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Bundesverwaltungsgericht 16.04.2010 D-2496/2010

16 aprile 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,138 parole·~11 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügun...

Testo integrale

Abtei lung IV D-2496/2010/cvv {T 0/2} Urteil v o m 1 6 . April 2010 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. A.____________, geboren (...), Pakistan, vertreten durch Dominik Löhrer, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung des BFM vom 9. April 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-2496/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B.__________, sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 18. März 2010 auf dem Luftweg verliess und am 25. März 2010 von Dubai herkommend im Flughafen C.___________ eintraf, wo er am folgenden Tag ein Asylgesuch stellte, dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. Januar 2010 die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und ihm für die Dauer des Asylverfahrens bis maximal 60 Tage den Transitbereich des Flughafens C.___________ als Aufenthaltsort zuwies, dass der Beschwerdeführer am 29. März 2010 summarisch befragt wurde, dass das BFM den Beschwerdeführer am 1. April 2010 ausführlich zu seinen Asylgründen befragte, dass dieser zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er stamme ursprünglich aus dem Swat-Tal, dass er dort zusammen mit einem Freund namens P. mehrere Jahre lang ein CD-Geschäft betrieben habe, dass die Armee seit dem Jahr 2007 in seiner Heimatregion gegen die Taliban kämpfe, dass seine Eltern sowie sein Bruder, ein Onkel und eine Tante Ende Januar 2008 getötet worden seien, als die Armee bei einem Angriff auf die Taliban ihr Dorf bombardiert habe, dass ihm selber damals nichts geschehen sei, weil er sich zur Zeit des Angriffs in seinem Geschäft aufgehalten habe, dass sein Geschäftspartner das Swat-Tal nach diesem Vorfall verlassen habe und nach B.__________ gezogen sei, während er – nach einem mehrmonatigen Aufenthalt in einem Auffangcamp der Armee – sein CD-Geschäft wiedereröffnet habe, dass er vom Dezember 2009 an mehrmals von den Taliban bedroht worden sei, welche sein Geschäft als unislamisch bezeichnet, ihn zur D-2496/2010 Aufgabe gedrängt und ihm nahegelegt hätten, sich dem Jihad anzuschliessen, dass er die Polizei und die Armee informiert habe, diese jedoch gemeint hätten, er werde keine Probleme bekommen, dass Ende Februar 2009 drei Taliban in seinem Geschäft aufgetaucht seien, die CDs zerstört und ihn geschlagen, bestohlen und mit dem Tod bedroht hätten, dass er deswegen bei der Armee vorgesprochen habe, diese ihm jedoch lediglich mitgeteilt habe, man werde gegen die Taliban vorgehen, dass er von den Behörden keine konkrete Hilfe erhalten habe, weshalb er nach Rücksprache mit seinem Freund P. am 10. März 2010 ebenfalls nach B.__________ gezogen sei, dass P. ihm jedoch bei seiner Ankunft in B.__________ erzählt habe, er habe in seinem CD-Geschäft in B.__________ ebenfalls derartige Drohanrufe erhalten und fürchte um sein Leben, weshalb er bereits Kontakt mit einem Schlepper aufgenommen habe, dass der Beschwerdeführer aus diesen Gründen zusammen mit P. aus Pakistan geflüchtet sei, dass die Taliban in Pakistan allgegenwärtig seien, weshalb er nicht dorthin zurückkehren wolle, dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer weder Identitäts- oder Reisepapiere noch Beweismittel zu Sache zu den Akten reichte, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 9. April 2010 – gleichentags eröffnet – ablehnte und die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens sowie den Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen ausführte, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant, D-2496/2010 dass die pakistanische Regierung geeignete Massnahmen für den Schutz ihrer Bürger gegen die Angriffe der Taliban ergriffen habe und somit ihrer Schutzpflicht nachkomme, dass im Übrigen die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen regional beschränkt seien, weshalb er sich diesen durch einen Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatlandes entziehen könnte, dass er aus diesen Gründen die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, weshalb das Asylgesuch abzuweisen sei, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass für den weiteren Inhalt der Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 14. April 2010 (Faxeingabe und Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und dabei beantragen liess, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei Asyl zu gewähren oder zumindest die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, eventuell sei infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass für den Inhalt der Beschwerdebegründung auf die Beschwerdeschrift zu verweisen ist, dass die vorinstanzlichen Akten (Faxkopie) am 14. April 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]), D-2496/2010 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asylrechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder be- D-2496/2010 gründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs eine Verfolgung durch die Taliban im Swat-Tal sowie in B.__________ geltend macht, dass es sich dabei um eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure handelt, dass gleichzeitig der pakistanische Staat als grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig zu erachten ist, dass im Weiteren die pakistanische Armee seit Mitte des Jahres 2009 relativ konsequent gegen die Taliban vorgeht und dabei im Nordwesten des Landes (im Swat-Tal, in Süd-Waziristan sowie in der Region Bajaur) einige (zumindest temporäre) Erfolge erzielen konnte, dass bei diesen Kämpfen indessen auch viele Zivilpersonen getötet wurden, dass zudem die halbautonomen Stammesgebiete im Nordwesten Pakistans nach wie vor als Hochburg der Taliban geltend und die pakistanische Regierung in dieser Region faktisch kaum in der Lage ist, die dort noch ansässige Zivilbevölkerung effektiv gegen die vom Beschwerdeführer geschilderten Behelligungen durch die Taliban zu schützen, dass sich der Beschwerdeführer jedoch ohne Weiteres durch Umzug in eine andere, nicht von den Taliban beherrschte Region seines grossflächigen Heimatlandes der Verfolgung durch die Taliban, welcher er in seiner Heimatregion ausgesetzt war, entziehen könnte, dass ihm damit eine inländische Fluchtalternative offen steht, weshalb er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist, dass das BFM daher im Ergebnis zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt hat, D-2496/2010 dass an dieser Einschätzung auch die Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern vermögen, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass in Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation, der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft – das heisst mindestens Glaubhaftmachung – gilt (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem D-2496/2010 Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, und überdies keine konkreten und glaubhaften Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die in Pakistan droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medi zinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in Pakistan keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt herrscht, welche für den Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr zu einer konkreten Gefährdung führen würde, dass auch keine individuellen Gründe ersichtlich sind, die dem Vollzug der Wegweisung allenfalls entgegenstehen könnten, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann ohne aktenkundige gesundheitliche Probleme handelt, dass er im Heimatland mehrere Jahre lang als Geschäftsmann respektive Händler erwerbstätig war und es ihm zuzumuten ist, bei einer Rückkehr nach Pakistan erneut einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, um damit seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, dass er in Pakistan eigenen Angaben zufolge zwar über keine familiären Bezugspersonen mehr verfügt, dass er jedoch sein ganzes bisheriges Leben in Pakistan verbracht hat, weshalb davon auszugehen ist, er habe sich in dieser Zeit auch ein aus Freunden und Bekannten bestehendes Beziehungsnetz aufgebaut, auf welches er bei einer Rückkehr ins Heimatland bei Bedarf zurückgreifen könnte, dass der Vollzug der Wegweisung daher insgesamt als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Pakistan schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen D-2496/2010 (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als aussichtslos erwies, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist. (Dispositiv nächste Seite) D-2496/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (vorab per Telefax; Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Dienst Flughafenverfahren (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N (...)) - die Flughafenpolizei, Grenzpolizeiliche Massnahmen / Asyl (per Telefax) - (zuständige kantonale Behörde) (per Telefax) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand: Seite 10

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