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Bundesverwaltungsgericht 01.02.2019 D-248/2019

1 febbraio 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,249 parole·~11 min·5

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 12. Dezember 2018

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-248/2019

Urteil v o m 1 . Februar 2019 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter William Waeber Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch MLaw Michèle Künzi, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 12. Dezember 2018 / N (…).

D-248/2019 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge zusammen mit ihren Eltern und ihren jüngeren Brüdern (N 654 975) über den Iran, die Türkei und verschiedene europäische Länder am 6. Oktober 2015 in die Schweiz einreiste, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte, dass sie anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ vom 13. Oktober 2015 sowie den Anhörungen zu den Asylgründen vom 18. Dezember 2017 und vom 23. Mai 2018 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie sei mit ihrer Familie zusammen ausgereist, da sie nicht alleine habe zurückbleiben können, wobei der Vater entschieden habe das Land zu verlassen, da er beschuldigt worden sei, die Polizei über den Aufenthaltsort von Taliban-Leuten informiert zu haben, dass sie ferner geltend machte, mit sechzehn gegen ihren Willen verheiratet worden zu sein, wobei der Grund für diese Hochzeit der Wunsch ihres älteren Bruders gewesen sei, die Schwester ihres Ehemannes zu heiraten, und ihre Familie deshalb mit ihrer Schwiegerfamilie einen Tausch eingegangen sei, dass sie aber nie mit ihrem Ehemann zusammengelebt habe, da auch ihr Bruder nie mit seiner Ehefrau zusammengelebt habe, der Ehetausch somit nicht vollständig vollzogen worden sei, dass sie Probleme mit der Familie ihres Verlobten beziehungsweise Ehemannes gehabt habe, dass sie ferner geltend machte, sie sei von ihrem Vater und ihrem älteren Bruder geschlagen worden, dass sie von ihrem älteren Bruder, C._______, ausserdem mehrere Jahren sexuell belästigt worden sei, dass ihre Mutter dies eines Tages gesehen und dem Bruder gesagt habe, er müsse weggehen damit niemand sonst davon erfahre, weshalb dieser nach England gegangen sei, dass sie, sollte jemand anderes als ihre Mutter von diesen Versuchen des Bruders erfahren, sicherlich getötet werde,

D-248/2019 dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12. Dezember 2018 – eröffnet am 13. Dezember 2018 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, den Vollzug jedoch aufgrund Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob, dass das SEM zur Begründung anführte, die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin seien im Wesentlichen mit einem älteren angeblichen Bruder verknüpft, wobei weder die Beschwerdeführerin selber in der Erstbefragung noch ihre Eltern während deren Verfahren diesen und einen zweiten älteren Bruder erwähnt hätten, dass die Beschwerdeführerin keinen Nachweis über diese beide angeblich in England wohnhaften Brüder eingereicht habe und auch nicht habe erklären können, weshalb ihre Eltern ihr aufgetragen hätten, die Brüder nicht zu erwähnen, dass für das SEM somit nicht erstellt sei, dass diese zwei älteren Brüder überhaupt existierten, weshalb schwerwiegende Zweifel am Wahrheitsgehalt der Vorbringen der Beschwerdeführerin bestehen würden, dass auch betreffend die Eheschliessung verschiedene Unklarheiten in den Aussagen der Beschwerdeführerin vorliegen beziehungsweise sich aus der von ihr eingereichten Trauungsurkunde Widersprüche ergeben würden, dass somit weder die Existenz der älteren Brüder noch die Heirat erwiesen sei, weshalb es dem SEM nicht möglich sei, die Vorbringen einer Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen und über deren Asylrelevanz zu entscheiden, dass die Beschwerdeführerin ferner von den den Vater betreffenden Vorbringen, dieser sei von den Taliban verfolgt worden, für sich keine Asylrelevanz herleiten könne, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. Januar 2019 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Ziffern 1 bis 3 der vorinstanzlichen Verfügung seien aufzuheben, die Beschwerdeführerin als Flüchtling anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren, eventualiter seien die Ziffern 1 bis 3 der vorinstanzlichen Verfügung zur erneuten Überprüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen,

D-248/2019 dass sie in prozessualer Hinsicht beantragte, ihr sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, insbesondere sei ihr die unterzeichnende Juristin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen, dass zur Begründung der Beschwerde im Wesentlichen dargelegt wird, die Aussagen der Beschwerdeführerin seien sehr wohl glaubhaft, wobei sich der von der Vorinstanz vorgebrachte Widerspruch im Zusammenhang mit dem Eheschliessungsdatum mit einem Übersetzungsfehler in der Heiratsurkunde erklären lasse, dass die Sachverhaltsabklärung der Vorinstanz klar ungenügend sei, dass auf die Ausführungen zur Asylrelevanz aufgrund des Ausgangs des Verfahrens im vorliegenden Urteil nicht weiter einzugehen und diesbezüglich auf die Beschwerdeschrift zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführerin verschiedene Fotografien ihrer älteren Brüder sowie ihrer Familie einreichte, um die Existenz der beiden älteren Brüder zu belegen, dass sie ferner eine Kopie der Heiratsurkunde ihres älteren Bruders C._______, eine Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 24. Mai 2016 (Afghanistan: besondere Gefährdung von Frauen) sowie eine Bestätigung der (…) vom 19. Dezember 2018 zu den Akten reichte, dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin am 21. Januar 2019 den Eingang der Beschwerde bestätigte,

und erwägt: dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,

D-248/2019 dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,

D-248/2019 dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt (Art. 12 VwVG) und die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör haben (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), das alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1), dass dazu insbesondere das Recht der Betroffenen gehört, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden sowie Einsicht in die Akten zu nehmen, dass mit dem Gehörsanspruch die Pflicht der Behörden korreliert, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen, dass die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht einen Beschwerdegrund bildet (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), dass die Sachverhaltsfeststellung unrichtig ist, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl., 2013, Rz. 1043), dass die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zur Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz führt, wenn die Mängel schwerwiegend sind und eine vernünftige Prozesserledigung in der Rechtsmittelinstanz verunmöglichen (vgl. BVGE 2013/23 E. 6.1.3; 2009/54 E. 2.5; 2009/53 E. 7.3), dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung ausführt, es sei für sie nicht erstellt, dass die beiden älteren Brüder der Beschwerdeführerin existierten, weshalb schwerwiegende Zweifel am Wahrheitsgehalt ihrer Vorbringen, welche sich allesamt auf einen dieser beiden Brüder stützten, bestehen würden,

D-248/2019 dass die zuständige Fachmitarbeiterin des SEM mit Schreiben vom 28. August 2018 im Rahmen des Dublin-Systems eine Anfrage betreffend die Existenz von zwei asylsuchenden Personen in England in Auftrag gab, dass die Vorinstanz auf diese Anfrage am 19. Oktober 2018 eine Antwort erhielt und darüber informiert wurde, dass der eine Bruder der Beschwerdeführerin, D._______, den englischen Behörden bekannt sei, dass der zweite Bruder, C._______, den englischen Behörden zwar nicht bekannt sei, D._______ diesen jedoch anlässlich seiner Anhörung vom 12. November 2008 als Bruder genannt habe, dass die entsprechenden vorinstanzlichen Akten (A 29 – A 34) alle als interne Akten ediert wurden und der Beschwerdeführerin somit keine Einsicht gewährt wurde, dass an dieser Stelle der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass es für das Gericht nicht nachvollziehbar ist, weshalb es sich bei der Anfrage an die englischen Behörde und der Antwort derselben um interne Akten handeln sollte, dass die Beschwerdeführerin ihr Anhörungsrecht nur dann wirksam ausüben kann, wenn sie die entscheidwesentlichen Verfahrensakten kennt, wobei das Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 26 – 28 VwVG eng mit dem Äusserungsrecht verbunden und gleichsam dessen Vorbedingung ist (vgl. BGE 132 V 387, E. 3.1), dass sich aus der Antwort der englischen Behörden ergibt, dass die Existenz zumindest eines älteren Bruders der Beschwerdeführerin belegt ist und für jene des zweiten gewichtige Hinweise bestehen, dass die Begründung der Vorinstanz, es sei für sie nicht erstellt, dass die beiden älteren Brüder der Beschwerdeführerin existieren, somit als aktenwidrig zu beurteilen ist, dass das SEM aufgrund der Behauptung, die Existenz der älteren Brüder der Beschwerdeführerin sei nicht erstellt, anführt, es sei nicht möglich, die im Zusammenhang mit dem älteren Bruder geltend gemachten Vorbringen einer Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen oder über die Asylrelevanz zu entscheiden,

D-248/2019 dass, wie von der Vorinstanz richtig festgestellt wurde, die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Wesentlichen mit ihrem älteren Bruder verknüpft sind, weshalb die Existenz der älteren Brüder für die Prüfung der Glaubhaftigkeit sowohl der Asylrelevanz ausschlaggebend ist, dass es sich deshalb bei der aktenwidrigen Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz um einen schwerwiegenden Mangel handelt, der eine vernünftige Prozesserledigung der Rechtsmittelinstanz verunmöglicht, dass es zudem nicht am Bundesverwaltungsgericht liegt, anstelle der Vorinstanz die entsprechenden Schlüsse aus dem Sachverhalt zu ziehen, und es auch nicht seine Aufgabe ist, Versäumnisse des Bundesamtes auf Beschwerdeebene systematisch zu beheben und damit die Vorinstanz gleichsam von einer sorgfältigen Verfahrensführung zu entbinden, zumal der Beschwerdeführerin durch ein solches Vorgehen eine Instanz verloren ginge, dass eine Heilung der festgestellten Mängel in der angefochtenen Verfügung deshalb nicht in Betracht fällt (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/53 E. 7.3), dass auf die im Beschwerdeverfahren in reformatorischer Hinsicht gestellten Rechtsbegehren und deren Begründung bei diesem Verfahrensausgang nicht einzugehen ist, dass bei dieser Aktenlage die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur erneuten Behandlung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass der vertretenen Beschwerdeführerin angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen ist, dass mit der Beschwerde eine Kostennote zu den Akten gereicht wurde, mit welcher Aufwendungen in der Höhe von gesamthaft Fr. 2‘570.18 geltend gemacht werden,

D-248/2019 dass diese als angemessen erscheint und der Betrag der Beschwerdeführerin unter dem Titel der Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite)

D-248/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Ziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben und das Verfahren im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. Fr. 2‘570.18 auszurichten. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Aglaja Schinzel

Versand:

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