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Bundesverwaltungsgericht 03.05.2018 D-2466/2018

3 maggio 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,443 parole·~17 min·8

Riassunto

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung) | Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 20. April 2018

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2466/2018

Urteil v o m 3 . M a i 2018 Besetzung

Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiber Stefan Weber.

Parteien

A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), alle Ägypten,

alias

E._______, geboren am (...), F._______, geboren am (...), G._______, geboren am (...), H._______, geboren am (...), alle Syrien, alle vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza, BUCOFRAS, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 20. April 2018 / N_______.

D-2466/2018 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder – eigenen Angaben zufolge aus dem Umland von I._______ stammende syrische Staatsangehörige arabischer Volkszugehörigkeit – reichten am 6. April 2018 aus dem Transitbereich des Flughafens L._______ Asylgesuche ein. Gleichentags verweigerte ihnen das SEM vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihnen den Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zu. Am 8. April 2018 fand die Befragung zur Person (BzP) der Beschwerdeführerin statt und am 16. April 2018 wurde sie zu ihren Asylgründen angehört. A.b Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin dabei aus, sie stamme aus J._______, wo sie während (...) Jahren die Schule besucht habe. Vor (...) Jahren habe sie geheiratet und sei in das Elternhaus ihres Mannes gezogen, welches sich in der Nähe ihres eigenen Elternhauses befinde. Vor zirka (Nennung Zeitpunkt) sei ihr Mann nach draussen gegangen und nicht mehr nach Hause zurückgekehrt. Da in Syrien Krieg herrsche, wisse sie nicht, was mit ihm geschehen sei. Auch die Nachforschungen ihres Vaters hätten keine Resultate gezeitigt. In der Folge sei sie in ihr Elternhaus zurückgekehrt, wo sie mit ihren Kindern gelebt habe. Wegen des Bürgerkrieges habe sie das Haus nie verlassen und sich mit den Hausarbeiten und den Kindern beschäftigt. Infolge der kriegerischen Auseinandersetzungen habe sie Syrien schliesslich verlassen, da sie ihren Kindern ein Leben in Sicherheit und eine Ausbildung habe ermöglichen wollen. Über K._______ respektive Ägypten sei sie an den Flughafen L._______ gelangt, wozu sie die vom Schlepper beschafften (ägyptischen) Reisepapiere verwendet habe. Die Originale ihres syrischen Reisepasses und der Identitätskarte seien zuhause geblieben und sie habe keine Möglichkeit, ihre Eltern zu kontaktieren, um sich diese Identitätsdokumente zukommen zu lassen. Anlässlich der Anhörung wurde der Beschwerdeführerin – aufgrund der Zweifel des SEM zur vorgebrachten Herkunft aus Syrien – das rechtliche Gehör zur Änderung ihrer Staatsangehörigkeit und derjenigen ihrer Kinder auf „Staat unbekannt“ gewährt. B. Mit Verfügung vom 20. April 2018 – gleichentags eröffnet – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, ordnete die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens L._______ an, beauftragte den Kanton L._______ mit

D-2466/2018 dem Vollzug der Wegweisung und händigte ihnen die editionspflichtigen Akten aus. C. Am 27. April 2017 erhoben die Beschwerdeführenden gegen die Verfügung des SEM vom 20. April 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, es sei die Sache im Sinne der Beschwerdevorbringen zur Durchführung eines neuen Asylverfahrens beziehungsweise zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, es seien ihre Daten im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) gestützt auf die mit der Rechtsmitteleingabe eingereichten Zivilstandsdokumente zu ändern, und ersuchten in prozessualer Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden Wirkung, um Erteilung der Bewilligung, den Fortgang ihres Asylverfahrens in der Schweiz abwarten zu dürfen, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gestützt auf Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Erlass des Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen (Auflistung Beweismittel) bei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

D-2466/2018 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 2. 2.1 Soweit die Beschwerdeführenden beantragen, es seien ihre Daten im ZEMIS gestützt auf die mit der Rechtsmitteleingabe eingereichten Zivilstandsdokumente zu ändern, und diesbezüglich auf die Weisung des SEM zur Erfassung und Änderung von Personendaten ZEMIS vom 1. Juli 2012 und Art. 19 der Verordnung vom 12. April 2006 über das Zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) hinweisen, ist auf diesen Antrag mangels Zuständigkeit nicht einzutreten. Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Ansicht sind vorliegend die Voraussetzungen von Art. 19 Abs. 2 ZEMIS-Verordnung nicht erfüllt respektive ist ein entsprechendes Ersuchen an das SEM zu richten. 2.2 Ausserdem machen die Beschwerdeführenden geltend, die Änderung ihrer Personendaten im ZEMIS sowie die neu vorgebrachten Tatsachen würden eine Neubeurteilung ihres Asylgesuchs bedingen, da die Beschwerdeinstanz nicht über die gleiche Kognition wie die Vorinstanz verfüge und das SEM zudem Instruktionsmassnahmen durchführen müsse, die auf Beschwerdestufe nicht veranlasst werden könnten. Dabei handle es sich um die Bestimmung des für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staates aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin- III-VO). Das SEM habe die Bestimmungen von Art. 21 Abs. 2 AsylG sowie die Art. 3 und 17 Abs. 2 Dublin-III-VO anzuwenden. Ihre neuen Vorbringen seien unter Art. 22 Abs. 1ter AsylG zu subsumieren. Da die Beschwerdeführerin in Ägypten ein politisch motiviertes Strafverfahren zu gewärtigen habe, weil man sie beschuldige, der Bewegung der „Muslimbruderschaft“ anzugehören, deren Ziel es sei, das Land zu destabilisieren und die Bevölkerung zum Ungehorsam aufzurufen, sei sie im Sinne von Art. 22 Abs. 1ter Bst. b AsylG gefährdet. Diese Ausführungen erweisen sich als nicht stichhaltig. Die Beschwerdeführenden verkennen offensichtlich, dass die Vorinstanz im vorliegenden Fall nach Prüfung ihrer Zuständigkeit das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren gemäss Art. 22 AsylG (Verfahren am Flughafen) durchgeführt hat und gar kein Anwendungsfall des Dublin-Assoziierungsabkommens vorliegt. Unter diesen Umständen braucht auf die einlässlichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift zur Anwendbarkeit dieses Abkommens nicht weiter eingegangen zu werden.

D-2466/2018 3. In formeller Hinsicht rügen die Beschwerdeführenden eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des rechtlichen Gehörs sowie eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes. Diese Rügen sind vorweg zu prüfen. 3.1 Die Beschwerdeführenden bringen vor, das SEM habe ihre Wegweisung in ein nicht näher bezeichnetes Land und ohne nähere Prüfung ihrer tatsächlichen Identität verfügt. Trotz Vorliegens von Hinweisen, die zugunsten einer ägyptischen Herkunft gesprochen hätten – so insbesondere die über den Passenger Name Record (PNR) der Airline erhaltenen Informationen – habe die Vorinstanz ihre Wegweisung nicht im Hinblick auf eine solche nach Ägypten begründet und ihnen auch nicht das rechtliche Gehör zu allfälligen Wegweisungshindernissen bezüglich dieses Landes gewährt. 3.1.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei beschränken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, welche die Betroffenen belasten, sondern haben auch die sie entlastenden Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Sodann verlangt der Anspruch auf rechtliches Gehör, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Begründung des Entscheids niederschlagen muss (vgl. zum Ganzen: BVGE 2015/10 E. 5.2 f. m.w.H.). 3.1.2 In seinem Entscheid äusserte sich das SEM in expliziter Weise zum Fehlen von Identitäts- und Reisedokumenten sowie zu den wesentlichen

D-2466/2018 und zentralen Elementen der vorgebrachten Asylgründe und würdigte in der Folge die damit in Zusammenhang stehenden Umstände und Vorkommnisse (vgl. angefochtene Verfügung S. 3 ff.). Die Vorinstanz gelangte nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und der Beweismittel zu einem anderen Schluss als die Beschwerdeführenden, was keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes respektive des rechtlichen Gehörs und überdies auch keine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes darstellt. Die verfügende Behörde muss sich zudem nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b). 3.1.3 Hinsichtlich der gerügten Verletzung der Abklärungs- und Begründungspflicht ist anzuführen, dass die Vorinstanz in Beachtung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) die Vorbringen der Beschwerdeführenden tatsächlich hörte, sorgfältig und ernsthaft prüfte und in der Entscheidfindung berücksichtigte, was sich entsprechend in den betreffenden Erwägungen niederschlug. Insbesondere legte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid dar, aufgrund welcher Überlegungen die vorgebrachte syrische Herkunft zu bezweifeln sei, und erachtete die von der Beschwerdeführerin gemachten Einwände zur Unmöglichkeit, entsprechende Identitätsdokumente nachzureichen, als unbehelflich. Zudem wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen der Anhörung durchaus das rechtliche Gehör zur angeblichen syrischen Staatsangehörigkeit, den daran bestehenden Zweifeln sowie der daraus folgenden Konsequenz, dass ihre Staatsangehörigkeit auf „Staat unbekannt“ geändert werde, gewährt, ohne dass sich diese veranlasst gesehen hätte, auf eine ägyptische Staatsangehörigkeit oder allfällig bestehende Hindernisse im Falle einer Wegweisung nach Ägypten hinzuweisen (vgl. act. A17/14 S. 9 – 11). Insgesamt wurden daher weitergehende Abklärungen als nicht nötig erachtet. Aufgrund obiger Ausführungen und des Umstandes, dass es den Beschwerdeführenden offensichtlich möglich war, den Entscheid des SEM sachgerecht anzufechten – was den Schluss zulässt, dass sie sich über die Tragweite der Verfügung ein Bild machen konnten (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2) – ist zu schliessen, dass die Vorinstanz auch ihrer Begründungspflicht nachgekommen ist. 3.2 Zusammenfassend erweist sich der Sachverhalt, soweit erheblich, als vollständig und richtig festgestellt. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes respektive des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.

D-2466/2018 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 5. 5.1 Das SEM begründet seine Verfügung im Asylpunkt damit, es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des Asylverfahrens die Behörden über ihre Identität getäuscht habe. Mit diesem Verhalten habe sie nicht glaubhaft machen können, dass sie schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG sei. Vor diesem Hintergrund könnten ihre Asylvorbringen betreffend Syrien grundsätzlich weder abgeklärt noch gewürdigt werden. Nach ständiger Rechtsprechung liege die Beweislast zum Nachweis der Identität beim Asylgesuchsteller. Die Beschwerdeführerin habe keine syrischen Identitäts- oder Reisepapiere eingereicht und die Nichteinreichbarkeit derselben nicht plausibel erklären können. Die Befunde der Flughafenpolizei L._______ hätten ergeben, dass sie und ihre Kinder für die Reise von M._______ nach L._______ ägyptische Reisepässe verwendet hätten. Auf Vorhalt habe sie vorgegeben, darüber nichts zu wissen, und habe auf den Schlepper verwiesen. Sodann verfüge sie über keinerlei Wissen über

D-2466/2018 ihr angebliches Heimatland Syrien, zumal sie die elementarsten Fragen nicht habe beantworten können. Ihre dürftigen Aussagen habe sie im Rahmen des rechtlichen Gehörs nicht nachvollziehbar zu erklären vermocht, da sie lediglich angegeben habe, keine Kenntnisse über Syrien zu haben, weil sie nie nach draussen gegangen sei. Es sei aber nicht klar, weshalb sie das Haus nie hätte verlassen sollen. Zudem hätten die ihr gestellten Fragen auch von jemandem, der sich nur zu Hause aufhalte, beantwortet werden können. Ihre Vorbringen würden den Anforderungen an Art. 7 AsylG insgesamt nicht standhalten. 5.2 Nach Studium der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht dieser Auffassung an. Die Vorinstanz hat die durch die Praxis konkretisierten Massstäbe zum Glaubhaftmachen von Asylvorbringen (Art. 7 AsylG) im vorliegenden Fall zutreffend angewendet und ist zu Recht zum Schluss gelangt, die Beschwerdeführerin habe weder das Fehlen heimatlicher Identitäts- und Reisedokumente noch ihre Herkunft und Sozialisierung in Syrien noch die syrische Staatsangehörigkeit glaubhaft gemacht. Die Ausführungen zu ihrer Herkunft, die Beschreibung ihres Alltags und ihr Wissen über das angebliche Heimatland sind geprägt von einem eklatanten Mangel an Realitätskennzeichen. Der Beschwerdeführerin gelang es nicht, ihr fehlendes Wissen über elementare Grundkenntnisse Syriens überzeugend und nachvollziehbar zu erklären. Schon allein angesichts des Umstandes, dass sie selber eingestand, während (...) Jahren die Schule besucht zu haben (vgl. act. A17/14 S. 5), kann die Begründung für ihr Nichtwissen, gemäss welcher sie das Haus nie verlassen habe, nur als Schutzbehauptung qualifiziert werden (vgl. act. A17/14 S. 6). Sowohl die von ihr geschilderte Ereigniskette von dem angeblichen Verschwinden ihres Mannes bis zur Ausreise als auch die Gründe für die fehlenden Originaldokumente hinterlassen einen konstruierten und realitätsfernen Eindruck. Sodann ist das Verhalten der Beschwerdeführerin, sich und ihre Kinder durch Verwendung einer falschen Identität unter den Schutz der Schweizer Behörden stellen zu wollen, ihrer persönlichen Glaubwürdigkeit in erheblichem Masse abträglich. Bezeichnenderweise haben die Beschwerdeführenden denn auch in ihrer Rechtsmitteleingabe auf Seite 3 und gleich nach den gestellten Begehren ihre tatsächliche Identität aus Ägypten offengelegt und diese Angaben mit diversen Dokumenten belegt (Nennung Dokumente). Zudem ist aus den Akten ersichtlich, dass der aus N._______ angereiste Ehemann und Vater der Beschwerdeführenden diese am (...) im Transitbereich des Flughafens L._______ besucht und den Schweizer Behörden dabei weitere Dokumente, so unter anderem auch seinen ägyptischen Reisepass und eine ägyptische Identitätskarte der Beschwerdeführerin vorgelegt hat,

D-2466/2018 so dass vorliegend effektiv von einer ägyptischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist. Im Übrigen kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden und sorgfältig begründeten Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 5.3 Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Vielmehr ergeben sich aus ihnen zusätzliche Ungereimtheiten. So wird darin neu vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin von den ägyptischen Behörden seit dem Jahre (...) beschuldigt werde, der „Muslimbruderschaft“ anzugehören, weshalb man sie am (...) festgenommen und unter schwierigen Bedingungen inhaftiert habe. Wegen der fortgeschrittenen Schwangerschaft sei sie am (...) provisorisch auf freien Fuss gesetzt worden. Nach der Geburt gleichentags habe sie sich bei einer Freundin versteckt aus Angst vor erneuter Inhaftierung. Die Freundin habe danach mittels Schlepper ihre Ausreise organisiert, wobei die Schlepper im Flugzeug ihre Reisepapiere eingesammelt und ihr gesagt hätten, dass sie ihre wahre Identität und den tatsächlichen Reiseweg nicht offenlegen dürfe. Ferner solle sie davon absehen, die tatsächlichen Gründe ihrer Flucht zu nennen, weil sie damit ihre Freundin einer Gefahr aussetze. Aktuell sei ein politisch motiviertes Strafverfahren gegen sie hängig. Bezüglich dieser erst nachträglich geltend gemachten Vorbringen ist festzustellen, dass das diesbezügliche Verhalten der Beschwerdeführerin als in erheblichem Masse unlogisch zu bezeichnen ist, weil sie durch das Verschweigen von – aus ihrer Sicht – asylrelevanten Vorfällen ihre Chancen auf einen allfälligen positiven Asylentscheid bewusst und wissentlich geschmälert hat. Vorliegend erscheint ihre Vorgehensweise, sich zunächst als syrische Staatsangehörige auszugeben und ihr Asylgesuch ausschliesslich mit dem Hinweis auf den dortigen Bürgerkrieg zu begründen, um danach – angesichts der erheblichen Zweifel des SEM an dieser Staatsangehörigkeit – ihre tatsächliche Herkunft aus Ägypten offenzulegen, wo sie ihren Angaben zufolge einer Gefährdung von Art. 3 AsylG ausgesetzt sei, als berechnend und kann nur dahingehend interpretiert werden, dass sie sich dadurch Vorteile im Asylverfahren verschaffen will. Die entsprechende Ergänzung ist daher als nachgeschoben und demnach als unglaubhaft zu qualifizieren. An dieser Einschätzung vermögen auch die eingereichten Beweismittel, die im Wesentlichen Aufschluss über ihre tatsächliche Staatsangehörigkeit und den Aufenthalt ihres Ehemannes in N._______ geben (Auflistung Beweismittel), nichts zu ändern.

D-2466/2018 5.4 Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden folglich zu Recht verneint und ihre Asylgesuche abgewiesen. 6. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz – beziehungsweise im Flughafenverfahren aus dem Transitbereich des jeweiligen Flughafens – und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, die Untersuchungspflicht findet aber ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführenden. Es ist nicht Sache der schweizerischen Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder haben die Folgen ihrer fehlenden Mitwirkung auch insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den tatsächlichen bisherigen – in casu wohl Ägypten – Aufenthaltsort (vgl. BVGE 2014/12 E. 6). 7.3 Es obliegt der Beschwerdeführerin, für sich und ihre Kinder die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung

D-2466/2018 Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 9. 9.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Begehren um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 9.2 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 9.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-2466/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Wespi Stefan Weber

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