Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D250/2012 Urteil v om 2 7 . J a nua r 2012 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren B._______, Serbien, C._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung des BFM vom 10. Januar 2012 / N_______.
D250/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger, gemäss den Akten am 21. Dezember 2011 auf dem Flughafen D._______ eintraf, wo er am folgenden Tag ein Asylgesuch einreichte, dass er sich gemäss eigenen Angaben bereits Ende 2010 beziehungsweise Anfang 2011 in der Schweiz aufgehalten habe, dass ihm gemäss Bericht der E._______ nach seiner damaligen Ankunft in F._______ der Weiterflug nach G._______ am 15. Januar 2011 verweigert respektive ihm lediglich die Weiterreise zu einer Tante nach H._______ erlaubt wurde, dass er anschliessend eigenen Angaben zufolge nach I._______ und H._______ gereist sei, wo er jeweils um Asyl ersucht habe, dass er im Juni 2011 von H._______ aus freiwillig nach Serbien zurückgekehrt und am 21. Dezember 2011 auf dem Luftweg von J._______ nach F._______ gereist sei, dass das BFM mit Verfügung vom 22. Dezember 2011 die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und dem Beschwerdeführer für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens D._______ als Aufenthaltsort zuwies, dass er durch den Dienst Flughafenverfahren des BFM am 24. Dezember 2011 summarisch befragt und am 4. Januar 2012 zu den Asylgründen vertieft angehört wurde, dass der Beschwerdeführer gemäss Begleitschreiben der E._______ vom 24. Dezember 2011 bei der summarischen Befragung mehrmals habe unterbrochen werden müssen, weil er verwirrte und ungereimte Antworten gegeben habe und viele Aussagen von einem Verfolgungswahn zeugen würden, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, er und seine Familie seien seit den neunziger Jahren von den serbischen Sicherheitsbehörden verfolgt und beschattet worden,
D250/2012 dass er an Demonstrationen gegen Milosevic teilgenommen und regimekritische Bemerkungen geäussert habe, dass ihm und seinen Familienangehörigen vorgeworfen werde, für ausländische Geheimdienste zu arbeiten, dass Kriminelle, welche für die Regierung arbeiten würden, sowie rechtsextremistische Nationalisten ihn bedroht hätten, dass auch muslimische Terroristen aus Bosnien ihm aus unbekannten Gründen nach dem Leben trachten würden, dass er von seinen Verfolgern telefonische Drohungen erhalten habe und es zu verbalen wie physischen Zusammenstössen auf der Strasse gekommen sei und man ausserdem versucht habe, ihn umzubringen, dass er insbesondere in den neunziger Jahren regelmässig von den serbischen Behörden mitgenommen und in der Regel nach einem Tag wieder freigelassen worden sei, dass er überdies fälschlicherweise beschuldigt worden sei, Raubüberfälle und Vergewaltigungen begangen sowie Waffen an Terroristen geliefert zu haben, er diese Vorfälle vergeblich beim Ministerium für innere Angelegenheiten gemeldet habe und er über keine Beweismittel verfüge, um diese Bezichtigungen belegen zu können, dass der Beschwerdeführer seinen am 16. Dezember 2009 legal ausgestellten Reisepass, seine am 28. September 2011 ebenfalls in J._______ legal ausgestellte Identitätskarte sowie eine Kopie seines staatlichen Sozialversicherungsausweises zu den Akten reichte, dass er überdies zahlreiche Dokumente mit sich führte (u.a. Bericht des Spezialkrankenhauses für psychiatrische Krankheiten in J._______ vom 29. Juni 2011, Bericht des Gesundheitsdienstes K._______ in J._______ vom 17. Oktober 2011 und einen Boarding Pass für den Flug L._______ J._______ vom 28. Juni 2011), dass er die Medikamente (ein Beruhigungsmittel), und (ein Antidepressivum) auf sich trug und er auf sein gesundheitliches Befinden angesprochen erklärte, er sei (gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers),
D250/2012 dass ihm am 22. Dezember 2011 laut der Auskunft des Medical Centre des Flughafens F._______ vom 4. Januar 2012 die Medikamente (Beruhigungsmittel) und (ein Antidepressivum) verschrieben wurden, dass er mit schriftlicher Eingabe vom 6. Januar 2012 an die Vorinstanz gelangte, um sich nach der Verständlichkeit seiner gemachten Aussagen anlässlich der Anhörung zu erkundigen, da er während der Anhörung müde und zerstreut gewesen sei, und er hinsichtlich seiner bereits vorgebrachten Ausführungen ergänzte, nicht nur an Demonstrationen, sondern auch an anderen legalen, politischen Aktivitäten teilgenommen zu haben, was die serbische Interpol und andere Behörden bestätigen könnten, dass das Bundesamt mit Verfügung vom 10. Januar 2012 – gleichentags eröffnet – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens F._______ anordnete, den Beschwerdeführer verpflichtete, den Transitbereich – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – am Tage nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen, den Kanton F._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und mit der Eröffnung der Verfügung Einsicht in die editionspflichtigen Verfahrensakten gewährte, dass das Bundesamt zur Begründung seines Nichteintretensentscheides auf die Tatsache hinwies, dass der Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009 Serbien als verfolgungssicheren Staat ("safe country") im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet habe, dass die Bezeichnung eines Landes als "safe country" die widerlegbare Vermutung der Verfolgungssicherheit begründe und nach Art. 34 Abs. 1 AsylG auf Gesuche von Asylbewerbern aus solchen Ländern nicht eingetreten werde, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung, dass sich im Rahmen der Befragungen die Aussagen des Beschwerdeführers infolge festgestellter Ungereimtheiten bezüglich der geltend gemachten Verfolgung als nicht glaubhaft herausgestellt hätten, dass namentlich davon ausgegangen werden könne, eine tatsächlich verfolgte Person würde die bei der summarischen Befragung geltend gemachten Asylgründe während der einlässlichen Anhörung erneut zur Sprache bringen, um diese genauer darzulegen, wodurch der Wahrheitsgehalt der zentralen Vorbringen, die ohne zwingende Gründe
D250/2012 im späteren Verlauf des Verfahrens geltend gemacht würden, zweifelhaft sei, dass der Beschwerdeführer lediglich bei der summarischen Befragung, nicht aber bei der Anhörung erwähnt habe, dass versucht worden sei, ihn umzubringen, und er von muslimischen Terrorleuten aus Bosnien verfolgt worden sei, dass desgleichen anzunehmen sei, eine verfolgte Person würde alle wesentlichen Ausreisegründe bereits bei der Erstbefragung zur Sprache bringen, die verschiedenen polizeilichen Mitnahmen, welche prägende Ereignisse darstellen sollten, vom Beschwerdeführer aber erst bei der direkten Anhörung eingebracht worden seien, dass eine Person, welche über Jahre hinweg auf Grund ihrer politischen Ansichten durch die eigene Regierung verfolgt werde, sich an alle möglichen Institutionen, insbesondere auch an nationale und internationale Menschenrechtsorganisationen wenden würde, um Hilfe zu beantragen und auf ihre Lage aufmerksam zu machen, dass der Beschwerdeführer soweit nichts zur Verzeigung der erlittenen Behelligungen unternommen habe, ausser dass er sich zwei Mal an das Ministerium für innere Angelegenheiten gewandt habe, was kaum dem Verhalten einer ernsthaft verfolgten Person entspreche, dass von einer Person, die in ihrer Heimat über Jahre hinweg verfolgt werde und welcher es gelinge, den Verfolgerstaat zu verlassen, zu erwarten sei, unverzüglich nach der Ankunft in der Schweiz um Asyl zu ersuchen, sich der Beschwerdeführer vor ungefähr einem Jahr bereits in der Schweiz aufgehalten habe, ohne hier um Asyl nachzusuchen, und erst anschliessend jeweils Asylgesuche in I._______ und in H._______ eingereicht habe, dass sein diesbezüglicher Einwand, er sei dazumal noch der Auffassung gewesen, die Lage in seiner Heimat könne sich verändern, eine weitere Unstimmigkeit darstelle, mit welcher er versuche, diese zu seinen Gunsten zu erklären, was im Weiteren auf einen konstruierten Sachverhalt schliessen lasse, dass sich in casu die Frage stelle, ob die Einnahme beziehungsweise Nichteinnahme von Medikamenten oder die diagnostizierte Krankheit eine zumindest temporäre Verwirrtheit/Unzurechnungsfähigkeit des
D250/2012 Beschwerdeführers bewirkt habe, wodurch ihm die aufgetretenen Unstimmigkeiten nicht zur Last gelegt werden dürften, dass diesbezüglich festzuhalten sei, dass eine medikamentös bedingte Verwirrtheit bei den Befragungen ausgeschlossen werden könne, da sich der Beschwerdeführer während der Anhörung in Ungereimtheiten verstrickt habe, welche in keinem Zusammenhang zur Erstbefragung stehen würden, und er diese Unstimmigkeiten auf zum Teil spitzfindige Weise versucht habe aufzulösen, dass unter Berücksichtigung des Umstandes, dass Serbien zu den verfolgungssicheren Herkunftsstaaten zähle, bei der Annahme der Unzurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers auf Grund seiner Krankheit geschlossen werden müsse, seine Vorbringen seien eine Ursache der Krankheit und die geltend gemachte Verfolgung bestehe objektiv gar nicht, dass sich aus den Akten somit keine Hinweise ergeben würden, welche die widerlegbare Vermutung von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umstossen könnten, dass das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat, dass das NonRefoulementGebot bezüglich des Heimat oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen sei, da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, er hingegen dem Schutz gemäss Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101)) unterliege, indessen keine Anhaltspunkte für eine ihm bei einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung bestünden, dass weder die in Serbien herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Wegweisung in diesen Staat sprechen würden, dass gemäss dem Bericht des Gesundheitsdienstes K._______, J._______, vom 17. Oktober 2011 eine (Befund) diagnostiziert und er wegen (Diagnose) an ein Gesundheitszentrum in J._______ überwiesen worden sei, und in Anbetracht der eingereichten medizinischen
D250/2012 Unterlagen aus Serbien davon ausgegangen werden könne, die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten in Serbien seien gegeben, und er die nötige medizinische Versorgung bis anhin, auch nach seiner Rückreise aus H._______, erhalten habe, dass gemäss Erkenntnissen des BFM in Serbien allen Personen eine medizinische Grundversorgung offen stehe, deren Kosten bis auf einen möglichen Selbstbehalt von staatlicher Seite übernommen würden, womit auszuschliessen sei, der Beschwerdeführer erhalte in Serbien nicht die notwendige medizinische Betreuung, dass der Beschwerdeführer weiter geltend mache, der serbische Staat verweigere ihm eine feste Anstellung, er habe vom Erlös des Verkaufs einer geerbten Wohnung leben müssen, er sei zuletzt von seiner Ex Freundin und deren Familie unterhalten worden und er habe für die Reise in die Schweiz sein Auto verkaufen müssen, dass auszuschliessen sei, der serbische Staat behindere den Beschwerdeführer bei der Arbeitsbeschaffung, und aus den Akten geschlossen werden müsse, er sei trotz seiner gesundheitlichen Probleme grundsätzlich arbeitsfähig, und keine konkreten Hinweise vorliegen würden, dass es ihm nicht möglich sei, trotz der angespannten wirtschaftlichen Situation in Serbien, eine Arbeit zu finden, zumal von einem Bezugsnetz auszugehen sei, das ihn unterstützen könne, dass der Vollzug der Wegweisung somit zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 17. Januar 2012 (Datum des Empfangs des Telefax) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei in materieller Hinsicht beantragte, dieser sei aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren und es sei die vorläufige Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges anzuordnen, dass er weiter beantragte, es sei jegliche Datenweitergabe an die Behörden seines Heimatstaates zu unterlassen und er sei in einer separaten Verfügung über eine allenfalls bereits erfolgte Weitergabe von Daten in Kenntnis zu setzen,
D250/2012 dass er in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und eventualiter um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ersuchte, dass die Beschwerdebegründung nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst wurde, aus prozessökonomischen Gründen die E._______ am 17. Januar 2012 telefonisch um Übersetzung des in serbischer Sprache verfassten Textes ersucht wurde und die übersetzte Begründung am 18. Januar 2012 per Fax beim Bundesverwaltungsgericht einging, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 18. Januar 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 3133 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG in casu nicht vorliegt und das Bundesverwaltungsgericht demnach endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, weshalb auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG),
D250/2012 dass bezüglich der Beschwerdelegitimation vorliegend zu präzisieren ist, dass beim derzeitigen Aktenstand keine Rückschlüsse für das Nichtbestehen der Urteilsfähigkeit respektive der Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers angesichts seiner Medikamentensucht und der damit einhergehenden Folgen bestehen, weshalb die Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers nicht in Zweifel zu ziehen ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 3235 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass demgegenüber auf den Antrag auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und auf die Gewährung von Asyl nicht einzutreten ist,
D250/2012 dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (Art. 42 Abs. 1 AsylG, Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb auf den Eventualantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist, dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte "safe countries") nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG), dass der Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009 Serbien zum "safe country" im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt hat und von dieser Einschätzung im Rahmen der periodischen Prüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht abgewichen ist, dass das Bundesamt Serbien daher zu Recht und unbestrittenerweise als auf der bundesrätlichen Liste verfolgungssicherer Staaten stehend erkannt hat und somit die formelle Bedingung für den Erlass eines Nichteintretensentscheides auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 1 AsylG grundsätzlich erfüllt ist, dass praxisgemäss bei Art. 34 Abs. 1 AsylG derselbe weite Verfolgungsbegriff zur Anwendung gelangt wie bei Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG (zu den beiden erstgenannten Bestimmungen vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), dass dieser weite Verfolgungsbegriff nicht bloss ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG umfasst, sondern auch die von Menschenhand verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) (vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f., EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), dass ausserdem dabei ein im Vergleich zum – bereits erleichterten – Beweismass des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab anzuwenden ist, dass, sobald sich aus den Akten Hinweise auf Verfolgung ergeben, deren Unglaubhaftigkeit nicht bereits auf den ersten Blick erkannt werden kann,
D250/2012 auch bei Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten einlässlich geprüft werden muss, ob sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f.), dass die Vorinstanz zutreffend und in ausführlicher Begründung festgestellt hat, dass sich aufgrund der unglaubhaften Vorbringen insgesamt keine Hinweise auf Verfolgung ergäben, welche nicht offensichtlich haltlos sind, und in den diesbezüglichen Erwägungen kein Beanstandungspotenzial zu erkennen ist, dass sich das Bundesverwaltungsgericht der vom BFM dargelegten Auffassung bezüglich des gesundheitlichen Zustandes des Beschwerdeführers während der Befragungen anschliesst, zumal nach eingehender Durchsicht der Akten davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer auch angesichts der psychischen und physischen Auswirkungen seiner (Krankheit) zum Zeitpunkt der Asylgesuchseinreichung und der Befragungen imstande war, die Bedeutung und Tragweite des Asylverfahrens einschliesslich der dazu erforderlichen Mitwirkungshandlungen zu erfassen, bezüglich der nötigen Mitwirkung vernunftgemäss zu handeln und namentlich die Verfolgungssituation – trotz verwirrender und ungereimter Aussagen – nachvollziehbar zu schildern, dass die erkannten Unglaubhaftigkeitselemente augenfällig sind und keinen andern Schluss zulassen, als dass die Verfolgungsvorbringen auf ein Sachverhaltskonstrukt zurückzuführen sind, dass der Inhalt der Beschwerdeschrift keine andere Sichtweise erkennen lässt, da das darin Aufgeführte nicht geeignet ist, die Ungereimtheiten zu entkräften, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe unter anderem vorbrachte, seine Ausführung bezüglich der angeblichen Verfolgung durch muslimische Terroristen aus Bosnien sei im falschen Kontext übersetzt oder auf Grund seiner unpräzisen Aussagen nicht verständlich genug dargelegt worden und seine diesbezüglichen Aussagen hätten sich allgemein auf Kriminelle bezogen, unabhängig von einer bestimmten Nationalität, dass er damals verwirrt und übermüdet gewesen sei, da er seine Medikamente nicht rechtzeitig eingenommen habe, weshalb es ihm bei
D250/2012 der direkten Anhörung nicht mehr wichtig erschienen sei, darauf zurückzukommen, dass die geltend gemachte Verfolgung durch Terroristen aus Bosnien eine Information darstelle, die ihm zugetragen worden und weder überprüfbar noch wesentlich sei, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung indes explizit darauf verwies, er werde ergänzende Angaben zu seiner Verfolgung durch "Kriminelle" bei der Anhörung machen (A11/S. 11), weshalb dieser Einwand als unbeholfener Erklärungsversuch zu qualifizieren ist, dass sein Einwand auch nicht zu überzeugen vermag, zumal dem Beschwerdeführer am 22. Dezember 2011 – mithin zwei Tage vor der anberaumten Befragung – vom Medical Centre (Flughafen F._______) die erforderlichen Medikamente verschrieben wurden und es in seinem Interesse ist, diese pünktlich einzunehmen, dass seine in der Rechtsmittelschrift gemachte Erklärung zu den Gründen, weshalb er bei seiner ersten Einreise in die Schweiz nicht unverzüglich ein Asylgesuch in der Schweiz eingereicht habe (verwirrter Zustand), im Widerspruch zu den diesbezüglich gemachten Aussagen bei der direkten Anhörung steht (Meinung, im Heimatland etwas verändern zu können; A 13/S. 10), dass die geltend gemachte Furcht des Beschwerdeführers, von Mitarbeitern der serbischen Regierung umgebracht zu werden, durch seine Rückreise im Jahr 2011 nach Serbien relativiert wird, dass die auf Beschwerdeebene erstmals vorgebrachte (nicht diagnostizierte und nicht belegte) (Krankheit) als nachgeschobenes Argument und konsequenterweise als nicht glaubhaft zu werten ist, dass der Beschwerdeführer zwar auf die von der Vorinstanz aufgezeigten Ungereimtheiten eingeht, er sich in seinen diesbezüglichen Ausführungen in der Hauptsache jedoch damit begnügt, die bei der Vorinstanz vorgebrachten Schilderungen zu wiederholen, dass seine Beschwerdevorbringen die grundsätzliche Feststellung der Verfolgungssicherheit nicht umzustossen vermögen und das Bundesverwaltungsgericht somit nach einlässlicher Prüfung der Akten zur Ansicht gelangt, dass keine konkreten Verfolgungshinweise im Sinne von
D250/2012 Art. 34 Abs. 1 AsylG vorliegen und zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass nach dem Gesagten das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen, die sich nicht als offensichtlich haltlos erweisen, und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Serbien droht (Art. 83 Abs. 3 AuG),
D250/2012 dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die allgemeine Lage in Serbien nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers schliessen lässt, dass im Weiteren auch aufgrund der individuellen Situation des Beschwerdeführers keine Gründe ersichtlich sind, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden, da er eine solide Schulausbildung genossen hat und er in Gestalt eines Onkels und dessen Kinder über ein bestehendes Beziehungsnetz verfügt und angesichts der traditionellerweise engen sozialen Familienbande davon auszugehen ist, seine Verwandten würden ihn nötigenfalls unterstützen, dass er bei einer Rückkehr nach Serbien angesichts seiner psychischen Erkrankung mit gewissen Schwierigkeiten bei der sozialen und beruflichen Eingliederung konfrontiert werden könnte, die geltend gemachten psychischen Probleme des Beschwerdeführers indes nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen, da er auf Grund der vorhandenen medizinischen Grundversorgung in Serbien bei Bedarf weiterhin um psychiatrische Betreuung in seinem Heimatland nachsuchen kann, dass somit weder allgemeine noch individuelle Unzumutbarkeitsgründe gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
D250/2012 dass das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen im Zusammenhang mit einer Datenweitergabe an den Heimatstaat durch den direkten Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass aus den Akten nicht hervorgeht, es seien bereits Daten an den Heimatstaat übermittelt worden, weshalb auf das Begehren um entsprechende Offenlegung nicht einzugehen ist, dass mit vorliegendem Direktentscheid ohne vorgängige Instruktion auch das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden ist, dass die Beschwerde angesichts der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG – unabhängig von der Frage der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
D250/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand: