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Bundesverwaltungsgericht 08.05.2023 D-2475/2023

8 maggio 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,028 parole·~20 min·3

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 25. April 2023

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2475/2023 law/bah

Urteil v o m 8 . M a i 2023 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner; Gerichtsschreiber Christoph Basler.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch Marek Wieruszewski, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 25. April 2023 / N (…).

D-2475/2023 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 21. Februar 2023 in der Schweiz um Asyl nach und mandatierte am 24. Februar 2023 die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. A.b Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass der Beschwerdeführer am 16. Februar 2023 in Kroatien aufgegriffen und daktyloskopisch registriert worden war. A.c Am 23. Februar 2023 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). A.d Am 28. Februar 2023 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer ein persönliches Gespräch gemäss Art. 5 Dublin-III-VO (sog. Dublin-Gespräch) und gewährte ihm das rechtliche Gehör zur Möglichkeit der Überstellung nach Kroatien. Er erklärte, er sei vier Tage in Kroatien gewesen, wo er täglich ein halbes Stück Brot und ein Glas Wasser erhalten habe. Als er auf die Toilette habe gehen wollen, sei er geschlagen worden. Am vierten Tag habe man ihm in einem Büro die Fingerabdrücke abnehmen wollen. Er habe gesagt, er wolle in die Schweiz und die Fingerabdrücke nicht geben. Daraufhin sei er von einem Mann geschlagen und von drei weiteren Soldaten getreten worden. Man habe ihm gesagt, man werde ihm die Hände abhacken, wenn er sich die Fingerabdrücke nicht abnehmen lasse. Unter Zwang seien sie ihm abgenommen worden. Eine Stunde später habe man ihm einen Zettel gegeben, auf dem gestanden sei, dass er Kroatien innerhalb von sieben Tagen verlassen müsse. Als er das Geld, das man ihm abgenommen habe, zurückverlangt habe, sei er verprügelt worden. Man habe ihm gedroht, dass er geschlagen werde, falls man ihn nochmals aufgreifen werde. Der Sohn seiner Cousine, mit dem er hierhergereist sei, habe niemanden ausser ihm. Er werde eher Suizid begehen, als nach Kroatien zurückkehren. Hinsichtlich seines Gesundheitszustands sagte der Beschwerdeführer, dass er keine Probleme habe.

D-2475/2023 A.e Am 22. April 2023 stimmten die kroatischen Behörden dem Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin- III-VO zu. B. Mit Verfügung vom 25. April 2023 – eröffnet am folgenden Tag – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein. Es ordnete die Wegweisung aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Staat (Kroatien) an, forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und beauftragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Des Weiteren händigte es ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Die zugewiesene Rechtsvertretung teilte dem SEM mit Schreiben vom 26. April 2023 mit, das Mandatsverhältnis in Sachen Asylverfahren sei beendet. D. Mit Eingabe des rubrizierten, am 27. April 2023 neu mandatierten Rechtsvertreters vom 2. Mai 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen den Entscheid des SEM Beschwerde. Er beantragte, die Verfügung des SEM vom 25. April 2023 sei vollständig aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und im Sinne einer superprovisorischen Massnahme seien die Vollzugsbehörden unverzüglich anzuweisen, von seiner Überstellung nach Kroatien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde lag ein fremdsprachiges Schreiben von C._______ bei (SEM-Verfahren N […]).

D-2475/2023 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche. 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a

D-2475/2023 Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des zuständigen Staats prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung explizit oder implizit zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens nach Art. 21 und 22 Dublin-III-VO (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.3 Wird festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). Die Zuständigkeit endet gemäss dieser Norm zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts. 4.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). 5. 5.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheides aus, Kroatien sei gemäss der Dublin-III-VO aufgrund der illegalen Einreise des Beschwerdeführers in dieses Land für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig, woran die Tatsache, dass er dort kein Asylgesuch gestellt habe, nichts ändere. Er habe die Möglichkeit, dies nach seiner

D-2475/2023 Rückführung nach Kroatien zu tun. Die erhaltene Wegweisungsverfügung widerlege die Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht. Der Umstand, dass sich bei gewissen Personen eine suizidale Tendenz bemerkbar mache, wenn auf ihr Asylgesuch nicht eingetreten und die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet werde, könne die Asylbehörden nicht zum Einlenken zwingen. Es stehe dem Beschwerdeführer frei, allenfalls medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Die entsprechende Infrastruktur stehe auch in Kroatien zur Verfügung. Trotz den besorgniserregenden Berichten über die Behandlung von Migranten im kroatischen Grenzgebiet bestehe kein Grund zur Annahme, die kroatischen Behörden, die einer Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Dublin-III-VO zugestimmt hätten, würden ihm den Zugang zum Asylbeziehungsweise zu einem allfälligen Beschwerde- oder Wiederaufnahmeverfahren unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie verweigern respektive den Grundsatz des Non-Refoulement missachten. Ferner lägen auch keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO (Abhängigkeitsverhältnis aufgrund schwerer Krankheit von Familienangehörigen) vor, welche die Schweiz verpflichteten, das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu prüfen. Vom Umstand, dass er Verwandte in der Schweiz habe, könne er nichts zu seinen Gunsten ableiten, da der Sohn seiner Cousine nicht als Familienangehöriger im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelte. Gemäss dieser Bestimmung gälten nur Ehegatten, nicht verheiratete Partner, die eine dauerhafte Beziehung führten, und minderjährige Kinder als Familienangehörige. Es bestünden auch keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und seinem Verwandten. Aus dessen Anwesenheit in der Schweiz lasse sich kein Zuständigkeitskriterium ableiten. Die Angabe, er sei mit seinem mutmasslich Verwandten die ganze Zeit zusammengereist, sei zu bezweifeln. Sie seien von den kroatischen Behörden zwar am gleichen Tag wegen illegaler Einreise registriert worden, dies sei aber an unterschiedlichen Orten und in verschiedenen Gegenden des Landes geschehen. Sie hätten auch zur Anzahl der Tage, die sie in Kroatien gewesen seien, nicht gleichlautend ausgesagt. Sein mutmasslicher Verwandter habe zu Protokoll gegeben, der Beschwerdeführer sei sein Onkel mütterlicherseits, was im Widerspruch zu seinen Angaben stehe. Als man den Verwandten im Rahmen seiner Erstbefragung zu Beziehungspersonen in der Schweiz und zu Verwandten in Drittstaaten befragt habe, habe er den Beschwerdeführer nicht erwähnt.

D-2475/2023 5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, dem Beschwerdeführer, der Afghanistan am 31. März 2022 verlassen habe, sei im Iran die Obhut über seinen minderjährigen Neffen C._______ übertragen worden. Er habe seiner Schwester versprochen, sich um ihren Sohn zu kümmern. Sie hätten die Reise zusammen unternommen, um in der Schweiz ein Asylgesuch zu stellen. Nun sollten sie getrennt werden. Das SEM habe sich nicht mit dem besonderen Abhängigkeitsverhältnis auseinandergesetzt. In der Mitteilung an die kroatischen Behörden sei die Begleitung des minderjährigen Neffen nicht erwähnt worden. Die Eltern von C._______ (seine Mutter sei die Schwester des Beschwerdeführers und nicht seine Cousine) hätten de facto die Sorgerechte auf ihn übertragen. Sein minderjähriger Neffe brauche ihn unbedingt. Dieser bitte in einem auf Persisch verfassten Schreiben, dass man seinen Onkel nicht nach Kroatien schicke. Beim Entscheid sei auch das Wohl des Kindes zu berücksichtigen. Die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Kroatien sei nicht mit demselben zu vereinbaren. Das SEM sei zu verpflichten, entsprechend der Ermessensklausel (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) eine Übernahme der Zuständigkeit ausführlich zu prüfen und den Nichteintretensentscheid zurückzuziehen. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer wurde laut Abgleich der Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank am 16. Februar 2023 in Kroatien aufgegriffen und dort daktyloskopisch registriert. Die kroatischen Behörden stimmten seiner Aufnahme am 22. April 2023 in Anwendung von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ausdrücklich zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers ist somit gegeben. Seine Einwände, er habe in die Schweiz reisen wollen und er sei in Kroatien zur Abgabe der Fingerabdrücke gezwungen worden, obwohl er dort kein Asylgesuch habe stellen wollen, vermögen daran nichts zu ändern, zumal ein Mitgliedstaat auch dann für die Prüfung eines Antrags um internationalen Schutz zuständig ist, wenn die betreffende Person – ohne einen Asylantrag gestellt zu haben – illegal eingereist und erfasst worden ist (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). Die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden stützt sich auf Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung). Der vom Beschwerdeführer nicht bestrittene Aufenthalt in Kroatien respektive seine dortige illegale Einreise begründeten die Zuständigkeit Kroatiens (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).

D-2475/2023 6.2 Der Wunsch des Beschwerdeführers um Verbleib in der Schweiz spricht nicht gegen die Zuständigkeit Kroatiens, da die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/40 E. 8.3). 7. 7.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, EU-Grundrechtecharta [GRC]) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 7.2 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30), des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) sowie des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung jeglicher Form von Rassendiskriminierung vom 21. Dezember 1965 (SR 0.104). Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat komme seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach und anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 7.3 Im zur Publikation als Referenzurteil vorgesehenen Urteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 hat das Bundesverwaltungsgericht die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien bestätigt. Das Gericht stellte fest, dass nicht davon auszugehen ist, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische

D-2475/2023 Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, die eine Überstellung von Gesuchstellenden generell als unzulässig erscheinen liessen (vgl. a.a.O. E. 9.5). Der – angesichts der (im Urteil in E. 9.4.2 f.) dargelegten Situation prima vista nicht unbegründete – Verdacht eines Gefährdungszusammenhangs zwischen Pushbacks und Dublin-Rückkehr lasse sich aufgrund der verfügbaren Informationen und Erkenntnisse nicht erhärten. Im Rahmen einer auf die Dublin-III-VO gestützten Überstellung liege das Hauptaugenmerk auf der Frage, ob die gesuchstellende Person, zu deren Aufnahme sich die kroatischen Behörden bereit erklärt hätten, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten werde. Dabei stehe nicht mehr im Vordergrund, ob es für die schutzsuchende Person zuvor allenfalls äusserst schwierig gewesen sei, überhaupt auf kroatisches Territorium zu gelangen. Es sei nicht a priori von einer gleichgelagerten Gefährdung für Dublin-Rückkehrende auszugehen wie für Personen, die erstmals versuchten, in das Land einzureisen oder es zu durchqueren. Zum heutigen Zeitpunkt bestünden keine genügenden Anzeichen dafür, die befürchten liessen, im Dublin-Kontext überstellte Personen würden ohne Eröffnung und Durchführung eines Asylverfahrens in unzulässiger Weise aus Kroatien ausgeschafft. Dies treffe sowohl auf die Überstellung im Rahmen von Take-Charge (Aufnahme) als auch von Take-Back (Wiederaufnahme) Verfahren zu (vgl. a.a.O. E. 9.4.4). Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass Gesuchstellende, die gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt würden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten, unabhängig davon, ob es sich um ein Take-Charge oder Take-Back Verfahren handle. Insbesondere bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, die Überstellten würden der Gefahr einer Verletzung ihrer aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte ausgesetzt werden (vgl. a.a.O. E. 9.5). 7.4 Von einer Überstellung ist nur in Ausnahmefällen abzusehen, in welchen gesuchstellende Personen durch substanziierte Vorbringen darlegen können, dass die im Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 aufgezeigte generelle Annahme, in ihrem Fall nicht zutrifft. Dies gelingt dem Beschwerdeführer mit seinen Schilderungen der Erlebnisse beim Grenzübertritt nach Kroatien und des kurzen Aufenthalts im Land unter Hinweis auf die zu bestätigenden Ausführungen des SEM nicht, wobei diesbezüglich auch auf die nachstehenden Erwägungen zu verweisen ist. Eine Übernahme der Zuständigkeit Kroatiens gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist damit nicht angezeigt.

D-2475/2023 8. 8.1 Zu prüfen bleibt, ob das SEM trotz der grundsätzlichen Zuständigkeit Kroatiens das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III- VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV 1; SR 142.311) hätte ausüben müssen. Die Vermutung, Kroatien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, kann im Einzelfall widerlegt werden. Dafür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.). Der Entscheid über den Selbsteintritt liegt im pflichtgemässen Ermessen der Behörde. Ein einklagbarer Anspruch auf die Ausübung des Selbsteintrittsrechts besteht, wenn sich die Überstellung der asylsuchenden Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat als unzulässig im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden, völkerrechtlichen Bestimmung erweist. Diesfalls muss das SEM die Souveränitätsklausel anwenden und das Asylgesuch in der Schweiz behandeln (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 8.2 Da in der Beschwerde – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen zur Anwesenheit eines Verwandten des Beschwerdeführers in der Schweiz – keine weiteren Gründe, die einen Selbsteintritt der Schweiz nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 rechtfertigten, geltend gemacht werden, ist diesbezüglich auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Der Schutzbereich dieser Bestimmung umfasst dabei neben der Kernfamilie auch weitere verwandtschaftliche Bande. So kann die Beziehung zwischen Onkel und Neffe ebenfalls darunterfallen, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung vorliegt. Nach der Rechtsprechung setzt dies indessen zusätzlich voraus, dass zwischen diesen Personen ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. zum Ganzen BVGE 2008/47 E. 4.1.1). 8.3.2 Insofern in der Beschwerde gerügt wird, das SEM habe den kroatischen Behörden nicht mitgeteilt, dass sich sein minderjähriger Neffe in der Schweiz aufhalte, ist darauf hinzuweisen, dass auf dem Standard-Formular für Übernahmegesuche die Frage zu beantworten ist, ob Familienmitglieder in den EU-Mitgliedstaaten leben oder nicht (vgl. Ziff. 25). Da Neffen beziehungsweise Onkel gemäss der Definition von Art. 2 Bst. g Dublin-III- VO nicht unter den Begriff der Familienangehörigen fallen, musste das SEM die Anwesenheit seines Neffen in der Schweiz nicht anführen.

D-2475/2023 8.3.3 Da die Beziehung zwischen C._______ und dem Beschwerdeführer nicht unter den Begriff der Kernfamilie fällt, ist zu prüfen, ob von einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung sowie vom Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses auszugehen ist. Vorab ist festzuhalten, dass der Standpunkt des SEM, C._______ habe den Beschwerdeführer bei der Erstbefragung nicht erwähnt, unzutreffend ist. Dem «Protokoll Erstbefragung UMA» vom 3. April 2023 (Verfahren N […]) ist zu entnehmen, dass C._______ über seinen Onkel mütterlicherseits – den Beschwerdeführer – Kontakt zu seinen Eltern habe (vgl. a.a.O. Ziff. 1.16.04). Im weiteren Verlauf gab er an, beim Papier, das er in Kroatien erhalten habe, handle es sich gemäss seinem Onkel um einen Wegweisungsentscheid. Später sagte er, er habe über seinen Onkel, der sich hier im Camp aufhalte, ab und zu Kontakt zu seiner in D._______ lebenden Tante. Sie hätten ein sehr enges und gutes Verhältnis zueinander. Er sei die einzige Person, die er in der Schweiz habe (vgl. a.a.O. Ziff. 5.02). C._______ brachte bei der Erstbefragung vor, seine Familie und er seien in den Iran gezogen, als er (…) Jahre alte gewesen sei (vgl. a.a.O. Ziff. 1.07). Da der Beschwerdeführer Afghanistan Ende März 2022 verliess, war C._______ bereits (…) Jahre alt, als er seinen Onkel persönlich kennenlernte. Gemäss den ausführlichen Angaben von C._______ dauerte seine Reise vom Iran in die Schweiz rund fünf Monate (vgl. a.a.O. Ziff. 5.02). Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund der vorstehenden Ausführungen nicht davon aus, dass zwischen dem Beschwerdeführer und C._______ eine zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Iran vorbestehende nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung bestand. Aufgrund der Aktenlage ist zu schliessen, dass die Beziehung vor allem in der Bewältigung des langen Reisewegs begründet ist, womit auch im jetzigen Zeitpunkt das Vorliegen eines eigentlichen Abhängigkeitsverhältnisses zu verneinen ist. Das Gericht verkennt nicht, dass sich der Beschwerdeführer und C._______ während der Reise persönlich nähergekommen sind, ihre Reisegemeinschaft begründet indessen keine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung beziehungsweise ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK. Auch der Hinweis auf das gemäss dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention [KRK]; SR 0.107) zu beachtende Kindeswohl vermag an dieser Würdigung nichts zu ändern. 9. 9.1 Dem SEM kommt bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zu (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden, da den Akten keine Hinweise

D-2475/2023 auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung respektive ein Über- beziehungsweise Unterschreiten des Ermessens (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch das SEM zu entnehmen sind. Der in der Beschwerde gestellte Eventualantrag um Rückweisung der Sache zwecks Neubeurteilung durch das SEM ist abzuweisen. Das Bundesverwaltungsgericht enthält sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts. 9.2 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. An dieser Stelle ist nochmals festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Kroatien bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer aufzunehmen. 10. 10.1 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 10.2 Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von solchen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs.1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.). 11. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 12. Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, Anordnung vorsorglicher Massnahmen und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen.

D-2475/2023 13. 13.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. 13.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

D-2475/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang Christoph Basler

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