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Bundesverwaltungsgericht 24.10.2018 D-2489/2018

24 ottobre 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,106 parole·~31 min·10

Riassunto

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist) | Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 19. April 2018

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2489/2018 lan

Urteil v o m 2 4 . Oktober 2018 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 19. April 2018 / N (…).

D-2489/2018 Sachverhalt: A. Der aus Sri Lanka stammende Beschwerdeführer tamilischer Ethnie verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am (…) 2017 und gelangte am 4. Dezember 2017 in die Schweiz, wo er am 6. Dezember 2017 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Am selben Tag wurde er per Zufallsprinzip dem Testbetrieb in C._______ zugewiesen. B. Am 11. Dezember 2017 wurden dem Beschwerdeführer die Mitarbeitenden der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende im Verfahrenszentrum (VZ) C._______ als Rechtsvertretung zugewiesen. C. Am 28. Februar 2018 wurde er zu seiner Person und summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 10. April 2018 ausführlich zu seinen Asylgründen angehört. Dabei führte er zusammengefasst aus, dass er aus D._______ stamme, wo er aufgewachsen sei und die Schule besucht habe. Ab dem Jahr 2001 habe er in der (…) seines Onkels gearbeitet. Im Jahr 2003 habe er von E._______, einem Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) und seinem zukünftigen Chef, ein Stellenangebot in einer (…) der LTTE erhalten, welches er angenommen habe. Nach etwa zwei Jahren dort habe er nebst (…) begonnen, sich am Waffenschmuggel der LTTE zu beteiligen (…). Von dieser Arbeit hätten lediglich sein Vorgesetzter E._______ und sein helfender Mitarbeiter F._______ gewusst. Ende 2008 sei dann die (…) bombardiert worden, wobei er selbst verletzt worden sei und angenommen habe, E._______ und F._______ seien ums Leben gekommen. Danach sei er nach G._______ gegangen, wo die Lebensumstände aufgrund des Krieges jedoch sehr schwierig gewesen seien. Ende 2009 sei er dann ins Flüchtlingslager H._______ in I._______ gegangen. Dort sei er gleich am Anfang vom CID befragt worden und habe zugegeben, für die LTTE gearbeitet zu haben, indessen habe er nichts über den Waffenschmuggel gesagt. Im Jahr 2011 sei er in sein Heimatdorf zurückgekehrt, habe geheiratet und eine eigene (…) eröffnet. Im (…) 2016 seien dann zwei Personen des CID bei ihm zuhause aufgetaucht und hätten sich bei seiner Ehefrau nach ihm erkundigt. Er selbst sei zu jenem Zeitpunkt nicht zuhause gewesen. Eine der beiden Personen sei E._______ gewesen. Während den folgenden Tagen habe er sich folglich nur noch wenig zuhause aufgehalten, um sich zu verstecken.

D-2489/2018 Am Abend des (…) 2017 – (…) – sei er dann wieder von Angehörigen des CID und E._______ zuhause aufgesucht worden. Zum Zweck einer Befragung sei er mitgenommen und zu einem Haus gebracht worden, wo er zunächst in einem Raum eingesperrt worden sei. Am nächsten Morgen sei er von Beamten des CID befragt worden. Einer der Beamte sei derselbe gewesen, der ihn bereits im Flüchtlingscamp befragt habe. Es sei ihm vorgeworfen worden, er habe ihnen den Waffenschmuggel verheimlicht und keine Rehabilitation durchlaufen. Danach sei er unter Folter zu anderen involvierten Personen gefragt worden, bis er ohnmächtig geworden sei. Daraufhin sei er in eine Zelle mit drei anderen Gefangenen gebracht worden. Mit diesen habe er sich jedoch nicht unterhalten dürfen. Nach einer erneuten Befragung, bei der er wiederum gefoltert worden sei, sei er in eine Einzelzelle gebracht worden, wo die hygienischen Umstände unzumutbar gewesen seien und er nicht habe nach draussen gehen können. Eines Tages sei ein neuer Wärter gekommen, mit welchem er sich gut verstanden habe. Der Wärter habe ihm angeboten, ihn gegen Bezahlung freizulassen. Durch seine Ehefrau habe er das verlangte Geld aufgetrieben, woraufhin er im (…) 2017 freigekommen sei. Er sei zu seinem Cousin in J._______ geflüchtet, wo er zuerst von einem befreundeten Arzt wegen seinen durch die Folter erlittenen Verletzungen behandelt worden sei. Danach habe er mit der Organisation der Ausreise begonnen und zur Finanzierung unter anderem seine (…) verkauft. Am (…) 2017 sei er schliesslich ausgereist. Zum Beleg seiner Identität reiche er seine Identitätskarte, einen sri-lankischen Flüchtlingsausweis, seine Geburtsurkunde, die Geburtsurkunde seiner Ehefrau, seinen Eheschein in Kopie und den Eheschein seiner Schwester sowie deren Geburtsurkunde in Kopie zu den Akten. Ausserdem wurde eine Anzeige an das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK), eine Anzeige bei der Polizei und zwei Vermisstenmeldungen bei Menschenrechtsorganisationen eingereicht. D. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 17. April 2018 die Möglichkeit, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen. Am 18. April 2018 reichte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine Stellungnahme ein.

E. Mit Verfügung vom 19. April 2018 – eröffnet am selben Tag – verneinte die

D-2489/2018 Vorinstanz das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. F. Gegen diesen Entscheid des SEM erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. April 2018 (Poststempel: 27. April 2018) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei eine Verletzung des rechtlichen Gehörs festzustellen, die Verfügung des SEM aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen, Asyl zu gewähren, der Wegweisungsvollzug als unzulässig, unzumutbar und unmöglich festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes. G. Mit Instruktionsverfügung vom 4. Mai 2018 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und gewährte ihm Einsicht in die beiden betreffenden Befragungsprotokolle. Gleichzeitig wurde ihm Gelegenheit geboten, innert Frist eine Beschwerdeergänzung nachzureichen, wobei das Verfahren bei ungenutzter Frist aufgrund der Akten weitergeführt werde. Der Beschwerdeführer reichte innert Frist keine Beschwerdeergänzung zu den Akten. H. Mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2018 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen, wobei auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, wenn weder die Fürsorgebestätigung eingereicht noch der Kostenvorschuss geleistet werde. Mit Eingabe vom 11. Juni 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung ein. I. Mit Instruktionsverfügung vom 15. Juni 2018 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig teilte er dem Beschwerdeführer mit, über das

D-2489/2018 Gesuch der Gewährung der amtlichen Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a Abs. 1 AsylG werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Diesbezüglich wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist einen Rechtsvertreter oder eine Rechtsvertreterin zu benennen, welche/r amtlich beigeordnet werden soll. Im Unterlassungsfall werde vom Verzicht auf die amtliche Verbeiständung ausgegangen. Der Beschwerdeführer nannte innert Frist keinen Rechtsvertreter oder keine Rechtsvertreterin. J. Aus organisatorischen Gründen wurde das Beschwerdeverfahren auf Richter Hans Schürch übertragen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Verfahrenszentrums in C._______ kommt die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmass- nahmen im Asylbereich zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV, SR 142.318.1). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die

D-2489/2018 angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer die Anstellung durch E._______ nicht habe substantiiert schildern können und seine Begründung für den Stellenwechsel nicht zu überzeugen vermöge. Zwar habe er klargestellt, dass es in der (…) seines Onkels im Jahr 2003 wenig Arbeit gegeben habe, jedoch scheine es nicht nachvollziehbar, dass er eine Führungsstelle im Familienbetrieb für eine Anstellung bei der LTTE aufgegeben habe. Er habe ferner keine näheren Angaben zu E._______ machen können, obwohl er fünf Jahre für ihn gearbeitet haben wolle. Deshalb entstehe der Eindruck, er habe mit

D-2489/2018 Letzterem kaum Kontakt gehabt, was nicht verständlich sei, da dieser gerade ihn für die sehr heikle und vertrauensvolle Aufgabe des Waffenschmuggels auserkoren haben soll. Seine Angaben zu seinen geheimen Tätigkeiten für die LTTE würden genauso dürftig ausfallen sowie oberflächlich und pauschal wirken. Es erstaune, dass bewaffnete (…) nicht bewacht und er nicht über die Handhabung von Munition, Handgranaten und Sprengstoff instruiert worden sei. Seine einzige Angabe, dass sich die Waffen nicht erhitzen dürften, erscheine rudimentär. Es könne nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass er als (…) gearbeitet habe, es würden jedoch detaillierte Informationen zu seinen Aufgaben im Rahmen des Waffenschmuggels fehlen (…). Auch seine Beschreibungen der zwei Zwischenfälle mit dem CID und E._______ Ende 2016/Anfang 2017 und der darauffolgenden Haft würden pauschal und stereotyp wirken. Es scheine, als habe er die zeitlichen Abläufe sowie die Angaben zu den Begegnungen mit den Behörden und den Folterungen auswendig gelernt, jedoch nicht selbst erlebt. Auf Fragen zu den Geschehnissen davor oder danach habe er ausweichend oder unsubstantiiert geantwortet. Der Beschreibung seines Gefängnisaufenthalts würden Details fehlen, so dass sie pauschal und stereotyp sei, womit sich die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Fluchtgründe erhärten würden. Ferner scheine nicht plausibel, dass das CID erst acht Jahre nach dem letzten Kontakt des Beschwerdeführers mit E._______ auf ihn aufmerksam geworden sei. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass E._______ kurz nach Kriegsende verhaftet worden sei, so dass ebenfalls zu jenem Zeitpunkt die Beteiligung des Beschwerdeführers am Waffenschmuggel bekannt geworden sei. Da E._______ gemäss den Angaben des Beschwerdeführers rehabilitiert und unter Folter verhört worden sei, müsste das CID schon einige Zeit vor Ende 2016 über seine damaligen Schmuggeltätigkeiten informiert gewesen sein. Dementsprechend scheine die lange Zeitperiode ab Kriegsende bis zu seiner vermeintlichen Entdeckung nicht nachvollziehbar. Zudem sei nicht verständlich, weshalb sein ehemaliger LTTE-Vorgesetzter ihn überhaupt in Begleitung des CID aufgesucht haben soll. Wenn E._______ ihn bereits vor Ende 2016 an das CID verraten hätte, würde es keinen Grund geben, weshalb sich die Polizeieinheit auf die Hilfe von E._______ abstützen sollte. Letzterer habe weder wissen können, ob der Beschwerdeführer noch lebe, noch wo. Ferner habe das CID bereits bei seiner ersten Befragung 2009/2010 im Flüchtlingscamp von seinen Tätigkeiten als (…) für die LTTE erfahren, ohne dass dies Konsequenzen für ihn gehabt habe. Dies mache die geltend gemachte spätere staatliche Verfolgung ebenfalls nicht nachvollziehbar. Schliesslich sei es nicht ersichtlich, welche neuen Erkenntnisse sich das CID von Ver-

D-2489/2018 hören mit ihm erhofft hätte. Insbesondere, da er kein LTTE-Mitglied gewesen sei und sie bereits E._______, welcher zweifelsohne über mehr Insiderwissen verfüge, verhört hätten. Angesichts dieser nicht abschliessend aufgelisteten Unklarheiten und Ungereimtheiten seiner Aussagen gelinge es ihm nicht, die geltend gemachte Verfolgung glaubhaft zu machen. Bezüglich der Frage, ob er im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka begründete Furcht vor künftiger Verfolgungsmassnahmen habe, sei eine Prüfung anhand von Risikofaktoren vorzunehmen. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft gemacht, vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Vielmehr sei er bis November 2017 in Sri Lanka wohnhaft gewesen und habe somit nach Kriegsende noch acht Jahre in seinem Heimatstaat gelebt. Allfällige im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden zu wecken vermocht. Die erfolgte routinemässige Überprüfung als Kriegsflüchtling durch das CID im Jahr 2009/2010 habe keine Massnahmen seitens der Behörden ausgelöst. Folglich sei aufgrund der geltend gemachten LTTE-Mitgliedschaft seines Bruders nicht mit einer zukünftigen Verfolgung zu rechnen, zumal er eine solche in diesem Zusammenhang nie geltend gemacht habe. Dasselbe gelte für das aktenkundige Verschwinden seines Schwagers im Jahr 2005. Er sei während seines Auslandaufenthaltes auch nicht exilpolitisch tätig gewesen, was die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden hätte erregen können. Er sei mit seinem eigenen Reisepass ausgereist und verfüge über eine echte und gültige Identitätskarte. Es sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Hinsichtlich der Einwände in der Stellungnahme nach der Zustellung des Entscheidentwurfs sei darauf hinzuweisen, dass der Besitz eines eigenen Hauses nicht Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei. Falls sein Grundstück tatsächlich von seinem Kreditgeber eingezogen werden sollte, könne er bei seinen Geschwistern wohnen oder zu seiner Frau und seiner Tochter nach K._______ ziehen. Der Umstand, dass er mit seinem Onkel seit Dezember 2016 keinen Kontakt mehr gehabt habe, weise ebenfalls nicht auf die Unzumutbarkeit einer Rückkehr hin. Er könne letzteren bereits jetzt oder nach seiner Rückkehr wieder kontaktieren. Bezüglich der Bemerkung der Rechtsvertretung, dass zu wenig zu den geltend gemachten Folterungen gefragt worden sei, sei anzumerken, dass es ihr in der Anhörung jederzeit möglich gewesen wäre, diesbezüglich Fragen an den Beschwerdeführer zu richten. Die Schilderungen von Folter

D-2489/2018 seien zudem nicht Voraussetzung für die Anerkennung oder die Glaubhaftmachung einer Verfolgung und bleibe ein Teilaspekt der Asylvorbringen. Auch könnten solche Schilderungen auswendig gelernt werden, um eine Verfolgung zu dramatisieren. Detailreiche und substantiierte Beschreibungen von Folter könnten ebenfalls auf einen Täter hinweisen. Deswegen sei der Fokus im vorliegenden Fall auf die geltend gemachte Inhaftierung gelegt worden. Schliesslich entbehre der Vorwurf der Rechtsvertretung, dass die Schilderungen der Folterungen für die Glaubhaftigkeitsbeurteilung nicht berücksichtigt worden seien, jeglicher Grundlage. In den Erwägungen werde darauf hingewiesen, dass nicht alle Unklarheiten und Ungereimtheiten aufgelistet seien. Im Rahmen der freien Rede habe er den Ablauf der Folterungen beziehungsweise Verhöre beschrieben, so dass der Sachverhalt diesbezüglich als erstellt gelten dürfe. 4.2 Diesen Erwägungen entgegnete der Beschwerdeführer in der Beschwerde im Wesentlichen, dass ihm bei der Entscheideröffnung nicht alle Seiten der Anhörung mitgegeben worden seien, weshalb es ihm nicht möglich sei, zu verstehen, auf welcher Grundlage der Entscheid gefällt worden sei. Bei dem Protokoll der BzP würden die Seiten drei bis fünf und beim Protokoll der Anhörung alle geraden Seiten fehlen. Aufgrund dessen sei sein rechtliches Gehör verletzt worden. Bezüglich des Sachverhalts merkte er insbesondere an, dass ihm E._______ bezüglich den Waffenverstecken jeweils lediglich (…) mitgeteilt habe. Er habe nicht gewusst, für welche Art von Waffen das Versteck vorgesehen gewesen sei. Die (…) der Waffenverstecke mit Waffen habe F._______ übernommen, er selbst habe ihm jeweils lediglich beim (…) geholfen. Insgesamt habe er nur etwa zehn (…) so präpariert. Im Zuge des Krieges sei die Werkstatt mehrmals verlegt worden. Nachdem sie einmal bombardiert worden sei, sei ihm gesagt worden, E._______ und F._______ seien getötet worden. Die anderen (…) und er seien danach in ein Flüchtlingslager gegangen. Bei der dortigen Befragung habe er nichts über den Waffenschmuggel erzählt, weshalb es keine weiteren Konsequenzen für ihn gegeben habe. Nach seiner Rückkehr nach D._______ im Jahr 2010 habe er seine eigene (…) eröffnet, in welcher er bis im Januar 2017 gearbeitet habe. Bezüglich der Gefangennahme durch Beamte des CID sei anzumerken, dass sie nach seiner Mitnahme bei ihm zuhause und einer langen Fahrt nachts bei einem verlassenen Haus angekommen seien, in dem ein Licht gebrannt habe. Er sei in ein ganz dunkles Zimmer gebracht worden, wo er auf dem Betonboden geschlafen habe. Am nächsten Morgen

D-2489/2018 sei er in einem Zimmer mit einem Tisch, mehreren Stühlen und einem Regal mit Waffen verhört worden. Dabei sei er geschlagen worden und sei vom Stuhl gefallen. Als er auf dem Boden gelegen sei, hätten die Beamten ihn mit den Füssen getreten, bis er bewusstlos geworden sei. Als er wieder zu Bewusstsein gekommen sei, habe er sich in einer Zelle mit drei anderen Tamilen befunden, mit welchen er nicht habe reden dürfen. Dank einer Abmachung mit einem der Wärter habe er schliesslich aus der Gefangenschaft fliehen können. Der Wärter habe ihn im Hinterhof durch einen kleinen Durchgang schlüpfen lassen, woraufhin an der Strasse ein Auto gewartet habe, mit welchem er nach J._______ gefahren worden sei. Von dort aus habe er umgehend seine Ausreise organisiert. Nach seiner Flucht in die Schweiz seien bei seiner Ehefrau zuhause dreimal CID-Beamte vorbeigekommen und hätten sich nach ihm erkundigt. Nach dem dritten Besuch sei seine Ehefrau nach L._______ geflohen, um dort bei seiner Schwiegermutter versteckt zu leben. Zu den ihm vorgeworfenen Widersprüchen fügte er an, dass er das Stellenangebot von E._______ angenommen habe, da die Geschäfte im Familienbetrieb nicht gut gelaufen seien und ihm E._______ einen deutlich besseren Lohn angeboten habe. Zu E._______ könne er nicht viele Angaben machen, da dieser nur alle zwei Tage einen Rundgang (…) gemacht habe. Er sei sein Chef aber kein (…) gewesen und sei ihm auch persönlich nicht besonders nahegestanden. Zum Vorwurf, er könne die Ankunft am Ort, wo er gefangen gehalten worden sei, nicht genau beschreiben, merke er an, dass es Nacht gewesen sei, als sie angekommen seien. Bei seiner Ankunft sei auch nichts Spektakuläres mehr passiert. Er sei lediglich in eine Zelle gebracht worden. Weiter halte ihm die Vorinstanz vor, es sei nicht verständlich, weshalb er erst so spät von den CID-Beamten aufgesucht worden sei. Er habe in der Befragung durch Angehörige des CID im Flüchtlingslager zwar angegeben, für die LTTE gearbeitet zu haben, habe aber verschwiegen, dass er Waffenverstecke (…) gebaut habe. Erst diese Information, welche das CID wohl von E._______ erhalten habe, habe ihn zu einem interessanten Mitwisser gemacht. Seit wann die Behörden davon gewusst hätten, könne er nicht sagen. Da auch unklar sei, wann die Behörden von den Waffenverstecken erfahren hätten, könne nicht behauptet werden, es sei zu viel Zeit vergangen. Zudem sei es ihm nicht möglich, die Logik der Unterdrückung von Tamilen zu erklären. Ferner weise er darauf hin, dass in der Verfügung der Vorinstanz ein falsches Einreisedatum stehe, nämlich der 4. Dezember 2018 anstatt der 4. Dezember 2017. Er hoffe, daraus sei ihm kein Nachteil erwachsen.

D-2489/2018 Bezüglich der Flüchtlingseigenschaft merkte er an, dass er von sri-lankischen Behördenmitgliedern verhaftet, verhört, gefoltert und inhaftiert worden sei, weil er Tamile sei und ihm unterstellt werde, er wisse etwas über Waffenschmuggel. Die Behördenmitglieder hätten ihn mit Gewalt zur Denunziation anderer LTTE-Mitglieder zwingen wollen, obwohl er darüber nichts wisse. Weil seine Ehefrau seit seiner Flucht dreimal zuhause von Beamten aufgesucht worden sei, sei auch klar, dass letztere weiterhin ein Interesse an seinem Verbleib hätten. Er sei verfolgt und müsse auch bei einer allfälligen Rückkehr weitere Repression, Inhaftierung und Folter befürchten. Es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, dass sich seine Situation seit seiner Ausreise verbessert habe. Vielmehr würde seine Flucht wohl von den Behörden als Schuldeingeständnis verstanden werden. Dass er zudem ausgerechnet in die Schweiz mit einer politisch aktiven Diaspora geflüchtet sei, verschlechtere seine Situation zusätzlich. 5. 5.1 Auf formeller Ebene rügte der Beschwerdeführer, dass ihm das SEM bei der Gewährung der Akteneinsicht nicht alle Seiten der Befragungsprotokolle ausgehändigt habe – die Seiten drei bis fünf des Protokolls der BzP und alle geraden Seiten des Anhörungsprotokolls hätten gefehlt. Die Rüge ist indessen nicht stichhaltig, da der Beschwerdeführer nach Übergabe der Kopien anlässlich der Entscheideröffnung am 19. April 2018 erst am 30. April 2018 im Rahmen der Beschwerdeerhebung um Nachreichung der vollständigen Akten ersuchte und sich nicht schon zuvor beim SEM erkundigte, ihm Kopien der kompletten Befragungsprotokolle auszuhändigen. In diesem Zusammenhang kann somit nicht von einer Verweigerung der Einsicht in die Akten durch das SEM gesprochen werden. Die Aushändigung der inkompletten Befragungskontrolle ist zudem offensichtlich aufgrund eines vorinstanzlichen Kanzleiversehens geschehen. Mit Instruktionsverfügung vom 4. Mai 2018 sind ihm sodann die vollständigen Kopien der Befragungsprotokolle zugestellt worden, verbunden mit der Gelegenheit zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung, welche der Beschwerdeführer indessen nicht wahrnahm. 5.2 Bezüglich seiner Anmerkung, dass in der Verfügung der Vorinstanz ein falsches Einreisedatum stehe, nämlich der 4. Dezember 2018 anstatt der 4. Dezember 2017, ist anzumerken, dass ihm daraus kein Nachteil erwachsen ist. Die Vorinstanz hat daraus keine Schlüsse gezogen, so dass davon auszugehen ist, dass es sich um einen simplen Tippfehler handelt, welcher für ihn jedoch ohne Konsequenzen blieb.

D-2489/2018 5.3 Es besteht aus diesen Gründen kein Anlass, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs festzustellen, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Sache neu zu beurteilen. 6. 6.1 Auch hinsichtlich der materiellen Rügen gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht und mit zutreffender Begründung ablehnte. Wie nachfolgend ausgeführt wird, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen darzulegen, dass er aufgrund der angeblichen Vorwürfe der sri-lankischen Behörden, aktiv am Waffenschmuggel der LTTE teilgenommen zu haben und diesbezüglich über wichtige Informationen zu verfügen, welche er nicht Preis geben wolle, im Zeitpunkt seiner Ausreise im November 2017 asylrechtlich relevante Verfolgung bereits erlitten oder begründete Furcht vor einer solchen hatte. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 6.3 Die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner Arbeit als (…) in der (…) seines Onkels sowie in jener der LTTE sind plausibel. Dazu passt auch, dass er nach der Rückkehr aus dem Flüchtlingslager im Jahr 2011 seine eigene (…) in Betrieb nahm. Indessen sind seine Ausführungen bezüglich des Waffenschmuggels und insbesondere zum Einbauen der Waffenverstecke (…) oft widersprüchlich und lassen insgesamt Zweifel an deren Glaubhaftigkeit aufkommen, insbesondere im Vergleich zu seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift. In der Anhörung berichtete der Beschwerdeführer zwar, wie er (…) die Waffen versteckt haben will und führte auch aus, was er für zu versteckende Waffen erhalten habe (vgl. act. A25, F12, F137, F206). In der Beschwerde hingegen gibt er an, nicht genau gesehen zu haben, welche Waffen hineingelegt worden seien, da er nach (…) lediglich wieder beim Verschliessen der Verstecke geholfen habe (vgl. Beschwerde, S. 3). Diese verschiedenen Angaben sind klar widersprüchlich. Dass er die Waffen selbst jeweils nicht gesehen habe, obwohl er auf diese angepasste Verstecke habe bauen müssen, überzeugt überdies generell nicht. Auch seine Angabe, dass er keine Anweisungen erhalten haben will, mit welcher Vorsicht er beim Umgang mit diesen Waffen zu verfahren hat – besonders aus sicherheitstechnischen Gründen –, scheint nicht logisch. Weiter macht er widersprüchliche Angaben zur Anzahl Male, an welchen

D-2489/2018 er Waffenverstecke habe einbauen müssen. In der Anhörung gab er an, insgesamt etwa 30 (…) präpariert zu haben (vgl. act. A25, F143), gemäss Angabe in der Beschwerde hingegen sollen es lediglich zehn gewesen sein (vgl. Beschwerde, S. 3). Ob er nun in zehn oder in dreimal so vielen (…) Verstecke eingebaut haben will, macht einen wesentlichen Unterschied. Eine endgültige Beurteilung der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens kann indessen hinsichtlich der nachfolgenden Erwägungen offen gelassen werden, da das Hauptvorbringen der Gefangennahme durch das CID insgesamt nicht ausreichend glaubhaft gemacht wird. 6.4 Das fluchtauslösende Vorbringen des Beschwerdeführers ist die angebliche Inhaftierung durch das CID im Jahr 2017, während welcher er zweimal verhört und gefoltert sowie mehrere Monate gefangen gehalten worden sei. Seinen Ausführungen in der Anhörung zu diesem Vorbringen sind indessen spärlich und detailarm gehalten. Es fällt auf, dass er sehr allgemeine Beschreibungen bezüglich der Festnahme durch das CID machte. In der Anhörung führte er sodann ausführlich aus, wie es ihm ergangen sei, als ihm seine Ehefrau von der Suche nach ihm durch CID- Beamte und E._______ erzählt haben soll. Als er indessen in der Erzählung zum Teil kam, als ihn die CID-Beamten zuhause aufgefunden und mitgenommen hätten, beschränkte er sich auf den knappen Beschrieb dessen (vgl. act. A25, F152). Da er im ersten Teil dieser Ausführungen detailliert seine Gefühlslage und Gedanken wiedergab, wäre es nahegelegen, wenn er in derselben Art und Weise auch die Festnahme geschildert hätte, was er indessen unterliess. Der Moment, als ihn die CID-Beamten aufgefunden und abgeführt hätten, müsste jedoch ein einschneidendes Erlebnis für ihn dargestellt haben, weshalb seine spärlich gehaltene Beschreibung an der Glaubhaftigkeit des Vorgebrachten zweifeln lässt. Auch die anschliessenden Fragen zum Ablauf der ersten Tage und zum Gefangenenalltag allgemein, beantwortete der Beschwerdeführer nur mit knappen Antworten ohne Realkennzeichen (vgl. u.a. act. A25, F154-F171). Speziell ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer auf Nachfrage durch den Befrager, wieso er den Gefängnisalltag so wenig beschrieben habe, nur damit beantwortete, er könne dazu nichts sagen (vgl. act. A25, F201). Weitere Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers kommen durch eine Aussage in der Beschwerdeschrift hinzu, in welcher er ausführt, er habe im 2011 eine eigenen (…) eröffnet, in der er bis zu seiner Ausreise im Januar 2017 gearbeitet habe (vgl. Beschwerde, S. 3). Er gibt somit an, im Januar 2017 ausgereist zu sein, obwohl er gemäss seinen Ausführungen zur Inhaftierung durch das CID am 15. Januar 2017 mitgenommen und eingesperrt worden sein soll. Gewichtige Zweifel

D-2489/2018 kommen weiter wegen der Art und Weise, wie er aus dem Gefängnis entkommen sein soll, auf. Ein Wärter soll ihm angeboten haben, gegen Geld seine Flucht aus der Gefangenschaft zu organisieren. Dieses Angebot habe der Beschwerdeführer angenommen und sei schliesslich freigekommen. Dass sich dies so abgespielt haben soll, ist indessen nicht nachvollziehbar, denn der Wärter müsste schwerwiegende Folgen zu befürchten gehabt haben, wenn ein Gefangener unter seiner Kontrolle hätte entfliehen können. Dass sich sein Verlassen des Gefängnisses tatsächlich so zugetragen haben soll, ist somit zu bezweifeln, was die Wahrscheinlichkeit des Vorbringens der Inhaftierung weiter schmälert. 6.5 Das Bundesverwaltungsgericht kommt somit zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die vorgebrachten Geschehnisse in einer Art und Weise darzustellen, welche den Anforderungen der Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG beziehungsweise denjenigen an das Vorliegen von Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu genügen vermag. Als Zwischenergebnis resultiert somit, dass die Vorinstanz zur Recht Vorfluchtgründe im Sinne von Art. 3 AsylG verneint hat. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im als Referenzurteil publizierten Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen, auf die dortigen Erwägungen kann verwiesen werden. 7.2 Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einer Risikogruppe angehört. Er hat sodann vor seiner Ausreise keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen glaubhaft machen können. Er ist zwar Tamile und führte aus, in den Jahren 2003 bis Ende 2008 für die LTTE tätig gewesen zu sein, was zu seinem Risikoprofil beitragen könnte. Jedoch ist dieses Engagement schon über zehn Jahre her und die damit verbundenen geltend gemachten Verfolgungsakte vermochte der Beschwerdeführer nicht in ausreichend glaubhafter Weise darzustellen (vgl. E. 6.3-6.5). Sodann lebte er bis im November 2017 in Sri Lanka – mithin acht Jahren nach dem Ende seines angeblichen Engagements für die LTTE – und hatte keine Probleme mit den staatlichen Behörden. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden ein wesentliches Interesse an ihm beziehungsweise an Informationen zu seiner vermeintlichen Unterstützung für die LTTE haben. Auch aufgrund der angeblichen LTTE-Mitgliedschaft seines Bruders oder des aktenkundigen Verschwindens seines Schwagers ist nich davon auszugehen, dass er

D-2489/2018 eine Verfolgung bei einer Rückkehr befürchten müsse, zumal er auch nichts in diesem Sinne geltend macht. Zudem spricht seine Ausreise mit seinem eigenen Reisepass klar gegen ein Risikoprofil. Wenn die sri-lankischen Behörden ein ernsthaftes Interesse an ihm gehabt hätten, wäre anzunehmen gewesen, dass er am Flughafen aufgehalten worden wäre, was er indessen nicht geltend macht. Überdies gibt er an, im Jahr 2017 nach seiner vorgebrachten aber nicht ausreichend glaubhaft gemachten Inhaftierung zu seinem Cousin in J._______ gegangen zu sein, wo er sich über mehrere Monate hinweg bis zu seiner Ausreise Ende November 2017 versteckt haben will, ohne dass ihn die Behörden ausfindig gemacht hätten. Wenn er tatsächlich im Visier der Behörden gestanden hätte, wäre es für Letztere einfach gewesen, ihn zu finden, da er sich bei Verwandten aufhielt. Auch beteiligte er sich an keinen exilpolitischen Aktivitäten während seiner Zeit im Ausland, weshalb auch deswegen seitens der sri-lankischen Behörden keine Aufmerksamkeit erregt worden sein sollte. Alleine sein Aufenthalt in der Schweiz mit einer tamilischen Diaspora reicht noch nicht aus, um davon ausgehen zu müssen, den sri-lankischen Behörden negativ aufgefallen zu sein. Es besteht somit kein begründeter Anlass zur Annahme, dass die sri-lankische Regierung dem Beschwerdeführer zuschreibt, er sei bestrebt, den ethnischen Konflikt im Land wieder aufflammen zu lassen und dass er deswegen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein würde. 7.3 Zusammenfassend ergeben sich aufgrund einer gesamthaften Betrachtung keine wesentlichen Elemente eines möglichen Risikoprofils. Somit ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen konnte und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Das SEM hat demnach das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

D-2489/2018 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-

D-2489/2018 schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr („real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 9.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht nahm im bereits erwähnten Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 auch eine aktuelle Lagebeurteilung in Bezug auf den Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz vor (vgl. a.a.O., E. 13.2-13.4). Auf die entsprechenden Ausführungen ist zu verweisen. Insgesamt gelangte das Gericht zum Schluss, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des „Vanni-Gebiets“ im Sinne der Definition in BVGE 2011/24 E. 13.2.2.1) dann zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. Die Frage, wie die Situation im „Vanni-Gebiet“ einzuschätzen sei, wurde offen gelassen (vgl. a.a.O., E. 13.3.3), indessen zwischenzeitlich mit Referenzurteil D-3619/2016 vom 10. Oktober 2017 entschieden. 9.4.3 Das SEM führte in seiner Verfügung zum Wegweisungsvollzug im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer besitze in seinem Heimatort ein eigenes Haus und es würden zahlreiche enge Verwandte dort leben. Er habe langjährige Berufserfahrung als (…) und ein eigenes Geschäft ge-

D-2489/2018 führt. Davor habe er in führender Position in der (…) seines Onkels gearbeitet. Somit verfüge er über ein soziales Netzwerk vor Ort, welches ihm bei der beruflichen Reintegration weiterhelfen oder ihm allenfalls direkt eine Arbeitsstelle anbieten könne. Zudem würde seine Ehefrau mit seinem Kind zurzeit bei seiner Schwiegermutter in K._______ wohnen. Dementsprechend könne er sich alternativ zwischenzeitlich auch dort niederlassen und nach einer Arbeit in seinem Fachbereich suchen. Er leide zwar an (…) und (…), jedoch sei seine (…) bereits seit Jahren in Sri Lanka behandelt worden. Es könne deshalb davon ausgegangen werden, dass er auch zukünftig dort behandelt werden könne. Ebenso sprächen seine (…) nicht gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung. Insgesamt erweise sich der Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 9.4.4 Dem entgegnete der Beschwerdeführer in der Beschwerde, ihm würden Folterungen drohen, wie er sie bereits in Haft erlebt habe. Darum dürfe er nicht nach Sri Lanka zurückgeschafft und müsse mindestens vorläufig aufgenommen werden. 9.4.5 Den Ausführungen der Vorinstanz ist vorliegend vollumfänglich zuzustimmen. Das Argument des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift betrifft ferner seine Verfolgung im Allgemeinen, welche bereits in vorangehenden Erwägungen behandelt wurde (vgl. E. 6-7), weshalb an dieser Stelle nicht mehr weiter darauf einzugehen ist. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

D-2489/2018 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm mit Instruktionsverfügung vom 15. Juni 2018 jedoch die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt worden und nicht von einer Veränderung in den finanziellen Verhältnissen auszugehen ist, sind trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten zu erheben.

(Dispositiv nächste Seite)

D-2489/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Eva Zürcher

Versand:

D-2489/2018 — Bundesverwaltungsgericht 24.10.2018 D-2489/2018 — Swissrulings