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Bundesverwaltungsgericht 12.02.2021 D-2466/2020

12 febbraio 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,205 parole·~21 min·1

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 9. April 2020

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2466/2020

Urteil v o m 1 2 . Februar 2021 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Mia Fuchs, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Regula Frey.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 9. April 2020 / N (…).

D-2466/2020 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte – zusammen mit ihrer Mutter und der jüngeren Schwester – am 25. November 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Am 29. November 2019 erfolgte die Befragung zur Person und zum Reiseweg (Personalienaufnahme [PA]) und am 5. Dezember 2019 das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin- Gespräch). Am 14. Januar 2020 wurde die Beschwerdeführerin einlässlich zu ihren Asylgründen nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie im Wesentlichen geltend, ihr Vater sei im Jahr (…) während drei bis vier Monaten inhaftiert gewesen und habe das Land, nachdem er unter Auflagen freigelassen worden sei, verlassen. Er sei zu vier Jahren und acht Monaten verurteilt worden. Grund für die Verurteilung sei, dass sie eine Familie der HDP (Halkların Demokratik Partisi) seien, ihr Vater habe an Meetings und Konzerten teilgenommen. Die Polizei habe sich wiederholt bei ihnen zu Hause nach dem Vater – auch nachdem er in der Schweiz Zuflucht gefunden habe – erkundigt. Sie hätten den Polizeibeamten jeweils erklärt, dass er nicht zu Hause sei. Die Besuche seien von den Polizeibeamten protokolliert worden und ihre Mutter habe das Protokoll jeweils unterzeichnen müssen. Sie seien unter Beobachtung gestanden. Einmal habe die Polizei bei ihnen zu Hause eine Razzia durchgeführt. Sie sei währenddessen in der Schule gewesen, habe aber deshalb nicht zurück in die Wohnung dürfen. In der Schule seien sie sowie andere Schüler mit Angehörigen im Gefängnis von den Lehrern wie Terroristen behandelt worden. Sie sei die beste Schülerin gewesen, indessen hätten die geschilderten Umstände Einfluss auf ihre schulischen Leistungen gehabt. Ihren Vater habe sie seit dessen Ausreise vermisst. Auch nach ihrer Ausreise seien ihre Nachbarn nach ihnen gefragt worden. Ebenfalls im Jahr (…) sei ihr Onkel mütterlicherseits gefallen beziehungsweise vom Staat umgebracht worden. Zum Nachweis ihrer Identität reichte die Beschwerdeführerin einen Originalpass mit einem von den deutschen Behörden ausgestellten Schengenvisum sowie ihren Nüfus zu den Akten. B. Am 17. Januar 2020 wies die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 26d AsylG dem erweiterten Verfahren zu.

D-2466/2020 C. Das SEM stellte mit Verfügung vom 9. April 2020 – eröffnet am 14. April 2020 – fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete das SEM die vorläufige Aufnahme an. Es begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. D. Mit separater Verfügung vom gleichen Datum hiess die Vorinstanz das Asylgesuch des Vaters der Beschwerdeführerin gut, bezog ihre Mutter sowie ihre Schwester gestützt auf Art. 51 AsylG in dessen Flüchtlingseigenschaft ein und gewährte ihnen ebenfalls Asyl. E. Mit Eingabe vom 12. Mai 2020 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 der Verfügung vom 9. April 2020, die Anerkennung als Flüchtling sowie die Gewährung von Asyl. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Beiordnung des Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Gleichzeitig reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgeabhängigkeitserklärung des Kantons B._______ (datiert vom 11. Mai 2020), einen psychologischen Bericht von lic. phil. (…) über den Vater der Beschwerdeführerin sowie einen fremdsprachigen Internet-Ausdruck (Artikel zum Begräbnis ihres Onkels C._______) zu den Akten. F. Mit Schreiben vom 13. Mai 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. G. Die Instruktionsrichterin hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 20. Mai 2020 gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. Weiter lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung zur Beschwerde ein.

D-2466/2020 H. In ihrer Vernehmlassung vom 2. Juni 2020 schloss die Vorinstanz sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde. I. Mit Instruktionsverfügung vom 10. Juni 2020 wurde der Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Vernehmlassung zugestellt und ihr Frist zur Einreichung einer Replik eingeräumt. J. Die Beschwerdeführerin nahm mit Eingabe vom 17. Juni 2020 zur Vernehmlassung des SEM Stellung. K. Am 24. August 2020 gelangte die Beschwerdeführerin mit einer weiteren Eingabe ans Bundesverwaltungsgericht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

D-2466/2020 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Zur Begründung seines Entscheids führte das SEM im Wesentlichen aus, ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes würden dann vorliegen, wenn sie auf Grund ihrer Art und Intensität ein menschenwürdiges Leben im Verfolgerstaat verunmöglichten oder in unzumutbarer Weise erschwerten, so dass sich die verfolgte Person dieser Zwangssituation nur durch Flucht ins Ausland entziehen könne. Es sei allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein können. Dabei handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar machen würden. Aus diesem Grund führe die allgemeine Situation, in der sich die kurdische

D-2466/2020 Bevölkerung befinde, gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Diese Einschätzung gelte trotz der sich nach dem Putschversuch im Juli 2016 allgemein verschlechternden Menschenrechtslage in der Türkei, von der auch die Kurden, insbesondere im Südosten der Türkei, betroffen seien. Auch die geltend gemachten Ereignisse, insbesondere die Beobachtung und einmalige Razzia, würden in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Sicherlich seien die Benachteiligungen für sie persönlich nicht angenehm zu erdulden. Der Umstand, dass sie nach der Ausreise ihres Vaters im (…) noch über (…) Jahre in der Türkei verblieben sei, bevor sie ebenfalls ausgereist sei, spreche jedoch dafür, dass die Behelligungen seitens der türkischen Behörden kein Ausmass angenommen hätten, welches ein menschenwürdiges Leben im Verfolgerstaat verunmöglicht oder auf unzumutbare Weise erschwert hätte. 4.2 Auf Beschwerdeebene wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Vorinstanz sei von glaubhaften Vorbringen der Beschwerdeführerin ausgegangen, habe aber zu Unrecht eine genügende Intensität der erlittenen Benachteiligung und die Asylrelevanz verneint. Sie habe den persönlichen, familiären und kulturellen Kontext nicht zutreffend gewürdigt und nicht umfassend berücksichtigt. Die Beschwerdeführerin habe begründete Furcht vor zukünftiger, asylrelevanter Verfolgung. Der von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Anhörung erwähnte Onkel C._______ sowie ihre Tante D._______ seien sehr wahrscheinlich aus politischen Gründen von den türkischen Behörden verfolgt beziehungsweise getötet worden. In diesem Zusammenhang wird vom Rechtsvertreter auf Beschwerdeebene ergänzend angeführt, dass er den Vater der Beschwerdeführerin ebenfalls vertreten habe und ihm von diesem mitgeteilt worden sei, dass die beiden vorerwähnten Personen bei Angriffen der türkischen Armee als Guerillas getötet worden seien. Dies habe er vor seiner Frau und den beiden Kindern verheimlicht, um sie nicht noch mehr zu belasten. Die Vorinstanz müsse sich im vorliegenden Fall den Vorwurf gefallen lassen, dass sie es unterlassen habe, trotz entsprechender Anhaltspunkte, die besondere Familienkonstellation näher abzuklären und unter dem Titel des Risikos einer Anschluss- beziehungsweise Reflexverfolgung entsprechend zu würdigen. Die Vorinstanz habe es sodann unterlassen, das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie einer "HDP-Familie" angehöre, zu würdigen. Namentlich die Verfolgung ihres Vaters wegen po-

D-2466/2020 litischer Delikte, aber möglicherweise auch diejenige anderer näherer Verwandter, insbesondere des von den Behörden getöteten Onkel C._______ und der Tante D._______, würden nahelegen, dass die Beschwerdeführerin, befände sie sich heute noch (allein) in der Türkei, als junge Frau für die türkischen Sicherheitskräfte und deren verbündeten Dorfschutzmilizionäre zur Zielscheibe würde. Sie würde überwacht und mit gezielten Behelligungen eingeschüchtert, um nähere Angaben zum Verbleib ihres Vaters zu gewinnen, der in der Türkei unbekannten Aufenthalts sei und deshalb im Verdacht stehe, sich ebenfalls der Guerilla angeschlossen zu haben. Die Beschwerdeführerin sei im Zeitpunkt der Einreichung ihres Asylgesuchs noch minderjährig gewesen. Dass sie noch während des laufenden erstinstanzlichen Verfahrens volljährig geworden sei, liege an der Unberechenbarkeit der Verfahrensdauer und entbehre nicht einer gewissen Willkür. Das Asylverfahren ihres Vaters habe fast (…) Jahre und damit überdurchschnittlich lange gedauert. Wäre der Entscheid früher gefällt worden, wäre der Beschwerdeführerin zwingend Asyl im Sinne von Art. 51 AsylG zu gewähren gewesen. Der Rechtsvertreter weist sodann darauf hin, die Akten der Familienangehörigen, die er ebenfalls vertrete, seien ihm wegen des positiven Asylentscheids nicht offengelegt worden. Diese seien vom Gericht beizuziehen und ihm offenzulegen. Nach der Offenlegung sei eine angemessene Nachfrist zur Stellungnahme anzusetzen. 4.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und führt aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Die Rüge, wonach das SEM den persönlichen, familiären und kulturellen Kontext nicht zutreffend gewürdigt und berücksichtigt habe sowie das Risiko einer Anschluss- beziehungsweise Reflexverfolgung nicht hinreichend abgeklärt habe, sei klar zurückzuweisen. Die Beschwerdeführerin sei auf ihre Rechte und Pflichten aufmerksam gemacht worden, womit der Einwand, wonach der Beschwerdeführerin nicht zulasten gelegt werden könne, dass sie von sich aus keine weiteren Angaben zur besonderen Familienkonstellation gemacht habe und somit das Risiko einer Anschluss- beziehungsweise Reflexverfolgung nicht weiter abgeklärt worden sei, nicht gehört werden könne. Darüber hinaus sei die Beschwerdeführerin zwei Mal explizit gefragt worden, ob sie sämtliche Gründe für die Ausreise habe nennen können. Weiter führte das SEM aus, dass die Beschwerdeführerin während der Befragung nie erwähnt habe, ihre Familie sei bei den jeweiligen Polizeibesuchen nach C._______ oder

D-2466/2020 D._______ gefragt worden, womit nicht von einer Reflexverfolgung aufgrund der beiden getöteten Personen auszugehen sei. Dies auch deshalb, weil die Beschwerdeführerin selbst nie von den Behörden befragt oder behelligt worden sei. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin, ihre Mutter sowie ihre Schwester erst (…) Jahre nach der Ausreise des Vaters das Land verlassen und sich während dieser Zeit ununterbrochen am Wohnsitz der Familie aufgehalten hätten, spreche dafür, dass die Bedrohungen und Behelligungen durch die Polizei sich in einem Rahmen bewegt hätten, welche den Verbleib der Familie im Heimatland nicht verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert habe. Als Ausreisegrund habe sie sodann auch den Wunsch nach Vereinigung der Familie genannt, was nachvollziehbar und verständlich sei, aber ein weiteres Indiz dafür darstelle, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise nicht in asylrelevanter Weise bedroht gewesen sei. Eine allfällige Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Verwandtschaft mit C._______ und D._______ beziehungsweise aufgrund ihres Vaters sei zu verneinen, da es zum Ausreisezeitpunkt keine akut verstärkte Bedrohungslage gegeben habe, die nicht bereits die zwei Jahre zuvor bestanden hätte und erduldet worden wäre. Schliesslich sei auch noch zu erwähnen, dass der besonderen Lage der Beschwerdeführerin als alleinstehende, junge Frau mit der Verfügung einer vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen worden sei. Im Übrigen sei auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen, an denen vollumfänglich festgehalten werde. 4.4 Die Beschwerdeführerin entgegnet in ihrer Replik, auch wenn es zutreffe, dass sie im Vorfeld der Befragungen auf ihre Rechte und Pflichten hingewiesen worden sei, sei damit der Vorwurf, die Vorinstanz habe ihren persönlichen, familiären und kulturellen Hintergrund beziehungsweise Fluchtgrund nicht ausreichend berücksichtigt, nicht entkräftet. Der Umstand, dass sie selber nie erwähnt habe, von den türkischen Behörden auf C._______ und D._______ angesprochen worden zu sein, ändere nichts am Risiko einer Reflexverfolgung. Türkische Behörden würden erfahrungsgemäss die Nachkommen gesuchter oder getöteter PKK-Kämpfer besonders engmaschig und jahrelang überwachen und verfolgen. Zentral sei die Rolle ihres Vaters, der im Verdacht stehe, logistischer Unterstützer der Guerilla zu sein. Die behördliche Suche nach ihrem Vater, die Hausdurchsuchung in der elterlichen Wohnung nach ihr und die demütigende Unterschriftspflicht, die ihrer Mutter auferlegt worden sei, hätten die Beschwerdeführerin stark und nachhaltig belastet, zumal die polizeilichen Bedrohungen und Behelligungen, die sie zwischen der Flucht ihres Vaters bis zur eigenen Ausreise erlitten habe, regelmässig erfolgt seien. Schliesslich sei

D-2466/2020 darauf hinzuweisen, dass sie die Türkei aufgrund fehlender finanzieller Mittel nicht früher hätten verlassen können. 5. Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Begründung der Vorinstanz nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann die Beschwerde auch aus andern Überlegungen als jenen der Vorinstanz abweisen oder aus anderen Gründen als in der Beschwerdeschrift vorgebracht gutheissen (sog. Motivsubstitution; vgl. MADELEINE CAMPRUBI in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, N. 16 zu Art. 62 VwVG; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 398, Rz. 1136). 6. Unabhängig der nachfolgenden Ausführungen ist im vorliegenden Verfahren vorab festzuhalten, dass die Vorinstanz zutreffend zum Schluss kam, die von der Beschwerdeführerin geschilderten, bis zur Ausreise erlebten Behelligungen erfüllten die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG mangels Intensität nicht. Den entsprechenden Erwägungen des SEM wird in der Beschwerde denn auch nichts Stichhaltiges entgegengehalten. Im Rahmen ihrer Vernehmlassung fügte die Vorinstanz an, sowohl eine allfällige Reflexverfolgung aufgrund ihrer Verwandtschaft mit C._______ und D._______, als auch eine allfällige Reflexverfolgung aufgrund ihres Vaters sei zu verneinen, da es zum Ausreisezeitpunkt keine akut verstärkte Bedrohungslage gegeben habe, die nicht bereits die zwei Jahre zuvor bestanden hätte und erduldet worden wäre. Auch dieser Auffassung kann sich das Bundesverwaltungsgericht anschliessen. Mit der Vorinstanz ist demnach festzustellen, dass die Beschwerdeführerin bis zur Ausreise keinen asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt war und sie solche im damaligen Zeitpunkt aus objektivierter Sicht auch nicht zu befürchten hatte (vgl. zu den Voraussetzungen für die Annahme begründeter Furcht vor künftiger Verfolgung BVGE 2014/27 E. 6.1). 7. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ergibt sich indessen das Folgende: 7.1 Die Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs beinhaltet, dass es aufgrund der Ausgestaltung der Begründung dem Betroffenen möglich sein soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall

D-2466/2020 ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2). Das Verwaltungs- beziehungsweise Asylverfahren wird sodann vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist allerdings nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 15 zu Art. 12; BENJAMIN SCHIND- LER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht (und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV auch das Recht) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/21 E. 5.1 und 2009/50 E. 10.2 je mit weiteren Hinweisen). 7.2 Die vorinstanzlichen Akten der Familienangehörigen der Beschwerdeführerin (N 702 025) wurden beigezogen. Der Rechtsvertreter reichte im Verfahren des Vaters der Beschwerdeführerin (E._______) am 14. Januar 2019 bei der Vorinstanz ein Akteneinsichtsgesuch ein, welchem das SEM – offenbar irrtümlich – nachkam. Der positive Asylentscheid wurde in der Folge dem Rechtsvertreter eröffnet. Dass er daraufhin beim SEM (erneut) um Akteneinsicht ersucht hätte, ergibt sich aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht. Angesichts der nachfolgenden Ausführungen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass für die Gewährung der Akteneinsicht in das vorinstanzliche Dossier N (…), entsprechend erübrigt sich auch die Ansetzung einer Nachfrist.

D-2466/2020 7.3 7.3.1 Der Vater der Beschwerdeführerin gelangte im Jahr (…) in die Schweiz, wo er um Asyl ersuchte. (…) Jahre später reiste dessen Ehefrau gemeinsam mit den beiden Töchtern F._______ und G._______ (die Beschwerdeführerin) in die Schweiz ein. In diesem Zeitpunkt war das Asylverfahren des Vaters der Beschwerdeführerin beim SEM noch hängig. Mit Entscheid vom 9. April 2020 wurde der Vater vom SEM als Flüchtling anerkannt und ihm wurde Asyl gewährt. Ihre Mutter sowie die minderjährige Schwester wurden in den Asylstatus ihres Vaters einbezogen (vgl. auch Bst. D). 7.3.2 Die Flüchtlingseigenschaft kann – wie bereits vorstehend erwähnt (vgl. E. 3.1 und E. 6) – nicht nur erfüllen, wer bereits asylrelevante Nachteile erlitten hat, sondern auch, wer im Zeitpunkt des Entscheides über das Asylgesuch begründete Furcht hat, solchen künftig ausgesetzt zu sein. Das SEM äusserte sich weder in der angefochtenen Verfügung noch im Rahmen der Vernehmlassung zur Frage einer begründeten Furcht vor künftiger (Reflex-)Verfolgung. In ihrer Vernehmlassung stellte sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin sei auf ihre Rechte und Pflichten aufmerksam gemacht und zweimal explizit gefragt worden, ob sie sämtliche Gründe für die Ausreise habe nennen können. Sowohl eine allfällige Reflexverfolgung aufgrund ihrer Verwandtschaft mit C._______ und D._______ als auch eine allfällige Reflexverfolgung aufgrund ihres Vaters sei zu verneinen, da es zum Ausreisezeitpunkt keine akut verstärkte Bedrohungslage gegeben habe, die nicht bereits die zwei Jahre zuvor bestanden hätte und erduldet worden wäre. Diese Auffassung überzeugt – was die Sachverhaltsabklärung und die Begründung hinsichtlich der Frage einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung anbelangt – nicht. Zum einen ist daran zu erinnern, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Anhörung vom 14. Januar 2020 noch minderjährig war. Zwar wurde sie am Schluss gefragt, ob es (noch nicht genannte) Gründe gebe, welche gegen eine Rückkehr in die Türkei sprechen würden (vgl. SEM- Akte 1064372-22/10 [nachfolgend act. 22] S. 9 F73). Von der Beschwerdeführerin zu erwarten, sie hätte auf diese Frage ihre konkreten Befürchtungen für den Fall einer Rückkehr genannt, geht indessen zu weit. Sollte die Vorinstanz die Auffassung vertreten, die Beschwerdeführerin habe (bis anhin) keine (subjektive) Furcht vor künftiger Verfolgung geltend gemacht, hätte sie ihr die Gelegenheit einräumen müssen, sich dazu zu äussern. Hinzu kommt, dass das SEM die Aussagen und Akten des Asylverfahrens des Vaters kannte und entsprechend von Amtes wegen zu prüfen und im angefochtenen Entscheid zumindest zu erwähnen gehabt hätte, ob und

D-2466/2020 weshalb sich daraus eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung für die Beschwerdeführerin ergeben könnte oder nicht. Allein der Umstand, dass die Ereignisse im Heimatland nach der Ausreise des Vaters nicht zu einer asylrelevanten Verfolgung der damals minderjährigen Beschwerdeführerin führten, bedeutet nicht ohne Weiteres, dass eine solche Verfolgung auch im Falle ihrer Rückkehr als volljährige junge Frau, die sich zwischenzeitlich im gleichen Land wie ihr als Flüchtling anerkannter, illegal ausgereister Vater aufgehalten hat, verneint werden könnte. Dies insbesondere nachdem die Beschwerdeführerin explizit zu Protokoll gab, die mehrmaligen polizeilichen Behelligungen hätten im Zusammenhang mit ihrem Vater gestanden, welcher aus politischen Gründen verurteilt worden sei (vgl. act. 22 S. 5 F45) und sie seien auch nach ihrer Ausreise noch bei Nachbarn gesucht worden (vgl. act. 22 S. 8 F72). Der Hinweis der Vorinstanz auf die Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin vermag das SEM bei der vorliegenden Fallkonstellation nicht von seiner Pflicht zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie zur ordnungsgemässen Begründung seines Entscheides zu entbinden. 7.3.3 Ebenfalls keine Ausführungen enthält der angefochtene Entscheid zur Frage des Familienasyls im Sinne von Art. 51 AsylG, was von der Beschwerdeführerin zumindest implizit gerügt wird. Es ist darauf hinzuweisen, dass der massgebliche Zeitpunkt zur Feststellung, ob die Voraussetzungen des Familienasyls erfüllt sind, zwar grundsätzlich derjenige des Entscheids ist (vgl. EMARK 2002 Nr. 20 E. 5a), allerdings beim Einbezug minderjähriger Kinder in die Flüchtlingseigenschaft gemäss Rechtsprechung ausnahmsweise auf ihr Alter im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung abzustellen ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-8662/2010 vom 1. Februar 2011, E. 6.1). Sollte das SEM für den Zeitpunkt seines Entscheides eine begründete Furcht der Beschwerdeführerin vor künftiger (Reflex-)verfolgung verneinen, wird es demnach (auch) im Falle der Beschwerdeführerin ihren Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters zu prüfen haben. 7.4 Insgesamt ergibt sich, dass die Vorinstanz im vorstehend erwähnten Umfang den Sachverhalt nicht rechtsgenügend erstellt und ihre Begründungspflicht verletzt hat. 7.5 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an

D-2466/2020 die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (PHILIPPE WEISSENBERGER/ASTRID HIRZEL, in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG, N 16 S.1264). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. EMARK 2004 Nr. 38 E. 7.1). Im vorliegenden Fall ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, zumal sie ihren Entscheid korrekt zu begründen hat und allenfalls die Erstellung des Sachverhalts weiterer Abklärungen bedarf. 8. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Diese ist aufzuheben, und die Sache ist im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 10. 10.1 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. 10.2 Die bei den Akten liegende Kostennote vom 17. Juni 2020 erscheint als den Verfahrensumständen angemessen, wobei der Aufwand für den Abschluss des Mandats zwar nicht zu entschädigen, indessen derjenige für die Eingabe vom 24. August 2020 zu berücksichtigen ist. Damit ergibt sich ein Zeitaufwand von 430 Minuten bei Auslagen von insgesamt Fr. 58.30. Der aufgeführte Stundenansatz von Fr. 240.– ist nicht zu beanstanden (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist demnach auf insgesamt Fr. 1'916.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

D-2466/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. 2. Die Verfügung vom 9. April 2020 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'916.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Regula Frey

Versand:

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