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Bundesverwaltungsgericht 26.05.2009 D-2460/2009

26 maggio 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,443 parole·~12 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Mär...

Testo integrale

Abtei lung IV D-2460/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 6 . M a i 2009 Einzelrichter Martin Zoller mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi, Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. A._______, geboren (...), Guinea, vertreten durch (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. März 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-2460/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 8. April 2007 am Flughafen B._______ um Asyl nachsuchte, dass er dort am 12. April 2007 befragt wurde, dass das BFM dem Beschwerdeführer am 13. April 2007 die Einreise in die Schweiz bewilligte, dass der Beschwerdeführer nach der Überführung ins Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ dort am 19. April 2007 zu seinen Personalien, zu seinem Reiseweg und - summarisch - zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass er - nach erfolgter Zuweisung in den Kanton D._______ - von der zuständigen kantonalen Behörde am 6. Juni 2007 eingehend zu seinen Asylgründen befragt wurde, dass der Beschwerdeführer anlässlich der kantonalen Anhörung geltend machte, er habe nach Ende seiner Primarschulzeit seinem (Verwandten) in dessen (...-)geschäft im Quartier E._______ in F._______ geholfen, dass sein (Verwandter) und er während der Unruhen im Februar 2007 im Geschäft übernachtet hätten, um dieses vor Plünderern zu schützen, dass trotzdem am 20. Februar 2007 nachts sechs zivil gekleidete Polizisten ins Geschäft eingedrungen seien, auf seinen (Verwandten) geschossen und anschliessend sie beide gefesselt und geknebelt hätten, bevor sie das Warenlager geplündert hätten, dass sein (Verwandter) an den Folgen der Schussverletzung gestorben sei, dass sie beide erst am nächsten Tag von Passanten entdeckt worden seien, dass Ende Februar oder anfangs März 2007 der Beschwerdeführer und seine (Verwandte) auf dem Polizeiposten von E._______ Anzeige erstattet hätten, D-2460/2009 dass er einige Tage später zwei der Täter auf der Strasse erkannt und dies der Polizei gemeldet habe, dass die Polizei in der Folge die beiden Männer zum Verhör vorgeladen und deren Häuser durchsucht habe, dass in der Nacht vom 16. März 2007 vermummte Personen in sein Elternhaus gekommen seien und von der (Verwandten) des Beschwerdeführers unter Todesdrohungen den Rückzug der Strafanzeige verlangt hätten, dass der Beschwerdeführer daraufhin umgehend mit seiner (Verwandten) und seinen (Verwandten) zu einem (Verwandten) im Quartier G._______ in F._______ geflohen sei, dass dieser (Verwandte) ihnen geraten habe, Guinea zu verlassen, worauf seine (Verwandte) und seine (Verwandten) anfangs April 2007 nach H._______ gereist seien und er selber seine Heimat am 6. April 2007 auf dem Luftweg in Richtung Europa verlassen habe, dass der Beschwerdeführer eine guineische Identitätskarte sowie einen guineischen Führerausweis zu den Akten reichte, dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 18. März 2009 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers anordnete, dass der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter mit Eingabe vom 16. April 2009 (Poststempel: 17. April 2009) gegen die Verfügung des BFM vom 18. März 2009 Beschwerde einreichte und gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass zur Untermauerung der gestellten Anträge - auf deren Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird - ein den (Verwandten) des Beschwerdeführers betreffender Todesschein zu den Akten gegeben wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 27. April 2009 - für deren ausführliche Begründung auf die Akten und die nachfolgenden Erwägungen verwiesen wird - die Gesuche um Ge- D-2460/2009 währung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) abwies und dem Beschwerdeführer gleichzeitig zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.-- eine Frist bis zum 12. Mai 2009 ansetzte, verbunden mit der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten, dass der Beschwerdeführer mit Begleitschreiben vom 23. April 2009 (Poststempel: 24. April 2009, Eingang beim Bundesverwaltungsgericht: 27. April 2009) durch seinen Vertreter zwei mit verschiedenen Untersuchungsunterlagen ergänzte Berichte des Kantonsspitals D._______ (Abteilung) vom 2. März 2009 und vom 16. April 2009 sowie ein am 17. April 2009 von einem Arzt für innere Medizin ausgestelltes Zeugnis zu den Akten reichte, dass der verlangte Kostenvorschuss am 8. Mai 2009 bezahlt wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtenen Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), D-2460/2009 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), wobei den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG), dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend und mit hinreichender Begründung ausgeführt hat, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhielten, D-2460/2009 dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die ausführlichen Darlegungen in der angefochtenen Verfügung vom 18. März 2009 sowie auf die Ausführungen in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. April 2009 verwiesen werden kann, dass das BFM in seiner angefochtenen Verfügung zu Recht feststellte, die Vorbringen des Beschwerdeführers (etwa die Aussagen im Zusammenhang mit den Geschehnissen nach dem Überfall vom 20. Februar 2007; vgl. A11 S. 8 und A28 S. 9) widersprächen in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns, dass sodann auch der Auffassung der Vorinstanz gefolgt werden kann, die Angaben des Beschwerdeführers (etwa hinsichtlich des Zeitpunkts der Erstattung der Anzeige; vgl. A11 S. 6 und A25 S. 9) seien widersprüchlich ausgefallen, dass das BFM überdies berechtigterweise darauf hinwies, der Beschwerdeführer habe sich - obwohl sich die Anzeigen gegen die Mörder seines (Verwandten) bei seiner (Verwandten) befinden würden und der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben in telefonischem Kontakt zu seinem noch in Guinea wohnhaften (Verwandten) gestanden habe (vgl. A11 S. 5 ff.) - nicht um die Beschaffung von Beweismitteln bemüht, dass die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe (im Wesentlichen wird grundsätzlich am Wahrheitsgehalt des anlässlich der Befragungen geschilderten Sachverhaltes festgehalten, zudem wird darauf hingewiesen, der Beschwerdeführer habe "dem BFM immerhin seine Identitätskarte sowie seinen Fahrausweis übergeben") nicht geeignet sind, die von der Vorinstanz geäusserten Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu beseitigen, dass auch der auf Beschwerdeebene eingereichte Todesschein von I._______ nicht zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts führen kann, dass das fragliche Beweismittel einerseits lediglich den Tod des (Verwandten) des Beschwerdeführers bestätigt, andererseits aber auch zahlreiche Unstimmigkeiten aufweist, dass nicht nur verschiedene Einträge radiert und überschrieben worden sind, sondern auch auffällt, dass der Todesschein auf den D-2460/2009 20. Februar 2007 datiert ist, was in klarem Widerspruch zur Aussage des Beschwerdeführers, der Überfall habe am Abend des 20. Februar 2007 stattgefunden, doch seien der Beschwerdeführer und dessen mittlerweile verstorbene (Verwandter) erst am nächsten Tag, mithin am 21. Februar 2007, von Passanten zufällig entdeckt worden (vgl. A25 S. 8 ff.), dass ferner auf dem Todesschein in nicht nachvollziehbarer Weise ein Arzt - und nicht etwa, wie unten aufgedruckt, der "Officier de l'Etat-Civil" - bestätigt, die Meldung des Todesfalls erhalten zu haben, dass es sich beim besagten Dokument mithin um ein gefälschtes beziehungsweise verfälschtes Schriftstück handelt, weshalb es in Anwendung von Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen ist, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton, welchem der Beschwerdeführer für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens zugewiesen wurde (D._______), keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) und der Beschwerdeführer zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin D-2460/2009 oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer - wie vorstehend dargelegt - nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, und auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat drohen könnte, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass am 23. Dezember 2008, einen Tag nach dem Tod des Staatspräsidenten Lansana Conté, eine Militärjunta unter der Führung von Hauptmann Moussa Dadis Camara die Macht in Guinea übernahm, welche umgehend die Verfassung suspendierte und die Gerichte sowie das Parlament für abgesetzt erklärte, dass am 24. Dezember 2008 der "Conseil National pour la Démocratie et le Développement" die Verwaltung des Landes vorübergehend übernahm, dass der staatliche Rundfunk am 30. Dezember 2008 verlauten liess, der in Ägypten lebende Bankmanager Kabiné Komara sei zum neuen Ministerpräsidenten ernannt worden, und am 5. Januar 2009 bekannt gab, die Junta wolle bis Ende 2009 vorzeitige Neuwahlen abhalten, D-2460/2009 dass die allgemeine Sicherheitslage in Guinea - und insbesondere in F._______, wo der Beschwerdeführer herkommt - auch nach dem Putsch stabil geblieben ist und unter den heute bestehenden Verhältnissen nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt, welche für den Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in die Heimat eine konkrete Gefährdung darstellen würde, dass der Beschwerdeführer jung ist, zumindest über eine sechsjährige Schulbildung und über Verkauferfahrung sowie über ein verwandtschaftliches Netz in Guinea (Aufzählung Verwandte); vgl. A11 S. 3) verfügt, dass in der Rechtsmitteleingabe erstmals vorgebracht wird, beim Beschwerdeführer habe bereits dreimal ein (...-)abszess (...) operativ entfernt und nachfolgend mit Antibiotika behandelt werden müssen, dass - ungeachtet dessen, dass der geltend gemachte Eingriff mittlerweile durch die Einreichung zweier mit Untersuchungsunterlagen versehener Berichte des Kantonsspitals D._______ (Abteilung) vom 2. März 2009 und vom 16. April 2009 sowie des am 17. April 2009 von einem Arzt für innere Medizin ausgestellten Zeugnisses belegt ist festzuhalten ist, dass F._______ über eine für afrikanische Verhältnisse gute medizinische Infrastruktur verfügt und ein Eingriff wie die Entfernung eines (...-)abszesses samt notwendiger Nachbehandlung dort ohne weiteres durchgeführt werden könnte, dass demnach auch keine medizinischen Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Guinea sprechen, dass der Vollzug der Wegweisung nach Guinea schliesslich auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, und der Beschwerdeführer verpflichtet ist, sich bei der heimatlichen Vertretung allenfalls benötigte Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt D-2460/2009 oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 8. Mai 2009 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) D-2460/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der auf den 20. Februar 2007 datierte Todesschein wird eingezogen. 3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Dieses Urteil geht an: - den Vertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Kathrin Mangold Horni Versand: Seite 11

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