Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-2475/2014
Urteil v o m 2 4 . Oktober 2014 Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren (…), Sri Lanka, vertreten durch Samuel Häberli, Freiplatzaktion Zürich, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 7. April 2014 / (…).
D-2475/2014 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer tamilischer Ethnie wandte sich mit einem auf den 6. September 2011 datierten, in englischer Sprache abgefassten Schreiben an die Schweizerische Botschaft in Colombo (Eingang des Schreibens: 13. September 2011) und ersuchte darin sinngemäss um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung des Asyls.
Er machte dabei geltend, am 12. Dezember 2006 auf dem Schulweg von Leuten der "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) zwecks Rekrutierung entführt worden zu sein. Während der Zeit bei den LTTE habe er schlimme Sachen gesehen und eine schwere Handverletzung erlitten. Ab dem 16. Mai 2009 sei er von der sri-lankischen Armee im "B._______" festgehalten worden. Wieder in seinem Heimatdorf, habe er sich wöchentlich im Armeecamp zur Unterschrift melden müssen. Am 29. August 2010 sei er ein erstes Mal und am 15. Oktober 2010 ein zweites Mal an der Hand operiert worden, wobei auch der zweite Eingriff nur teilweise gelungen sei. Es wäre eine weitere grosse und teure Operation nötig, für welche ihm jedoch das Geld fehle, zumal sein Vater im Krieg verstorben sei und er ohne Einkommen mit seiner betagten Mutter in C._______ lebe. Als ehemaliger Kämpfer und an der Hand Verletzter finde er keine Arbeitsstelle. Überdies sei er verpflichtet, die von den "Rehabilitation Authorities" ausgestellten Dokumente stets auf sich zu tragen, was ihn oft in unangenehme Situationen bringe.
Zur Untermauerung seiner Aussagen gab der Beschwerdeführer ein Röntgenbild sowie drei Fotos im Original zu den Akten.
A.b Mit ebenfalls in englischer Sprache gehaltenem Schreiben vom 16. September 2011 teilte die Schweizerische Botschaft in Colombo dem Beschwerdeführer mit, die Schweiz gewähre grundsätzlich kein Asyl aus rein humanitären Gründen, weshalb sein Gesuch vom 6. September 2011 kaum Aussicht auf Erfolg habe. Falls er dennoch an seinem Asylgesuch festhalten wolle und allenfalls weitere Gründe als die bereits genannten vorbringen könne, habe er bis zum 30. November 2011 seine Vorbringen näher zu begründen beziehungsweise verschiedene konkrete Fragen zu beantworten und zur Untermauerung derselben entsprechende, durch einen anerkannten Übersetzer in die englische Sprache übersetzte Beweismittel sowie Kopien von Identitätspapieren einzureichen.
D-2475/2014 A.c Der Beschwerdeführer liess sich am 25. Oktober 2011 (Eingang des Schreibens auf der Schweizerischen Botschaft: 29. November 2011) vernehmen. Dabei machte er geltend, am 10. März 2007 von LTTE- Angehörigen entführt und nach einer militärischen Ausbildung in den Kampf geschickt worden zu sein. Zweimal habe er fliehen können, doch sei er beide Male wieder zurückgebracht, bestraft und im Kampf behalten worden. Auch während der schlimmsten Zeit des Vanni-Krieges sei er im Einsatz gestanden und habe viele tote und verletzte Zivilisten gesehen. Auf der Flucht sei er an der Hand verletzt worden. Am 15. Februar 2009 sei er in D._______ eingetroffen, wo er bei seinem Bruder Zuflucht gefunden habe. Nachdem sein Bruder am 16. Mai 2009 bei einem Bombenanschlag ums Leben gekommen sei, habe er sich der sri-lankischen Armee, welche das Gebiet um E._______ besetzt habe, ergeben. Diese habe ihn ins "F._______ Camp" in G._______ geschickt und später ins "Velikulam Rehabilitation Center" verlegt, von wo aus er am 5. April 2010 entlassen worden sei. Während seines nachfolgenden Aufenthalts in Jaffna sei er zweimal an der Hand operiert worden. Später habe er bei seiner verwitweten Mutter in C._______ gewohnt, wo er regelmässig von am Haus vorbei marschierenden Sicherheitskräften beschimpft und bedroht worden sei. Auch in G._______, wohin er am 20. April 2011 vorübergehend gezogen sei, habe er Probleme mit Soldaten gehabt. Er könne in seiner Heimat nirgends ein friedliches und sicheres Leben führen. Als Beilage zum Schreiben vom 25. Oktober 2011 reichte der Beschwerdeführer – jeweils in Kopie – eine Wohnsitzbestätigung, einen Geburtsschein, zwei ärztliche Berichte, eine vom IKRK ausgestellte Bescheinigung, wonach er in einem "Rehabilitation and Training Center" inhaftiert gewesen sei, eine Entlassungsbestätigung sowie zwei weitere Dokumente, welche seine Verletzungen bestätigen sollen, zu den Akten. A.d Am 23. Dezember 2011 wurde der Beschwerdeführer schliesslich auf der Schweizerischen Botschaft in Colombo persönlich angehört. Dabei ergänzte er seine bisher gemachten Aussagen folgendermassen: Er wohne seit Juli 2010 wieder in C._______ und habe dort durch einen Bekannten eine Arbeitsstelle vermittelt bekommen. Im Februar 2011 habe er einen Freund in G._______ besucht. An einer Bushaltestelle sei er von einer Frau angeschrien und der Rekrutierung ihrer Tochter für die LTTE beschuldigt worden. Die Frau habe ihm nicht glauben wollen, dass es sich offensichtlich um eine Verwechslung handle, und ihm mit dem Tod gedroht. Aus Angst habe er niemandem von diesem Vorfall erzählt.
D-2475/2014 Bei seiner Arbeit als Aufseher auf einer Baustelle sei er im September 2011 von zwei unbekannten Männern auf einem Motorrad aufgesucht worden. Diese hätten ihn in gebrochenem Tamilisch mit seinem LTTE- Namen angesprochen und beschuldigt, Waffen versteckt zu haben. Einige Tage später seien die beiden erneut gekommen, hätten ihn beobachtet und seien danach wieder davongefahren. Als singhalesische Arbeiter auf der Baustelle erfahren hätten, dass er ein ehemaliges LTTE-Mitglied sei, hätten diese ihre Arbeit gekündigt. In der Folge sei er auch nicht mehr zur Arbeit gegangen, sondern habe sich krankschreiben lassen. Er müsse sich nach wie vor einmal monatlich zur Unterschrift auf dem Armeecamp melden. Aufgrund der Platte in seinem Arm könne er diesen nach wie vor nicht beugen. Des Weiteren legte der Beschwerdeführer seinen Reisepass vor und gab eine am 20. Dezember 2011 vom "H._______" ausgestellte Bestätigung zu den Akten. Danach leide er unter gedrückter Stimmung, Energiemangel sowie Schlafstörungen und werde seit April 2011 wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie wegen "mässiger depressiver Episode" behandelt. A.e Am 2. April 2012 ging auf der Schweizerischen Botschaft in Colombo ein weiteres, auf den 25. März 2012 datiertes Schreiben des Beschwerdeführers ein. Darin führte er aus, er habe am 10. Januar 2012 die Frau, die ihn im Februar mit dem Tod bedroht habe, erneut gesehen, sich jedoch vor ihr verstecken können. Am 5. Februar 2012 sei er auf der Strasse von zwei unbekannten Jugendlichen angehalten und aufgefordert worden, ihnen ein unterirdisches Waffenversteck in I._______ zu zeigen. Dank einem Bekannten, der zufälligerweise auf seinem Motorrad vorbeigefahren sei, habe er entkommen können. Am folgenden Tag sei ein weisser Lieferwagen vor seinem Haus gestanden. Weil er rund einen Monat zuvor in der Zeitung gelesen habe, dass zwei Männer in weissen Lieferwagen entführt und anschliessend getötet worden seien, habe er das Haus an jenem Tag nicht mehr verlassen. Er besuche derzeit am "J._______" einen Studiengang in Kostenplanung. A.f Mit Schreiben vom 18. November 2012 (Eingang auf der Schweizerischen Botschaft in Colombo: 28. November 2012) ersuchte der Beschwerdeführer um raschen (positiven) Entscheid in seiner Angelegenheit.
D-2475/2014 A.g Am 4. April 2013 teilte Samuel Häberli von der Freiplatzaktion Zürich dem BFM – unter Beilage einer entsprechenden, am 14. Februar 2012 [recte: 2013] unterzeichneten Vollmacht – mit, im vorliegenden Verfahren die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers übernommen zu haben, und ersuchte ebenfalls um rasche Entscheidfällung. Mit Schreiben vom 23. September 2013 und vom 26. Februar 2014 ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das BFM erneut um einen raschen Entscheid. Aufgrund des politischen Profils seines Mandanten und der offensichtlich ungewissen Lage in Sri Lanka rechtfertige sich eine rasche Einreisebewilligung zwecks Durchführung eines Asylverfahrens in der Schweiz im Sinne von aArt. 20 Abs. 2 AsylG (SR 142.31). B. Mit Verfügung vom 7. April 2014 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Der Beschwerdeführer beantragte durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 8. Mai 2014 beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Bewilligung der Einreise in die Schweiz und sinngemäss die Gewährung des Asyls. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Begründung verwies er auf seine bereits im vorinstanzlichen Verfahren geschilderten Probleme sowie auf das Urteil BVGE 2011/24. Als ehemaliger LTTE-Kämpfer, der nach wie vor einmal monatlich bei den Behörden seine Unterschrift leisten müsse, gehöre er zweifellos zu den "Personenkreisen, deren Zugehörige einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegen" würden. Er habe daher begründete Furcht, weiteren Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirkten, ausgesetzt zu werden. Die von ihm geschilderten Vorfälle (insbesondere Drohungen und Einschüchterungen) verunmöglichten eine "einigermassen aushaltbare Stabilisierung" und verschärften seine Belastungssituation zusätzlich. Schliesslich erstaune auch die Bemerkung der Vorinstanz, die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka habe sich erheblich verbessert, zumal das BFM "aufgrund einer neuen Lagebeurteilung im letzten Jahr den Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka generell" sistiere. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass er den Flüchtlingsbegriff im
D-2475/2014 Sinne von Art. 3 AsylG erfülle, weshalb ihm "die Vorinstanz zu Unrecht die Einreise zwecks Durchführung eines Asylverfahrens verweigert" habe. D. Mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gut und teilte dem Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Rechtsvertreter mit, es werde auch auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet (Art. 63 Abs. 4 VwVG). E. Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 30. Juni 2014 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Die Vernehmlassung wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, welcher dem Bundesverwaltungsgericht zwischenzeitlich eine Kostennote eingereicht hatte, am 4. Juli 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012, welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, kommen vorliegend nicht zur Anwendung, wurde doch in der Übergangsbestimmung (Ziffer III) festgehalten, dass für Asylgesuche, die – wie das vorliegende – im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung des Asylgesetzes
D-2475/2014 gestellt worden sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Absatz 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung gelten. 2. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes oder ein von einer sich im Ausland befindenden Person eingereichtes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen konnte oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden konnte, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf aArt. 20 Abs. 3 AsylG konnte das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machten, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
4.2 Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (aArt. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, sind die Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das BFM hat den allfälligen Verzicht auf eine Befragung im Ausland in der Verfügung zu begründen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.8 [S. 368]).
D-2475/2014 Vorliegend wurde der Beschwerdeführer am 23. Dezember 2011 auf der Schweizerischen Botschaft in Colombo persönlich befragt. Anlässlich dieser Befragung hatte er Gelegenheit, weitere Angaben zu seiner Verfolgungssituation zu machen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie vor der Ausreise zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
5.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind mit Blick auf den Asylausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung einer Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128, sowie auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D- 2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1). Eine Verfolgungssituation muss überdies aktuell sein, um gemäss Art. 3 AsylG als relevant zu gelten. 5.3 Wie die Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung vom 7. April 2014 vorab zutreffend festhielt, ist gemäss schweizerischer Asylpraxis für die Gewährung der Einreise die Gefährdung einer asylsuchenden Person im Zeitpunkt der Einreisebewilligung massgebend. Vergangene Verfolgung ist somit nur dann beachtlich, als sie noch andauert oder konkrete Hinweise auf eine künftige Verfolgung bestehen. Befürchtungen, künftig staatlichen oder quasi-staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt
D-2475/2014 zu sein, sind nur dann einreisebeachtlich, wenn begründeter Anlass zur Annahme besteht, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen wird. 5.3.1 Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Gesuchs um Bewilligung der Einreise und um Gewährung des Asyls geltend, sich ab Mai 2009 in Rehabilitationshaft befunden zu haben und nach seiner Entlassung am 5. April 2010 von ihm unbekannten Personen bedroht worden zu sein. Männer seien auf Motorrädern gekommen und hätten ihn beschuldigt, Waffen zu verstecken. Auch habe er sich regelmässig – zuerst wöchentlich, später monatlich – im Armeecamp zur Unterschrift melden müssen. 5.3.2 Das BFM stellte den Wahrheitsgehalt der vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfälle grundsätzlich nicht in Frage und führte aus, angesichts der zahlreichen Gewaltereignisse der letzten Jahre und den Aufenthalten in Rehabilitationscamps habe es Verständnis dafür, dass der Beschwerdeführer um seine Sicherheit fürchte und Angst vor weiteren staatlichen Verfolgungsmassnahmen habe. Die Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung müsse jedoch bei einer objektiven Betrachtungsweise als nicht begründet im Sinne des Asylgesetzes eingestuft werden. Die Anforderungen an eine Einreisebewilligung in die Schweiz seien hoch; gemäss ständiger Praxis der schweizerischen Asylbehörden könne eine solche Bewilligung nur erteilt werden, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer akuten Gefährdung der gesuchstellenden Person bei einem weiteren Verbleib in Sri Lanka ausgegangen werden müsse. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seines verletzten Armes am 5. April 2010 bedingungslos entlassen worden. Es bestünden keine Hinweise, dass er aufgrund seines Aufenthaltes in den Rehabilitationscamps in absehbarer Zukunft erneut staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein könnte. Lediglich aus dem Umstand eines Aufenthaltes in einem Rehabilitationscamp könne nicht abgeleitet werden, dass er zum heutigen Zeitpunkt von asylrelevanter Verfolgung bedroht sei. Zwar sei nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer auch nach seiner Freilassung weiterhin unter Beobachtung der sri-lankischen Behörden gestanden habe und aufgefordert worden sei, sich registrieren zu lassen. Derartigen Massnahmen, die im Zusammenhang mit der allgemeinen Bekämpfung des Terrorismus der LTTE durch die sri-lankischen Behörden zu sehen seien, komme indessen aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter zu. Wären die sri-lankischen Behörden nach wie vor
D-2475/2014 überzeugt gewesen, dass der Beschwerdeführer in irgendeiner Weise eine Gefahr für die Sicherheit des Staates darstellen würde, wäre er zweifellos auch nach seiner Freilassung erneut inhaftiert worden. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen; vielmehr hätten ihm die sri-lankischen Behörden im Dezember 2011 einen neuen Pass ausgestellt. Sodann habe sich die aktuelle Situation in Sri Lanka massgeblich verändert. Der Krieg zwischen der sri-lankischen Regierung und den separatistischen LTTE sei im Mai 2009 mit einer Niederlage der LTTE zu Ende gegangen. Seither befinde sich das gesamte Land wieder unter Regierungskontrolle und es sei zu keinen terroristischen Aktivitäten der LTTE mehr gekommen. Die Sicherheits- und Menschenrechtslage sei zwar noch nicht in allen Teilen des Landes zufriedenstellend, aber sie habe sich erheblich verbessert. 5.3.3 In der Beschwerdeschrift (vgl. S. 4 f.) wird dagegen – unter Hinweis auf das Grundsatzurteil BVGE 2011/24 – eingewendet, der Beschwerdeführer gehöre als ehemaliger LTTE-Kämpfer unbestrittenermassen zu einem der im besagten Urteil definierten Personenkreise, deren Zugehörige einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien. Entgegen der Auffassung des BFM sei der Beschwerdeführer nicht "bedingungslos" aus dem Rehabilitationscamp entlassen worden; vielmehr habe er sich seit seiner Entlassung einmal monatlich bei den Behörden registrieren lassen müssen. Die seit Jahren andauernde Unterschriftsverpflichtung sowie der Umstand, dass er "innerhalb der LTTE (theoretisch) den Rang eines zweiten Leutnants" inne gehabt habe, zeige, dass er von den sri-lankischen Sicherheitsbehörden "weiterhin als Sicherheitsrisiko eingestuft" werde und – gestützt auf die Antiterror-Gesetzgebung und je nach innenpolitischer Situation – jederzeit verhaftet werden könne. Hinzu komme, dass er zweimal von Unbekannten beschuldigt worden sei, Waffen versteckt zu haben. Der Beschwerdeführer habe somit weiterhin begründete Furcht, weiteren Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirkten, ausgesetzt zu sein. 5.3.4 Diese Ausführungen vermögen nicht zu überzeugen. Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung gehört der Beschwerdeführer keiner der in BVGE 2011/24 E. 8 aufgeführten Risikogruppen an. So bestehen keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer, der gemäss seinen Angaben auch in den Jahren 2007-2009 innerhalb der LTTE keine führende Funktion innegehabt hat, von den sri-lankischen Behörden verdächtigt werden könnte, auch nach Beendigung des Bürgerkrie-
D-2475/2014 ges mit den LTTE in Verbindung zu stehen oder gestanden zu sein (vgl. BVGE 2011/24 E. 8.1). Auch der Umstand, dass dem Beschwerdeführer nach seiner Freilassung aus dem Rehabilitationscamp eine Pflicht zur regelmässigen Unterschriftsleistung auferlegt worden war, vermag keinesfalls zur Annahme zu führen, der Beschwerdeführer sei heute noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt. An dieser Feststellung vermögen die im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens zu den Akten gegebenen Dokumente nichts zu ändern, zumal sie – wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend bemerkt wurde – lediglich die Vorbringen des Beschwerdeführers stützen, deren Glaubhaftigkeit nicht in Frage gestellt wird. 5.3.5 Sodann kann auch der Auffassung der Vorinstanz gefolgt werden, bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Problemen mit unbekannten Personen handle es sich um Nachteile, die sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiteten und denen sich der Beschwerdeführer durch Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatlandes entziehen könne. 5.4 Auch wenn die vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse und Schwierigkeiten grundsätzlich nicht bezweifelt werden, so ist an dieser Stelle doch auf gewisse Ungereimtheiten in seinem Sachvortrag hinzuweisen. So brachte er etwa in seinem ersten Schreiben vom 6. September 2011 vor, am 12. Dezember 2006 auf dem Schulweg von den LTTE zwecks Rekrutierung entführt worden zu sein (vgl. Vorakten A1), um dann im Schreiben vom 25. Oktober 2011 geltend zu machen, die besagte Entführung habe am 10. März 2007 stattgefunden (vgl. A3). Anlässlich der persönlichen Anhörung auf der Schweizerischen Botschaft in Colombo auf den Widerspruch angesprochen, erklärte er, er habe am Tag nach der ersten Entführung vom 12. Dezember 2006 fliehen können, sei dann aber am 10. März 2007 erneut gewaltsam rekrutiert worden (vgl. A5 S. 7 f.). 5.5 Schliesslich stellen auch die vom Beschwerdeführer erwähnten, auch im Zusammenhang mit seiner Handverletzung stehenden schwierigen Lebensumstände beziehungsweise der Wunsch nach einer "successful surgical operation" in der Schweiz (vgl. A1 unten) keinen Grund für die Bewilligung der Einreise in die Schweiz dar. 5.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend keine konkreten Hinweise dafür bestehen, der Beschwerdeführer sei gegenwärtig einer kon-
D-2475/2014 kreten Gefährdung ausgesetzt oder habe eine unmittelbar drohende Gefährdung akut zu befürchten. 5.7 Im Übrigen ist festzustellen, dass keine nahen Verwandten oder Bezugspersonen des Beschwerdeführers in der Schweiz leben und den Akten auch sonst keine Hinweise auf Anknüpfungspunkte zur Schweiz zu entnehmen sind. 5.8 Der Beschwerdeführer vermochte insgesamt nicht aufzuzeigen, dass er auf die Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen ist beziehungsweise ihm gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz gewähren muss. Der weitere Verbleib in Sri Lanka ist ihm nach dem Gesagten zuzumuten und die Vorinstanz hat ihm zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt. Soweit in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 6) geltend gemacht wird, das BFM habe aufgrund einer im letzten Jahr vorgenommen Lagebeurteilung "den Wegweisungsvollzug generell sistiert", ist festzuhalten, dass die Frage der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG, Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Bundesverwaltungsgericht bewilligte dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2014 die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Angesichts der Aktenlage besteht keine Veranlassung, auf diesen Entscheid zurückzukommen. (Dispositiv nächste Seite)
D-2475/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
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