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Bundesverwaltungsgericht 08.05.2023 D-2476/2023

8 maggio 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,353 parole·~12 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 25. April 2023

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2476/2023

Urteil v o m 8 . M a i 2023 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Leslie Werne.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), und deren Kind C._______, geboren am (…), Türkei, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 25. April 2023 / N (…).

D-2476/2023 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 3. April 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) vom 6. April 2023 ergab, dass sie am 31. März 2023 bereits in Kroatien um Asyl nachgesucht hatten, dass die Vorinstanz den volljährigen Beschwerdeführenden am 13. April 2023 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und einer Überstellung nach Kroatien gewährte, dass sie sich zu einer Überstellung nach Kroatien ablehnend äusserten, da sie dort schlecht behandelt worden seien und keinerlei Hilfe erhalten hätten, dass sie ihren Gesundheitszustand betreffend angaben, sie seien alle psychisch belastet und der Beschwerdeführer habe Rückenschmerzen, dass das SEM die kroatischen Behörden am 11. April 2023 um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) ersuchte, dass dem Übernahmeersuchen am 24. April 2023 von Kroatien gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO entsprochen wurde, dass das SEM mit Verfügung vom 25. April 2023 – tags darauf – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf ihr Asylgesuch nicht eintrat, ihre Wegweisung nach Kroatien anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden verfügte,

D-2476/2023 dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 3. Mai 2023 (Poststempel) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben, dass sie in der Sache beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, dass die Sache eventualiter an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass subeventualiter die Vorinstanz anzuweisen sei, von den kroatischen Behörden individuelle Zusicherungen einzuholen, dass die Beschwerdeführenden in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchten, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und superprovisorisch vollzugshemmende Massnahmen anzuordnen seien, dass der Beschwerdeschrift eine handschriftliche Notiz in (vermutlich) türkischer Sprache angefügt war, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 4. Mai 2023 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdeschrift zwar nur durch den Beschwerdeführer unterzeichnet wurde, jedoch auf die Einholung der Unterschrift der

D-2476/2023 Beschwerdeführerin verzichtet werden kann, da keine Anhaltspunkte vorliegen, dass ohne Wissen und Vollmacht der Beschwerdeführerin das Rechtsmittel ergriffen wurde, zumal ihr daraus kein Rechtsnachteil erwächst, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit der vorliegenden Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass in der Beschwerdeschrift im Sinne eines Eventualbegehrens die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt wird, da sie ihren Gesundheitszustand unvollständig abgeklärt habe, dass sich in den Akten keine Hinweise darauf finden, dass die Vorinstanz ihre Vorbringen nicht sorgfältig und differenziert geprüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt hätte, dass die Beschwerdeführenden im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens ärztlich abgeklärt wurden (vgl. A34/2, A36/2 und A37/1), dass bei den volljährigen Beschwerdeführenden jeweils eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wurde, sowie beim Beschwerdeführer ein Vitamin D-Mangel und eine gastroösophageale Refluxkrankheit (vgl. A34/2 und A36/2), dass zur Behandlung der vorgenannten Leiden der Beschwerdeführenden Medikamente abgegeben wurden und eine psychiatrisch-psychologische Konsultation vereinbart wurde (vgl. A37/1),

D-2476/2023 dass das gemeinsame Kind der Beschwerdeführenden aufgrund von Ohrenschmerzen und Erkältungssymptomen kurzzeitig mit Schmerzmitteln behandelt wurde (vgl. a.a.O.), dass sich aufgrund der Akten jedoch kein akuter Behandlungsbedarf ergibt und auf Beschwerdeebene denn auch keine weiteren Arztberichte eingereicht wurden, was ebenfalls auf einen ausreichend erstellten Sachverhalt hinweist, weshalb die Vorinstanz entgegen der Beschwerdeschrift die für den 10. respektive 11. Mai 2023 geplanten psychologisch-psychiatrischen Konsultationen nicht abwarten musste, dass sich allein aus dem Umstand, dass das SEM bei der Würdigung des Sachverhalts zu einem anderen Schluss gelangt, als von den Beschwerdeführenden erhofft, keine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts ableiten lässt, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht einzutreten ist, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), wobei im Rahmen des sogenannten Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet und die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b–d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO ergibt (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union [EuGH] [Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R., C 582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 47–50; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass sie am 31. März 2023 in Kroatien um Asyl nachgesucht hatten (vgl. A11/1 und A12/1),

D-2476/2023 dass, nachdem die kroatischen Behörden dem Gesuch um Rückübernahme gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO ausdrücklich zugestimmt haben, die staatsvertragliche Zuständigkeit Kroatiens zur Behandlung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens grundsätzlich gegeben ist, zumal das Dublin-System auf klaren Zuständigkeitsregeln beruht und den Gesuchstellenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner jüngst bestätigten Rechtsprechung nicht davon ausgeht, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf (vgl. Urteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023, zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen), dass daher eine Übernahme der Zuständigkeit gestützt auf die genannte Bestimmung nicht angezeigt ist, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III- VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) das Selbsteintrittsrecht landesrechtlich konkretisiert und gemäss dieser Bestimmung das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Selbsteintritt zwingend ist, wenn individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vorliegen (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1), dass Kroatien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls zur FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und grundsätzlich davon auszugehen ist, dass es seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt,

D-2476/2023 dass auch anzunehmen ist, dieser Staat anerkenne und schütze weiterhin die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29.6.2013) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29.6.2013) ergeben, dass zu diesen Rechten die erforderliche medizinische Versorgung gehört, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), dass im Falle von Schutzsuchenden mit besonderen Bedürfnissen das Recht auf Zugang zur erforderlichen medizinischen oder sonstigen Hilfe, erforderlichenfalls einschliesslich einer geeigneten psychologischen Betreuung, hinzutritt (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass die Vermutung, Kroatien halte seine völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen ein, zwar im Einzelfall widerlegt werden kann, es hierfür aber konkreter und ernsthafter Hinweise bedarf, die von der betroffenen Person glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.), dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, dass dies insbesondere der Fall ist, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]), dass ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK auch vorliegen kann, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.),

D-2476/2023 dass eine solche Konstellation im Fall der Beschwerdeführenden offensichtlich nicht gegeben ist, zumal sich – wie bereits dargelegt – den Akten kein akuter Behandlungsbedarf entnehmen lässt, dass Kroatien im Übrigen über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und kein Grund ersichtlich ist, der die Annahme rechtfertigt, Kroatien könnte den Beschwerdeführenden in Verletzung seiner sich aus der Aufnahmerichtlinie ergebenden Verpflichtungen den Zugang zu einer in Zukunft allenfalls erforderlichen medizinischen Versorgung – auch nicht einer psychiatrisch-psychologischen – verweigern, dass an dieser Einschätzung auch die der Beschwerde – (vermutlich) in türkischer Sprache – angefügte Notiz nichts zu ändern vermag, zumal darauf in der Beschwerde keinerlei Bezug genommen, noch denn deren Inhalt dargelegt wird, wozu die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer Substantiierungslast gehalten gewesen wären, dass auch das Kindeswohl der minderjährigen Beschwerdeführerin einer Überstellung nach Kroatien nicht entgegen steht, zumal sie gemeinsam mit ihren Eltern – ihren (noch) wichtigsten Bezugspersonen – dorthin überstellt würde, dass auch Kroatien Signatarstaat des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, SR 0.107; nachfolgend: KRK) ist und seinen daraus erwachsenen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt, weshalb eine Überstellung nach Kroatien weder Art. 3 KRK noch Art. 3 EMRK verletzt, dass insgesamt somit keine zwingenden Gründe für die Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO vorliegen, dass rechtsprechungsgemäss davon auszugehen ist, dass bei den kroatischen Behörden in der Regel keine individuellen Zusicherungen im Zusammenhang mit der Überstellung einzuholen sind (vgl. dazu das Urteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 12, zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen), dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) verfügt und die angefochtene Verfügung auch unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden ist,

D-2476/2023 dass die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen ist, dass die Gesuche um Anordnung vollzugshemmender Massnahmen, Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos geworden sind, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen sind und dies bereits im Zeitpunkt der Gesuchstellung waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-2476/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Leslie Werne

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