Abtei lung IV D-2505/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 3 . April 2008 Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Martin Maeder. A._______, geboren (...), Kamerun, alias B._______, geboren (...), Kamerun, vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung des BFM vom 11. April 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-2505/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge Yaoundé am 30. März 2008 auf dem Luftweg verliess und am folgenden Tag nach ihrer Landung auf dem Flughafen Zürich-Kloten um Asyl nachsuchte, dass das BFM mit Verfügung vom 31. März 2008 die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und der Beschwerdeführerin für die Dauer des Asylverfahrens, längstens für 60 Tage, den Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten als Aufenthaltsort zuwies, dass die summarische Befragung am Flughafen Zürich am 1. April 2008 und die Direktanhörung zu den Asylgründen durch das BFM am 4. April 2008 erfolgte, dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie habe sich geweigert, die 20. Frau des Dorfchefs zu werden, dass sie in einem günstigen Moment aus dem Haus des Dorfchefs ("Chefferie") geflohen sei und sich zunächst bei der Mutter und anschliessend bei ihrer Tante in C._______ habe verstecken können, dass sie in C._______ von gewissen jungen Leuten erkannt worden sei, weshalb sie diesen Ort habe verlassen und nach D._______ weiterreisen müssen, dass ihr dort das Gleiche passiert sei, weshalb sie zu ihrem Onkel nach E._______ geflohen sei, dass sie selbst in E._______ von einem Mädchen, das der (Name einer Schülervereinigung) angehöre, erkannt worden sei, weshalb der Onkel sie zu einem Freund geschickt habe, dass sie auch dort gefunden und von diesem Mädchen zusammen mit einer Gruppe zusammengeschlagen worden sei, dass der Onkel sie daraufhin wieder zu sich genommen habe, und weil sie nach wie vor gesucht worden sei, ihre Ausreise organisiert habe, zumal die Leute des Dorfchefs das Haus der Tante angezündet und der Mutter ein Auge ausgestochen hätten, D-2505/2008 dass für weitere Einzelheiten in den Aussagen der Beschwerdeführerin auf die Protokolle sowie auf die Zusammenfassung des Sachverhalts in der Verfügung des BFM vom 11. April 2008 (siehe sogleich), welche sich bei einer Nachprüfung als deckungsgleich mit den Akten herausstellt, zu verweisen ist, dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. April 2008 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht zu überzeugen vermöchten, zumal sie äusserst unsubstanziiert vorgetragen worden seien, dass sie beispielsweise nicht in der Lage gewesen sei, ihr Dorf, den konkreten Weg vom Wohnhaus zum Haus des Dorfchefs noch das Anwesen des Dorfchefs zu beschreiben, dass im Weiteren schwer nachvollziehbar sei, dass zwischen dem Dorfchef und ihrer Familie keine Absprache und keinerlei Vorbereitungen für die Eheschliessung getroffen worden seien, dass schliesslich die Aussagen bezüglich ihrer Aufenthalte in C._______, D._______ und E._______ sehr dürftig und teils widersprüchlich ausgefallen seien, dass ihre ausweichenden und vagen Antworten vielmehr den Eindruck vermittelten, sie wolle den tatsächlichen Wohnort und den Aufenthaltsort der letzten Jahre nicht preisgeben, dass sie auch die Antwort auf die Frage schuldig geblieben sei, wie sie in einer Millionenstadt wie E._______ oder in einer sehr grossen Stadt wie D._______ immer wieder hätte erkannt werden sollen, dass somit die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten würden, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, D-2505/2008 dass die Beschwerdeführerin mit Fax-Eingabe und Beschwerdeeingabe vom 18. April 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, der Entscheid des BFM vom 11. April 2008 sei aufzuheben, mindestens sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die Einreise zu bewilligen, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht das Begehren gestellt wurde, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 18. April 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfol- D-2505/2008 gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass vorab nach Prüfung der Akten zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochten Verfügung zu verweisen ist, dass die fehlende Anschaulichkeit, die Lebendigkeit und die fehlenden Realkennzeichen bei der Beschreibung der einzelnen Handlungsabläufe sowie die Häufung der Zufälle nicht den Eindruck erwecken, die Beschwerdeführerin habe das Geschilderte im behaupteten Umfang tatsächlich erlebt, dass die Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, zu einer vom BFM abweichenden Beurteilung zu führen, zumal sie nichts Stichhaltiges den vorinstanzlichen Erwägungen entgegenzusetzen vermögen, D-2505/2008 dass zudem der Hinweis auf das Institut der Zwangsheirat in Kamerun in casu mangels Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin zu keiner anderen Beurteilung führt, und deshalb auch keine weiteren Abklärungen angezeigt erscheinen, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes- D-2505/2008 halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihr im Heimatstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass vorliegend weder die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass die Beschwerdeführerin jung und – soweit aktenkundig – gesund ist, sowie über ein familiäres Beziehungsnetz in Kamerun verfügt, weshalb der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit Ergehen des vorliegenden Urteils das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos wird, dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädi- D-2505/2008 gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-2505/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, zu den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - das (...) des Kantons (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Martin Maeder Versand: Seite 9