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Bundesverwaltungsgericht 25.04.2022 D-2502/2020

25 aprile 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,855 parole·~24 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. April 2020

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2502/2020

Urteil v o m 2 5 . April 2022 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Katarina Socha, Caritas Schweiz, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. April 2020 / N (…).

D-2502/2020 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 12. Dezember 2018 in die Schweiz und suchte am 15. Dezember 2018 um Asyl nach. B. Er wurde am 19. Dezember 2018 zu seiner Person, dem Reiseweg und summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Gründen der Flucht fand am 22. August 2019 statt. Er machte im Wesentlichen geltend, dass er für die United National Party (UNP) gearbeitet habe, weswegen er verfolgt worden sei. C. Mit Verfügung vom 8. April 2020 (Eröffnung am 14. April 2020) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 14. Mai 2020 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei eine vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit aArt. 110a AsylG (SR 142.31). Gleichzeitig wurde um Einsicht in die bei der Vorinstanz eingereichten Beweismittel ersucht. E. Mit Eingabe vom 20. Mai 2020 ergänzte der Beschwerdeführer seine Vorbringen.

D-2502/2020 F. Mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2020 hiess das Gericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gut und ordnete die rubrizierte Rechtsvertreterin amtlich bei. G. Mit Vernehmlassung vom 17. Juni 2020 äusserte sich die Vorinstanz zur Beschwerde, worauf der Beschwerdeführer am 20. Juli 2020 replizierte. H. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Verfahren auf die im Rubrum genannte vorsitzende Richterin umgeteilt. I. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2021 wurden ergänzende Beweismittel eingereicht. J. Mit Zwischenverfügung vom 2. Februar 2022 wurden dem Beschwerdeführer die bei der Vorinstanz eingereichten Beweismittel in Kopie zugestellt. K. Mit Eingabe vom 11. März 2022 ersuchte die Rechtsvertretung um einen Wechsel der amtlichen Rechtsverbeiständung und reichte weitere Dokumente ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche

D-2502/2020 Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

D-2502/2020 4. 4.1 Der Beschwerdeführer ist sri-lankischer Staatsbürger tamilischer Ethnie und stammt aus B._______, Nordprovinz (Sri Lanka). Er begründete sein Asylgesuch damit, dass er ab 2010 für einen Parlamentsabgeordneten der UNP gearbeitet habe. Er habe diese Stelle von seinem Vater übernommen, der bereits für den besagten Politiker tätig gewesen sei. Er (Beschwerdeführer) habe für die Partei Büroarbeiten erledigt, Flugblätter versendet und Parteiversammlungen organisiert. Wegen seiner Tätigkeit für einen Parteiabgeordneten muslimischen Glaubens sei er am (…) 2017 entführt worden. Ein weisser Van habe neben ihm angehalten und zwei Männer hätten ihn überwältigt und in den Van gezerrt. Er sei für etwa zwei Stunden festgehalten und dabei mit einer Waffe bedroht sowie geschlagen worden. Die Männer hätten von ihm verlangt, seine Arbeit für die UNP einzustellen. Nachdem er freigelassen worden sei, habe er sich zwei Tage in Spitalpflege begeben. Am 8. September 2017 habe er bei der Polizei Anzeige erstattet. Hiernach sei er bei sich zuhause erfolglos gesucht worden, weshalb er sich fortan bei Freunden und Verwandten aufgehalten habe. Am (…) 2018 habe er Sri Lanka über den Flughafen in Colombo verlassen. Nach seiner Ausreise sei seine Ehefrau von Anhängern der Regierung belästigt und bedroht worden. Ferner sei seine Ehefrau im Zusammenhang mit den Osteranschlägen vom April 2019 verletzt worden. Die Ehefrau und seine Tochter hätten Sri Lanka schliesslich verlassen und würden in Indien leben. Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren seine Identitätskarte, Kopien des Ehe- und Geburtsscheins, eine Bestätigung der UNP, einen Polizeirapport, einen Spitalbericht, Kopien der Pässe seiner Ehefrau und Tochter, eine Anzeige der Ehefrau und eine Behandlungsbestätigung der Ehefrau zu den Akten. 4.2 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien. Die Kernelemente der Verfolgung seien unsubstanziiert, gehaltslos, teilweise widersprüchlich, realitätsfern und unlogisch ausgefallen. Aus seinen Schilderungen erschliesse sich nicht, weshalb er nach sieben Jahren Tätigkeit für die UNP gerade im September 2017 hätte verfolgt werden sollen. Er habe auf konkrete Nachfrage verneint, zuvor deswegen Schwierigkeiten gehabt zu haben. Ferner

D-2502/2020 sei wenig nachvollziehbar, weshalb die Verfolger nicht direkt den Parlamentarier angegangen seien. Zur Entführung habe er zwar substanziiertere Ausführungen gemacht. Es seien aber dennoch Vorbehalte anzubringen. So habe er einzig in der BzP, nicht aber in der Anhörung erwähnt, ihm sei ein Sack über den Kopf gestülpt worden. Ferner habe man ihm gemäss BzP mit einem Gewehr ins Gesicht geschlagen, während es gemäss Anhörung eine Pistole gewesen sei. Zur Täterschaft habe er keine konkreten Angaben machen können, sondern pauschal darauf verwiesen, es seien wohl Regierungsanhänger gewesen. Die Aussagen zur Freilassung seien wenig konzise. Er habe ausgeführt, die Verletzungen seiner Frau und dem Spital gegenüber mit einem Sturz vom Fahrrad erklärt zu haben. Der Behandlungsbeleg des Spitals führe als Grund jedoch einen tätlichen Angriff auf und der Beschwerdeführer habe diese Unstimmigkeit auf Vorhalt mit einem Hinweis auf die Furcht vor einer weiteren Nachstellung durch die Täter erklärt. Es erschliesse sich jedoch nicht, weshalb er seine Verletzungen mit einem Fahrradunfall zu verschleiern versucht hätte, gleichzeitig am Folgetag aber eine Anzeige einreiche. Die Anzeige habe er mit dem Druck seitens seiner Familie begründet. Der Hergang der Ereignisse sei somit nicht plausibilisiert, weshalb der Verdacht aufkomme, dass es allenfalls aus anderen Gründen mit Dritten zu Problemen gekommen sei. Es bleibe zu prüfen, ob er bei einer Rückkehr dennoch begründete Furcht vor einer Verfolgung habe. Diese Prüfung habe anhand der in der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Risikofaktoren zu erfolgen. Rückkehrer, welche illegal ausgereist seien, über keine gültigen Identitätsdokumente verfügen würden und im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten oder behördlich gesucht würden, würden am Flughafen zu ihrem Hintergrund befragt. Diese Befragung allein und ein allfälliges Strafverfahren wegen illegaler Ausreise stelle keine asylrelevante Verfolgung dar. Der Beschwerdeführer sei erst nach Kriegsende im Jahre 2010 erneut nach Sri Lanka zurückgekehrt und noch etwa sieben Jahre dort wohnhaft gewesen. Allfällige im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten kein Verfolgungsinteresse ausgelöst und es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nunmehr in den Fokus der Behörden geraten könnte. Auch die am 16. November 2019 erfolgte Präsidentschaftswahl mit dem Sieg von Gotabaya Rajapaksa vermöge diese Einschätzung nicht umzustossen. Gleiches gelte für die in

D-2502/2020 Folge der Anschläge vom 21. April 2019 ergriffenen behördlichen Massnahmen, zumal der Beschwerdeführer keinen Bezug zu den Anschlägen aufweise. 4.3 In der Beschwerdeschrift wurde eingewendet, das SEM habe die eingereichten Beweismittel, insbesondere den Polizeirapport, nicht gewürdigt und dadurch den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Das SEM habe zudem betreffend die behördliche Suche bei der Mutter und der Ehefrau respektive bei der Schwägerin in der Anhörung keine zusätzlichen Fragen gestellt, was auf eine mangelhafte Sachverhaltsermittlung hindeute. Als neues Sachverhaltselement habe sich ergeben, dass der Beschwerdeführer erneut von Mitgliedern des Criminal Investigation Department (CID) gesucht worden sei. Das SEM habe dem reduzierten Beweismass der Glaubhaftmachung nicht hinreichend Rechnung getragen. Der Beschwerdeführer habe seine Fluchtgründe in der BzP und der Anhörung konsistent geschildert und mit der Bestätigung der Partei, dem Diagnosis Ticket des Spitals und dem Polizeirapport belegt. Auch die an der Anhörung anwesende Hilfswerksvertretung erachte die Vorbringen für glaubhaft. Für die Glaubhaftigkeit der Bedrohung spreche ferner, dass sich die Ehefrau und das gemeinsame Kind seit der Flucht des Beschwerdeführers in Indien aufhalten würden. Das SEM werfe dem Beschwerdeführer zu Unrecht vor, die Entführung widersprüchlich geschildert zu haben. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer bedroht und misshandelt worden sei und sich dabei in Todesangst befunden habe, seien kleinere Widersprüche zum Tathergang, mithin etwa das Überstülpen des weissen Sackes, erklärbar. So werde bei erfundenen Vorbringen versucht, Widersprüchlichkeiten zu vermeiden. Bei einer konstruierten Fluchtgeschichte hätte er folglich den Widerspruch zum weissen Sack oder dem Behandlungsbeleg vermieden. Der BzP käme ohnehin nur summarischer Charakter zu, weshalb den dortigen Aussagen nur beschränkter Beweiswert beigemessen werden könne und Fehler in der Übersetzung nicht ausgeschlossen werden könnten. Den tätlichen Übergriff habe er im Krankenhaus tatsächlich verschwiegen, sowohl aus Angst als auch deshalb, da er seiner Ehefrau keine Sorgen habe bereiten wollen. Weil er aber zwei Tage im Spital verbracht habe, hätten die Ärzte sehr

D-2502/2020 wahrscheinlich festgestellt, dass die Verletzungen nicht von einem Autooder Fahrradunfall herrühren könnten. Bei einer Rückkehr wäre der Beschwerdeführer einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Der Beschwerde lagen zwei Fotos, die angeblich ein durchsuchtes Zimmer zeigen würden sowie ein Auszug aus dem Bericht der Hilfswerkvertretung zur Anhörung bei. 4.4 In der Eingabe vom 20. Mai 2020 wurde ergänzend eingebracht, dass es gemäss einschlägiger Berichte im Jahre 2019 zu Übergriffen auf UNP- Politiker und UNP-Büros gekommen sei. Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden daher mit den Gegebenheiten in seiner Heimat übereinstimmen. Ferner sei es zu Drohungen gegenüber Medienschaffenden und Personen, die am Wahlkampf gegen den Wahlsieger Rajapaksa beteiligt gewesen seien, gekommen. Ferner seien drei UNP-Parlamentarier verhaftet und Strafverfahren gegen sie eröffnet worden. Die Regierung gehe zudem gegen Personen mit abweichender Meinung vor. Durch Regierungsbeamte begangene Menschenrechtsverletzungen würden straflos bleiben. Der Eingabe lag eine Kopie einer Anzeige der Mutter des Beschwerdeführers vom 29. März 2020 und zwei Fotos, die das durchsuchte Haus der Mutter zeigen würden, bei. 4.5 In der Vernehmlassung fügte die Vorinstanz an, dem mit Beschwerde eingereichten Auszug aus dem Logbuch der Polizei komme nur wenig Beweiskraft zu, da es sich dabei nicht um behördlich überprüfte Aussagen handle. Der hierzu eingereichten Fotoaufnahme komme nur geringer Beweiswert zu. 4.6 In der Replik wendete der Beschwerdeführer ein, das SEM verkenne in der Vernehmlassung erneut seine aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessende Pflicht zur Entgegennahme und sorgfältigen Prüfung von Beweismitteln. Die Dokumente seien als Indiz für die Glaubhaftigkeit der Aussage in die Gesamtwürdigung der Vorbringen miteinzubeziehen. Das SEM stütze sich auf Plausibilitätsüberlegungen und kleinere Widersprüche und verkenne, dass letztere bei Gewaltopfern gerade für die Glaubhaftigkeit der Aussagen sprechen würden. Dem Kriterium der Plausibilität dürfe ferner nicht allzu grosses Gewicht beigemessen werden. Zu berücksichtigen sei schliesslich, dass zwischen BzP und Anhörung 32 Monate vergangen seien und die Anhörung eher kurz ausgefallen sei. Trotzdem

D-2502/2020 habe sich der Beschwerdeführer ausführlich zu den Vorkommnissen geäussert. 4.7 Mit Eingabe vom 29. Dezember 2021 reichte der Beschwerdeführer einen Auszug aus einem polizeilichen Information Book vom (…) 2021 und ein kirchliches Bestätigungsschreiben vom (…) 2021 ein. Das erste Dokument bestätige, dass die Mutter des Beschwerdeführers erneut zum Verbleib ihres Sohnes befragt worden sei. Dem Schreiben sei auch zu entnehmen, dass die Polizei den Beschwerdeführer mehrfach gesucht habe. Das zweite Dokument bestätige die Probleme des Beschwerdeführers. Zusätzlich akzentuiere die aktuelle Situation in Sri Lanka die Gefährdung. 4.8 Mit Eingabe vom 11. März 2022 reichte der Beschwerdeführer Kopien der indischen Visa seiner Ehefrau und seiner Tochter sowie des Zustellumschlags ein. 5. 5.1 In der Beschwerde wurde mit dem Einwand, die Vorinstanz habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da die eingereichten Beweismittel, insbesondere der Polizeirapport, nicht hinreichend gewürdigt worden sei, eine formelle Rüge erhoben. Als weiteren formellen Einwand wurde die Rüge einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung erhoben. Diese Einwände sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT- SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches unter anderem die Pflicht der Behörde umfasst, die Vorbringen und Beweismittel des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung hinreichend mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und dabei auch die eingereichten Beweismittel miteinbezogen. Aus der Begründung wird hinreichend deutlich, auf welche Überlegungen sich die Vorinstanz in ihrer Entscheidfindung stützt. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist daher zu verneinen. 5.3 Ebenfalls zu verneinen ist eine unvollständige Abklärung des Sachverhalts. So ist von einer Unvollständigkeit auszugehen, wenn die Behörde

D-2502/2020 trotz geltender Untersuchungsmaxime (Art. 12 VwVG) den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N 29). Vorliegend hat das SEM dem Beschwerdeführer hinreichend Gelegenheit geboten, seine Fluchtgründe darzulegen und den entsprechenden Sachverhaltskomplex hinreichend abgeklärt. 6. 6.1 In materieller Hinsicht ist das SEM in seiner Auffassung, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft, zu bestätigen. 6.2 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der asylsuchenden Person sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1). Einzubeziehen in diese Gesamtwürdigung sind sämtliche Beweismittel, worunter insbesondere die Aussagen in den Befragungen als auch eingereichte Dokumente fallen.

D-2502/2020 6.3 Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Entführung weisen zwar eine gewisse Substanz auf, indem der Vorfall etwa in den Tagesablauf eingebettet und bildhaft geschildert wurde, wie er zuerst vom Fahrer des Lieferwagens angesprochen und anschliessend von weiteren Personen überwältigt worden sei (vgl. act. A19 F52). Das SEM weist allerdings zu Recht auf diverse Unstimmigkeiten in den Aussagen hin. Dem Beschwerdeführer ist zwar dahingehend zuzustimmen, dass die Plausibilitätsargumente des SEM, wonach es nicht nachvollziehbar sei, wieso er sieben Jahre nach Beginn seiner Tätigkeit gerade im September 2017 ins Visier der Verfolger geraten sei, und diese nicht direkt der Parlamentarier angegriffen hätten und der Beschwerdeführer im Spital die Täterschaft verschleiert habe, um dann am Tag nach der Entlassung sogleich Anzeige zu erstatten, nur beschränktes Gewicht beigemessen werden kann (vgl. zur Zurückhaltung beim Kriterium der Plausibilität von Verfolgungshandlungen Urteil des BVGer D-7912/2016 vom 12. Februar 2018 E. 5.1 m.w.H.). Weit gewichtiger sind jedoch die Widersprüchlichkeiten in den Aussagen zum Kerngeschehen. So erwähnte er in der BzP, dass ihm bei der Entführung ein weisser Sack über den Kopf gestülpt worden sei (vgl. act. A9 F7.02), während er dies in der Anhörung nicht erwähnte und auf Vorhalt ausführte, ihm sei kein Sack über den Kopf gestülpt worden und er habe dies nie so ausgesagt (vgl. act. A19 F74 und F75). Im von ihm eingereichten Auszug aus dem Information Book vom (…) 2017 ist allerdings ebenfalls die Rede von einem Sack respektive einem Tuch, jedoch schwarzer und nicht weisser Farbe (engl. «black color cloth»). Diese Widersprüchlichkeit ist als gravierend zu bezeichnen. Sie lässt sich auch nicht mit dem Hinweis entkräften, die Aussagen in der BzP dürften nur beschränkt zur Annahme eines Widerspruchs hinzugezogen werden, zumal die Diskrepanz sowohl die Aussage in der BzP als auch den eingereichten Polizeirapport betrifft. Zum Aufenthalt im Spital ist mit dem SEM einig zu gehen, dass nicht nachvollziehbar ist, wieso im Diagnosis Ticket vom (…) 2017 als Grund für die Verletzung ein Angriff (engl. «assaulted by unknown person») vermerkt wurde, während er gemäss eigenen Angaben im Spital angegeben habe, seine Verletzungen würden von einem Fahrradunfall stammen (vgl. act. A19 F52 und F84). Auf expliziten Vorhalt erklärte er zuerst, dass im Ticket ja stehe, dass er geschlagen worden sei und präzisierte sogleich, dass damit eigentlich gemeint sei, dass er verletzt worden sei (vgl. ebd. F85). Auf

D-2502/2020 die Nachfrage, ob er im Spital nun erwähnt habe, was ihm zugestossen sei, erklärte er, er habe gesagt, dass er vom Fahrrad gefallen sei und sich dabei Körper und Kopf angeschlagen habe. Auf nochmalige Nachfrage brachte er sodann zu Protokoll, dass er dem behandelnden Arzt nicht gesagt habe, dass er geschlagen worden sei, dieser ihn aber möglicherweise falsch verstanden habe. Diese ausweichenden Antworten vermögen den Widerspruch nicht aufzulösen. Auf Beschwerdeebene erklärte er schliesslich, dass die behandelnden Ärzte wohl gemerkt hätten, dass seine Verletzungen nicht von einem Unfall mit einem Auto respektive Fahrrad stammen könnten. Sofern er damit geltend machen will, die Ärzte hätten aufgrund dieser Vermutung als Grund für die Verletzung entgegen seinen eigenen Angaben einen Angriff von unbekannten Personen eingetragen, ist dies als nicht überzeugende Behauptung respektive als Zurechtrücken des Sachverhalts zu werten. Auch diese Unstimmigkeit ist als erheblich zu bezeichnen. Zu den eingereichten Auszügen aus den polizeilichen Information Book vom (…) 2017 und (…) 2020 bemerkte das SEM zu Recht, dass diese lediglich Protokollierungen von Aussagen darstellen, die kaum Rückschlüsse auf deren Glaubhaftigkeit zulassen. Ferner handelt es sich um fälschungsanfällige Dokumente, was den Beweiswert grundsätzlich schmälert. Unter Hinweis auf den geringen Beweiswert solcher Auszüge ist auch derjenige vom 22. November 2021, wonach der Beschwerdeführer wegen einer angeblichen Unterstützung der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gesucht werde, nur ein sehr schwaches Indiz für die Glaubhaftigkeit der Fluchtgründe. Aus den eingereichten Fotos lässt sich ebenfalls nicht ohne Weiteres auf die Glaubhaftigkeit schliessen, zumal sich aus ihnen der Kontext, in dem sie entstanden sind, nicht erschliesst. Dem eingereichten kirchlichen Bestätigungsschreiben vom (…) 2021 wie auch demjenigen der UNP vom (…) 2018, die sich in sehr pauschaler Weise zur Verfolgungssituation des Beschwerdeführers äussern, ist aufgrund eines möglichen Gefälligkeitscharakters sowie des Umstandes, dass unklar ist, worauf die Kenntnisse der Personen, welche die Bestätigung ausgestellt haben, fussen, nur sehr geringer Beweiswert zuzumessen. Schliesslich lässt der durch die Visa belegte Aufenthalt der Familienangehörigen in Indien keine direkten Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit der Fluchtgründe zu. 6.4 Diese schwachen Indizien vermögen die gewichtigen Unstimmigkeiten in den Aussagen nicht aufzuwiegen, weshalb insgesamt von der Unglaubhaftigkeit auszugehen und das Vorliegen von Vorfluchtgründen zu verneinen ist.

D-2502/2020 6.5 Konkrete Anhaltspunkte, wonach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr trotzdem einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein könnte, sind nicht ersichtlich, zumal keine risikobegründenden Faktoren zu erkennen sind (vgl. zu den entsprechenden Risikoprofilen Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5). 6.6 Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.

D-2502/2020 ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 E. 12.2 f.). An dieser Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung der jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka festzuhalten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat zudem wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr. 10466/11; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen vom 11. Juli 2017, Nr. 44114/14). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten «Background Check» (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Der Vollzug er Wegweisung ist zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

D-2502/2020 8.5 Das SEM begründete seine Verfügung in diesem Punkt damit, dass in Sri Lanka keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Der Beschwerdeführer stamme aus der Nordprovinz, wo er mit einem Unterbruch bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Zwischen 2004 und 2010 respektive 2003 bis 2009 habe er in Saudi-Arabien gelebt. Eine Rückkehr in die Nordprovinz sei nach geltender Praxis zumutbar, sofern das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien bejaht werden könne. Der Beschwerdeführer sei gemäss Aktenlage gesund. Er habe einen Schulabschluss (O-Level) und in verschiedenen Bereichen sowohl in Sri Lanka als auch im Ausland Berufserfahrung gesammelt. In Sri Lanka würden seine Mutter, zwei Brüder und zahlreiche anderen Verwandte leben, weshalb er dort auch über ein soziales Netz verfüge, das ihn bei einer Reintegration unterstützen könne. Der Vollzug sei daher zumutbar. 8.6 In der Beschwerdeschrift wurde eingewendet, die allgemeine Lage in Sri Lanka habe sich mit dem Amtsantritt von Gotabaya Rajapaksa verschlechtert. 8.7 Der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz ist als zumutbar zu erachten, sofern das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteile des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). An dieser Einschätzung vermögen auch die aktuellen Ereignisse in Sri Lanka nichts zu ändern. Unter Hinweis auf die vorinstanzlichen Ausführungen ist das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien zu bejahen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach auch als zumutbar. 8.8 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

D-2502/2020 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2020 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Kosten zu erheben. 10.2 Mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2020 wurde die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Ihr ist deshalb ein amtliches Honorar zu entrichten. Der in Kostennote vom 11. März 2022 ausgewiesene Zeitaufwand von 15.2 Stunden ist als angemessen zu bezeichnen. Einzig die mit Beschwerde geltend gemachte Spesenpauschale von Fr. 53.85 ist mangels genügender Detaillierung praxisgemäss nicht zu vergüten. Unter Hinweis auf die Zwischenverfügung vom 5. Juni 2020 ist der Stundenansatz auf Fr. 150.– festzusetzen. Das amtliche Honorar beläuft sich folglich – inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) – auf insgesamt Fr. 2'456.– (2'280.– [15.2 x 150] plus 175.60 [MWSt]). 10.3 Mit dem vorliegenden Urteil wird der beantragte Mandatswechsel per Ende März 2022 gegenstandslos.

(Dispositiv nächste Seite)

D-2502/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Frau Katarina Socha wird ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 2'456.– ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Linus Sonderegger

Versand:

D-2502/2020 — Bundesverwaltungsgericht 25.04.2022 D-2502/2020 — Swissrulings