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Bundesverwaltungsgericht 27.04.2016 D-2509/2016

27 aprile 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,012 parole·~10 min·2

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 14. April 2016

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2509/2016/pjn

Urteil v o m 2 7 . April 2016 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.

Parteien

A._______, geboren am (…), China (Volksrepublik), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 14. April 2016 / N (…).

D-2509/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 6. Dezember 2015 illegal in die Schweiz einreiste und am 11. Januar 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch stellte, dass er dort am 19. Januar 2016 zu seiner Person und zum Reiseweg befragt wurde, dass dem Beschwerdeführer zum Schluss der Befragung das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien (infolge Vorliegens von zwei CS-VIS-Treffern) sowie zu allfällig bestehenden gesundheitlichen Problemen gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer dabei vorbrachte, er sei gesund, aber er wolle nicht weggeschickt werden und habe keine Kenntnis von den Visa, dass das SEM die italienischen Behörden am 3. Februar 2016 um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), ersuchte, dass die italienischen Behörden dieses Ersuchen innert massgeblicher Frist nicht beantworteten, dass das SEM den Beschwerdeführer am 5. April 2016 für die Dauer des Verfahrens dem Kanton C._______ zuwies, dass das SEM mit Verfügung vom 14. April 2016 (eröffnet am 19. April 2016) in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete, dass das SEM in seinem Entscheid – unter Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen des Dublin-Verfahrens und das Ergebnis des Abgleichs mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) – festhielt, Italien sei für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig, und es lägen keine Gründe für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a

D-2509/2016 Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vor, dass das Staatssekretariat ferner eine Ausreisefrist auf den Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist ansetzte, den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten aushändigte und festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass der Beschwerdeführer diesen Nichteintretensentscheid mit Beschwerde vom 21. April 2016 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht, dass er dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und (sinngemäss) die Rückweisung der Sache ans SEM zur Neubeurteilung im Rahmen eines Selbsteintritts beantragte, dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) zu gewähren, und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, dass er zur Begründung im Wesentlichen vorbrachte, er sei in die Schweiz gekommen, weil er gehört habe, dies sei ein gutes Land für Flüchtlinge, dass ihn die Schweiz an Tibet erinnere und es hier eine grosse tibetische Exilgemeinschaft gebe, dass er nicht nach Italien zurückkehren wolle, da er dort niemanden kenne und dort keinen Asylantrag gestellt habe, dass er unter Bronchitis und Bluthochdruck leide und in Italien die medizinische Versorgung nicht gewährleistet sei, dass er als älterer Mann besonders schutzbedürftig sei, dass die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) in ihrem Bericht vom Oktober 2013 die in Italien herrschenden Mängel im Asylverfahren beschreibe, dass Italien mit der Versorgung der Asylsuchenden überfordert sei und er deswegen in Italien mit Obdachlosigkeit und insgesamt menschenunwürdigen Lebensumständen rechnen müsse,

D-2509/2016 dass der Beschwerde die angefochtene vorinstanzliche Verfügung (in Form von Fotos) sowie ein Bericht von Maria Bethke und Dominik Bender vom 29. November 2010 („Bericht über die Recherchereise nach Rom und Turin im Oktober 2010“) beilagen, dass hingegen die in der Beschwerde erwähnte Beilage 2 (eine Stellungnahme der SFH vom Oktober 2013) der Beschwerde nicht beilag (dieser Bericht ist jedoch im Internet einsehbar), dass die vorinstanzlichen Akten am 26. April 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

D-2509/2016 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass ein Abgleich der biometrischen Daten des Beschwerdeführers mit dem zentralen Visa-Informationssystem CS-VIS zweifelsfrei ergab, dass dem Beschwerdeführer von Italien zwei Visa ausgestellt worden waren (mit Gültigkeit vom 25. November bis zum 10. Dezember 2015 respektive vom 16. bis zum 27. Dezember 2015), dass bei dieser Sachlage – gemäss der Bestimmung von Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO – Italien für die Prüfung seines Asylantrages zuständig ist, dass das Ersuchen des SEM vom 3. Februar 2016 um Aufnahme des Beschwerdeführers (gemäss den Bestimmungen von Art. 21 Abs. 1 und 3 [je erster Unterabsatz] Dublin-III-VO) von Italien innert der vorliegend massgeblichen Frist von zwei Monaten nicht beantwortet wurde, womit Italien seine Zuständigkeit infolge sogenannter Verfristung akzeptiert hat (vgl. Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO), dass die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist (Art. 29 Dublin-III-VO) – bis spätestens am 4. Oktober 2016 zu erfolgen hat, dass der Beschwerdeführer demnach in einen Drittstaat (Italien) ausreisen kann, welcher für die Durchführung des ihn betreffenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde geltend macht, er wolle nicht nach Italien zurückkehren, da er dort niemanden kenne und zudem davon ausgehe, dass die medizinische Versorgung in Italien nicht gewährleistet sei und er aufgrund der Überforderung der italienischen Behörden ein menschenunwürdiges Dasein fristen müsste,

D-2509/2016 dass diese Einwände keine Gründe darstellen, welche in rechtserheblicher Weise gegen eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien sprechen, dass Italien Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass im Weiteren davon ausgegangen werden kann, Italien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sogenannte Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sogenannte Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass es aus Sicht der Schweiz keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, wonach das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien systemische Schwachstellen aufweisen würden, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000; EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, weshalb keine Veranlassung für ein Vorgehen nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO besteht, dass Asylsuchende in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, welche nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch nicht als generell untragbar erscheinen, dass im Falle des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden kann, er sei durchaus in der Lage, den italienischen Behörden gegenüber die ihm zustehenden Rechte durchzusetzen und eine hinreichende Lebensgrundlage zu finden,

D-2509/2016 dass zudem die adäquate medizinische Versorgung des Beschwerdeführers, welcher an Bronchitis und Bluthochdruck leidet, in Italien durchaus gewährleistet ist, dass die Ausführungen in den in der Beschwerde erwähnten Berichten der SFH, von bordermonitoring.eu sowie von Bethke/Bender, welche im Übrigen nicht aktuell sind, sondern aus den Jahren 2010-2013 stammen, an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, dass gestützt auf die vorstehenden Erwägungen Italien für die Behandlung des Asylantrages des Beschwerdeführers zuständig ist und aufgrund der Akten keine Umstände gegeben sind, welche die Schweiz aus völkerrechtlichen Gründen zu einem Selbsteintritt in Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden (vgl. dazu BVGE 2010/45 E. 5), dass der Beschwerdeführer auch aus Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nichts für sich ableiten kann, da diese Bestimmung in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO dem SEM einen Ermessensspielraum einräumt (vgl. dazu BVGE 2015/9 E. 7 f.), dass den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind und sich das Bundesverwaltungsgericht unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass zusammenfassend der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu Recht erfolgt ist, dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht, im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 AsylG steht und ebenfalls zu bestätigen ist, dass gestützt auf die vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die dagegen eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos erwiesen,

D-2509/2016 dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-2509/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut

Versand:

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