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Bundesverwaltungsgericht 29.01.2015 D-251/2015

29 gennaio 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,047 parole·~15 min·1

Riassunto

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 27. November 2014

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-251/2015

Urteil v o m 2 9 . Januar 2015 Besetzung

Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien

A._______, geboren (…), und dessen Schwestern B._______, geboren (…), C._______, geboren (…), Eritrea, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand

Asylgesuche aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 27. November 2014 / N (…).

D-251/2015 Sachverhalt: A. Am 5. April 2012 (Datum Eingang; Schreiben datiert vom 3. April 2012) reichte der Beschwerdeführer für sich und seine beiden Schwestern bei der schweizerischen Botschaft in Khartum Asylgesuche ein und beantragte die Bewilligung der Einreise in die Schweiz. B. B.a Mit Zwischenverfügungen vom 18. Juni 2012 (eröffnet am 15. August 2012) und 1. Oktober 2012 (eröffnet am 9. Januar 2013) teilte das damalige BFM (heute SEM) den Beschwerdeführenden mit, dass asylsuchende Personen im Auslandsverfahren in der Regel durch die schweizerische Vertretung vor Ort zu befragen seien, indes die Schweizer Botschaft in Khartum aufgrund des begrenzten Personalbestands und fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht in der Lage sei, solche Befragungen durchzuführen. Fragen zum rechtserheblichen Sachverhalt, die vorliegend noch offen seien, würden ihnen deshalb zur schriftlichen Beantwortung unterbreitet. B.b Am 23. August 2012 und 5. Februar 2013 gingen die vom Beschwerdeführer unterzeichneten Stellungnahmen bei der Schweizer Botschaft in Khartum ein. C. Mit Schreiben vom 8. Mai 2014 zeigte der damalige Rechtsvertreter – Vollmachten der Beschwerdeführenden datierend vom 30. April 2014 – dem BFM die Mandatsübernahme an und erkundigte sich nach dem Verfahrensstand. Gleichzeitig ersuchte er um Akteneinsicht und, falls noch nicht erfolgt, um Durchführung von Befragungen der Beschwerdeführenden durch die Schweizer Vertretung in Khartum. D. D.a Mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2014 informierte das BFM den Rechtsvertreter über den Verfahrensstand und teilte ihm mit, dass vorliegend das schriftliche Verfahren unter Verzicht auf Befragungen der Beschwerdeführenden bei der Schweizer Vertretung angewendet werde. Auf das Akteneinsichtsgesuch werde nach Abschluss der Untersuchung zurückgekommen. Gleichzeitig wurde den Beschwerdeführenden ein weiterer Fragenkatalog zur Beantwortung bis zum 7. Juli 2014 unterbreitet, wobei darauf hingewiesen wurde, dass von den Beschwerdeführerinnen per-

D-251/2015 sönlich unterzeichnete Willensäusserungen, die Schweiz um Asyl zu ersuchen, bisher fehlen würden, und es daher zwingend nötig sei, dass sie die einzureichende Stellungnahme ebenfalls unterzeichnen würden, ansonsten von ihrer Seite her keine zulässig gestellten Asylgesuche vorliegen würden. D.b Nach erstreckter Frist ging am 16. August 2014 (Schreiben datiert vom 12. August 2014) das – auch von den Beschwerdeführerinnen persönlich unterzeichnete – Antwortschreiben beim BFM ein. In Verbindung mit den vorherigen Eingaben machten die Beschwerdeführenden damit im Wesentlichen geltend, sie seien in D._______/Eritrea geboren, wo sie mit ihren Eltern gelebt hätten, und seien tigrinischer Ethnie. Nach Ausbruch des Grenzkonflikts zwischen Eritrea und Äthiopien sei ihr Vater ins Militär eingezogen worden und im Krieg gefallen. Als D._______ im Jahr 2000 von äthiopischen Soldaten eingenommen worden sei, sei ihre Mutter mit ihnen in den Sudan geflüchtet. Seither hätten sie als Flüchtlinge in Khartum gelebt. Ihre Mutter habe dort als (…) gearbeitet. Am 20. November 2011 sei sie indes von der Arbeit nicht nach Hause zurückgekehrt. Sie wüssten bis heute nicht, wo sich ihre Mutter aufhalte. Ihr Nachbar habe sie nach dem Verschwinden der Mutter aufgenommen. Mit dem Waschen von Autos verdiene der Beschwerdeführer zwar etwas Geld, aber die Einnahmen würden nicht ausreichen, um den Unterhalt und die Kosten für den weiteren Schulbesuch für sich und seine Schwestern zu bestreiten. Sie hätten keine Kenntnis von Verwandten im Sudan oder in Eritrea. Sie wüssten nicht, ob ihre Mutter sie beim UNHCR habe registrieren lassen, zumindest seien sie nicht im Besitz entsprechender Dokumente. Ein weiterer Verbleib im Sudan sei ihnen nicht zuzumuten. Sie hätten dort keine Zukunftsperspektive. Zudem plane ihr Nachbar, den Sudan zu verlassen. In der Schweiz lebe ein (Verwandter), weshalb sie die Schweiz um Schutz ersuchen würden. E. Mit Zwischenverfügung vom 22. September 2014 gewährte das BFM dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden Akteneinsicht. F. F.a Mit Verfügung vom 27. November 2014 – eröffnet am 1. Dezember 2014 – verweigerte das BFM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte die Asylgesuche ab.

D-251/2015 F.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, Asylsuchenden werde gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG (SR 142.31) die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden könne, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gemäss aArt. 20 Abs. 3 AsylG könne die Einreise in die Schweiz bewilligt werden, wenn glaubhaft gemacht werde, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. Vorliegend erfordere die Sachverhaltsabklärung nicht die Anwesenheit der Beschwerdeführenden in der Schweiz. Es könne aufgrund des vollständig erstellten Sachverhalts davon ausgegangen werden, dass keine unmittelbare Gefährdung vorliege, die eine sofortige Einreise als notwendig erscheinen lasse. Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach aArt. 20 Abs. 2 und 3 i.V.m. Art. 3 AsylG sei grundsätzlich an restriktive Voraussetzungen geknüpft. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG seien mit Blick auf den Ausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend sei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, d. h. die Beantwortung der Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft erscheine und der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden könne, beziehungsweise ob es ihr – ohne nähere Prüfung einer allfälligen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG – zuzumuten sei, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Halte sich die betreffende Person in einem Drittstaat auf, bedeute dies zwar nicht zwingend, dass es ihr auch zuzumuten sei, sich dort um Aufnahme zu bemühen, jedoch sei im Sinne einer Regelvermutung davon auszugehen, die Person habe in diesem Drittstaat bereits anderweitigen Schutz gefunden. Zu prüfen seien die Kriterien, welche die Zufluchtnahme in einem Drittstaat als zumutbar erscheinen liessen, und mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Vorliegend ergäben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden vor ihrer Ausreise aus Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden gehabt oder ihnen solche gedroht hätten. Sie hätten Eritrea als Kleinkinder zusammen mit ihrer Mutter aufgrund der Kriegssituation verlassen. Einreiserelevante Nachteile, welche die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt ihrer Ausreise erlitten oder die ihnen gedroht hätten, lägen damit nicht vor. Es sei ihnen zuzumuten, sich beim UNHCR zu melden, sollte ihre Situation kritisch sein.

D-251/2015 Es lägen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass den Beschwerdeführenden ein weiterer Verbleib im Sudan nicht zugemutet werden könnte. Sie seien dort seit ihren ersten Lebensjahren aufgewachsen und es könne davon ausgegangen werden, dass sie sich in der Zeitspanne von nunmehr über vierzehn Jahren ein soziales Netz hätten aufbauen können. Damit erübrige sich die Prüfung der weiteren Voraussetzungen der Erteilung einer Einreisebewilligung. Im Übrigen habe das BFM aufgrund fehlender Identitätsbelege erhebliche Zweifel, ob es sich bei den Beschwerdeführenden tatsächlich um eritreische Staatsangehörige handle. Die Staatsangehörigkeit sei nicht belegt. Aufgrund des Gesagten sei den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz zu verweigern und die Asylgesuche seien abzulehnen. G. G.a Mit am 18. Dezember 2014 bei der Schweizer Botschaft in Khartum eingegangener englischsprachiger Eingabe reichte der Beschwerdeführer für sich und seine beiden Schwestern Beschwerde ein, worin sinngemäss um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 27. November 2014 und um Bewilligung der Einreise in die Schweiz sowie um Gewährung des Asyls ersucht wurde. G.b Zur Begründung wurden die im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen wiederholt und darauf hingewiesen, dass der Nachbar, der die Beschwerdeführenden nach dem Verschwinden der Mutter aufgenommen habe, mittlerweile aus dem Sudan ausgereist sei. H. Am 14. Januar 2015 übermittelte das SEM die Beschwerde vom 18. Dezember 2014 zusammen mit den vorinstanzlichen Akten zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM respektive SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-

D-251/2015 tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), die am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, wurden die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsbestimmung (Ziffer III) hält jedoch fest, dass für die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Auslandsgesuche die massgeblichen Artikel (Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Vorliegend kommen somit die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandsverfahren zur Anwendung. 1.3 Parteieingaben in Verfahren vor Bundesbehörden sind in einer Amtssprache abzufassen (Art. 70 Abs. 1 BV und Art. 33a Abs. 1 VwVG). Die vorliegende Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes verfasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung im Sinne von Art. 52 VwVG kann jedoch aus prozessökonomischen Gründen praxisgemäss verzichtet werden, da die englischsprachige Beschwerdeeingabe verständlich ist, so dass ohne weiteres darüber befunden werden kann. Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG ergeht der vorliegende Entscheid in deutscher Sprache. 1.4 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und – mit Ausnahme des genannten, jedoch nicht als wesentlich erachteten Mangels hinsichtlich der Sprache der Rechtsmitteleingabe (vgl. E. 1.3) – formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und

D-251/2015 unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Ein Asylgesuch konnte gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es an das Bundesamt überwies (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens sah Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass die schweizerische Vertretung mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt. War dies nicht möglich, waren die Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Der Verzicht auf eine Befragung im Ausland ist in der Verfügung zu begründen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7 f.). 4.2 Vorliegend begründete das BFM den Verzicht auf eine persönliche Befragung der Beschwerdeführenden bei der schweizerischen Vertretung in Khartum mit dem begrenzten Personalbestand der Botschaft und fehlenden Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich. Die Beschwerdeführenden erhielten indes mehrfach die Möglichkeit, ihre Asylgründe ausführlich schriftlich darzulegen, so dass den verfahrensrechtlichen Anforderungen von Art. 10 AsylV 1 Genüge getan wurde. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie vor der Ausreise zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

D-251/2015 Das BFM respektive SEM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und AsylG und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM respektive SEM einer asylsuchenden Person die Einreise in die Schweiz zur Asylerteilung, wenn diese die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, oder zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf aArt. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 5.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind mit Blick auf den Asylausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 [S. 126] und E. 5.1 [S. 128]). Hält sich die Person, die ein Asylgesuch aus dem Ausland gestellt hat, in einem Drittstaat auf, bedeutet dies zwar nicht zwingend, dass es ihr auch zuzumuten ist, sich dort um Aufnahme zu bemühen. Im Sinne einer Regelvermutung ist aber davon auszugehen, sie habe dort den erforderlichen Schutz gefunden, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und der Verweigerung der Einreisebewilligung führt. Jedenfalls sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat zumutbar erscheinen lassen, und diese mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Hierzulande ansässige nahe Familienangehörige begründen nicht automatisch eine Einreisebewilligung, wenn aufgrund einer

D-251/2015 Abwägung mit anderen Kriterien der Verbleib im Drittstaat objektiv als zumutbar zu erachten ist. Es gilt also zu prüfen, ob es aufgrund der gesamten Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die einer Person den erforderlichen Schutz gewähren soll (BVGE 2011/10 E. 5.1). 5.3 Gemäss neuer Rechtsprechung kommt der Frage massgebliches Gewicht zu, ob die Person, die aus einem Drittstaat ein Asylgesuch stellt, bereits zum Zeitpunkt der Ausreise eine asylrechtlich relevante Gefährdung zu gewärtigen hatte, da im Auslandsverfahren das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft allein aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen – d. h. einer Gefährdungssituation, die erst durch das Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland geschaffen wurde (bspw. durch die Ausübung exilpolitischer Tätigkeiten) – die Bewilligung zur Einreise von vornherein ausschliesst (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/26 E. 7 [S. 519 f.]). 6. Die Beschwerdeführenden haben ihre Asylgesuche zwölf Jahre nach der Ausreise aus Eritrea von dem Drittstaat Sudan aus gestellt. Vorliegend gilt es zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea im Jahr 2000 eine asylrechtlich relevante Verfolgung (Vorfluchtgründe) zu gewärtigen hatten. Ist dies nicht der Fall, ist die Einreise in die Schweiz zu verweigern (vgl. die vorstehenden Ausführungen unter E. 5.3). 6.1 Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass eine asylrechtlich relevante Verfolgung der Beschwerdeführenden bereits im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea im Jahr 2000 in Übereinstimmung mit dem BFM zu verneinen ist. Die Beschwerdeführenden haben Eritrea als Kleinkinder mit ihrer Mutter aufgrund des damaligen Grenzkonflikts mit Äthiopien verlassen. Hinweise, dass sie damals von den heimatlichen Behörden verfolgt worden wären oder ihnen entsprechende Verfolgungsmassnahmen gedroht hätten und sie deshalb konkret in asylrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG gefährdet gewesen wären, lassen sich den Akten nicht entnehmen. Daraus folgt, dass den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt werden kann (vgl. E. 5.3; BVGE 2012/26 E. 7 [S. 519 f.]). Mithin erübrigt sich die Prüfung der Frage der Zumutbarkeit eines Verbleibs der Beschwerdeführenden im Drittstaat Sudan. Auf die diesbezüglichen Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe ist dementsprechend nicht weiter einzugehen.

D-251/2015 6.2 Aufgrund des Gesagten hat das BFM die Einreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz zutreffend verweigert und die Asylgesuche zu Recht abgelehnt. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-251/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die schweizerische Vertretung in Khartum und das SEM.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Martin Zoller Susanne Burgherr

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