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Bundesverwaltungsgericht 12.04.2007 D-2469/2007

12 aprile 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,287 parole·~11 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung","Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Verfügung vom 30. März 2007 i.S. Nichteintreten au...

Testo integrale

Abtei lung IV D-2469/2007 sch/bah {T 0/2} Urteil vom 12. April 2007 Mitwirkung: Richter Hans Schürch, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz Gerichtsschreiber Christoph Basler A._______, geboren _______, Nigeria, zurzeit c/o _______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 30. März 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 31. Dezember 2006 verliess und am 17. Februar 2007 in die Schweiz einreiste, wo er am 20. Februar 2007 um Asyl nachsuchte, dass in _______ am 27. Februar 2007 die Empfangszentrenbefragung und am 23. März 2007 eine direkte Bundesbefragung durchgeführt wurden, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, sein Bruder sei Mitglied der "Movement for the Actualization of the Souvereign State of Biafra" (MASSOB) gewesen, dass sein Bruder im Juli 2006 anlässlich einer gewalttätigen Auseinandersetzung zwischen der MASSOB und der Polizei ums Leben gekommen sei, dass er mehr über die Umstände des Todes seines Bruders habe erfahren wollen, weshalb er der MASSOB beigetreten sei und mit einem Freund seines Bruders Kontakt aufgenommen habe, dass er von der MASSOB im Schusswaffengebrauch und im Bereich Selbstverteidigung ausgebildet worden sei, dass er im Dezember 2006 an einem Friedensmarsch nach _______ teilgenommen habe, in dessen Verlauf es zu einer Schiesserei mit der Polizei gekommen sei, bei welcher ein Polizeibeamter ums Leben gekommen sei, dass die Demonstranten geflohen seien, dass er sich vor einer Festnahme gefürchtet und sich deshalb zur Ausreise aus Nigeria entschlossen habe, dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Akten zu verweisen ist, dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 30. März 2007 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe sein Heimatland wie ein gewöhnlich Reisender verlassen können, da er nicht verfolgt gewesen sei, dass er deshalb zwingend über Identitäts- und Reisepapiere verfügen müsste, die er hätte abgeben können, dass er dies nicht getan habe, weshalb davon auszugehen sei, er verheimliche absichtlich seine Identität, dass die stereotype Beschreibung seiner Reise von Nigeria in die Schweiz, zu der er praktisch keine Angaben habe machen können, die aber ohne Reisepapiere problemlos verlaufen sei, nicht glaubhaft sei, dass deshalb keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren vorlägen,

3 dass aufgrund der Anhörung offenkundig geworden sei, dass seine Vorbringen nicht geglaubt werden könnten, weshalb auf eine eingehende und materielle Würdigung zu verzichten sei, dass er die Bedienung einer Waffe in keiner Weise habe beschreiben können und lediglich angegeben habe, er habe in das Loch geschaut, um herauszufinden, ob schon lange nicht mehr geschossen worden sei, und man habe das Gewehr entsichern müssen, dass er auch die bei der MASSOB erhaltene Ausbildung nicht habe schildern können, dass er lediglich angegeben habe, er habe herausgefunden, dass sein Bruder als Märtyrer gestorben sei, dass er auch die Demonstration - insbesondere den Tränengaseinsatz - nicht habe beschreiben können, dass jede Person, die in einer solchen Situation gewesen sei, die spezifische Reaktion auf Tränengas wie Augenbrennen, Tränenfluss, Fluchtreaktion etc. schildern würde, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass für den weiteren Inhalt der Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. April 2007 (Poststempel: 4. April 2007) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, seine Flüchtlingseigenschaft zu prüfen und eine neue Verfügung zu erlassen, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit seinem Heimatstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum Entscheid über die Beschwerde zu unterlassen, vor einer allfälligen Ablehnung der Beschwerde sei die Vorinstanz anzuweisen, eine eventuell erfolgte Datenweitergabe an seinen Heimatstaat offenzulegen und ihm dazu das rechtliche Gehör im Hinblick auf subjektive Nachfluchtgründe zu gewähren und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 5. April 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG; SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom

4 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 Erw. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren), dass hinsichtlich des Rechtsbegehrens betreffend allenfalls bereits erfolgtem oder zukünftig vorgesehenem Datentransfer an die nigerianischen Behörden den Akten keine Hinweise auf einen solchen zu entnehmen sind, dass sich das BFM auch ohne spezifische Anweisung durch das Bundesverwaltungsgericht an die Bestimmung von Art. 97 Abs. 1 AsylG zu halten hat, wonach Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden dürfen, wenn die betroffene Person oder ihre Angehörigen dadurch gefährdet würden, dass in Anbetracht der - wie nachfolgend aufgezeigt wird - haltlosen Verfolgungsvorbringen ein Kontakt der schweizerischen Asylbehörden mit den nigerianischen Behörden für den Beschwerdeführer ohnehin keinen relevanten Nachteil darstellen würde (vgl. Art. 97 Abs. 2 AsylG), weshalb schon aus diesem Grund keine objektiven Nachfluchtgründe vorliegen könnten, dass die in diesem Zusammenhang gestellten Anträge (Ziffn. 3 und 4 der Beschwerdeanträge) abzuweisen sind, soweit sie nicht mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos werden, dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gefällt hat, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),

5 dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren zum Beleg seiner Identität keinerlei Dokumente einreichte, dass er hinsichtlich der Papiere, mit denen er gereist sei, und der weiteren Umstände seiner Reise lediglich pauschale und ausweichende Angaben machte, dass von jemandem, der seinen Heimatkontinent auf dem Luftweg verlassen haben will, konkrete Angaben zu den Reisemodalitäten und der verwendeten Reisepapiere erwartet werden dürfen, zumal auf solchen Reisen zwingend mehrere strenge Kontrollen durchgeführt werden, anlässlich derer die Reisenden Kenntnis über die Identität, unter der sie reisen, haben müssen, dass sich die von der Vorinstanz angerufene Stereotypie der Reiseschilderung entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung auf den ersten Blick aus den Akten ergibt und keiner weiteren Begründung bedarf, dass das BFM somit in der angefochtenen Verfügung - nach Prüfung der Akten auch aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts - überzeugend begründete, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, den Umstand, wonach die Nichteinreichung von Reise- oder Identitätspapieren auf entschuldbaren Gründen basiert, glaubhaft darzulegen (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass demnach zu prüfen bleibt, ob das BFM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft nicht festgestellt hat und davon ausgegangen ist, es seien auf Grund der Anhörung keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungshindernisses nötig (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG), dass aufgrund der unentschuldigten Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren sowie der nicht plausiblen Angaben zu den Reisemodalitäten an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu zweifeln ist, dass das die angeblichen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers verursachende Vorbringen, er sei Mitglied der MASSOB geworden, aus mehreren Gründen nicht zu überzeugen vermag, dass der Beschwerdeführer als Motivation für seinen Beitritt angab, er habe mehr über das Schicksal seines Bruders erfahren wollen, dass er indessen auf Nachfrage lediglich eine Kontaktaufnahme mit einem Freund seines Bruders als diesbezügliche konkrete Bemühung nennen konnte, dass er keine konkreten Angaben über die von der MASSOB erhaltene Ausbildung machen konnte, dass er insbesondere die angebliche Ausbildung an einer Waffe nicht plausibel machen konnte, da er diesbezüglich höchst oberflächliche und geradezu absurde Erklärungen abgab,

6 dass beispielsweise seine Aussage, man habe ihnen keine grosse Ausbildung gegeben und ihnen gesagt, sie hätten Filme geschaut, womit sie wüssten, wie man schiesse, diese Würdigung stützt, dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung zum Schluss kommt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers haltlos sind, dass vor dem Hintergrund der festgestellten Haltlosigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft ohne weiteres ausgeschlossen werden kann und zusätzliche Abklärungen nicht notwendig erscheinen, dass angesichts der festgestellten Haltlosigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall keineswegs davon ausgegangen werden kann, die Prüfung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen sei nicht völkerrechtskonform erfolgt, weshalb eine generelle Auseinandersetzung mit der völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG vorliegend unterbleiben kann, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1; SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101], Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK; SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) zulässig ist, da ihm angesichts der Haltlosigkeit seiner Vorbringen keine Menschenrechtsverletzungen drohen und die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht besteht, dass der Beschwerdeführer keine individuellen Unzumutbarkeitsaspekte glaubhaft zu machen vermag und in Nigeria keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, dass der junge und gemäss Aktenlage gesunde Beschwerdeführer in seinem Heimatland über ein soziales Beziehungsnetz verfügen und aufgrund seiner beruflichen Erfahrung in der Lage sein dürfte, sich eine Existenz aufzubauen, dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 14a Abs. 2 ANAG),

7 dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde aufgrund des oben Gesagten als zum Vornherein aussichtslos darstellte, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglementes vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (durch Vermittlung des BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum _______, mit der Bitte, dieses Urteil dem Beschwerdeführer gegen beigelegte Empfangsbestätigung auszuhändigen und diese an das Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Empfangs- und Verfahrenszentrum _______ (vorab per Telefax) (Ref.-Nr. N _______) - den _______ (per Telefax) Der Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand am:

D-2469/2007 — Bundesverwaltungsgericht 12.04.2007 D-2469/2007 — Swissrulings