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Bundesverwaltungsgericht 06.05.2015 D-2507/2015

6 maggio 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,132 parole·~16 min·2

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. April 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2507/2015

Urteil v o m 6 . M a i 2015 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.

Parteien

A._______, geboren (…), ohne Nationalität, vertreten durch Patricia Guggenheim-Ami, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 15. April 2015 / N (…).

D-2507/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 9. März 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Am 16. März 2016 wurde ihm mitgeteilt, dass er per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrum (VZ) C._______ zugewiesen wurde. B. Am 17. März 2015 wurde dem Beschwerdeführer die Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende im VZ C._______ als Rechtsvertretung zugewiesen. C. Am 19. März 2015 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seiner von der Rechtsberatungsstelle bestimmten damaligen Rechtsvertreterin (D._______) zu seiner Person und summarisch zum Reiseweg und zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP], Vorakten A15). Dabei brachte er vor, er sei als Palästinenser in Saudi-Arabien geboren und im Jahr 1989 mit seiner Familie nach Syrien gezogen. Nach der Matura habe er im Libanon Wirtschaft und – nach der Rückkehr nach Syrien im Jahr 2004 – an der (…) (…) studiert. Am 7. Mai 2014 habe er geheiratet. Während seine Ehefrau syrische Staatsangehörige sei, besitze er keine Staatsangehörigkeit. Weil er keinen Militärdienst habe leisten wollen, habe er am 18. Juni 2014 Syrien in Richtung Türkei verlassen. Nach einem viermonatigem Aufenthalt in Istanbul sei er nach Griechenland weitergereist, wo er am 19. November 2014 als Flüchtling anerkannt und in einem Spital medizinisch behandelt worden sei. Später sei er auf dem Luftweg nach Deutschland und schliesslich mit dem Zug in die Schweiz gereist, wo sich seine Mutter, ein Onkel sowie ein Cousin aufhalten würden. Er wolle nicht nach Griechenland zurückkehren, da er dort auf der Strasse wohnen müsste. Sodann gab der Beschwerdeführer einen von den palästinensischen Behörden in Ramallah am 15. März 2012 ausgestellten Reisepass, einen Aufenthaltstitel für Palästinenser in Syrien sowie – jeweils in Kopie – einen von der "U.N.R.W.A" ausgestellten Familienschein und Unterlagen seines griechischen Asylverfahrens samt einer griechischen Flüchtlingskarte zu den Akten.

D-2507/2015 D. Am 20. März 2015 ersuchte das SEM die griechischen Behörden um Rückübernahme gestützt auf die Bestimmungen der Richtlinie Nr. 2008/115 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 16. Dezember 2008 sowie des bilateralen Abkommens zwischen Griechenland und der Schweiz betreffend die Rückübernahme von Personen mit einem internationalen Schutzstatus. Diesem Ersuchen entsprachen die griechischen Behörden am 26. März 2015.

E. Zwei am 20. März 2015 und am 24. März 2015 ausgestellte ärztliche Berichte bestätigten beim Beschwerdeführer eine offene Wunde im Gesässbereich sowie einen Vitamin B-Mangel. Zur Behandlung wurden ihm eine Wundsalbe und ein Folsäurepräparat verschrieben. F. Am 7. April 2015 teilte das SEM der damaligen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit, da ihr Mandant in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden sei, sei das Dublin-Verfahren vorliegend nicht anwendbar und das Asylgesuch in der Schweiz zu behandeln. Gleichzeitig gewährte es dem Beschwerdeführer beziehungsweise dessen damaliger Rechtsvertreterin das rechtliche Gehör zu einem Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. 1 AsylG (SR 142.31) und zur Wegweisung nach Griechenland.

In ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 10. April 2015 machte die damalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, ihr Mandant sei in Griechenland ungenügend medizinisch behandelt worden. Dabei verwies sie auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 6. Mai 2014, welcher den Zugang von unversicherten Personen zur griechischen Gesundheitsversorgung bezweifle. Gemäss dem besagten SFH-Bericht sei es den Unterbringungszentren in Griechenland auch nicht erlaubt, Personen mit internationalem Schutzstatus aufzunehmen. Deshalb seien seitens der Schweizer Behörden vorab Garantien bezüglich Unterkunft, Einkommenssituation und Zugang zu medizinischer Behandlung einzuholen. Auch müsse das Risiko einer Verhaftung bei einer Rückkehr nach Griechenland ausgeschlossen werden. Im Übrigen werde bald die ganze Familie des Beschwerdeführers in der Schweiz leben; seine Geschwister befänden sich schon in der Türkei und seien bereits einmal von den Schweizer Behörden befragt worden. Er möchte daher auch in der Schweiz bleiben.

D-2507/2015 G. G.a Am 14. April 2015 wurden der damaligen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers die entscheidwesentlichen Akten sowie ein Entwurf der nunmehr angefochtenen Verfügung zur Stellungnahme ausgehändigt.

G.b Die Stellungnahme ging am 15. April 2015 beim SEM ein. Die damalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers bekräftigte darin, ihr Mandant habe bereits erfolglos versucht, bei den griechischen Behörden Unterstützungsleistungen einzufordern. Auch karitative Organisationen hätten ihm nicht helfen können, weshalb er gezwungen gewesen sei, auf der Strasse zu leben. Es müssten deshalb vom SEM bei den griechischen Behörden individuelle Garantien zur Unterkunftssituation eingeholt werden. Im Übrigen habe er am 21. April 2015 nochmals einen Arzttermin; bis zur medizinischen Sachverhaltsabklärung sei mit einem Entscheid zuzuwarten. Schliesslich hielten sich die Mutter und weitere Verwandte des Beschwerdeführers in der Schweiz auf, und seine Geschwister sowie auch seine sich mittlerweile ebenfalls in der Türkei befindende Ehefrau lebten auch bald in der Schweiz.

H. Mit Verfügung vom 15. April 2015 – der damaligen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 16. April 2015 persönlich eröffnet – trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werden könne. Gleichzeitig händigte das SEM dem Beschwerdeführer beziehungsweise dessen damaliger Rechtsvertreterin die editionspflichten Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. Für die Entscheidbegründung ist auf die Akten zu verweisen. I. Mit Schreiben vom 16. April 2015 erklärte die bisherige Rechtsvertreterin das Mandatsverhältnis zwischen ihr und dem Beschwerdeführer für beendet. J. Der Beschwerdeführer beantragte durch seine am 20. April 2015 neu bestellte Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 22. April 2015, es sei – unter Aufhebung der Verfügung des SEM vom

D-2507/2015 15. April 2015 – auf das Asylgesuch einzutreten und auf eine Wegweisung zu verzichten. Zur Untermauerung der Anträge – auf deren Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird – wurden ein Bericht des UNHCR betreffend die Asylsituation in Griechenland vom Dezember 2014, "medizinische Informationen" betreffend dreier Konsultationen vom 19. März 2015, 24. März 2015 und 21. April 2015 in Kopie sowie den sich bereits bei den vorinstanzlichen Akten befindenden SFH-Bericht vom 6. Mai 2014 zu den Akten gegeben.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was in casu nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Verfahrenszentrums C._______ gelangt die Testphasenverordnung zur Anwendung (Art. 1 und 4 Abs. 1 der Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich [TestV, SR 142.318.1]).

D-2507/2015 1.4 Die vorliegende Beschwerde ist – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet zu erkennen, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG). Gleichzeitig ist auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Mit Beschwerde können im Geltungsbereich des Asylgesetzes die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Soweit das Ausländerrecht anzuwenden ist, kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG [SR 142.20] i.V.m. Art. 49 VwVG, Art. 96 AuG).

2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob das Staatsekretariat zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). Sofern das Gericht den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, enthält es sich einer selbstständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). 2.3 Bezüglich der Frage der ausländerrechtlichen Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat das SEM eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.

3. 3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn eine asylsuchende Person in einen vom Bundesrat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vor Einreichung des Asylgesuchs in der Schweiz aufgehalten hat. 3.2 Aus den Akten folgt, dass Griechenland den Beschwerdeführer als Flüchtling aufgenommen hat. Bei Griechenland handelt es sich gemäss Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 (in Kraft seit dem 1. Januar 2008) um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art.

D-2507/2015 6a Abs. 2 Bst. b AsylG, und die griechischen Behörden haben einer Rückübernahme des Beschwerdeführers am 26. März 2015 ausdrücklich zugestimmt.

3.3 In Bezug auf den in den beiden Stellungnahmen vom 10. und 15. April 2015 geäusserten Einwand, die Mutter, ein Onkel und ein Cousin des Beschwerdeführers hielten sich in der Schweiz auf, legte das SEM zutreffend dar, wieso auch kein über die Kernfamilie hinausgehendes besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestünde (vgl. angefochtene Verfügung S. 3, letzter Abschnitt). Sodann liegen nach wie vor keine Unterlagen vor, dass sich die Geschwister und die Ehefrau des Beschwerdeführers tatsächlich in der Türkei befinden und demnächst eine Einreisebewilligung sowie ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz erhalten könnten. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 4 Ziff. 3) – im Gegensatz zur Stellungnahme vom 15. April 2015 – behauptet wird, die Ehefrau befinde sich nach wie vor in E._______ (Syrien).

3.4 Nach dem Gesagten sind die die Voraussetzungen zum Erlass eines Nichteintretensentscheides in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG gegeben. 4. Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Da der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H.), steht die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen. Sie wurde demnach vom SEM zu Recht angeordnet. 5. Das BFM regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

D-2507/2015 Vorliegend ist einzig der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland einer Prüfung zu unterziehen, nicht aber ein solcher in den Heimat- oder Herkunftsstaat des Beschwerdeführers. 5.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf sodann niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.1.1 Angesichts der Vermutung, wonach Griechenland seine völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, obliegt es dem Beschwerdeführer, diese Vermutung umzustossen. In diesem Zusammenhang hat er ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen und ihm nicht den notwendigen Schutz gewährt oder ihn menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden. 5.1.2 In Bezug auf die in der Stellungnahme vom 10. April 2015 (vgl. S. 2) geäusserten Forderung, das SEM müsse "das Risiko einer Verhaftung bei der Rückkehr nach Griechenland ausschliessen", auch würden "Abklärungen und wenn nötig Garantien betreffend die Möglichkeit einer Verlängerung des Aufenthaltstitels" verlangt, bemerkte die Vorinstanz zutreffend, der Beschwerdeführer verfüge gemäss Abklärungen in Griechenland über einen Flüchtlingsstatus und somit über eine (vorerst) bis am 12. Januar 2018 gültige Aufenthaltsbewilligung, und es sei auch nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Griechenland in Haft genommen werden sollte. Auch liegen – wie in der angefochtenen Verfügung ebenfalls zu Recht bemerkte – keine Hinweise vor, dass Griechenland ihm keinen effektiven Schutz vor Rückschiebung nach Syrien zukommen lassen könnte. 5.1.3 Sodann stehen dem Beschwerdeführer als anerkanntem Flüchtling in Griechenland alle Rechte aus der Flüchtlingskonvention zu. Dazu gehört

D-2507/2015 die Gleichbehandlung mit griechischen Bürgern beziehungsweise anderen Ausländern, beispielsweise in Bezug auf Zugang zu Gerichten, Erwerbstätigkeit, Fürsorge und soziale Sicherheit (vgl. Art. 16–24 FK). Es liegen keine erhärteten Hinweise vor, wonach sich Griechenland als Signatarstaat dieses Abkommens nicht an seine entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde. Den Akten kann auch entnommen werden, dass der Beschwerdeführer in Griechenland adäquat medizinisch behandelt worden ist, auch wenn allenfalls – wie von ihm beanstandet – nicht auf dem von ihm gewünschten Standard. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK bei einer Rückkehr nach Griechenland ist mithin nicht ersichtlich. 5.1.4 Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland ist somit in Beachtung der massgebenden völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu beurteilen. 5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 5.2.1 Wie das SEM in seiner angefochtenen Verfügung zu Recht bemerkte, sind die allgemeinen Lebensbedingungen in Griechenland schwierig; insbesondere ist es aufgrund der herrschenden Wirtschaftskrise nicht einfach, eine Arbeitsstelle zu finden. Das SEM wies jedoch ebenfalls zutreffend darauf hin, Art. 29 der Richtlinie 2011/95/EU sehe vor, dass Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, in dem Mitgliedstaat, der diesen Schutz gewährt hat, die notwendige Sozialhilfe dieses Mitgliedstaats erhalten. Der Beschwerdeführer ist daher gehalten, ihm zustehende Unterstützungsleistungen direkt bei den zuständigen Behörden einzufordern oder sich an eine der karitativen Organisationen, welche sich um Drittstaatangehörige kümmern, zu wenden und diese – falls notwendig – auf dem Rechtsweg einzufordern. Die in den Stellungnahmen und in der Beschwerdeschrift erwähnten Berichte der SFH und des UNHCR lassen nicht darauf schliessen, dass dem Beschwerdeführer diese Möglichkeit nicht zukommen würde beziehungsweise dass er im Falle einer Rückführung nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten könnte. 5.2.2 Sodann kann auch der Auffassung der Vorinstanz gefolgt werden, der Beschwerdeführer sei in Griechenland sehr wohl medizinisch behandelt

D-2507/2015 worden. In den sich bei den Akten befindenden ärztlichen Unterlagen wird zwar bestätigt, dass die Wunde am Gesäss nach dem Eingriff nicht genäht worden war, was jedoch offenbar nicht als Versäumnis betrachtet wurde. Wie aus den beiden ärztlichen Berichten vom 20. März 2015 und vom 24. März 2015 (Vorakten A20 und A21) hervorgeht, wurden allenfalls noch bestehende Probleme im Zusammenhang mit der Infektion am Gefäss mittlerweile abschliessend behandelt. Die in den besagten ärztlichen Berichten erwähnten "Brustschmerzen" und exzematischen Hautveränderungen an beiden Oberschenkeln lassen den Beschwerdeführer ebenfalls nicht als verletzliche Person, deren Gesundheit oder Leben bei einer Rückschaffung nach Griechenland in Gefahr geraten könnte, erscheinen. 5.2.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit auch als zumutbar. An dieser Feststellung vermögen auch die in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 3 f.) enthaltenen Ausführungen zu den angeblich auf der Schiffsreise von der Türkei nach Griechenland erlebten Bedrohungen und zu allfälligen weiteren Problemen, denen er bei seiner Rückkehr nach Griechenland ausgesetzt sein könnte, nichts zu ändern. Es besteht angesichts der vorliegenden Aktenlage auch keine Veranlassung, bei den griechischen Behörden individuelle Garantien einzuholen. Die entsprechenden Anträge (vgl. Stellungnahme vom 15. April 2015 und sinngemäss auch Beschwerde S. 4) sind daher abzuweisen. 5.3 Nachdem die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben, ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.4 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, das Vorliegen von Wegweisungsvollzughindernissen glaubhaft zu machen. Mithin hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 6. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Verfügung des SEM vom 15. April 2015 zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1-3 des

D-2507/2015 Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])

(Dispositiv nächste Seite)

D-2507/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Martin Zoller Kathrin Mangold Horni

Versand:

D-2507/2015 — Bundesverwaltungsgericht 06.05.2015 D-2507/2015 — Swissrulings