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Bundesverwaltungsgericht 22.12.2015 D-2479/2013

22 dicembre 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·9,483 parole·~47 min·1

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisung) | Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des BFM vom 26. März 2013

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2479/2013

Urteil v o m 2 2 . Dezember 2015 Besetzung

Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. März 2013 / N (…).

D-2479/2013 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 14. November 2008 in der Schweiz um Asyl nach. A.a Zur Begründung machte er im Rahmen der Befragung im Empfangsund Verfahrenszentrum B._______ vom 21. November 2008 und der Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) durch das vormalige BFM vom 9. Dezember 2008 im Wesentlichen geltend, er sei irakischer Staatsangehöriger, sei aber im Alter von sechs Jahren mit seiner Familie nach Syrien gezogen und habe seither in C._______ gelebt. Er habe dort fünf Jahre die Schule besucht und danach als (…) gearbeitet. Sein Lohn sei sehr niedrig gewesen. Die Armut sei der Grund, weshalb er Syrien am 22. Oktober 2008 verlassen und in die Türkei ausgereist sei. A.b Nachdem das BFM den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. Februar 2009 aufforderte, die irakische Staatsangehörigkeit zu belegen, brachte er mit Eingabe vom 20. März 2009 vor, er sei nicht irakischer, sondern syrischer Staatsangehöriger. Er habe dies aus Angst vor einer Rückschaffung nach Syrien bisher verschwiegen. Zum Beleg seiner wahren Identität reiche er Kopien des syrischen Führerausweises und des Militärbüchleins ein (Nachreichung der Originale und Übersetzungen am 27. April 2009 bzw. 12. Mai 2009). Er sei in Syrien gegen die Regierung politisch aktiv gewesen. Freunde seien festgenommen worden, wogegen ihm die Flucht gelungen sei. Auch von der Schweiz aus engagiere er sich politisch. Am 12. März 2009 habe er an einer Demonstration in D._______ teilgenommen. Er beantrage eine Anhörung zur Darlegung seiner Asylgründe. Zudem ersuche er im Hinblick auf die Feststellung der Verfolgungsgefahr um Durchführung einer Botschaftsabklärung. B. B.a Am 31. Juli 2009 ersuchte das BFM die Schweizer Vertretung in Damaskus um Abklärungen. Der entsprechende Botschaftsbericht datiert vom 6. Januar 2010. Demzufolge sei der Beschwerdeführer, bei dem es sich um einen syrischen Staatsangehörigen handle, am (…) Dezember 2007 unter Vorweisung der am (…) 2006 in C._______ ausgestellten Identitätskarte Nr. (…) von Libanon nach Syrien eingereist. Von den syrischen Behörden werde er nicht gesucht. B.b Mit Schreiben vom 3. Februar 2010 informierte das BFM den Beschwerdeführer über die Abklärungen. Es gab ihm den wesentlichen Inhalt

D-2479/2013 der Botschaftsanfrage und des Botschaftsberichts bekannt, und setzte ihm eine Frist zur Stellungnahme bis zum 17. Februar 2010. B.c Mit Eingabe vom 17. Februar 2010 ersuchte der Beschwerdeführer um vollständige Einsicht in die Botschaftsanfrage und den Botschaftsbericht sowie um Offenlegung, wie die Information, er werde von den syrischen Behörden nicht gesucht, erhoben worden sei. Gleichzeitig ersuchte er um Erstreckung der Frist zur Einreichung einer Stellungnahme. B.d Mit Schreiben vom 19. Februar 2010 wies das BFM den Antrag um Offenlegung der Arbeitsweise der Botschaft ab. Es verwies auf das Schreiben vom 3. Februar 2010, in welchem das entsprechende Geheimhaltungsinteresse bereits begründet worden sei. Gleichzeitig stellte es dem Beschwerdeführer die Botschaftsanfrage und die Abklärungsergebnisse unter Abdeckung der geheim zu haltenden Stellen nochmals zu, und verlängerte die Frist zur Stellungnahme. B.e Mit Eingabe vom 12. März 2010 reichte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme ein. Er machte geltend, es sei offenzulegen, bei welchem syrischen (Migrations-)Dienst Informationen erhoben worden seien und wie vom BFM sichergestellt werde, dass der syrische (Migrations-)Dienst von dem in der Schweiz hängigen Asylverfahren keine Kenntnis erlange. Lediglich durch die standardisierte Konsultation einer Datenbank könne nicht abschliessend geklärt werden, ob jemand gesucht werde. Er wisse nicht, bei welcher Behörde er in welcher Form erfasst sei. Das BFM habe anderen Gesuchstellern Asyl gewährt, obwohl die dortige Botschaftsabklärung ebenfalls ergeben habe, dass die Betreffenden von den syrischen Behörden nicht gesucht würden. Dies illustriere die Wertlosigkeit solcher Botschaftsberichte. Die vorliegende Botschaftsabklärung sei deshalb nicht geeignet, seine Asylvorbringen zu widerlegen. C. Mit Eingaben vom 23. März 2010, 18. September 2010, 12. April 2011, 12. August 2011, 21. Oktober 2011, 1. November 2011, 7. November 2011, 16. November 2011, 8. Februar 2012, 19. März 2012, 12. April 2012, 14. Mai 2012, 28. Juni 2012, 24. Juli 2012, 21. August 2012, 3. Oktober 2012, 7. November 2012, 30. November 2012 und 15. Januar 2013 reichte der Beschwerdeführer Beweismittel zu seinen exilpolitischen Aktivitäten (Ausdrucke seines Facebook-Profils, Unterlagen bezüglich der Teilnahme an Kundgebungen), der Lage in Syrien und Verfolgungsmassnahmen gegen Verwandte ein.

D-2479/2013 D. Im Rahmen einer weiteren Anhörung nach Art. 41 Abs. 1 AsylG durch das BFM vom 19. März 2013 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei in C._______ geboren und sei syrischer Staatsangehöriger. Seit 1991 habe er bei einem (Verwandten) seines Vaters als (…) gearbeitet. Er habe keiner Partei angehört, aber mit den Muslimbrüdern sympathisiert. Er sei häufig mit einer Gruppe junger Männer zusammen gewesen. Sie hätten gemeinsam in der Moschee gebetet und über Politik diskutiert. Er habe auch mit anderen ihm bekannten Jugendlichen in seinem Wohnviertel über die Zustände im Land diskutiert und versucht, diese aufzurütteln. Nachts habe er Flugblätter, die schlimme Taten des Gouverneurs oder das brutale Verhalten der Polizeibehörden angeprangert hätten, unter den Türen von Geschäften durchgeschoben. Mit diesen Aktivitäten, die er heimlich ausgeführt habe, habe er nach Absolvierung des obligatorischen Militärdienstes anfangs 2007 begonnen. Im Juli oder August 2007 seien drei seiner Freunde bei einem Freund zuhause – er sei nicht zugegen gewesen – vom Geheimdienst verhaftet worden. Sie seien beschuldigt worden, verbotene Aktivitäten auszuführen. Über deren Verbleib habe er keine Kenntnis. Er habe erst später erfahren, dass es sich bei einem der Festgenommenen um ein Mitglied der Muslimbrüder handle. Zwei bis drei Wochen nach der Verhaftung der besagten Freunde habe der Geheimdienst ihn zu Hause gesucht. Er sei jedoch nicht anwesend gewesen, da er bei der Arbeit gewesen sei. Bis zu diesem Zeitpunkt habe er mit den Behörden keine Probleme gehabt (vgl. vorinstanzliche Akten A73 S. 11 F110-F112, S. 12 F115) respektive der Geheimdienst habe seit anfangs 2007 nach ihm gesucht (vgl. A73 S. 6 F46). Nach dem Besuch des Geheimdienstes im Sommer 2007 habe er sich bei einer Person, der er vertraut habe, in einem Dorf ausserhalb von C._______ versteckt. Dort habe er sich etwa ein Jahr lang aufgehalten. Bis ins Jahr 2009 hätten die Behörden jede zweite oder dritte Woche bei seiner Familie in C._______ nach ihm gefragt. Sein Bruder E._______ sei im Jahr 2009 verhaftet worden, als er das Vorgehen der Behörden bei einer Hausdurchsuchung kritisiert habe. Am (…) 2010 sei E._______ aus der Haft entlassen worden und lebe weiterhin in Syrien. Aus Angst vor einer Verhaftung habe er (der Beschwerdeführer) gegen Ende 2007 begonnen, seine Ausreise über die syrisch-libanesische Grenze, an der man als Syrer keinen Pass (sein Pass sei im Jahr […] abgelaufen), sondern lediglich die Identitätskarte habe vorweisen müssen, zu organisieren. Da er befürchtet habe, dass sein Name auf einer Suchliste figuriere, habe er Geld bezahlt, damit die Grenzbeamten ihn passieren lassen würden, ohne seinen Namen in den Computer einzugeben. Auf diese

D-2479/2013 Weise habe er Syrien am 14. Juli 2008 unter Vorweisung seiner Identitätskarte, die er auf der weiteren Reise verloren habe, verlassen und sei in den Libanon ausgereist. Dort habe er sich eine Weile aufgehalten und sei dann auf illegalen Wegen in die Schweiz gereist. Seine Eltern und zwei Schwestern würden seit rund einem Jahr in Jordanien leben, wie Dokumente von dortigen Menschenrechtsorganisationen, die er bei sich trage, belegen würden. Das Ergebnis der Botschaftsabklärung, wonach er am (…) Dezember 2007 von Libanon nach Syrien eingereist sei, sei falsch. Er habe sich damals nicht im Libanon aufgehalten, sondern sei erst – wie geschildert – am 14. Juli 2008 von Syrien nach Libanon ausgereist. Neben seinem Bruder E._______ hätten auch andere Familienangehörige Probleme mit den Behörden gehabt. Ein Onkel väterlicherseits sei dreizehn Jahre lang inhaftiert gewesen und nach der Haftentlassung im Jahr 2005 oder 2006 ermordet worden. Sein Vater sei während der Haft dieses Onkels ebenfalls einen Monat lang festgehalten worden. Ein Onkel mütterlicherseits, (…), befinde sich seit 2002 in Haft. E. E.a Mit Verfügung vom 26. März 2013 – eröffnet am 3. April 2013 – stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung an. Da es den Vollzug der Wegweisung jedoch als unzumutbar erachtete, schob es diesen zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers auf. E.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Sein Verhalten, die syrische Staatsangehörigkeit erst nach vier Monaten offenzulegen, wecke grundsätzliche Zweifel an der Begründetheit des Asylgesuchs. Wäre er aus Syrien ausgereist, um sich einer tatsächlich drohenden Festnahme zu entziehen, hätte er sich erwartungsgemäss von Anfang an als Syrer zu erkennen gegeben. Im Übrigen hätte er die später nachgeschobene behördliche Verfolgung von Anfang an geltend machen können, habe er doch von Beginn weg angegeben, seit Kindesalter in C._______ gelebt zu haben. Stattdessen habe er zunächst lediglich wirtschaftliche Motive für die Ausreise genannt. Der Beschwerdeführer sei zudem nicht in der Lage gewesen, die angeblichen politischen Aktivitäten, die er als Sympathisant der Muslimbrüder ausgeübt habe, zu substanziieren. Die vagen Ausführungen, wonach er mit Jugendlichen diskutiert und Flugblätter unter Geschäftstüren durchgeschoben habe, würden keinerlei Realkennzeichen enthalten und weder

D-2479/2013 ein politisches Engagement noch ein entsprechendes Bewusstsein erkennen lassen. Angesichts dessen, dass die syrischen Behörden im Jahr 2007 massiv gegen Personen vorgegangen seien, die verdächtigt worden seien, mit den Muslimbrüdern etwas zu tun zu haben, erscheine es realitätsfremd, dass sich der Beschwerdeführer nach der Festnahme seiner Freunde im Sommer 2007 weiterhin zu Hause aufgehalten und sich erst versteckt habe, als zwei bis drei Wochen später nach ihm gesucht worden sei. Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass er umgehend untergetaucht wäre. Auch das beschriebene Vorgehen des Geheimdienstes, das sich darin erschöpft habe, nach dem Beschwerdeführer zu fragen und, nachdem dieser nicht zugegen gewesen sei, unverrichteter Dinge wieder abzuziehen, sei als realitätsfremd einzustufen. Im Übrigen seien die diesbezüglichen Aussagen widersprüchlich, habe der Beschwerdeführer doch erst behauptet, der Geheimdienst suche ihn seit anfangs 2007, später aber berichtet, er sei erstmals zwei bis drei Wochen nach der Festnahme der Freunde im Juli/August 2007 gesucht worden. Es könne deshalb nicht geglaubt werden, dass er aus Syrien ausgereist sei, weil er als Sympathisant der Muslimbrüder politische Aktivitäten ausgeübt habe und nach der Festnahme von Freunden seitens des Geheimdiensts gesucht worden sei. Diese Einschätzung werde durch das Ergebnis der Botschaftsabklärung bestätigt. Demzufolge sei der Beschwerdeführer am (…) Dezember 2007 unter Vorweisung seiner Identitätskarte aus dem Libanon nach Syrien eingereist. Diese Erkenntnis sei mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich seit dem Sommer 2007 ununterbrochen ausserhalb von C._______ versteckt, unvereinbar. Der Beschwerdeführer bestreite zwar das Abklärungsergebnis und übe grundsätzliche Kritik an der Vorgehensweise bei Botschaftsabklärungen, indes bestätige die vorliegende Abklärung die Einschätzung des BFM, was ein klares Indiz für deren Richtigkeit sei. Dies gelte auch für die Qualität der Auskunft, die genaue Angaben zur Identitätskarte enthalte, mit welcher der Beschwerdeführer zum fraglichen Zeitpunkt in Syrien eingereist sei. Auch wenn es in Einzelfällen vorgekommen sei, dass Botschaftsabklärungen Ungereimtheiten enthalten hätten, habe sich diese Untersuchungsmassnahme in aller Regel als taugliches und zuverlässiges Instrument erwiesen. Angesichts dessen sei auch das weitere Abklärungsergebnis, wonach der Beschwerdeführer von den syrischen Behörden nicht gesucht werde, als Hinweis dafür zu werten, dass er bei seiner Ausreise aus Syrien im Jahr 2008 respektive im Zeitpunkt der Botschaftsabklärung (Bericht datierend vom 6. Januar 2010) keine Verfolgungsmassnahmen seitens der heimatlichen Behörden habe befürchten müssen. Es entbehre daher einer Grundlage, dass Familienangehörige

D-2479/2013 wegen ihm in Mitleidenschaft gezogen worden seien. Zwar sei es nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass gegen Familienangehörige aus irgendwelchen Gründen vorgegangen worden sei, aber es falle auf, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich im Rahmen der ergänzenden Anhörung vom 19. März 2013 lediglich eine weit zurückliegende Inhaftierung eines 2005 oder 2006 getöteten Onkels, eine damit verknüpfte, ebenfalls weit zurückliegende einmonatige Haft seines Vaters, die Festnahme eines Onkels im Jahr 2002 und eine Inhaftierung seines Bruders E._______ im Jahr 2009 wegen des Vorwurfs der Behördenbeleidigung erwähnt habe. Die in den Eingaben vom 12. April 2011 und 21. Oktober 2011 geltend gemachten Verhöre des Vaters im Jahr 2011 aufgrund seines Verschwindens habe der Beschwerdeführer hingegen mit keinem Wort erwähnt. Der Wahrheitsgehalt dieser Vorbringen müsse deshalb ernsthaft angezweifelt werden. Insbesondere sei nicht glaubhaft, dass allfällige behördliche Massnahmen gegen Familienangehörige Folgen von Fahndungsbemühungen nach dem Beschwerdeführer seien. Angesichts der äusserst schwierigen Lage in C._______ erscheine es hingegen naheliegend, dass Familienangehörige von den dortigen Folgen der bürgerkriegsähnlichen Auseinandersetzungen betroffen seien. So sei beispielsweise auf Fotos, die der Beschwerdeführer am 8. Februar 2012 eingereicht habe, eine verletzte Person zu sehen, bei der es sich um seinen Vater handle. Die Eltern und Schwestern hätten sich gemäss seinen Aussagen nach Jordanien abgesetzt. Eine behördliche Verfolgung oder Verfolgungsgefahr im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien habe der Beschwerdeführer aufgrund des Gesagten nicht glaubhaft machen können. Die exilpolitischen Aktivitäten, die er mit Beweismitteln belegt habe, seien ebenfalls nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. Es sei zwar bekannt, dass die syrischen Sicherheitsdienste auch im Ausland aktiv seien, aber es sei davon auszugehen, dass sie sich auf die Erfassung von Personen konzentrieren würden, die qualifizierte Aktivitäten ausüben würden. Der Beschwerdeführer habe an Kundgebungen in verschiedenen Schweizer Städten teilgenommen. Dabei habe er sich indes nicht in einer qualifizierten Art und Weise exponiert. Auch bei seinen Aktivitäten in Facebook habe er sich nicht in einer Weise hervorgetan, die erwarten lassen würde, dass er damit das Verfolgungsinteresse der heimatlichen Behörden auf sich gezogen hätte.

D-2479/2013 Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Das Asylgesuch sei abzulehnen und die Wegweisung anzuordnen. Der Wegweisungsvollzug erweise sich aufgrund der gegenwärtigen Sicherheitslage in Syrien indes als unzumutbar, weshalb der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen sei. F. F.a Mit Eingabe vom 2. Mai 2013 erhob der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei festzustellen, dass die vorinstanzliche Verfügung betreffend die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Rechtskraft erwachsen sei. Im Übrigen sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling aufgrund des Bestehens subjektiver Nachfluchtgründe vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er zudem um Einsicht in anlässlich der Anhörung vom 19. März 2013 mitgeführte Beweismittel, eventualiter um Gewährung des rechtlichen Gehörs dazu, und um anschliessende Einräumung einer Frist zur Beschwerdeergänzung. F.b Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe bei der Anhörung vom 19. März 2013 zum Beleg des Aufenthalts seiner Eltern und Schwestern in Jordanien Dokumente von dort tätigen Menschenrechtsorganisationen mitgeführt. In diese sei ihm Einsicht zu gewähren, zumal das BFM dem Umstand der Ausreise seiner Familienangehörigen nach Jordanien offenbar entscheidrelevante Bedeutung beimesse. Das BFM habe zudem das von ihm eingereichte Militärbüchlein nicht gewürdigt, obwohl dem Umstand, dass er bereits Militärdienst geleistet habe, entscheidende Bedeutung zukomme. Als ausgebildeter Soldat würde er bei einer Rückkehr nach Syrien umgehend in die Armee eingezogen. Bei einer Dienstverweigerung drohe die Hinrichtung oder Inhaftierung. Das BFM weigere sich, diese Gefährdungslage anzuerkennen und die Flüchtlingseigenschaft entsprechend zu bejahen. Das BFM habe es auch unterlassen, mittels einer weiteren Botschaftsanfrage abzuklären, ob der von ihm erwähnte Onkel tatsächlich wegen Mitgliedschaft bei den Muslimbrüdern während dreizehn Jahren inhaftiert gewesen sei. Auch die Inhaftierung seines Bruders E._______ habe das BFM nicht verifiziert. Damit habe

D-2479/2013 es die Pflicht zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt. Sollte die Sache dennoch nicht zur Neubeurteilung zurückgewiesen werden, bestreite er, dass seine Vorbringen aufgrund falscher Identitätsangaben unglaubhaft seien. Er habe anfänglich auf Anraten der Schlepper seine Herkunft verschwiegen und falsche Asylgründe vorgebracht. Er habe aber relativ bald seine Identität und die wahren Fluchtgründe offengelegt und zahlreiche Beweismittel eingereicht. Hinsichtlich des Vorwurfs, er habe seine politischen Aktivitäten nicht substanziiert dargelegt, weise er darauf hin, dass er dazu erst am 19. März 2013 und damit rund sechs Jahre nach den fraglichen Begebenheiten angehört worden sei. Er habe so ausführliche Angaben gemacht, wie es nach dieser langen Zeit von ihm habe erwartet werden können. Er habe geschildert, wie er Menschen gegen das Regime habe aufhetzen und zu Demonstrationen anstacheln wollen. Durch Jugendliche wie ihn, die sich zu Demonstrationen formiert und anhand von Flugblättern Missstände aufgedeckt hätten, sei der arabische Frühling initiiert worden. Die Flugblätter seien später durch Aufrufe im Internet ersetzt worden. Er habe in früheren Eingaben geschildert, dass er aufgrund seiner damaligen Verschlossenheit kaum in der Lage gewesen sei, bei Besprechungen Antworten zu erteilen. Dies sei zu berücksichtigen. Da er nicht zusammen mit seinen Freunden verhaftet worden sei, sei er davon ausgegangen, dass es den Behörden nicht gelungen sei, ihn zu identifizieren. Aus diesem Grund habe er sich weiterhin zu Hause aufgehalten. Der Vorwurf des BFM, es sei realitätsfremd, dass der Geheimdienst unverrichteter Dinge wieder abgezogen sei, als er nicht zuhause angetroffen worden sei, sei nicht nachvollziehbar, könne einem diktatorischen Regime doch kein logisches Verhalten unterstellt werden. Er bestreite die Resultate der Botschaftsabklärung. Er nehme an, dass sich diese auf eine andere Person beziehen würden. Da davon auszugehen sei, dass die übermittelten Angaben auf illegale Weise erhältlich gemacht worden seien, sei die Botschaftsantwort nicht aussagekräftig. Im Übrigen sei es unmöglich, mittels Abfragens einer Datenbank eines Migrationsdienstes abzuklären, ob er durch die syrischen Behörden gesucht werde, zumal eine bestehende Suche nie offengelegt würde. Indem die Botschaft die syrischen Behörden offenbar direkt kontaktiert habe, sei für ihn eine konkrete Gefährdung geschaffen worden. Hinsichtlich der Probleme seiner Familienangehörigen sei nicht nachvollziehbar, weshalb das BFM eine diesbezügliche Verbindung zu ihm anzweifle. Eine Wechselwirkung liege auf der Hand. Im Übrigen hätte die Frage, ob die Probleme der Familienangehörigen auf ihn zurückzuführen seien, mittels einer ergänzenden Botschaftsanfrage abgeklärt werden können. Das BFM sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass seine Verfolgungsvorbringen unglaubhaft seien. Da er im Zeitpunkt seiner

D-2479/2013 Ausreise aus Syrien in asylrechtlich relevanter Weise verfolgt worden sei, sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Sollte diese für den damaligen Zeitpunkt verneint werden, sei sie zumindest aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten festzustellen. Er sei seit dem Ausbruch der syrischen Revolution auf Facebook aktiv und veröffentliche regelmässig regimekritische Beiträge. Sein politisches Profil lasse sich auch anhand der "Gefällt mir"-Einträge erkennen, welche darlegen würden, dass er regimekritische Organisationen unterstütze. Daneben veröffentliche er auch Beiträge, die seine religiöse Einstellung zu den Muslimbrüdern unterstreichen würden. Bei einer Rückkehr nach Syrien würde er bereits am Flughafen aufgrund seiner Aktivitäten auf Facebook, seinem Bekenntnis zu den Muslimbrüdern und seiner Herkunft aus C._______ verhaftet und in asylrechtlich relevanter Weise verfolgt werden. Mehrere Asylsuchende, die an den gleichen Demonstrationen wie er teilgenommen hätten, seien als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen worden oder hätten sogar Asyl erhalten. Der syrische Staat überwache weiterhin die Aktivitäten von Oppositionellen im Internet. Auch seine exilpolitischen Aktivitäten dürften dem Regime bekannt sein. Im Übrigen genüge bereits der Status als abgewiesener Asylsuchender zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft. G. Mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2013 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, bis zum 22. Mai 2013 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt. H. Mit Zwischenverfügung vom 3. Juni 2013 stellte der Instruktionsrichter hinsichtlich des Antrags um Einsicht in anlässlich der Anhörung vom 19. März 2013 mitgeführte Dokumente von Menschenrechtsorganisationen in Jordanien fest, dass aus den vorinstanzlichen Akten nicht ersichtlich sei, wo sich die betreffenden Dokumente befänden, beziehungsweise ob diese zu den Akten genommen worden seien. Er lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung zur Beschwerde vom 2. Mai 2013 ein und forderte diese auf, sich insbesondere auch zum Antrag um Einsicht in die fraglichen Dokumente und zum Verbleib derselben zu äussern.

D-2479/2013 I. In seiner Vernehmlassung vom 7. Juni 2013 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Es treffe zwar zu, dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung vom 19. März 2013 auf Dokumente von Menschenrechtsorganisationen verwiesen habe, die den Aufenthalt der Eltern und Schwestern in Jordanien belegen würden, jedoch sei es nicht als notwendig erachtet worden, diese zu den Akten zu nehmen. Der Aufenthalt der Familienmitglieder in Jordanien erscheine angesichts des Herkunftsorts als plausibel und sei nicht in Frage gestellt worden. Diesem Umstand komme aber keine entscheidrelevante Bedeutung zu. Mittlerweile seien hunderttausende Syrer nach Jordanien geflüchtet. Daraus lasse sich für die Einschätzung einer allfällig gezielten Gefährdung des Beschwerdeführers in Syrien nichts ableiten. Bezüglich des Militärbüchleins sei es zwar nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien in die Armee eingezogen würde, jedoch käme einer solchen militärrechtlich motivierten Massnahme keine asylrechtlich relevante Bedeutung zu. Weil in Syrien aber eine Bürgerkriegssituation bestehe, sei der Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen worden. Damit werde auch verhindert, dass er gezwungen wäre, aktiv am Bürgerkrieg teilnehmen zu müssen. Hinsichtlich der Rüge, andere Demonstrationsteilnehmer seien als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen worden, sei festzustellen, dass die Prüfung der Asylgesuche individuell erfolge. Allein aufgrund der Teilnahme an denselben Kundgebungen lasse sich nicht ableiten, dass die betreffenden Asylgesuche auch gleich zu entscheiden seien. Vielmehr setze die Anerkennung als Flüchtling voraus, dass die exilpolitischen Aktivitäten in ihrer Gesamtheit als qualifiziert einzustufen seien, was vorliegend nicht der Fall sei. Die Anforderungen an den Exponierungsgrad seien aufgrund der gegenwärtigen Situation in Syrien nicht tiefer anzusetzen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die syrischen Behörden nicht mehr in der Lage seien, den bis ins Jahr 2011 funktionierenden Überwachungsapparat aufrechtzuerhalten. J. In seiner Replik vom 28. Juni 2013 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die Dokumente, die den Aufenthalt von Familienmitgliedern in Jordanien belegen würden, hätten vom BFM zu den Akten genommen und gewürdigt werden müssen. Auch mit der Nichtwürdigung seines Militärbüchleins habe das BFM das rechtliche Gehör verletzt. Der Bürgerkrieg – und die damit verbundene Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs – entbinde das BFM nicht von der Pflicht, eine Einzelfallprüfung hinsichtlich Art. 3 AsylG und Art. 3 EMRK vorzunehmen. Bei einer Einreise

D-2479/2013 nach Syrien würde er als aus C._______ stammender sunnitischer Araber, der bereits Militärdienst geleistet, sich nun während mehrerer Jahren im Ausland aufgehalten und exilpolitisch für die Muslimbrüder engagiert habe, in asylrechtlich relevanter Weise verfolgt. Da das BFM die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht konkret begründet habe, sei es für ihn nicht ersichtlich, inwiefern die Frage des Militärdienstes berücksichtigt worden sei. In Bezug auf exilpolitische Aktivitäten habe das Bundesverwaltungsgericht in den letzten zwei Jahren festgestellt, dass die Anforderungen an den Exponierungsgrad tiefer anzusetzen seien als dies früher der Fall gewesen sei. Auch wenn sich die bisherigen Fälle auf Kurden bezogen hätten, müsse diese Praxis angesichts seiner Herkunft aus C._______ und seiner Sympathie für die Muslimbrüder auch für ihn gelten. Das BFM räume ein, dass der syrische Überwachungsapparat bis ins Jahr 2011 funktioniert habe. Seine Aktivitäten würden sich gerade auf diese Zeit rund um den Ausbruch der Revolution bis zur Eskalation in einen Bürgerkrieg beziehen. Er müsse in der damaligen Zeit von den syrischen Geheimdiensten in der Schweiz identifiziert und in den entsprechenden Datenbanken registriert worden sein. Daran ändere auch der weitere Verlauf des Bürgerkriegs nichts, zumal die Behörden die weiterhin bestehenden Datenbanken bei der Einreise am Flughafen in Damaskus konsultieren würden. Die Praxis des BFM, die Gefährdung abgewiesener Asylsuchender lediglich unter dem Aspekt der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu würdigen, widerspreche derjenigen anderer europäischer Asylbehörden. Es sei davon auszugehen, dass das Regime es als staatsfeindlich auffasse, dass er einen Asylantrag gestellt habe und sich im Ausland aufhalte. Er verweise diesbezüglich auf den beiliegenden im April 2013 veröffentlichten Bericht des amerikanischen Aussenministeriums, der aufzeige, dass auch Personen ohne politisches Profil nach mehrjährigem Auslandsaufenthalt bei der Rückkehr nach Syrien verhaftet würden. K. Mit Eingabe vom 19. August 2013 regte der Beschwerdeführer die Einholung einer weiteren Vernehmlassung der Vorinstanz an. Er verwies auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4051/2011 vom 8. Juli 2013, mit welchem die Flüchtlingseigenschaft eines syrischen Asylsuchenden bejaht und die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet worden sei, nachdem der Betreffende während des Auslandsaufenthalts ein militärisches Aufgebot, verbunden mit der Androhung rechtlicher Schritte bei Versäumen des Aushebungstermins, erhalten habe. Demnach sei es überwiegend wahrscheinlich, dass eine Person, die während des Auslandsaufenthalts zum Wehrdienst einberufen werde, bei ihrer

D-2479/2013 Einreise durch die syrischen Behörden identifiziert würde, da davon auszugehen sei, dass sie auf einer entsprechenden Suchliste sei. Weiter sei es denkbar, dass der Geheimdienst von einer Asylgesuchseinreichung in der Schweiz erfahre, insbesondere wenn sich die betreffende Person exilpolitisch betätige. Diese Feststellungen des Gerichts würden auch auf ihn zutreffen. Durch seine exilpolitischen Aktivitäten und die Zugehörigkeit zu den Muslimbrüdern sei es offensichtlich, dass auch er ins Visier der syrischen Behörden geraten sei und bei einer Rückkehr in asylrelevanter Weise verfolgt würde. L. Mit Eingabe vom 2. April 2014 reichte der Beschwerdeführer einen Ausdruck seines aktuellen Facebook-Profils zu den Akten. M. Mit Eingabe vom 9. April 2014 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel ein (Bestätigungen betreffend den Aufenthalt von Familienangehörigen in Jordanien und der dort erfolgten Operationen seines Vaters, Fotos seines Bruders E._______ in C._______ und von dessen syrischem Pass, Kopien der Gesuche um Ausstellung humanitärer Visa für seine Familie). Er brachte dazu vor, sein Vater sei in Syrien (verletzt) und nach der Flucht nach Jordanien hospitalisiert worden. Das syrische Regime beobachte den Facebook-Account seines Bruders E._______, der sich auf der Flucht befinde. Dies zeige, dass auch sein Account überwacht werde. N. Mit Eingabe vom 10. August 2015 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel ein (zwei Screenshots mit Links auf Videos auf Youtube betreffend den Bruder E._______ […], Ausdruck seines Facebook-Profils und desjenigen seines Bruders E._______, erklärendes Schreiben zu den Unterlagen vom 1. Januar 2015). O. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2015 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er seinem bisherigen Rechtsvertreter das Mandat gleichentags entzogen habe.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.

D-2479/2013 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM respektive das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 14. Dezember 2012 verabschiedete die schweizerische Bundesversammlung eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AS 2013 4375), die am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren grundsätzlich das neue Recht. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Der Antrag, es sei – unabhängig vom Ausgang des weiteren Verfahrens – festzustellen, dass die vorinstanzliche Verfügung betreffend die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Rechtskraft erwachsen sei, ist abzuweisen. Bei der vorläufigen Aufnahme handelt es sich um eine Ersatzmassnahme für eine nicht vollziehbare Wegweisung (vgl. BVGE 2009/40 E. 4.2.1), die aufgrund ihres akzessorischen Charakters nicht selbständig, sondern nur zusammen mit dem Entscheid über die Wegweisung in Rechtskraft erwachsen kann. Die Begründung einer Anordnung

D-2479/2013 vermag ohnehin nie selbständig in Kraft zu treten. Der Beschwerdeführer hat den negativen Asylentscheid und die damit verbundene Wegweisung angefochten. Die vom BFM angeordnete vorläufige Aufnahme ist damit nicht in Rechtskraft erwachsen; sie kann dies erst mit der Ausfällung des vorliegenden letztinstanzlichen Urteils (vgl. hierzu die nachstehenden Ausführungen unter E. 9.2). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügte in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, indem ihm nicht vollumfängliche Akteneinsicht gewährt, das eingereichte Militärbüchlein nicht gewürdigt und die festgestellte Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht konkret begründet worden sei. Zudem seien die Inhaftierungen eines getöteten Onkels und seines Bruders E._______ nicht mittels einer Botschaftsabklärung verifiziert worden. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38). 4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), das alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 [S. 293]; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden sowie Einsicht in die Akten zu nehmen. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich erwähnt oder widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 [S. 188]). 4.3 Der Beschwerdeführer monierte, das BFM habe ihm in Dokumente von Menschenrechtsorganisationen, die er zum Beleg des Aufenthalts seiner Eltern und Schwestern in Jordanien bei der Anhörung vom 19. März 2013

D-2479/2013 mitgeführt habe, keine Einsicht gewährt. Selbst eingereichte Beweismittel unterstehen zwar gemäss bundesgerichtlicher Praxis grundsätzlich dem Akteneinsichtsrecht (Art. 27 VwVG), aber vorliegend hat das BFM in seiner Vernehmlassung vom 7. Juni 2013 erklärt, dass die fraglichen Dokumente mangels erachteter Notwendigkeit nicht zu den Akten genommen worden seien. Damit können diese dem Beschwerdeführer auch nicht zugestellt werden, weshalb auf den Antrag um Einräumung einer Frist zur Beschwerdeergänzung nach erfolgter Zustellung nicht einzutreten ist. Es bleibt zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer aus der Nichtentgegennahme der besagten Dokumente ein Rechtsnachteil erwachsen ist. Dies ist nicht der Fall. Das BFM hat das entsprechende Vorbringen des Beschwerdeführers – den Aufenthalt der Eltern und Schwestern in Jordanien seit dem Jahr 2012 – gehört (vgl. A73 S. 2 F6/F7), in der Verfügung vom 26. März 2013 explizit erwähnt und nicht in Frage gestellt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers liegt damit nicht vor. Im Übrigen dürfte der Beschwerdeführer die fraglichen Dokumente nach der Anhörung am 19. März 2013 wieder mitgenommen haben und somit über diese verfügen. 4.4 Der Beschwerdeführer rügte weiter, das BFM habe das Militärbüchlein nicht gewürdigt. Diesbezüglich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer das Militärbüchlein am 20. März 2009, zusammen mit dem syrischen Führerausweis, einreichte, um damit seine bisher verschwiegene syrische Staatsangehörigkeit zu belegen. Das BFM nahm das betreffende Dokument entgegen, veranlasste gestützt darauf die Verifizierung der syrischen Staatsangehörigkeit durch die Schweizer Vertretung in Damaskus und änderte anschliessend die Personalien des Beschwerdeführers antragsgemäss entsprechend ab. Das BFM hat somit die in Zusammenhang mit dem Militärbüchlein geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers – nicht irakischer, sondern syrischer Staatsbürger zu sein – gehört und geprüft. Eine diesbezügliche Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt somit nicht vor. Weitergehende Vorbringen in Zusammenhang mit dem Militärbüchlein machte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren nicht geltend. Hinsichtlich der auf Beschwerdeebene vorgebrachten Gefahr einer drohenden Rekrutierung bei einer Rückkehr nach Syrien ist auf die nachfolgenden Ausführungen unter E. 6.3 zu verweisen. 4.5 Der Beschwerdeführer monierte weiter, das BFM habe die Inhaftierungen eines 2005 oder 2006 getöteten Onkels und seines Bruders E._______ nicht mittels einer Botschaftsabklärung verifiziert und damit den Sachverhalt nicht vollständig erstellt. Auch diese Rüge erweist sich als unbegründet. Das BFM hat die geltend gemachten Inhaftierungen nicht in

D-2479/2013 Frage gestellt und in der Verfügung vom 26. März 2013 gewürdigt. Eine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung respektive Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers liegt damit nicht vor. 4.6 Der Beschwerdeführer rügte überdies, das BFM habe nicht begründet, weshalb es den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erachte. Diese Rüge geht ebenfalls fehl. Das BFM führte unter Bezugnahme auf die gesetzliche Bestimmung von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20), die Krieg, Bürgerkrieg und allgemeine Gewalt als Gründe für eine konkrete Gefährdung beim Vollzug der Wegweisung in den Heimat- oder Herkunftsstaat erwähnt, aus, es erachte den Vollzug der Wegweisung nach Syrien aufgrund der dortigen Sicherheitslage als nicht zumutbar. Diese Begründung für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers ist unter dem Aspekt der Begründungspflicht nicht zu beanstanden. Durch die ausdrückliche Bezugnahme auf Art. 83 Abs. 4 AuG wird klar, dass das BFM den Beschwerdeführer aufgrund der durch den Bürgerkrieg geprägten Sicherheitslage in Syrien für konkret gefährdet hält und es deshalb den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erachtet. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer durch die zu seinen Gunsten verfügte vorläufige Aufnahme beziehungsweise deren Begründung beschwert sein sollte. 4.7 Aufgrund des Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund

D-2479/2013 bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 [S. 37]). Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 [S. 827 f.], 2010/44 E. 3.4 [S. 620 f.]). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt vielmehr, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 [S. 142 f.]). 6. 6.1 Das BFM erachtete die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe, wonach er seit anfangs 2007 als Sympathisant der Muslimbrüder politische Aktivitäten ausgeübt habe und nach der Festnahme dreier Freunde seitens des Geheimdienstes im Sommer 2007 gesucht worden sei, weshalb er Syrien im Juli 2008 verlassen habe, als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügend. Dieser Einschätzung ist im Ergebnis beizupflichten.

D-2479/2013 6.2 Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den Fluchtgründen nicht zu überzeugen vermögen. Die Entgegnungen des Beschwerdeführers in den Rechtsmitteleingaben vermögen die ihm vom BFM mit zutreffender Begründung vorgehaltenen Ungereimtheiten nicht zu entkräften und die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen nicht auszuräumen. Das Verhalten des Beschwerdeführers, die wahre Herkunft erst nach mehreren Monaten offenzulegen, trägt nicht zu seiner persönlichen Glaubwürdigkeit bei. Das BFM wies zu Recht darauf hin, dass dieses Verhalten grundsätzliche Zweifel an der Begründetheit des Asylgesuchs weckt, zumal der Beschwerdeführer eine drohende Festnahme zunächst mit keinem Wort erwähnte, obwohl er von Beginn an vorbrachte, seit Kindesalter im syrischen C._______ gelebt zu haben. Die Angabe, wonach er auf Anraten der Schlepper nicht gesagt habe, Syrer zu sein, vermag nicht zu erklären, weshalb er eine Verfolgung durch die syrischen Behörden an seinem Wohnort in C._______ verschwiegen haben sollte, hätte eine solche tatsächlich bestanden. Die politischen Tätigkeiten, die er als Sympathisant der Muslimbrüder seit anfangs 2007 ausgeführt habe, vermochte der Beschwerdeführer nicht überzeugend darzulegen. Seine diesbezüglichen Angaben, mit Jugendlichen über Politik diskutiert und nachts heimlich den Gouverneur und die Polizeibehörden kritisierende Flugblätter unter Geschäftstüren durchgeschoben zu haben, blieben trotz mehrmaligen Nachhakens seitens des Befragers oberflächlich und gehaltlos. Auch die Angaben zur Verhaftung dreier Freunde im Juli/August 2007 und der daran anschliessenden Suche nach ihm blieben äusserst vage und zudem realitätsfremd. Es vermag nicht zu überzeugen, dass der Beschwerdeführer erst nach der Verhaftung erfahren haben will, dass es sich bei einem der Festgenommen um ein Mitglied der Muslimbrüder gehandelt habe. Wäre er tatsächlich eng mit diesem befreundet gewesen und hätte mit ihm – wie in der Anhörung vom 19. März 2013 vorgebracht – häufig über Politik diskutiert und die Moschee besucht, wäre anzunehmen, dass ihm dessen Mitgliedschaft bekannt gewesen wäre, zumal er selbst Sympathisant der Muslimbrüder sei. Bezüglich der behördlichen Suche machte der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben. Einerseits gab er an, bis nach der Verhaftung der Freunde im Juli/August 2007 keine Probleme mit den Behörden gehabt zu haben (vgl. A73 S. 11 F110 ff., S. 12 F115), andererseits behauptete er, bereits seit anfangs 2007 vom Geheimdienst gesucht worden zu sein (vgl. A73 S. 6 F46), wobei er diesbezüglich keinerlei konkrete Angaben (Art/Ort/Zeit der Suchen) zu machen vermochte. Die Erklärung des Beschwerdeführers, die Anhörung habe erst rund sechs Jahre nach den betreffenden Ereignissen stattgefunden und er habe diese so ausführlich geschildert wie es von ihm nach so langer Zeit

D-2479/2013 habe erwartet werden können, vermag nicht zu überzeugen. Die Unsubstanziiertheit der Schilderungen und die aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten lassen sich weder durch den Zeitablauf noch durch die geltend gemachte Verschlossenheit des Beschwerdeführers erklären. Hätte er tatsächlich als Sympathisant für die Muslimbrüder Aktivitäten ausgeführt, dürfte erwartet werden, dass er das persönliche Engagement auch nach einigen Jahren noch detailliert schildern kann, umso mehr, als sich dieses in einem überschaubaren Rahmen (Diskussionen, Flugblätterverteilung) bewegt habe. Auch dürfte erwartet werden, dass er die zentralen Punkte einer behördlichen Verfolgung konsistent und präzis wiedergeben kann, zumal es sich dabei um einschneidende Ereignisse handelt, die sich im Gedächtnis erfahrungsgemäss gut einprägen. Insbesondere dürfte der Zeitpunkt, wann eine behördliche Suche begonnen habe, in Erinnerung bleiben. Wäre der Beschwerdeführer bereits seit anfangs 2007 gesucht worden, wäre es schlicht unrealistisch, dass es zu keiner Verhaftung gekommen ist, lebte er doch gemäss eigenen Angaben bis im Sommer 2007 in seinem Elternhaus und ging regelmässig seiner Arbeit nach, womit er für die Behörden problemlos greifbar gewesen wäre. Aber auch wenn er erst nach der Verhaftung der Freunde im Juli/August 2007 gesucht worden wäre, erscheint es nicht nachvollziehbar, dass er sich noch während eines ganzen Jahrs ausserhalb von C._______ aufgehalten habe, wenn die Behörden in dieser Zeit doch jede zweite oder dritte Woche bei seiner Familie in C._______ nach ihm gesucht hätten. Die Angabe, sich seit Sommer 2007 ununterbrochen ausserhalb von C._______ versteckt zu haben, steht zudem in eklatantem Widerspruch zum Ergebnis der Botschaftsabklärung vom 6. Januar 2010, wonach der Beschwerdeführer am (…) Dezember 2007 unter Vorweisung seiner im Jahr 2006 in C._______ ausgestellten Identitätskarte aus dem Libanon nach Syrien eingereist sei, ohne dabei von den syrischen Behörden belangt worden zu sein. Die vom Beschwerdeführer geäusserte grundsätzliche Kritik an Botschaftsabklärungen, denen er – ungeachtet der Tatsache, dass er selbst eine solche beantragt hatte – jegliche Aussagekräftigkeit abspricht, und sein Einwand, der festgestellte Grenzübertritt vom (…) Dezember 2007 werde wohl eine andere Person betreffen, vermögen das Ergebnis der Botschaftsabklärung nicht in Frage zu stellen; vielmehr fügt sich dieses nahtlos in das unglaubhafte Bild der behaupteten behördlichen Verfolgung des Beschwerdeführers. Bezeichnenderweise reichte er denn auch seine Identitätskarte, mit der er am 14. Juli 2008 über die syrisch-libanesische Grenze ausgereist sei, nicht ein, sondern machte geltend, diese auf der weiteren Reise verloren zu haben. Mit dem Verweis auf eine weit zurückliegende Inhaftierung eines 2005/2006 getöteten Onkels und eine damit verbundene, ebenfalls lang

D-2479/2013 zurückliegende einmonatige Haft seines Vaters, die Festnahme eines weiteren Onkels im Jahr 2002, die Inhaftierung seines Bruders E._______ (Haftentlassung Ende Oktober 2010) wegen des Vorwurfs der Behördenbeleidigung und die Ausreise der Eltern und Schwestern nach Jordanien im Jahr 2012 nach einer (Verletzung) des Vaters, vermag der Beschwerdeführer keine gezielt gegen ihn gerichteten Verfolgungsmassnahmen seitens der syrischen Behörden wegen von ihm verübter politischer Aktivitäten im Zeitpunkt seiner Ausreise im Jahr 2008 darzulegen. 6.3 Der Beschwerdeführer brachte im Weiteren auf Beschwerdeebene – unter Verweis auf das Militärbüchlein, das belege, dass er den obligatorischen syrischen Militärdienst absolviert habe – vor, dass ihm als Reservist bei einer Nichtbefolgung eines militärischen Aufgebots die Inhaftierung oder gar Hinrichtung drohen würde. In diesem Zusammenhang ist auf das Grundsatzurteil BVGE 2015/13 vom 18. Februar 2015 zu verweisen, wonach das syrische Militärstrafrecht für verschiedene Abstufungen der Entziehung von der Dienstpflicht (bspw. Unterscheidung zwischen Desertion ins Ausland und Desertion mit Überlaufen zum Feind) unterschiedliche Strafmasse vorsieht und eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen vermag, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mithin die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (vgl. E. 5.9). Das Gericht erwog in BVGE 2015/13, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme, bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe und unmittelbar vor der Ausreise, nur wenige Monate vor Ausbruch des Bürgerkriegs, zur militärischen Dienstleistung einberufen worden sei (vgl. E. 6.7.3). Vorliegend ist keine vergleichbare Konstellation gegeben. Der Beschwerdeführer hat Syrien im Jahr 2008 und damit mehrere Jahre vor Ausbruch des Bürgerkriegs verlassen. Gemäss eigenen Angaben hat er den obligatorischen Militärdienst in der syrischen Armee vor der Ausreise vollumfänglich absolviert und gilt seither als Reservist. Den Akten lassen sich keine Hinweise entnehmen, dass er seit der Entlassung aus der ordentlichen Wehrpflicht auf eine erneute Militärpflicht als Reservist hingewiesen oder gar wieder aufgeboten worden wäre. Er machte auch nicht geltend, während seines Auslandaufenthalts je ein militärisches Aufgebot respektive einen Marschbefehl erhalten zu haben, dem er keine Folge geleistet habe, oder

D-2479/2013 in diesem Zusammenhang Kontakt mit den syrischen Behörden gehabt zu haben. Damit kann nicht von einer Dienstverweigerung oder Desertion gesprochen werden, weshalb auch nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer aus diesem Grund eine politisch motivierte Bestrafung und Behandlung zu gewärtigen hätte, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommen würde. 6.4 Dem Beschwerdeführer ist es aufgrund des Gesagten nicht gelungen, mittels der vorgebrachten Fluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. 7. 7.1 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nach der Ausreise, namentlich durch sein exilpolitisches Engagement und die Asylgesuchstellung in der Schweiz, befürchten muss, bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 7.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 [S. 352]). Zwar sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, gemäss Art. 3 Abs. 4 AsylG keine Flüchtlinge, jedoch wird diese einschränkende Feststellung durch den ausdrücklichen Vorbehalt der FK wieder relativiert (Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). 7.3 Eine Person, die sich auf den subjektiven Nachfluchtgrund der exilpolitischen Aktivitäten beruft, hat objektiv begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom Engagement im Ausland erfahren hat, dieses als staatsfeindlich einstuft, und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgen würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1, 2009/28 E. 7.1). Die Anforderungen an

D-2479/2013 den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). 7.3.1 Die Geheimdienste des syrischen Regimes von Bashar al-Assad sind auch im Ausland nachrichtendienstlich aktiv, mit dem Ziel, regimekritische Personen zu identifizieren und oppositionelle Gruppierungen zu unterwandern. Die durch Bespitzelung gewonnenen Informationen bilden Grundlage für die Sicherstellung der Überwachung missliebiger Personen bei der Wiedereinreise ins Heimatland. Syrische Staatsangehörige und staatenlose Kurden syrischer Herkunft werden zudem nach einem längeren Auslandsaufenthalt bei der Wiedereinreise regelmässig einem Verhör durch Sicherheitskräfte unterzogen. Wenn sich im Verlauf der Befragungen Verdachtsmomente hinsichtlich oppositioneller Exilaktivitäten erhärteten, wurden die betroffenen Personen in der Regel an einen der Geheimdienste überstellt. Für die Zeit vor Ausbruch des Bürgerkriegs im März 2011 sind verschiedene Fälle dokumentiert, in denen Personen bei der Einreise in Syrien aufgrund von gesammelten Informationen über ihre als regimefeindlich eingestuften exilpolitischen Aktivitäten inhaftiert und zu weiteren Abklärungen an die Geheimdienste im Inland überstellt wurden. Vor diesem Hintergrund geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass syrische Geheimdienste von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz erfahren, insbesondere wenn sich die betroffene Person im Exilland politisch betätigt hat oder mit – aus Sicht des syrischen Regimes – politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht wird. Allein der Umstand, dass syrische Geheimdienste im Ausland aktiv sind, vermag gemäss aktueller Rechtsprechung jedoch die Annahme, aufgrund geheimdienstlicher Informationen über exilpolitische Tätigkeiten im Falle der Rückkehr nach Syrien in asylrechtlich relevantem Ausmass zur Rechenschaft gezogen zu werden, nicht zu rechtfertigen. Damit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheint, müssen vielmehr über die theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zulassen, dass die asylsuchende Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen hat und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde. Diesbezüglich geht die Rechtsprechung davon aus, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem Regime

D-2479/2013 Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Für die Annahme begründeter Furcht ist insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend. Vielmehr ist eine öffentliche Exponierung ausschlaggebend, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird. Seit Ausbruch des Bürgerkriegs hat es zwar kaum mehr Fälle von zwangsweisen Rückführungen syrischer Staatsangehöriger gegeben, da ein praktisch ausnahmsloser Ausschaffungsstopp für abgelehnte syrische Asylsuchende gilt. Dementsprechend liegen auch keine aktuellen Informationen bezüglich des Umgangs des Regimes mit Rückkehrern respektive Exilaktivisten vor. Angesichts des rigorosen Vorgehens der Sicherheitskräfte gegen Gegner des Regimes im Inland ist jedoch naheliegend, dass auch aus dem Ausland zurückkehrende Personen verstärkt unter dem Gesichtspunkt möglicher exilpolitischer Aktivitäten verhört würden. Unklar ist jedoch, ob und in welchem Umfang die syrischen Geheimdienste ihre Tätigkeiten im europäischen Ausland hinsichtlich der Überwachung und Erfassung oppositioneller Exilaktivitäten nach Ausbruch des Bürgerkriegs weiter betreiben beziehungsweise inwieweit sie dazu aktuell noch in der Lage sind. Festzustellen ist, dass die Aktivitäten der syrischen Geheimdienste in Europa in den letzten Jahren in den Fokus der Nachrichtendienste der betroffenen Länder gerückt sind und aufgrund der ergriffenen Massnahmen nicht mehr ungehindert ausgeübt werden können. Zudem sind seit Ausbruch des Bürgerkriegs mehr als vier Millionen Menschen aus Syrien geflüchtet. Angesichts dieser Dimensionen ist es wenig wahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste über die logistischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger im Ausland systematisch zu überwachen. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass durch den Überlebenskampf des Regimes die syrischen Geheimdienste primär auf die Situation im Heimatland konzentriert sind. Das Bundesverwaltungsgericht geht deshalb weiterhin davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt. Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste

D-2479/2013 in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert, d. h. wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen (vgl. Urteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3.1-6.3.6 m.w.H. [als Referenzurteil publiziert]). 7.3.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, sich auf Facebook regimekritisch zu äussern und an Kundgebungen gegen das heimatliche Regime in verschiedenen Schweizer Städten teilgenommen zu haben. Er reichte in diesem Zusammenhang mehrere Ausdrucke seines Facebook-Profils sowie Fotos, Screenshots von Videos auf Youtube, Internetberichte und ein Flugblatt zu den Demonstrationen, die er besucht habe, ein. Demzufolge nahm er im Jahr 2009 an einer und in den Jahren 2011 und 2012 an vier respektive drei Kundgebungen in D._______, F._______, G._______ und H._______ teil. 7.3.3 Der Beschwerdeführer vermochte – wie zuvor ausgeführt – nicht glaubhaft darzulegen, dass er vor seiner Ausreise aus Syrien politisch tätig gewesen sei und deswegen von den heimatlichen Behörden verfolgt worden sei. Es kann daher ausgeschlossen werden, dass er vor dem Verlassen Syriens im Jahr 2008 als regimefeindliche Person ins Blickfeld der Behörden geraten ist. Aus den bezüglich des exilpolitischen Engagements in der Schweiz eingereichten Beweismitteln lässt sich nicht ableiten, dass er der Kategorie von Personen zuzurechnen sei, die wegen ihrer Tätigkeiten oder Funktionen im Exil als ernsthafte und potenziell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnten. Die Unterlagen zeigen den Beschwerdeführer an einigen wenigen, bereits mehrere Jahre zurückliegenden Demonstrationen (acht Kundgebungen im Zeitraum von März 2009 bis Juni 2012), eingebettet in den Kreis anderer Kundgebungsteilnehmer, teils – wie zahlreiche andere – Plakate mit allgemein gefassten Schlagwörtern wie "Demokratie für Syrien" und "Freiheit für Syrien" tragend. Daraus kann nicht auf ein intensives, exilpolitisches Engagement geschlossen werden, durch das er sich speziell und über das Mass der grossen Zahl gewöhnlicher Kundgebungsteilnehmer hinaus exponiert hätte. Der Beschwerdeführer vermittelt damit nicht den Eindruck, er hätte in einer regimefeindlichen Partei oder Organisation eine herausragende Funktion inne, sondern präsentiert sich wie Tausende syrische Staatsangehörige in der Schweiz und anderen europäischen

D-2479/2013 Staaten als einfacher Teilnehmer an den zahlreich und vielerorts stattfindenden Kundgebungen gegen das syrische Regime. Es ist deshalb nicht wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person bestehen könnte. An dieser Einschätzung vermögen die von ihm auf Facebook gestellten Fotos und Beiträge, die seine regimekritische Haltung und Sympathie für die Muslimbrüder zeigen würden, nichts zu ändern. Solche Aktivitäten sind bei einer Vielzahl von Asylsuchenden festzustellen und der Beschwerdeführer vermag damit ebenfalls keine sich von der Masse abhebende, exponierte Aktivität darzulegen. Das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers übersteigt die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste syrischer Staatsangehöriger nicht. 7.4 Die blosse Tatsache der Asylgesuchstellung in der Schweiz vermag ebenfalls nicht zur Annahme zu führen, dass der Beschwerdeführer bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre. Zwar kann aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit nicht ausgeschlossen werden, dass er bei der Wiedereinreise in sein Heimatland einer Befragung durch die syrischen Behörden unterzogen würde. Da er aber nicht glaubhaft machen konnte, vor dem Verlassen Syriens im Jahr 2008 als Regimegegner ins Blickfeld der heimatlichen Behörden geraten zu sein, ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr Massnamen in asylrechtlich relevantem Ausmass befürchten müsste. 7.5 Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG auch unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG nicht. 7.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat damit die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch entsprechend abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie darauf nicht ein, verfügt sie in der Regel die Wegweisung und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

D-2479/2013 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Gemäss ständiger Rechtsprechung sind die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung – Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit – alternativer Natur. Sobald eine davon erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 [S. 748]). Bei Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund der allgemeinen Lage in einem Staat ist deshalb weder zu prüfen, ob der Vollzug darüber hinaus auch (noch) unzulässig oder unmöglich wäre, noch, ob der Vollzug auch aus in der Person des Asylsuchenden liegenden Gründen unzumutbar wäre. Erst im Falle einer aufgrund einer Lageveränderung beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme wäre zu prüfen, ob allenfalls in der Person begründete individuelle Umstände einem Vollzug (weiterhin) entgegenstehen. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 84 Abs. 2 AuG; vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). 9.2 Das BFM hat den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen. Diese Anordnung erwächst mit dem vorliegenden Urteil in Rechtskraft (vgl. E. 3). Unter Verweis auf die Erörterungen zur alternativen Natur der Vollzugshindernisse (vgl. E. 8.1), erübrigen sich damit weitere Ausführungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Auf den Eventualantrag auf Feststellung der (allfälligen) Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ist in Ermangelung eines schutzwürdigen Interesses nicht einzutreten (vgl. Urteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 8.4 [als Referenzurteil publiziert]; BVGE 2011/7 E. 8 und 2009/51 E. 5.4).

D-2479/2013 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

D-2479/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Martin Zoller Susanne Burgherr

Versand:

D-2479/2013 — Bundesverwaltungsgericht 22.12.2015 D-2479/2013 — Swissrulings