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Bundesverwaltungsgericht 08.06.2015 D-2508/2015

8 giugno 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,569 parole·~13 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. März 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2508/2015

Urteil v o m 8 . Juni 2015 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.

Parteien

A._______, geboren (…), gemäss eigenen Angaben Myanmar, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. März 2015 / N (…).

D-2508/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 23. November 2012 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl ersuchte. B. Er wurde am 29. November 2012 zu seiner Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen angehört (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Asylgründen fand am 17. März 2015 statt. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er der Volksgruppe der Rohingya angehöre und in Bangladesch in einem Flüchtlingslager gelebt habe. Nachdem dieses geschlossen worden sei, habe er in B._______ gelebt. Nach mehreren Verhaftungen aufgrund seiner Ethnie habe er das Land verlassen. C. Mit Verfügung vom 18. März 2015 (Eröffnung am 23. März 2015) lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Gleichzeitig änderte es die Staatangehörigkeit auf "unbekannt". D. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. April 2015 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. E. Mit Zwischenverfügung vom 29. April 2015 lehnte das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und erhob einen Kostenvorschuss, welcher vom Beschwerdeführer fristgerecht geleistet wurde.

D-2508/2015 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4.

D-2508/2015 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er der Ethnie der Rohingya angehöre und aus C._______, D._______ (E._______), Myanmar, stamme. Dort habe er bis im Jahre (…) gelebt. Sein Vater habe die Familie verlassen, als er (der Beschwerdeführer) noch sehr jung gewesen sei. Im Alter von acht Jahren sei er mit seiner Mutter und seiner Schwester nach Bangladesch geflohen. Dort hätten sie zunächst im Flüchtlingslager F._______ gelebt, bis dieses im Jahre (…) geschlossen worden sei. Seine Schwester sei mit einem Bekannten nach Myanmar zurückgekehrt und er und seine Mutter seien nach B._______ gezogen. Im Jahre (…) sei seine Mutter gestorben. Danach habe er bei einem (…) gearbeitet, wo er ein unbeschwertes Leben geführt habe, bis eines Tages herausgefunden worden sei, dass er Rohingya sei. Ungefähr ein halbes Jahr vor seiner Ausreise sei er von der Polizei deswegen mitgenommen worden. Nach etwa drei bis vier Stunden habe sein Chef ihn freikaufen können. In der Folge sei es aufgrund seiner Ethnie zu zwei weiteren Vorfällen gleicher Art gekommen, bevor sein Chef ihm zur Ausreise geraten und ihm einen Schlepper organisiert habe. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer ein Rohingya Refugee Family Book ein.

D-2508/2015 5.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, bereits die vom Beschwerdeführer gesprochene Sprache lasse Zweifel an der angeblichen Herkunft aus Myanmar aufkommen. So habe er als Muttersprache Bengalisch angegeben und sowohl die BzP als auch die Anhörung seien auf Hochbengalisch durchgeführt worden. Er habe es auch verneint, andere Sprachen sprechen zu können. Als Erklärung habe er angegeben, mit seiner Mutter stets Bengalisch gesprochen zu haben, selbst als sie noch in Myanmar gelebt hätten und in Arakan spreche man Bengalisch. Diese Aussage stimme nicht, zumal die Rohingya-Bevölkerung in Myanmar nicht Bengalisch, sondern die Sprache Rohingya spreche. Die Fragen nach der Kindheit in Myanmar sowie die dortige Verfolgung habe er sehr einsilbig und vage beantwortet und er habe sein Unwissen damit erklärt, er sei damals noch sehr jung gewesen. Auch die Schilderung der Flucht nach Bangladesch sei unsubstanziiert erfolgt. Dies habe er ebenfalls damit erklärt, damals noch sehr jung gewesen zu sein. Üblicherweise könne man jedoch ab dem Alter von vier bis fünf Jahren erste Erinnerungen erwarten, so dass es erstaune, dass der Beschwerdeführer keine Erinnerungen an die damalige Zeit, als er 8-jährig gewesen sei, habe. Insbesondere sei nicht glaubhaft, dass er keinerlei Erinnerungen an die Flucht habe, da dies ein sehr einschneidendes Erlebnis darstellen müsste. Der zweijährige Aufenthalt im Flüchtlingslager sei ebenfalls wortkarg erfolgt, obwohl er mehrmals zu einer detaillierteren Schilderung angehalten worden sei. Diesbezüglich habe er wiederum auf sein damals noch junges Alter verwiesen. Auch der Wegzug aufgrund der Schliessung des Flüchtlingslagers sei spärlich beschrieben worden. Dies vermöge nicht den Eindruck zu erwecken, er habe tatsächlich dort gelebt. In der BzP habe er dargelegt, seine Schwester habe geheiratet und sei anschliessend nach Myanmar zurückgekehrt, während er in der Anhörung habe protokollieren lassen, dass die Schwester mit einem Bekannten nach Myanmar zurückgegangen sei. Auf Nachfrage habe er präzisiert, sie seien zwar ein Paar, nicht aber verheiratet gewesen. Das eingereichte Rohingya Refugee Family Book sei als Beleg für die Vorbringen ungeeignet, zumal einerseits die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe und es andererseits kein Foto aufweise. Darüber hinaus sei bekannt, dass solche Dokumente käuflich von tatsächlichen Rohingya- Flüchtlingen erworben werden könnten, wodurch ihm kaum Beweiswert zugemessen werden könne. Da die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Volksgruppe der Rohingya nicht glaubhaft sei, werde den Verhaftungen durch die Polizei in Bangladesch, welche auf diesem Umstand beruht hätten, die Grundlage entzogen. Ohnehin seien die diesbezüglichen Schilderungen oberflächlich und ohne Realkennzeichen erfolgt. Darüber hinaus

D-2508/2015 habe er in der BzP von vier Festnahmen berichtet, während er in der Anhörung nur von drei Festnahmen gesprochen habe. Auf entsprechenden Vorhalt habe er ausgeführt, es hätten auch vier sein können, er könne sich aber nicht mehr exakt daran erinnern. 5.3 In der Beschwerdeschrift wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine bisherigen Fluchtgründe und fügte an, dass das Family Book tatsächlich sein eigenes sei und er sich nicht erklären könne, wie jemand seine Identität und seine Ausweise verkaufen könnte. Als Beweismittel lagen der Beschwerde drei Berichte über die allgemeine Lage der Rohingya bei. 6. 6.1 Das SEM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. Die Befragungen des Beschwerdeführers sind in Hochbengalisch erfolgt, obwohl anzunehmen wäre, er würde die Sprache Rohingya sprechen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Kindheit sowie zur Verfolgung in Myanmar, zur Flucht und zum Leben im Flüchtlingslager sind substanzarm ausgefallen. Die dafür gegebene Begründung, er sei damals sehr jung gewesen und könne sich daher nicht daran erinnern, überzeugt nicht. Die Aussagen betreffend die Schikanen in Bangladesch aufgrund seiner Ethnie sind ebenfalls als substanzlos zu bezeichnen. Darüber hinaus widersprach er sich hinsichtlich der Anzahl der Verhaftungen. Die Vorbringen weisen auch sonstige Ungereimtheiten auf, indem etwa in der BzP angegeben wurde, seine Schwester habe geheiratet und sei dann mit ihrem Ehemann nach Myanmar zurückgekehrt, während er in der Anhörung zuerst von einem Bekannten sprach und auf Nachfrage präzisierend aussagte, sie seien zwar ein Paar, nicht aber verheiratet gewesen. Schliesslich hat das eingereichte Dokument nur geringen Beweiswert, zumal es nicht eindeutig dem Beschwerdeführer zugeordnet und ein unrechtmässiger käuflicher Erwerb zwecks Verwendung im Asylverfahren ohnehin nicht ausgeschlossen werden kann. Die eingereichten allgemeinen Berichte weisen keinen direkten Bezug zu den Vorbringen des Beschwerdeführers auf, so dass er daraus ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Aufgrund dieser Erwägungen sind die Vorbringen des Beschwerdeführers für unglaubhaft zu erachten. Folglich hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

7.

D-2508/2015 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist es im vorliegenden Fall nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen

D-2508/2015 und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers zur Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern, da er gegenüber den Asylbehörden unglaubhafte Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen und insbesondere seiner Herkunft gemacht hat. Der Beschwerdeführer hat den Behörden zudem keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere abgegeben, weshalb seine Identität und seine genaue Herkunft auch nicht ermittelt werden können, was für die Überprüfung von Vollzugshindernissen aber grundsätzlich Voraussetzung ist. Aus diesen Gründen hat der Beschwerdeführer die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner wahren persönlichen Verhältnisse und Herkunft zu tragen. 8.4 Daher ist der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatoder Herkunftsland droht. 8.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Im vorliegenden Fall ist der Vollzug der Wegweisung – unter Hinweis auf die Ausführungen in Erwägung 8.3 – mangels überzeugender gegenteiliger Anhaltspunkte als zumutbar zu erachten. 8.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).

D-2508/2015 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Für deren Begleichung ist der bereits geleistet Kostenvorschuss zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

D-2508/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Für deren Begleichung wird der bereits geleistete Kostenvorschuss verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger

Versand:

D-2508/2015 — Bundesverwaltungsgericht 08.06.2015 D-2508/2015 — Swissrulings