art. 51 AsylG, welches vom SEM mit Verfügung vom 11. Dezember 2015 als Gesuch um Familiennachzug beziehungsweise als Gesuch um Familienzusammenführung abgelehnt und die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt wurde. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen. C. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 12. Januar 2016 Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Freundin und das Kind seien in seine Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen, es sei ihnen Familienasyl zu erteilen und es sei für sie ein eigenes Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventuell sei das Verfahren zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird nachfolgend eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2016 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen und der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss zu bezahlen. E. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt.
D-251/2016 F. Mit Eingabe vom 2. Februar 2016 wurden Ausführungen zur Zwischenverfügung vom 19. Januar 2016 zu den Akten gegeben.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern oder drei Richterinnen. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden. 4. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
D-251/2016 Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
5. 5.1 Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden – unter dem Titel Familienasyl – namentlich die Ehegatten und die minderjährigen Kinder von Flüchtlingen als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl in der Schweiz, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Diese Bestimmung zielt auf die Mitglieder der Kernfamilie ab, welche mit einem Flüchtling in die Schweiz gereist sind, ihrerseits aber keine eigenen Asylgründe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG geltend machen können, sondern sich auf der Basis ihrer Familienbande ebenfalls auf die Gesuchsgründe des als Flüchtling anerkannten Familienmitglieds abstützen. Zentrale Bedingung ("conditio sine qua non") für den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ist dabei, dass bereits vor der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden hat (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.1 und Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 1 ff., insbesondere S. 68). 5.2 In diesem Sinn bestimmt Art. 51 Abs. 4 AsylG, dass jenen Personen, welche aufgrund ihrer persönlichen Beziehung im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG einen Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl haben, auf Gesuch hin die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist, wenn sie sich noch im Ausland befinden und sie durch die Flucht getrennt wurden. Diese Bestimmung zielt auf Mitglieder der Kernfamilie ab, welche aufgrund der Umstände der Flucht von der in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Person getrennt wurden. Darunter fallen namentlich die Ehegatten und die noch minderjährigen Kinder von Flüchtlingen, welche sich noch im Heimatstaat befinden oder sich in einem Drittstaat aufhalten. Diesen ist – im Sinne eines asylrechtlichen Familiennachzuges respektive der Familienzusammenführung – die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, jedoch nur dann, wenn eine Trennung durch die Fluchtumstände stattgefunden hat. In diesem Fall ist demnach eine "conditio sine qua non" die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden haben muss. Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist somit allein die Wiedervereinigung von vorbestandenen Familiengemeinschaften.
D-251/2016 6. 6.1 Das SEM kam in der angefochtenen Verfügung vom 11. Dezember 2015 zum Schluss, dass die Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung nicht gegeben seien, das Gesuch um Familienzusammenführung abzulehnen und die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen sei. Zur Begründung seiner Verfügung legte das SEM dar, dass der Beschwerdeführer – entgegen seinen Äusserungen im Gesuch um Familiennachzug – vor der Flucht aus Eritrea nicht eine konstante familiäre Gemeinschaft mit seiner Ehefrau und Tochter gebildet und nicht mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt zusammengelebt habe, wie sich seinen Aussagen anlässlich seines eigenen Asylverfahrens entnehmen lasse. Insbesondere habe er trotz der Nähe der Kaserne, in welcher er stationiert gewesen sei, zu seinem Wohnort, nicht dorthin gehen dürfen, sondern habe lediglich rund alle sechs Monate Urlaub bekommen. Angesichts der Angaben, er habe am (…) 2012 geheiratet, die Tochter sei am (…) 2012 geboren worden, und er habe im Oktober 2012 das Heimatland verlassen, sei davon auszugehen, dass er die Frau und die Tochter höchstens einmal während 10 Tagen habe besuchen können. Unter diesen Umständen sei nicht von einer dauerhaften Familienbande unter den Betroffenen auszugehen. Auch wenn das fehlende Zusammenleben auf die Militärdienstpflicht und damit auf äussere Umstände zurückzuführen sei, könne nicht von einer anderen Einschätzung ausgegangen werden. Zudem habe der Beschwerdeführer bereits wenige Monate nach der Heirat und der Geburt des Kindes beschlossen, das Heimatland zu verlassen, womit die fehlende persönliche Bindung zur Frau und zum Kind bestätigt werde und nicht anzunehmen sei, dass eine effektive Familiengemeinschaft angestrebt werde. Aus den Akten sei ferner nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seine Flucht mit der Frau abgesprochen habe, was diese Einschätzung noch verstärke. Schliesslich habe es auch kein konkretes, die Flucht auslösendes Ereignis gegeben, gestützt auf welches er aus dem Heimatland ausgereist sei; vielmehr habe sich gemäss seinen Aussagen davor einfach keine Gelegenheit zur Ausreise ergeben. 6.2 In seiner Beschwerde vom 12. Januar 2016 machte der Beschwerdeführer geltend, er habe in seinem Heimatland bereits seit längerem eine Beziehung zur Mutter seines Kindes gepflegt, was aus den Anhörungsprotokollen hervorgehe. Am (…) oder (…) 2012 sei diese in eine Ehegemeinschaft überführt worden, aus welcher am (…) 2012 seine Tochter entstanden sei. Der Beschwerdeführer habe von Anfang an auf diese Beziehung hingewiesen sowie vollständige, korrekte und übereinstimmende Angaben über seine Angehörigen zu Protokoll gegeben. Zudem sei er vom SEM
D-251/2016 nicht über die Art und Dauer der Beziehung zu seiner langjährigen Freundin und Mutter seiner Tochter befragt worden, weshalb sich die Argumentation des SEM auf blosse Vermutungen und Interpretationen stütze. Der Beschwerdeführer und seine Freundin hätten sich bereits im Jahr 2008 kennengelernt und geliebt. Somit hätten sie vor der Heirat während über vier Jahren eine Beziehung gepflegt, auch wenn sie aus kulturellen Gründen keinen gemeinsamen Haushalt hätten führen können. Der Beschwerdeführer habe für die Hochzeitsfeierlichkeiten Urlaub bekommen und danach wieder in den Militärdienst einrücken müssen. Er habe mit seiner Ehefrau telefonischen Kontakt gepflegt. Die Ehefrau sei nach der Heirat bei den Eltern des Beschwerdeführers eingezogen. Weil der Beschwerdeführer zwar für die Taufe des Kindes Urlaub bekommen habe, die Feier jedoch erst zu spät, bei Beginn der Party, erreicht habe, fehle seine Unterschrift auf der Taufurkunde. Im September 2012 habe er während dem Militärdienst unerlaubterweise seine Ehefrau und das Kind besucht und mit der Ehefrau darüber gesprochen, das Land zu verlassen. Die Ehefrau sei von diesem Vorhaben nicht begeistert gewesen. Nach der Rückkehr zur militärischen Einheit sei er zur Strafe einer Drillmaschine ausgesetzt und während der Nacht gefesselt worden. Anschliessend habe er seinen üblichen Dienst fortgesetzt. Nach seiner Flucht im Oktober 2012 habe er aus D._______ versucht, seine Ehefrau telefonisch zu kontaktieren, diese indessen nicht erreicht. Von den Eltern habe er erfahren, dass die Ehefrau und das Kind wegen seiner Flucht in Haft genommen worden seien und erst freigelassen würden, wenn er zurückkehre. Trotzdem habe er sich – in der Hoffnung auf eine Aufenthaltsbewilligung und den Nachzug seiner Angehörigen – entschlossen, während eineinhalb Jahren in D._______ zu verbleiben. Die Ehefrau und das Kind seien nach sechs Monaten gegen eine Bürgschaft freigelassen worden. Auch sie seien nach D._______ gereist und wegen der dort herrschenden schlechten Bedingungen schliesslich weiter nach E._______ gezogen, wo sie sich auch heute noch aufhalten würden. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau seien während der ganzen Zeit – auch heute noch – über soziale Medien in Kontakt. Aus den vorangehenden Angaben ergebe sich, dass die vorliegende Familiengemeinschaft nicht erst nach der Flucht entstanden und auch nicht im Heimatland beendet worden sei. Das SEM bezweifle, dass die vorliegende Familiengemeinschaft konstant gewesen sei und dass die Mitglieder in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hätten. Tatsache sei aber, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers nach der Heirat in den Haushalt der Eltern des Beschwerdeführers gezogen sei und dort gelebt habe. Das SEM habe diesen Sachverhalt nicht geklärt, was indessen dem Beschwerdeführer
D-251/2016 nicht zur Last gelegt werden dürfe. Auch aus der Tatsache, dass die eritreischen Behörden die Ehefrau des Beschwerdeführers und die gemeinsame Tochter stellvertretend für den Beschwerdeführer im Sinne einer Reflexverfolgung infolge dessen Desertion während sechs Monaten inhaftiert hätten, spreche für das Bestehen eines gemeinsamen Haushaltes. Dieser Faktor sei von der Vorinstanz zu Unrecht unberücksichtigt gelassen worden. Dass die Ehefrau und das Kind mitgelitten hätten und selbst der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt gewesen seien, stelle einen Faktor dar, der vom Leitgedanken des Familienasyls getragen werde. Ferner sei zu beachten, dass der Beschwerdeführer zwar – wie vom SEM zutreffend festgehalten – seine Familie insgesamt nur während 10 Tagen gesehen haben dürfte; dies sei indessen in einem äusseren Umstand, nämlich in der Pflicht zur Wehrdienstabsolvierung, begründet. Es sei nicht statthaft, dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau dies vorzuhalten, zumal sie diese Situation nicht freiwillig gewählt hätten. Zum Zeitpunkt der Flucht habe eine eheliche Beziehung bestanden, und die Eheleute hätten den Willen und die Absicht gehabt, diese zu leben und weiterzuführen. Ausserdem habe der Beschwerdeführer nach der Desertion keine Möglichkeit gehabt, das Eheleben in einer von der Vorinstanz verlangten Konstanz zu leben, ohne einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein. Vielmehr hätte er mit einer harten Bestrafung und einem erneuten Zwang zur Absolvierung des Dienstes rechnen müssen. Zudem habe die Ehefrau aufgrund des unerlaubten Besuches des Beschwerdeführers im September 2012 von der bevorstehenden Flucht gewusst. Die Eheleute hätten schliesslich auch heute Kontakt zueinander, was die nachgereichten Fotos und die Einreichung des Gesuchs schon fünf Monate nach seiner Anerkennung als Flüchtling belegen würden. Die Eheleute wollten die eheliche Gemeinschaft schnellstmöglichst wieder herstellen. Auch dem Kindeswohl sei Rechnung zu tragen. 6.3 Nach Prüfung der Akten erachtet das Bundesverwaltungsgericht die Einschätzung des SEM als rechtmässig und zutreffend, während die Einwände in der Beschwerde und in der Eingabe vom 2. Februar 2016 an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, wie den nachfolgenden Erwägungen entnommen werden kann. 6.3.1 Gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers und die eingereichten Kopien von Beweismitteln kann davon ausgegangen werden, dass dieser zwar nach Brauch beziehungsweise kirchlich verheiratet ist, auch wenn das eingereichte Beweismittel nicht amtlich und damit von geringem Beweiswert ist. Ob er tatsächlich Vater einer Tochter ist, lässt sich
D-251/2016 der eingereichten kirchlichen Taufurkunde nicht entnehmen, zumal auf diesem Beweismittel seine Unterschrift fehlt (vgl. Angaben in der Beschwerde S. 4). Zudem stellt auch dieses Beweismittel kein amtliches Dokument dar und weist damit ebenfalls einen geringen Beweiswert auf. Letztlich ist indessen nicht von Bedeutung, ob der Beschwerdeführer ein Kind gezeugt hat und eine Ehe eingegangen ist. Bedeutsamer ist, ob er und seine Ehefrau oder seine Freundin und das Kind im Zeitpunkt seiner Ausreise in einer Familiengemeinschaft gelebt haben, durch die Flucht getrennt worden sind und – sollten äussere Umstände das familiäre Zusammenleben verhindert haben – der Wille zum Zusammenleben erkennbar ist (vgl. Art. 51 AsylG). Es gilt mithin zu prüfen, ob dies im vorliegenden Fall zutrifft. Aus den Angaben des Beschwerdeführers ergibt sich, dass er mit seiner Ehefrau und seinem Kind nur ein einziges Mal während höchstens zehn Tagen zusammengelebt hat. Als Grund dafür gab er an, er habe den Militärdienst im Heimatland absolvieren müssen, wobei ihm Besuche am Wohnort nur alle sechs Monate für zehn Tage gewährt worden seien. Im Übrigen macht er geltend, er habe mit seiner Ehefrau telefonischen Kontakt gehabt. Gemäss seinen zusätzlichen Angaben im Beschwerdeverfahren will er mit ihr schon seit dem Jahr 2008 eine Liebesbeziehung geführt haben, was indessen zu relativieren ist, da die Angabe im Beschwerdeverfahren, die Ehefrau habe vor der Heirat bei den eigenen Eltern gelebt, und die Aussagen des Beschwerdeführers, er habe zwischen 2006 und Oktober 2012 im Heimatland Militärdienst geleistet (vgl. Akten A4/11 S. 4 und A18/17 S. 8) und nur alle sechs Monate während zehn Tagen Urlaub erhalten, nicht auf einen gemeinsamen Haushalt und eine länger dauernde und konstant gelebte Liebesbeziehung hinweisen. Vielmehr ist somit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau während Jahren – sollten seine nachträglichen Angaben zu glauben sein – pro Jahr höchstens zwei Mal zehn Tage miteinander verbracht und bis zur Heirat nicht im gleichen Haushalt gelebt haben. Auch wenn die Ehefrau und das Kind seit der Heirat am Wohnort der Eltern des Beschwerdeführers gelebt haben und er in der urlaubslosen Zeit per Telefon mit seiner Ehefrau kommuniziert hat, kann unter diesen Umständen nicht von einem gemeinsamen Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt gesprochen werden. Aus seinen Angaben sowohl im eigenen Asylverfahren als auch im vorliegenden Verfahren ist zu schliessen, dass er weder mit seiner Ehefrau noch mit ihr und dem Kind über eine längere Zeit mehr als zehn Tage in einer ehe- beziehungsweise familienähnlichen Gemeinschaft gelebt hat. 6.3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, das fehlende Zusammenleben mit seiner Ehefrau oder mit seiner Freundin und dem gemeinsamen Kind
D-251/2016 sei auf die Militärdienstpflicht und damit auf äussere Umstände zurückzuführen, weshalb diese Tatsache nicht zu seinen Ungunsten zu betrachten sei. Unter diesen Umständen ist zu prüfen, ob er und seine Partnerin den Willen und die Absicht zusammenzuleben gehabt haben: 6.3.2.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Flucht des Beschwerdeführers nicht in Absprache mit der Ehefrau stattgefunden hat, wie das SEM zutreffend festhielt. Die im Beschwerdeverfahren nachträglich vorgebrachten gegenteiligen Angaben sind nachgeschoben und können nicht geglaubt werden, zumal dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung und der Anhörung mehrmals Gelegenheit geboten wurde, offen und von sich aus über seine Asylgründe zu berichten (vgl. Akte A4/11 S. 7 f. Ziff. 7.01 ff. und S. 9 Ziff. 9.01 sowie Akte A18/17 S. 15 F 36 und 130), weshalb – entgegen der Argumentation im Beschwerdeverfahren – keine zusätzlichen Fragen hätten gestellt werden müssen und der Grundsatz der Untersuchungspflicht nicht verletzt worden ist. Angesichts der zahlreichen Möglichkeiten, seine Vorbringen zu äussern, wäre es – unter Hinweis auf die im Asylverfahren bestehende Mitwirkungspflicht – vielmehr in der Verantwortung des Beschwerdeführers gelegen, allfällige für ihn wichtige Einzelheiten über seine familiären Verhältnisse von Anfang an offen zu legen und zu erwähnen. Bezeichnenderweise legte er weder anlässlich der Befragung noch anlässlich der Anhörung dar, er sei im September 2012 ohne Erlaubnis seiner militärischen Dienststelle bei der Ehefrau vorbeigegangen und habe sie über die bevorstehenden Flucht orientiert, wobei er bei der Rückkehr zur Einheit einer Drillmaschine ausgesetzt und über Nacht gefesselt gewesen sei. Vielmehr erklärte er im Zusammenhang mit erlittenen Strafen während des Militärdienstes, kurzzeitige Strafen hätten darin bestanden, dass ihm Wasser über den Kopf gegossen worden sei oder er sich auf der Erde habe herumwälzen müssen und Ähnliches, was man erlitten habe, wenn man sich verspätet habe oder nicht pünktlich zur Wachablösung erschienen sei. Man habe ihnen dann vorgeworfen, man wolle desertieren (vgl. Akte A18/17 S. 13 f.). Dem Beschwerdeführer wäre es möglich und zumutbar gewesen, in diesem Zusammenhang die erst nachträglich vorgebrachte Bestrafung wegen unerlaubten Entfernens von der Einheit im September 2012 geltend zu machen. Somit kann dieser nachgeschobene Sachverhaltsteil nicht geglaubt werden. Aufgrund dieser unglaubhaften Angaben bestehen Zweifel am Willen an einem gemeinsamen Familienleben. Vielmehr ist aus der Flucht des Beschwerdeführers aus seinem Heimatland ohne Absprache mit seiner Partnerin der Schluss zu ziehen, dass er nicht oder nicht mehr die Absicht hatte, mit ihr und dem Kind ein familiäres Zusammenleben einzugehen.
D-251/2016 6.3.2.2 Des Weiteren ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen während eineinhalb Jahren im D._______ lebte, ohne dass seine Ehefrau und das Kind ihm gefolgt wären, um gemeinsam in die Schweiz reisen zu können, obwohl er mit seinen Angehörigen im Heimatland telefonischen Kontakt gehabt haben will und bei der Organisation der Reise hätte behilflich sein können, auch wenn er den Familiennachzug nicht auf dem ordentlichen Weg über eine Aufenthaltsbewilligung in D._______ hätte bewirken können. Im Hinblick darauf, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers nach der Ausreise des Beschwerdeführers aus D._______ in dieses Land gereist sein will, wäre es ihr auch zuzumuten gewesen, die Reise in D.________ während des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in diesem Land anzutreten (vgl. Akte A18/17 S. 3). Konkrete Bemühungen des Beschwerdeführers, seine Ehefrau und das Kind in D._______ zu bringen, während er selber noch dort gelebt hat, wurden von ihm – abgesehen von der Aussage, er habe in D._______ keine Aufenthaltsbewilligung erhalten und deshalb die Ehefrau und das Kind nicht nachkommen lassen können – nicht vorgebracht. Auch dieser Sachverhalt spricht gegen die geltend gemachte Absicht eines familiären Zusammenlebens und gegen eine eheähnliche Gemeinschaft. Die Einwände im Beschwerdeverfahren, wonach man den Beschwerdeführer darüber hätte befragen müssen, überzeugen angesichts der ihm offen stehenden Möglichkeiten während der Befragung und während der Anhörung, den wesentlichen Sachverhalt von sich aus darzulegen, und der ihm obliegenden Pflicht zur Mitwirkung bei der Feststellung des Sachverhalts nicht. Damit werden die Zweifel am Willen und an der Absicht zu einem gemeinsamen familiären Leben des Beschwerdeführers mit seiner Partnerin und dem Kind erhärtet. 6.3.2.3 Zum gleichen Schluss führt der Umstand, dass es wiederum mehr als fünf Monate dauerte, bis der Beschwerdeführer nach seiner Anerkennung als Flüchtling ein Gesuch um Familienvereinigung stellte. 6.3.2.4 Im Sinne eines Zwischenfazits kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer insgesamt während mehr als zwei Jahren ohne plausiblen Grund keine Bemühungen zum Nachzug seiner Partnerin und des Kindes erkennen liess. Unter diesen Umständen ist weder der Wille noch die Absicht, mit der Partnerin und dem Kind eine Familiengemeinschaft zu bilden und zu leben, erkennbar. Sein Verhalten lässt vielmehr auf eine abgebrochene Beziehung – sollte eine solche überhaupt bestanden haben – schliessen, weshalb von besonderen Umständen im Sinne von Art. 51 Abs.1 AsylG auszugehen ist, zumal das Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1
D-251/2016 und 4 AsylG praxisgemäss nicht der Wiederaufnahme von zuvor abgebrochenen oder noch gar nicht gelebten Beziehungen dient (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4.2). 6.3.3 Angesichts des fehlenden Willens während mehr als zwei Jahren, eine familiäre Gemeinschaft zu bilden, kann vorliegend offen gelassen werden, ob die fehlende familiäre Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Partnerin und dem Kind beziehungsweise ob das fehlende eheähnliche und gefestigte Zusammenleben im Moment der Flucht des Beschwerdeführers auf äussere Umstände und damit nicht in der Verantwortung des Beschwerdeführers lag. Diese Voraussetzung, welche im Asylrecht eine Bedingung im Sinne einer „conditio sine qua non“ darstellt, um Familienasyl im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG zu gewähren, braucht somit vorliegend nicht geprüft zu werden, da es gestützt auf die vorangehenden Erwägungen während mehr als zwei Jahren schon am Willen zu einer solchen Beziehung fehlte. 6.4 Sodann wurde mit dem Gesuch um Familienasyl auf Beschwerdeebene auch eine Gefährdung der Freundin und des Kindes des Beschwerdeführers (infolge Reflexverfolgung) geltend gemacht. Mit der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 – von der Bundesversammlung als dringlich erklärt und am 29. September 2012 in Kraft getreten – ist indessen die Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuches aus dem Ausland weggefallen (vgl. BBl 2012 5359). Nachdem das Gesuch um Familienzusammenführung erst nach Inkrafttreten der Änderung des Asylgesetzes eingereicht wurde, ist im vorliegenden Fall nicht von einem Asylgesuch aus dem Ausland auszugehen. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für den Einschluss von B._______ und C._______ in das Familienasyl gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG respektive die Bewilligung ihrer Einreise in die Schweiz gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG nicht erfüllt sind. Das SEM hat somit deren Einreise in die Schweiz sowie das Familienasylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
D-251/2016 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
D-251/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
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