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Bundesverwaltungsgericht 27.04.2016 D-2473/2016

27 aprile 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,478 parole·~22 min·2

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 12. April 2016

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2473/2016 law/auj

Urteil v o m 2 7 . April 2016 Besetzung Einzelrichter Walter Lang (Vorsitz), mit Zustimmung von Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.

Parteien

A._______, geboren am (…), und deren Kinder B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), Sri Lanka, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 12. April 2016 / N (…).

D-2473/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gemäss eigenen Angaben am 6. Juli 2015 zusammen mit ihren drei Kindern von Colombo nach Mailand flog, von dort am 7. Juli 2015 in die Schweiz weiterreiste und am folgenden Tag um Asyl nachsuchte, dass das SEM die Beschwerdeführerin und ihren ältester Sohn B._______ am 14. Juli 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ zu den Personalien, zum Reiseweg und summarisch zu den Asylgründen befragte, dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs anführte, ihr von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zwangsrekrutierter Ehemann sei nach Kriegsende in einem Rehabilitationslager der sri-lankischen Regierung untergebracht gewesen und später mithilfe des IKRK freigelassen worden, dass Angehörige des Criminal Investigation Department (CID) der sri-lankischen Polizei ihren Ehemann nach der Entlassung fünf bis sechs Mal befragt hätten und er am 24. September 2011 nicht von seinem Arbeitsort zurückgekehrt und seither verschollen sei, dass Angehörige des CID in der Folge sie (die Beschwerdeführerin) mehrmals in ihren Büros befragt und sie auch zu Hause aufgesucht hätten, und ihr Sohn B._______ einmal entführt und dabei geschlagen worden sei, dass das SEM die Beschwerdeführenden am 16. Juli 2015 dem Kanton F._______ zuwies, dass Abklärungen der Schweizer Botschaft in Colombo ergaben, dass die italienische Vertretung in der sri-lankischen Hauptstadt den Beschwerdeführenden am 13. Januar 2015 Schengen-Visa zwecks Familienzusammenführung mit dem in Italien (G._______) wohnhaften Ehemann beziehungsweise Vater, H._______ (geboren am […]), mit einer Gültigkeitsdauer bis 13. Januar 2016 ausstellte, dass das Staatssekretariat die Beschwerdeführenden am 12. August 2015 aufforderte, zu diesem Sachverhalt und der mutmasslichen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung der Asyl- und Wegweisungsverfahren Stellung zu nehmen,

D-2473/2016 dass die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 19. August 2015 ausführte, sie sei am 6. Juli 2015 mit einem italienischen Visum nach Italien gereist in der Absicht, mit ihrem Ehegatten beziehungsweise dem Vater ihrer drei Kinder zusammenzuleben, dass ihr Ehemann kein Interesse an der Weiterführung ihrer Ehe gehabt habe und sie deshalb mit den Kindern in die Schweiz weitergereist sei, dass sie das SEM bitte, auf einen Nichteintretensentscheid zu verzichten und sie und die Kinder nicht nach Italien zurückzuschicken, wo sie ohne staatliche Unterstützung und ohne die Hilfe ihres Gatten in massive Not geraten würden, dass sie, vor allem ihr ältester Sohn D._______ (recte: B._______), zudem Asylgründe hätten, die ihnen eine Rückkehr nach Sri Lanka verunmöglichten, und sie deshalb gerne in der Schweiz zu ihren Asylgründen angehört würden, dass das SEM mit Verfügung vom 12. April 2016 – eröffnet am 15. April 2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden verfügte, dass diese mit Eingabe vom 21. April 2016 gegen den vorinstanzlichen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Verfahren sei zwecks vollständiger Erhebung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass eventualiter die Vorinstanz anzuweisen sei, ihre Pflicht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylverfahren zuständig zu erklären, dass subeventualiter die Vorinstanz anzuweisen sei, gestützt auf Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311)

D-2473/2016 ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylverfahren zuständig zu erklären, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht darum ersuchten, es sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe, dass sie schliesslich beantragten, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, wobei sie die Nachreichung einer Fürsorgebestätigung in Aussicht stellten, dass die vorinstanzlichen Akten am 25. April 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde mit Eingabe vom 26. April 2016 ergänzte,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um

D-2473/2016 eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass das SEM zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates die Zuständigkeitskriterien gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), prüft, dass – sofern diese Prüfung zur Feststellung führt, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist – das SEM auf das Asylgesuch nicht eintritt, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei jedes dieser Kriterien nur angewendet wird, wenn das vorangehende Kriterium im spezifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),

D-2473/2016 dass – sofern es sich als unmöglich erweist, eine antragstellende Person in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen – zu prüfen ist, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann, und, falls kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann, der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat wird (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass der nach der Dublin-III-Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, eine asylsuchende Person, die in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sogenanntes Selbsteintrittsrecht), dass der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen kann, die antragstellende Person aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO), dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer summarischen Befragung am 14. Juli 2015 und in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 19. August 2015 angab, sie habe mit ihren Kindern Sri Lanka am 6. Juli 2015 verlassen und sei über Mailand am 7. Juli 2015 in die Schweiz gelangt, dass gemäss Abklärungen der Schweizer Botschaft in Colombo die dortige italienische Vertretung den Beschwerdeführenden am 13. Januar 2015

D-2473/2016 Schengen-Visa (mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr) zwecks Familienzusammenführung mit dem in Italien wohnhaften Ehemann beziehungsweise Vater ausstellten, dass das SEM aufgrund dieses Sachverhaltes die italienischen Behörden am 12. August 2015 um Übernahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 12 Abs. 2 oder Abs. 3 Dublin-III-VO ersuchte, dass die italienischen Behörden am 12. Oktober 2015 das Übernahmeersuchen mit der Begründung abwiesen, die Beschwerdeführenden seien in Italien nicht bekannt, und es bestünden weder Beweise für noch Hinweise auf einen Grenzübertritt nach Italien, und sie ihren Schweizer Kollegen empfahlen, anstelle eines Übernahmeersuchens ein Informationsersuchen an die italienischen Behörden zu richten, dass das SEM am 13. Oktober 2015 die italienischen Behörden unter erneutem Hinweis auf die Ausstellung von Visa durch die italienische Vertretung in Colombo zum zweiten Mal um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO ersuchte, dass die italienischen Behörden diesem Ersuchen am 11. April 2016 gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO ausdrücklich zustimmten (vgl. SEMact. A25/1 und A26/1), dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist, und die Beschwerdeführerin dies anlässlich der Befragung vom 14. Juli 2015 und in ihrer Stellungnahme vom 19. August 2015 zu den Abklärungsergebnissen der Schweizer Botschaft in Colombo auch nicht bestritten hatte, dass das SEM der Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung der Asyl- und Wegweisungsverfahren gewährte und sie diesbezüglich lediglich zu Protokoll gab, es gebe keine Gründe, die gegen die Zuständigkeit Italiens sprechen würden, sie finde aber, dass es für ihre Kinder besser wäre, wenn sie in der Schweiz bleiben würden, dass die Beschwerdeführerin – mit den Abklärungsergebnissen der Schweizer Vertretung in Colombo konfrontiert – in ihrer Stellungnahme vom 19. August 2015 einräumte, sie und ihre Kinder seien mit einem italienischen Visum nach Italien gereist,

D-2473/2016 dass sie in derselben Stellungnahme vorbrachte, sie sei in der Absicht nach Italien gereist, mit ihrem Ehegatten beziehungsweise dem Vater ihrer drei Kinder zusammenzuleben, sich aber leider herausgestellt habe, dass "mein Gatte kein Interesse an der Weiterführung unserer Ehe hat und er sein Leben in Italien eigentlich ohne uns gestalten will", und sie sich "in dieser traurigen Situation" entschlossen habe, "mit meinen Kindern in die Schweiz weiterzuziehen", dass das Vorbringen, der Ehemann der Beschwerdeführerin habe – in den wenigen Stunden zwischen der Ankunft von Frau und Kindern in Italien und deren Weiterreise in die Schweiz – herausgefunden, dass er an der Weiterführung der Ehe kein Interesse mehr habe, und die Beschwerdeführerin habe unverzüglich nach dieser Einsicht ihres Gatten den Entschluss zur Weiterreise in die Schweiz gefasst und die Reise für sich und die Kinder in einem Van organisiert, wenig plausibel erscheint, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festhielt, dass der Wunsch der Beschwerdeführenden, in der Schweiz zu verbleiben keine Einfluss auf die Zuständigkeitsfrage hat, da es grundsätzlich nicht Sache der betroffenen Person ist, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selbe zu bestimmen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass die Behauptung in der Beschwerde, das SEM bezweifle an keiner Stelle, dass die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem Ehemann beendet sei und die Ehe nur noch auf dem Papier bestehe, unzutreffend ist, da sich das SEM in der angefochtenen Verfügung diesbezüglich gar nicht geäussert hat, und Italien jedenfalls gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III- VO für die Asyl- und Wegweisungsverfahren der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder zuständig ist, selbst für den Fall, dass die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann tatsächlich beendet sein und die Ehe nur noch formal bestehen sollte, dass demnach keine Argumente vorgelegt werden, die geeignet sind, die Begründung des SEM in der angefochtenen Verfügung zur grundsätzlichen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zu widerlegen, und diese somit gegeben ist, dass im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO vorweg zu prüfen ist, ob wesentliche Gründe für die Annahme vorliegen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen

D-2473/2016 oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden, dass die schweizerischen Behörden zwar dafür sorgen müssen, dass die Beschwerdeführenden im Falle einer Überstellung nach Italien nicht einer dem internationalen Recht widersprechenden Behandlung ausgesetzt sind, dass Italien indessen Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass es angesichts der Vermutung, wonach jener Staat, der für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, die völkerrechtlichen Verpflichtungen einhält, den Beschwerdeführenden obliegt, diese Vermutung umzustossen, und sie dabei ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen haben, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen und ihnen nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84‒85 und 250; ebenso Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493), dass Italien als nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO zuständiger Staat gehalten ist, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen, und davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sogenannte Verfahrensrichtlinie; für die Umsetzungs- und Übergangsbestimmungen mit Bezug auf die weiterhin anwendbare bisherige Richtlinie vgl. Art. 51 ff. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sogenannte Aufnahmerichtlinie), ergeben,

D-2473/2016 dass kein Grund zur Annahme besteht, Italien würde in genereller Weise seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen respektive in völkerrechtswidriger Weise gegen die genannten Richtlinien verstossen, und der EGMR diese Auffassung in der Entscheidung Mohammed Hussein und andere gegen die Niederlande und Italien (Beschwerde Nr. 27725/10 vom 2. April 2013, Unzulässigkeitsentscheidung wegen offensichtlicher Unbegründetheit gemäss Art. 35 Abs. 3 EMRK) bestätigt, dass eine andere Einschätzung auch dem Urteil des EGMR Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014 (Grosse Kammer, Nr. 29217/12) nicht zu entnehmen ist, in dem sich der Gerichtshof mit der Überstellung von Familien mit minderjährigen Kindern auseinandergesetzt und aufgezeigt hat, welche Garantien die Schweiz im konkreten Einzelfall von Familien mit minderjährigen Kindern bei den italienischen Behörden einzuholen hat, dass das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2015/4 ausführlich auf den Entscheid des EGMR Tarakhel gegen die Schweiz eingegangen ist und entschieden hat, dass es eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde, wenn die Schweizer Behörden eine Überstellung von Familien mit Kindern nach Italien vornähmen, ohne zuvor von den italienischen Behörden eine individuelle Garantie erhalten zu haben, dass für eine kindgerechte Unterbringung gesorgt sei und die Einheit der Familie gewahrt werde (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.1 mit Hinweisen auf die entsprechenden Erwägungen des EGMR), dass das Bundesverwaltungsgericht in diesem Entscheid weiter ausgeführt hat, dass die einzuholenden individuellen Garantien einer kindgerechten und die Einheit der Familie respektierenden Unterbringung nicht eine blosse Überstellungsmodalität darstellen, sondern eine Voraussetzung der völkerrechtlichen Zulässigkeit der Anordnung einer Überstellung sind, und demzufolge im Zeitpunkt der Verfügung der Vorinstanz eine konkretisierte individuelle Zusicherung ‒ insbesondere unter Namens- und Altersangaben der betroffenen Personen ‒ vorliegen muss, mit welcher namentlich garantiert wird, dass eine dem Alter des Kindes entsprechende Unterkunft bei der Ankunft der Familie in Italien zur Verfügung steht und die Familie bei der Unterbringung nicht getrennt wird (a.a.O., E. 4.3), dass sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem kürzlich ergangenen Urteil D-6358/2015 vom 7. April 2016 (als Referenzurteil publiziert) mit den konkreten Anforderungen an solche individuellen Zusicherungen für eine

D-2473/2016 familiengerechte Unterbringung von Dublin-Rückkehrenden nach Italien befasst und dabei festgestellt hat, dass das gegenwärtig von den italienischen Behörden praktizierte System von konkreten Zusicherungen unter Namens- und Altersangabe sowie der Anerkennung der Familieneinheit, zusammen mit einem (impliziten) Hinweis auf allgemeine Garantien einer familiengerechten Unterbringung in der Form von Rundschreiben, eine hinreichend konkretisierte und individualisierte Zusicherung im Sinne der Anforderungen gemäss BVGE 2015/4 darstellt (vgl. das erwähnte Referenzurteil E. 5), dass aus dem (beinahe sechs Monate nach dem zweiten Übernahmeersuchen der Schweiz) eingegangenen Antwortschreiben der italienischen Behörden vom 11. April 2006 hervorgeht, dass diese die Beschwerdeführenden unter expliziter Namensnennung und Altersangabe als Familiengemeinschaft (nucleo familiare) betrachten und in diese individuelle Zusicherung überdies ausdrücklich einen Passus aufgenommen haben, wonach die Beschwerdeführenden in Übereinstimmung mit dem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 untergebracht würden ("This family will be accommodated in accordance to the circular letter of the 8th of June 2015."), dass demzufolge vorliegend die Anforderungen an eine hinreichende individuelle Zusicherung der italienischen Behörden im Sinne der zitierten Rechtsprechung des EGMR und des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt sind, woran die gegenteiligen Ausführungen in der Eingabe vom 26. April 2016 nichts ändern, dass die italienischen Behörden im Schreiben überdies als Ankunftsort ausdrücklich den Flughaben von I._______ vorsehen, was den Schluss zulässt, dass sie offenbar eine Vereinigung mit dem auf derselben Insel lebenden Ehemann beziehungsweise Vater ermöglichen wollen, dass die Beschwerdeführerin in der schriftlichen Stellungnahme vom 19. August 2015 und in der Beschwerde pauschal und unsubstanziiert behauptet, sie und ihre Kinder würden in Italien ohne staatliche Unterstützung und ohne die Hilfe ihres Gatten in massive Not geraten, und sie sich auf Beschwerdeebene in keiner Weise mit den ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung auseinandersetzt, dass den Ausführungen der Beschwerdeführenden keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, dass die italienischen Behörden im

D-2473/2016 konkreten Fall ihren Verpflichtungen nicht nachkommen und ihnen den benötigten Schutz nicht gewähren würden, und sie kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan haben, die italienischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass sich aus den Akten denn auch keine Gründe ergeben, die darauf hindeuten, Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulements missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem sie Gefahr liefen, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass die Beschwerdeführenden mit der nicht weiter substanziierten Behauptung, die Unterbringungsmöglichkeiten für eine alleinerziehende Mutter in Italien seien "sowohl unzulässig wie auch unzumutbar", ebenfalls nicht dargetan haben, dass die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien derart schlecht seien, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten, und nicht davon auszugehen ist, Italien würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, dass, wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgehalten hat, die Beschwerdeführerin und ihr ältester Sohn ihre Asylgründe den dafür zuständigen italienischen Behörden werden darlegen können, und keine Hinweise vorliegen, diese würden das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen, dass sich zusammenfassend ergibt, dass die Beschwerdeführenden bei einer Überstellung nach Italien keinen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III- VO gravierenden und systemischen Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wären oder in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung ihrer Asylgesuche und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in ihren Heimat- respektive Herkunftsstaat zurücküberstellt würden, dass ferner zu prüfen ist, ob ein Grund zum Selbsteintritt der Schweiz auf Basis der Souveränitätsklausel nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vorliegt, dass Asylsuchende gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zwar unmittelbar aus der Souveränitätsklausel keine rechtlich durchsetz-

D-2473/2016 baren Ansprüche ableiten können, sie sich aber in einem Beschwerdeverfahren auf die Verletzung einer direkt anwendbaren Bestimmung des internationalen öffentlichen Rechts oder einer Norm des Landesrechts, welche einer Überstellung entgegenstehen, berufen können, und – sofern die Rüge begründet ist – die Souveränitätsklausel angewendet werden muss und die Schweiz verpflichtet ist, sich für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig zu erklären (vgl. BVGE 2010/45 E. 5), dass, falls sich die Überstellung einer asylsuchenden Person in einen Dublin-Mitgliedstaat im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung als unzulässig erweist, das SEM das Asylgesuch dieser Person in der Schweiz behandeln muss, womit die Anwendung der Souveränitätsklausel obligatorisch wird und kein Ermessen mehr vorliegt, und das Bundesverwaltungsgericht die Verfügung in diesem Sinne somit überprüfen kann (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1), dass aus den Akten hervorgeht, dass das jüngste Kind D._______ an Asthma bronchiale leidet, und die Beschwerdeführerin an ihrer Befragung angab, sie selbst habe ebenfalls Asthma, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR), dass dies im vorliegenden Fall für die Situation der Beschwerdeführenden offensichtlich nicht zutrifft, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festhielt, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und der Zugang zu notwendigen medizinischen Behandlungen gewährleistet ist, dass die Schweiz sodann aus humanitären Gründen gestützt auf Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen kann, wobei es sich hierbei um eine Kann-Bestimmung handelt und das SEM bei der Ausübung dieses Rechts über einen gewissen Ermessensspielraum verfügt, dass abgesehen von den genannten Fällen, in denen der Selbsteintritt zur Pflicht wird, die Schweiz berechtigt und je nach den Umständen sogar gehalten ist, auch aus anderen, weniger zwingenden humanitären Gründen

D-2473/2016 ihr Ermessen zugunsten der asylsuchenden Person in Form eines Selbsteintritts auszuüben (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.2; BVGE 2011/9 E. 8.1 f.), dass – nachdem anlässlich der von der Bundesversammlung am 14. Dezember 2012 beschlossenen und am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Asylgesetzrevision die Rüge der Unangemessenheit (Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) gestrichen wurde (AS 2013 4375, 4383), das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 indes nicht mehr befugt ist zu prüfen, ob der diesbezügliche Entscheid des SEM angemessen ist, dass das SEM beim Vorliegen humanitärer Überstellungshindernisse sein Ermessen jedoch gesetzeskonform auszuüben hat, und das Bundesverwaltungsgericht demnach im konkreten Fall nur – aber immerhin – prüfen kann, ob das SEM Bundesrecht verletzt hat, indem es das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschritten oder missbraucht hat (Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2015/9 E. 8), dass die Ausübung dieses Ermessensspielraums durch die Vorinstanz vorliegend nicht zu beanstanden ist, zumal das SEM in der angefochtenen Verfügung vom 12. April 2016 die Existenz von humanitären Gründen im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV1 in Würdigung der Aktenlage und der von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Umständen verneint hat, dass aufgrund der obigen Erwägungen kein Grund für eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO oder Art. 17 Dublin-III-VO besteht, dass somit Italien der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO ist und Italien demzufolge verpflichtet ist, das Asylverfahren gemäss Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und – weil diese nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretens gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist und allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Ausländergesetzes

D-2473/2016 (AuG, SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), und die Beschwerde demnach abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

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D-2473/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Jacqueline Augsburger

Versand:

D-2473/2016 — Bundesverwaltungsgericht 27.04.2016 D-2473/2016 — Swissrulings