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Bundesverwaltungsgericht 23.11.2009 D-2497/2008

23 novembre 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,978 parole·~30 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. Mär...

Testo integrale

Abtei lung IV D-2497/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 3 . November 2009 Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiber Stefan Weber. A._______, geboren X._______, Türkei, vertreten durch lic. iur. Jürg Walker, Fürsprech und Notar, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. März 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-2497/2008 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______, Provinz C._______, mit letztem Wohnsitz in D._______, seinen Heimatstaat am 10. Februar 2006 auf dem Landweg. Über ihm unbekannte Länder sei er am 16. Februar 2006 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangt. Am 17. Februar 2006 stellte er im E._______ ein Asylgesuch. Nach der Kurzbefragung vom 24. Februar 2006 und der direkten Anhörung durch das BFM vom 29. März 2006 wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 29. März 2006 für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton Zürich zugewiesen. Zur Begründung seines Gesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er werde als Angehöriger der kurdischen Minderheit von den türkischen Behörden unter Druck gesetzt. Zudem habe er in (...) für die kurdische Arbeiterpartei (PKK) (Darlegung der Unterstützungstätigkeit). Sein Bruder sei in den Jahren (...) in C._______ in Haft gewesen, da man ihm Unterstützungstätigkeiten für die PKK vorgeworfen habe. Da dieser noch minderjährig gewesen sei, habe man seinen Bruder im Jahre Y._______ wieder entlassen und einer monatlichen Meldepflicht unterstellt. Nach dem Jahre Y._______ sei sein Bruder verschwunden, worauf dieser von den türkischen Behörden gesucht und in der Folge die Familie, so auch er, unter Druck gesetzt worden sei. So sei er in den Jahren (...) sieben bis acht Mal von der Gendarmerie mitgenommen, während längstens vier Stunden festgehalten und nach dem Aufenthaltsort seines Bruders gefragt sowie geschlagen worden. Aus diesem Grund habe er sich nach D._______ begeben, sei jedoch auch dort nicht in Ruhe gelassen worden. Im Z._______ habe er sich wegen einer Beerdigung ins Dorf zurückbegeben und sei anlässlich einer Razzia von der Gendarmerie von F._______ festgenommen, vier Stunden verhört und aufgefordert worden, den Aufenthaltsort seines untergetauchten Bruders bekannt zu geben. Schliesslich habe er sich im Februar 2006 wegen dieser Unterdrückungen zur Ausreise entschlossen. Ferner habe er im Jahre (...) von seinem behördlich gesuchten Bruder erfahren, dass dieser im Jahre (...) in die Schweiz geflüchtet und hier als Flüchtling anerkannt worden sei. Kurz nach seiner eigenen Ankunft in der Schweiz habe er mit seinem in der D-2497/2008 Türkei verbliebenen älteren Bruder telefoniert, der ihm mitgeteilt habe, dass die Staatsanwaltschaft von B._______ einen Haftbefehl gegen ihn erlassen habe und sich dieses Dokument im Besitz des Familienanwaltes befinde. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer mehrere Beweismittel zu den Akten (Darlegung der eingereichten Beweismittel). B. Am 2. Juni 2006 wurden die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel durch das BFM einer Dokumentenanalyse unterzogen. Mit Schreiben des BFM vom 23. Januar 2007 wurde dem Beschwerdeführer zum Abklärungsergebnis das rechtliche Gehör eingeräumt. Der Beschwerdeführer liess sich dazu mit Stellungnahme vom 9. März 2007 vernehmen. C. Mit Verfügung vom 14. März 2008 - eröffnet am 18. März 2008 - lehnte das BFM das Asylbegehren ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers weder die Anforderungen von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Flüchtlingseigenschaft noch diejenigen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit erfüllten. Ferner sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. D. Mit Eingabe vom 17. April 2008 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Weiter sei die Wegweisung unabhängig vom Ausgang des Asylverfahrens aufzuheben und bei einer Bestätigung der Asylverweigerung und der Wegweisung sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Ferner sei in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Verbeiständung zu gewähren, von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen und eine Botschaftsanfrage durchzuführen. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D-2497/2008 E. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 28. April 2008 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Ferner wurde für die Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen und gleichzeitig auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wurde abgewiesen. Ferner wurde die Vorinstanz in Anwendung von Art. 57 VwVG zur Einreichung einer Stellungnahme eingeladen. F. In ihrer Vernehmlassung vom 19. Mai 2008 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Zwischenverfügung vom 23. Mai 2008 wurde dem Beschwerdeführer die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Stellungnahme unterbreitet. Dieser replizierte mit Eingabe vom 9. Juni 2008. H. Mit Eingaben vom 22. Juni 2008, 23. Juni 2008 und 17. Juli 2008 reichte der Beschwerdeführer diverse Beweismittel (Aufzählung der Beweismittel) zu den Akten und ersuchte gleichzeitig erneut um Durchführung einer Botschaftsabklärung. I. Am 11. Mai 2009 liess das Bundesverwaltungsgericht über die Schweizer Vertretung in Ankara Abklärungen vor Ort durchführen. Das Abklärungsergebnis der Botschaft vom 5. Juni 2009 ging am 12. Juni 2009 beim Bundesverwaltungsgericht ein. J. Mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2009 wurde dem Beschwerdeführer die Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Mai 2009 als Ganzes und - in Anwendung der Bestimmungen von Art. 27 und 28 VwVG sowie in Berücksichtigung von Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 1 der wesentliche Inhalt des Abklärungsergebnisses der Botschaft schriftlich mitgeteilt, da dieses Elemente enthalte, die der Geheimhal- D-2497/2008 tungspflicht unterstehen würden. So habe die Schweizer Vertretung zur ersten Frage des Bundesverwaltungsgerichts ausgeführt, dass die eingereichten gerichtlichen Dokumente (Aufzählung dieser Dokumente) nicht authentisch seien. Bezüglich der zweiten Frage sei angegeben worden, der im G._______ erwähnte Haftbefehl mit der Fallnummer (...) beziehe sich nicht auf den Beschwerdeführer, sondern auf eine Person anderen Namens, und ferner sei gegen den Beschwerdeführer kein Haftbefehl erlassen worden. Hinsichtlich der dritten Frage sei bemerkt worden, dass gegen den Beschwerdeführer zumindest in den letzten fünf Jahren kein Verfahren eröffnet worden sei. Zur vierten Frage des Bundesverwaltungsgerichts habe die Botschaft ausgeführt, dass die Angaben des Beschwerdeführers nicht der Wirklichkeit entsprächen und dieser über einen in D._______ ausgestellten Pass verfüge. Weiter handle es sich sowohl bei der eingereichten H._______ sowie der I._______ um reine Gefälligkeitsschreiben. Der Beschwerdeführer habe sich infolge grosser Spielschulden ins Ausland begeben und dieser habe zumindest in den letzten fünf Jahren nicht im Quartier beziehungsweise an der von ihm angegebenen letzten Wohnadresse gewohnt. Mit gleicher Zwischenverfügung wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit eingeräumt, sich zum Abklärungsergebnis schriftlich zu äussern. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abgewiesen und der Beschwerdeführer aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen. K. Mit Schreiben vom 20. Juli 2009 ersuchte der Beschwerdeführer, es sei die Botschaftsantwort weitestgehend offenzulegen, die Ziffern 2 bis 6 des Dispositivs der Zwischenverfügung vom 13. Juli 2009 seien in Wiedererwägung zu ziehen, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sei einstweilen nicht abzuweisen und es sei einstweilen kein Kostenvorschuss zu verlangen, eventuell sei eine Ratenzahlung des Kostenvorschusses zu bewilligen und die Frist zur Einreichung der Akten des türkischen Anwalts und eines aktuellen Arztberichts sei bis am 14. August 2009 zu verlängern. L. Mit Schreiben vom 27. Juli 2009 reichte der Beschwerdeführer ein per- D-2497/2008 sönliches Schreiben zu den Akten und stellte darin sinngemäss ein Gesuch um Ratenzahlung. M. Mit Zwischenverfügung vom 28. Juli 2009 wurde der Antrag auf weitestgehende Offenlegung der Botschaftsantwort vom 5. Juni 2009 abgewiesen. Zur Begründung wurde angeführt, dass mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2009 die Einsicht in die Botschaftsabklärung abgewiesen und dem Beschwerdeführer der wesentliche Inhalt schriftlich mitgeteilt worden sei. Aufgrund der Eingabe vom 20. Juli 2009 bestehe aber kein Anlass, wiedererwägungsweise darauf zurückzukommen und die Botschaftsantwort weitestgehend offenzulegen. Der Beschwerdeführer habe ferner im Zusammenhang mit der Botschaftsantwort wissen wollen, ob die Existenz eines Verfahrens gegen J._______ ebenfalls bestritten werde und auf welches Quartier sich die Angabe beziehe, dass er in den letzten fünf Jahren nicht an der von ihm angegebenen letzten Wohnadresse gewohnt habe. Die Botschaftsantwort enthalte jedoch keine Ausführungen zu einem J._______ betreffenden Verfahren und das Wohnquartier werde nicht explizit aufgeführt. Weiter wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, die in Aussicht gestellten Beweismittel, eine Stellungnahme zur Botschaftsantwort sowie eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden bis und mit 14. August 2009 nachzureichen, wobei bei unbenutztem Fristablauf das Verfahren aufgrund der Akten weitergeführt werde. Zudem wurde festgehalten, dass über die mit Eingabe vom 20. Juli 2009 gestellten Anträge betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Erhebung eines Kostenvorschusses nach Ablauf der angesetzten Frist befunden werde. N. Mit Schreiben vom 28. Juli 2009 teilte der Beschwerdeführer mit, sein Rechtsvertreter habe sich - nachdem dieser keine Antwort auf sein Wiedererwägungsgesuch vom 20. Juli 2009 erhalten habe - gestern beim Bundesverwaltungsgericht erkundigt, wie es sich mit den heute ablaufenden Fristen verhalte, und nach Rücksprache mit dem Bundesverwaltungsgericht respektive dem zuständigen Instruktionsrichter die Auskunft erhalten, er müsse die heute ablaufenden Fristen nicht wahren und er werde eine Verfügung seitens des Bundesverwaltungsgerichts erhalten. Er werde daher weder für die Einbezahlung des Kostenvorschusses am heutigen Tage besorgt sein noch eine Stellungnah- D-2497/2008 me zum Ergebnis der Botschaftsabklärung einreichen, da er die Dokumente seines türkischen Anwalts und den Eingang des erbetenen Arztberichtes abwarte. O. Mit Eingabe vom 7. August 2009 reichte der Beschwerdeführer eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden ein und ersuchte gleichzeitig um Erstreckung der Frist zur Einreichung der in Aussicht gestellten Beweismittel sowie seiner Stellungnahme zur Botschaftsantwort bis zum 31. August 2009. P. Mit Zwischenverfügung vom 11. August 2009 wurde die Frist zur Einreichung der in Aussicht gestellten Beweismittel und einer Stellungnahme zur Botschaftsantwort - ohne präjudizielle Wirkung und ausnahmsweise - letztmals bis zum 31. August 2009 erstreckt, wobei bei ungenutzter Frist das Verfahren aufgrund der Akten weitergeführt werde. Ferner wurde die Eingabe vom 27. Juli 2009 dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in Kopie zugestellt. Q. Am 31. August 2009 ging beim Bundesverwaltungsgericht ein ärztliches Zeugnis von K._______ betreffend den Beschwerdeführer ein. R. Mit Eingabe vom 31. August 2009 reichte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme zum Abklärungsergebnis der Botschaft sowie eine Kopie des ärztlichen Zeugnisses von K._______ zu den Akten. Ferner erneuerte er seinen Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu D-2497/2008 den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich D-2497/2008 auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen fest, die Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich der geltend gemachten Suche durch die Behörden wegen Unterstützung der PKK würden bezüglich des Zeitpunktes, wann der Beschwerdeführer von der Existenz eines ihn betreffenden Haftbefehls respektive einer Suche nach seiner Person erfahren habe, Ungereimtheiten aufweisen, welche an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zweifeln liessen. Weiter habe der Beschwerdeführer selber nur unzureichend über den Inhalt der zu den Akten gereichten Beweismittel Auskunft geben können und er wolle diese im Zeitpunkt der Bundesanhörung noch nicht angeschaut haben, was bei einer angeblich verfolgten Person angesichts deren Interessenlage jedoch sehr erstaune. Auch habe der Beschwerdeführer nicht erklären können, wie sein älterer Bruder die Beweismittel habe beschaffen können. Sodann seien H._______ sowie die L._______ als Gefälligkeitsschreiben mit beschränktem Beweiswert zu bezeichnen. Auch beim Schreiben der M._______ und dem N._______ seien anlässlich der amtsinternen Analyse vom 2. Juni 2006 verschiedene Ungereimtheiten festgestellt worden. So seien solche Dokumente grundsätzlich nicht im Original erhältlich und beim N._______ würden sich bei der behördlichen Zuständigkeit (...) Unstimmigkeiten ergeben. Die vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 9. März 2007 gegebenen Erklärungen, wie er zu den normalerweise nicht erhältlichen Dokumenten gekommen sein wolle, vermöchten die Zweifel an der Echtheit der eingereichten Dokumente nicht zu entkräften. Auf die Erklärungsversuche in Bezug auf weitere Ungereimtheiten brauche nicht weiter eingegangen zu werden, da sie vor dem Hintergrund obiger Überlegungen an den Erwägungen nichts zu ändern vermöchten. Angesichts dessen erübrige sich auch, auf die in der Stellungnahme vom 9. März 2007 angebotene Bekanntgabe des Namens des Berufsmilitärs an das BFM zurückzukommen, und es könne genauso auf die beantragte Botschaftsabklärung verzichtet werden. Die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Haftbefehls beziehungsweise betreffend seine behördliche Suche wegen Unterstützung der PKK würden somit den Anforderungen an D-2497/2008 die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Hinsichtlich der Belästigungen durch örtliche Behörden wegen des Halbbruders des Beschwerdeführers, der hier in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei, sei festzuhalten, dass die Mitnahmen des Beschwerdeführers ausschliesslich durch die Gendarmerie in seinem Heimatdorf durchgeführt worden seien. Zwar habe der Beschwerdeführer auch Probleme in D._______ angeführt, diese jedoch nie konkretisiert, obwohl man ihn nach weiteren Gründen für seine Ausreise gefragt habe. Ausserdem habe der Beschwerdeführer ausgesagt, dass den Sicherheitsbehörden seine Adresse in D._______ nicht bekannt gewesen und er dort auch nie mitgenommen worden sei. Unter diesen Umständen hätte sich der Beschwerdeführer allfälligen weiteren Belästigungen der örtlichen Behörden weiterhin durch geeignete Wahl seines Wohnortes entziehen können und sei daher nicht auf den Schutz durch die Schweiz angewiesen. Die geltend gemachten Mitnahmen könnten daher als nicht asylrelevant erachtet werden. 3.2 Vorliegend ist nach Prüfung und Würdigung der bestehenden Aktenlage - so auch des Abklärungsergebnisses der Schweizer Vertretung in Ankara vom 5. Juni 2009 - festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer mit seinen Eingaben auf Beschwerdeebene nicht gelingt, die im Ergebnis zu Recht getroffene Einschätzung der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu seiner Gefährdungslage in seiner Heimat in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Zu den im Zusammenhang mit der Botschaftsabklärung stehenden Vorbringen ist vorweg in grundsätzlicher Hinsicht Folgendes festzuhalten: Die einzelfallspezifischen Informationen der Botschaft sind als ein Beweismittel unter anderen immer kritisch zu analysieren und zu würdigen, weshalb ihre Bedeutung nicht verabsolutiert werden darf und grundsätzlich lediglich als eine der Grundlagen für die Beurteilung des Falles durch die schweizerischen Asylbehörden dient. In casu liegen keinerlei Anhaltspunkte vor, aufgrund welcher die Qualität des Abklärungsergebnisses in Zweifel zu ziehen ist. Da sich die Schweizerische Vertretung - wie auch in diesem Fall - für ihre Abklärungen jeweils mehrerer, voneinander unabhängiger Quellen bedient und keine Anhaltspunkte vorliegen, welche Anlass zu Zweifeln geben könnten, darf der Schluss gezogen werden, dass dem Bundesverwaltungsgericht D-2497/2008 seitens der Botschaft korrekte Informationen zugekommen sind. Weiter ist diesbezüglich festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe auf Seite 8 ausführte, es müsse vorliegend eine Botschaftsabklärung durchgeführt werden, damit in Bezug auf die neuen Bestätigungen und die bisher eingereichten Beweisurkunden Klarheit bestehe. Dabei sollte nach Ansicht des Beschwerdeführers leicht feststellbar sein, ob es sich bei den eingereichten Dokumenten um Gefälligkeitsschreiben handle oder ob die beschriebene Verfolgung wirklich bestehe. Mittlerweile haben die Abklärungen der Schweizer Vertretung ergeben, dass es sich bei den eingereichten Beweisurkunden des Beschwerdeführers tatsächlich entweder um Gefälligkeitsschreiben oder um nicht authentische Dokumente handelt. Entgegen seiner in der Beschwerdeschrift noch geäusserten und oben dargelegten Ansicht bezüglich der leichten Feststellbarkeit seiner Vorbringen kritisiert der Beschwerdeführer in seinen Eingaben das nun vorliegende - da gegen seine vorgebrachte Verfolgungssituation sprechende - Abklärungsergebnis sowie den Umfang des offengelegten Inhaltes dieses Abklärungsergebnisses und ergeht sich in allerlei interpretatorische Mutmassungen, wie jetzt das Ergebnis der Botschaft gewertet werden könne oder müsste. Der Beschwerdeführer scheint jedoch zu ignorieren, dass ihm bereits in der Zwischenverfügung vom 13. Juli 2009 die massgeblichen Gesetzesbestimmungen und die dazugehörende Rechtsprechung mit Blick auf den Umfang der Offenlegungspflicht des Abklärungsergebnisses der Botschaft zur Kenntnis gebracht wurden und in der Zwischenverfügung vom 28. Juli 2009 daran festgehalten und ausgeführt wurde, dass kein Anlass bestehe, aufgrund der Eingabe vom 20. Juli 2009 die Botschaftsantwort weitestgehend offenzulegen. Gemäss Art. 28 VwVG besteht keine Verpflichtung, der Partei in den Schranken von Art. 27 VwVG Kenntnis des Originalwortlautes eines Dokumentes zu geben, sondern nur von dessen wesentlichem Inhalt. Weiter lassen die Antworten der Botschaft hinsichtlich des Bestehens respektive Nichtbestehens von Dokumenten der türkischen Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden über den Beschwerdeführer angesichts des Wortlautes sowie im kontextuellen Zusammenhang keinen solchen Interpretationsspielraum zu, wie er dies in seiner Stellungnahme vom 31. August 2009 anführt. Insbesondere bleibt logisch nicht nachvollziehbar, weshalb sich die zitierte Fallnummer - welche notabene auf einem vom Beschwerdeführer selber eingereichten und ihn betreffenden Dokument vermerkt ist - sich nicht mehr auf ihn beziehen solle, weil der in Frage stehende Haftbefehl in einem anderen D-2497/2008 Dossier ergangen sein könne. Zudem bestätigt der Beschwerdeführer in seinen Eingaben vom 23. Juni 2009 und 17. Juli 2009 gleich selber und belegt dies mit einer E-Mail seines türkischen Rechtsanwaltes -, dass O._______ eine Voruntersuchung eröffnet habe und ein Haftbefehl gegen ihn bestehe. Dass es sich beim vom Beschwerdeführer dabei erwähnten Dossier um dasjenige von J._______ handeln soll, wird jedenfalls aus den beigelegten Unterlagen nicht ersichtlich. Zudem kann der Ansicht, dass zunächst eine Einvernahme mit einem Beschuldigten durchgeführt werden müsse, bevor es zur Einleitung eines Verfahrens kommen könne, angesichts der anderslautenden Rechtswirklichkeit des türkischen Straf- respektive Ermittlungsverfahrens nicht gefolgt werden. Bezeichnenderweise vermochte der Beschwerdeführer denn auch keine Beweismittel über seinen türkischen Rechtsanwalt, der ihm bestätigt habe, dass ein Verfahren hängig sei, einzureichen. Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich auf übertriebene finanzielle Forderungen des Anwalts, welche die Übersendung der entsprechenden Akten verhindert hätten, hinweist, vermag dieser Einwand schon daher nicht zu überzeugen, da es dem Beschwerdeführer unbenommen gewesen wäre, einen anderen Anwalt in dieser Angelegenheit zu betrauen oder für die blosse Übersendung von Dokumenten ein in der Türkei wohnhaftes Familienmitglied damit zu beauftragen. Soweit der Beschwerdeführer wiederholt auf den letzten von ihm angegebenen Aufenthaltsort, wo er gemäss Botschaft in den letzten fünf Jahren nicht mehr gewohnt habe, Bezug nimmt und geltend macht, dass laut der Zwischenverfügung vom 28. Juli 2009 die Botschaft gar nicht erwähnt haben soll, auf welchen Ort sich diese Behauptung bezogen habe und - falls sich diese Aussagen auf P._______ bezogen hätten - seine Ausführungen mit dem Ergebnis der Abklärungen somit übereinstimmen würden, ist festzuhalten, dass die hier interessierende letzte vom Beschwerdeführer angegebene Wohnadresse zwar nicht im Abklärungsergebnis der Botschaft, wohl aber in der Botschaftsanfrage ganz am Anfang angeführt wird und sich daher klarerweise ergibt, welches Wohnquartier von der Botschaft gemeint war. Angesichts dieser Schlussfolgerung sind denn auch berechtigte Zweifel am angegebenen letzten Wohnort respektive Wohnquartier des Beschwerdeführers vor seiner Ausreise angebracht. In der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juli 2009 wurde angeführt, die eingereichten gerichtlichen Dokumente (Aufzählung der Dokumente) seien nicht authentisch. Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang, D-2497/2008 aus dieser Zusammenfassung sei nicht ersichtlich, inwiefern diese Dokumente nicht authentisch sein sollen, und beantragt, es sei anzugeben, weshalb die Botschaft zum Schluss gekommen sei, dass die eingereichten Dokumente nicht authentisch seien. Der Botschaftsantwort ist indessen nicht weiter zu entnehmen, in welchem Sinne diese Dokumente nicht authentisch sind, weshalb auch keine weiteren diesbezüglichen Informationen offengelegt werden können. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs in dem Sinne, dass entscheidwesentliche Umstände der Partei nicht zur Kenntnis gebracht worden sind, kann demnach nicht gesprochen werden. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Einwände des Beschwerdeführers in seinen Eingaben einzugehen, da sie an obigen Erkenntnissen nichts zu ändern vermögen. Wie die Abklärungen des Bundesverwaltungsgerichts ergeben haben, besteht weder ein Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer noch wurde ein Verfahren gegen ihn eingeleitet, weshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass er bei einer Einreise in die Türkei nicht in asylrelevanter Weise benachteiligt würde. Wie das BFM in zutreffender Weise feststellte, dürfte es sich bei den geltend gemachten Mitnahmen durch die Gendarmerie des Heimatdorfs des Beschwerdeführers um lokal oder regional beschränkte Verfolgungsmassnahmen gehandelt haben, denen der Beschwerdeführer durch Verlegung seines Wohnsitzes in den Westen der Türkei entgehen kann. Der Beschwerdeführer blieb denn auch in aktenkundiger Weise bereits während seines Aufenthaltes in D._______ von behördlicher Seite unbehelligt, weshalb ihm dies im Westen der Türkei im Bedarfsfall problemlos gelingen dürfte. Dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise einer landesweiten asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, die ihn auch im Westen seines Heimatlandes getroffen habe, oder begründete Furcht hegen müsste, wegen seines in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Bruders bei einer Rückkehr ernsthaften Nachteilen im Sinne einer Reflexverfolgung ausgesetzt zu werden, wird weder hinreichend belegt noch glaubhaft gemacht. Selbst wenn die Asylrelevanz der an seinem Wohnort erlittenen Nachteile bejaht würde, so wäre dem Beschwerdeführer - entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht - eine innerstaatliche Fluchtalternative offen gestanden, welche die Anerkennung als Flüchtling und somit die Asylgewährung ausschliesst (vgl. EMARK 1996 Nr. 1 E. 5c S. 6 f., EMARK 1999 Nr. 9 E. 4b.bb S. 58). D-2497/2008 Der Rechtsmitteleingabe sind somit keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen, welche die Argumentation der Vorinstanz, die sich durch die auf Beschwerdeebene durchgeführten Abklärungen der Botschaft bestätigte, in Zweifel zu ziehen vermöchten. Unter diesen Umständen erübrigen sich weitere Ausführungen zu den Beschwerdevorbringen im Asylpunkt und die im Verfahren eingereichten Beweismittel sowie die Vornahme weiterer Beweisanordnungen, da sie nicht zu einer anderen Beurteilung zu führen vermögen. 3.3 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer weder eine asylrechtlich relevante Verfolgung erlitt noch begründete Furcht vor einer solchen glaubhaft machen beziehungsweise beweisen konnte, weshalb die angefochtene Verfügung bezüglich der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und der Abweisung des Asylgesuchs zu bestätigen ist. 4. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). D-2497/2008 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss konstanter Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind jedoch in casu als nicht erfüllt zu erachten. Dieser Einschätzung steht D-2497/2008 auch die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers, wie sie hiernach unter E. 5.4.4 dargestellt wird, einem Wegweisungsvollzug unter dem Teilaspekt der Zulässigkeit besehen nicht entgegen. Zwar kann gemäss der Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände vorausgesetzt (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 211 f., mit einer Zusammenfassung der Rechtsprechung des EGMR). Vorliegend sind solche ganz aussergewöhnlichen Umstände („very exceptional circumstances“), wie sie der EGMR in seinem Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Grossbritannien feststellte, wo neben einer kurzen Lebenserwartung aufseiten des an AIDS erkrankten Auszuweisenden erschwerend die Gefahr eines Todes unter extremen physischen und psychischen Leiden hinzukam, auszuschliessen (auch bestätigt in EGMR vom 27. Mai 2008 i.S. N. gegen Vereinigtes Königreich Ziffn. 34 und 42-44 [Beschwerde Nr. 26568/08]; vgl. BVGE 2009/2 E. 9.1.3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-6721/2008 vom 5. Januar 2009 und D-6364/2008 vom 4. November 2008 E. 7.1 mit Hinweisen auf die neuste Praxis des EGMR; EMARK 2004 Nr. 6 E. 7b S. 41). Alleine aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in der Türkei lässt sich zudem kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung herleiten. Selbst das Vorliegen einer allgemein schlechten Menschenrechtslage genügt nämlich noch nicht für die Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122, mit zahlreichen Hinweisen). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.4 5.4.1 Art. 83 Abs. 4 AuG stellt eine Kodifizierung der bisherigen Praxis zur konkreten Gefährdung nach Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) dar (vgl. PETER BOLZLI in MARC SPESCHA/HANSPETER THÜR/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI, Kommentar Migrationsrecht, Zürich 2008, Nr. 15 zu Art. 83 AuG, mit Hinweisen). Dieser Praxis zufolge wird aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für die betroffene Person eine konkrete D-2497/2008 Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen, aber dort nicht durchführbaren medizinischen Behandlung, angenommen werden. Die beurteilende Behörde hat in jedem Einzelfall eine Gewichtung vorzunehmen zwischen den sich nach einer allfälligen Rückkehr des weggewiesenen Asylbewerbers in sein Heimatland ergebenden humanitären Aspekten einerseits und dem öffentlichen Interesse am Vollzug der rechtskräftig verfügten Wegweisung andererseits. 5.4.2 Der Begriff der "konkreten Gefährdung" gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist eng auszulegen und bezieht sich vorab auf einen schwerwiegenden Eingriff in die körperliche Integrität des Ausländers. Art. 83 Abs. 4 AuG findet insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder gar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. die zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK 2006 Nr. 10 E. 5.1, mit weiteren Hinweisen). 5.4.3 Die allgemeine Lage in der Türkei spricht nicht gegen die Zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung. Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug auch aus individuellen Gründen als zumutbar zu erachten, weil keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. So verfügt er eigenen Angaben zufolge über sehr gute Kenntnisse der türkischen Sprache sowie über Berufserfahrungen in (...) und als (...) (vgl. Protokoll Empfangszentrum, S. 2). Damit bringt der Beschwerdeführer in Bezug auf Berufserfahrung gute Voraussetzungen mit, die es ihm ermöglichen sollten, in seiner Heimat in absehbarer Zeit ein Einkommen zu erzielen und für seinen Unterhalt selber aufzukommen. Zudem hat er mit seinen engsten Familienangehörigen, welche sich derzeit teils in seinem Herkunftsdorf und teils in D._______ aufhalten sollen, in seiner Heimat auch ein intaktes soziales Beziehungsnetz. D-2497/2008 5.4.4 Es bleibt zu prüfen, ob die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers im Speziellen auf ein individuelles Vollzugshindernis schliessen lässt. Hinsichtlich der angeführten und durch medizinische Unterlagen belegten Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist Folgendes zu erwägen: Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). Entsprechen ferner die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, so bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d S. 50 ff., EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). Vorliegend sind, entgegen der auf Beschwerdeebene vorgebrachten Ansicht, unter diesen Rahmenbedingungen den Akten keine stichhaltigen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer medizinischen Notlage im Heimatstaat im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu entnehmen. Gemäss dem neuesten in den Akten liegenden ärztlichen Zeugnis von K._______ wurden beim Beschwerdeführer (Darlegung Diagnose) diagnostiziert. Seit dem Jahre (Darlegung der bisherigen Therapiemassnahmen). Ferner leidet der Beschwerdeführer gemäss einem Arztbericht von Q._______ an (Darlegung Diagnose und Behandlung). Wegen der angeführten Leiden begab sich der Beschwerdeführer gemäss den Akten offenbar bereits in der Türkei in ärztliche Behandlung (vgl. K._______). Die Vorinstanz wies in ihrer Vernehmlassung zu Recht auf die nicht zu unterschätzenden Behandlungsmöglichkeiten in der Türkei hin. Insbesondere in den grösseren Städten stehen entsprechende, in relativ kurzer Zeit erreichbare Spitäler zur Verfügung; auch die vom Beschwerdeführer benötigten Medikamente sind in seinem Heimatland erhältlich. Da er sich vor seiner Ausreise aus der Türkei vorwiegend im städtischen Umfeld bewegte (D._______), erscheinen die Behandlungsmöglichkeiten in seinem Fall gesichert, zumal er nicht verpflichtet ist, in sein Heimatdorf D-2497/2008 zurückzukehren. Sodann obliegt es dem Beschwerdeführer, sich allenfalls in Zusammenarbeit mit seinen Ärzten therapeutisch und medikamentös auf eine Rückkehr vorzubereiten und bei Bedarf beim BFM einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer einen ordentlichen Allgemeinund einen normalen Ernährungszustand sowie normalen Blutdruck aufweist, ist es ihm daher möglich und zumutbar, die in seiner Heimat begonnene und in der Schweiz weitergeführte medizinische Behandlung in der Türkei - so insbesondere in der Grossstadt D._______, in welcher der Beschwerdeführer die letzten Jahre vor seiner Ausreise gewohnt habe - , welche derzeit im Wesentlichen in (Darlegung der aktuellen Behandlung) besteht, fortzusetzen. Zudem stellen blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie namentlich Mangel an Wohnungen und Arbeitsplätzen, von welchen die ansässige Bevölkerung betroffen ist, keine existenzbedrohende Situation dar, welche den Vollzug der Wegweisung eines Ausländers in den Heimatstaat als unzumutbar erscheinen liessen (vgl. EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1. S. 215), weshalb auch allfällige wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten des Beschwerdeführers dem Vollzug nicht entgegenstehen. Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 5.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.6 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig D-2497/2008 und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei verfügt eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Eine Beschwerde gilt ferner dann als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Aus der Tatsache, dass sich ex post zeigt, dass der Beschwerdeführer keine prozessualen Erfolgschancen hatte, ergibt sich zwar noch nicht zwingend, dass die Beschwerde aussichtslos war. Dennoch müssen vorliegend die Gewinnaussichten des Beschwerdeführers - so auch in Berücksichtigung der diesbezüglichen Zwischenverfügung vom 13. Juli 2009 und der Eingaben des Beschwerdeführers vom 20. Juli 2009 und 31. August 2009 - als von allem Anfang an beträchtlich geringer eingestuft werden als die Verlustgefahren. Deshalb ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen. Weiter ist das mit Eingabe vom 27. Juli 2009 sinngemäss gestellte Gesuch um Ratenzahlung, da sich dieses auf den mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2009 erhobenen Kostenvorschuss bezog, vorliegend gegenstandslos geworden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und angesichts der Kosten für die Beweiserhebung auf insgesamt Fr. 2'000.-- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-2497/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - R._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: Seite 21

D-2497/2008 — Bundesverwaltungsgericht 23.11.2009 D-2497/2008 — Swissrulings