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Bundesverwaltungsgericht 24.04.2009 D-2456/2009

24 aprile 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,193 parole·~16 min·2

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung IV D-2456/2009/wif {T 0/2} Urteil v o m 2 4 . April 2009 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller. A._______, Togo, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. April 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-2456/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein togoischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______ (Region C._______), am 6. Februar 2005 erstmals in der Schweiz ein Asylgesuch stellte und das BFM dieses erste Asylgesuch mit Verfügung vom 5. September 2007 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 29. Oktober 2007 abwies und auf das anschliessend eingereichte Revisionsgesuch mit Urteil vom 25. März 2008 nicht eintrat, dass für den Inhalt des ersten Asylverfahrens auf die entsprechenden Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer am 10. April 2008 unkontrolliert aus dem ihm damals zugewiesenen Durchgangszentrum D._______ (Kanton E._______) abreiste, dass er eigenen Angaben zufolge im Mai 2008 nach Togo zurückkehrte, sein Heimatland jedoch am 13. Januar 2009 erneut verliess und am 18. Februar 2009 wiederum in die Schweiz einreiste und gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum F._______ ein zweites Asylgesuch stellte, dass er nach dem Transfer nach G._______ dort am 24. März 2009 summarisch befragt und am 2. April 2009 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausführlich zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen im Wesentlichen geltend machte, er habe den Kanton E._______ am 10. April 2008 verlassen und sei danach zunächst für fünf Tage zu einem Kollegen nach H._______ gegangen, dass er anschliessend aus der Schweiz ausgereist und in der Folge im Mai 2008 von Paris aus im Flugzeug nach Togo zurückgekehrt sei, dass er ab Juni 2008 für die Firma I._______ als J._______ gearbeitet habe, D-2456/2009 dass er am 9. Januar 2009 zusammen mit einem Kollegen in einem Lokal in der Nähe des Hafens ein Bier trinken gegangen sei, dass sie sich unter anderem über die Kandidatur von K._______ für den Vorstand des Fussballverbandes unterhalten hätten und er diesen sowie die ganze Familie Eyadema (Nachkommen des ehemaligen Präsidenten Gnassingbé Eyadema) als unfähig kritisiert habe, dass es aufgrund seiner Äusserungen zu einer handgreiflichen Auseinandersetzung mit einem anderen Gast gekommen sei, dass er am 12. Januar 2009 am Arbeitsplatz von zwei Männern mitgenommen und zum (...)direktor gebracht worden sei, welcher ihn befragt habe, dass er danach der Gendarmerie übergeben worden und auf dem Gendarmerie-Posten von zwei Soldaten verhört und geschlagen worden sei, dass er am frühen Morgen des 13. Januar 2009 aufgefordert worden sei, die Zelle zu verlassen, um Holz zu hacken, dass der Aufseher ihn draussen vorübergehend alleine gelassen habe und er diese Gelegenheit zur Flucht benutzt habe, dass er umgehend zu seiner Mutter nach Lomé gegangen sei, welche ihm etwas Geld gegeben habe, worauf er noch am selben Tag nach Benin ausgereist sei, wo seine Tante lebe, welche seine Weiterreise finanziert habe, dass er in der Folge am 17. Februar 2009 nach Paris geflogen und anschliessend von einem Bekannten im Auto nach Basel gefahren worden sei, dass dem Beschwerdeführer in der Direktanhörung vorgehalten wurde, E._______ habe mit ihm noch am 23. April 2008 telefoniert, was der Beschwerdeführer indessen abstritt, dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist, D-2456/2009 dass der Beschwerdeführer im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens einen Mitarbeiterausweis der Firma I._______, eine ADEC-Karte des Jahres 2008, ein Gesundheitsbüchlein, einen Impfausweis, medizinische Unterlagen sowie zwei Zeitungen zu den Akten reichte, dass das BFM mit Verfügung vom 8. April 2009 – gleichentags eröffnet – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen ausführte, das am 6. Februar 2005 eingeleitete (erste) Asylverfahren des Beschwerdeführers sei rechtskräftig abgeschlossen, dass die geltend gemachte Rückkehr nach Togo zu bezweifeln sei, da der Beschwerdeführer zur Untermauerung dieses Vorbringens keine tauglichen Beweismittel eingereicht habe, dass er sich ausserdem den Akten zufolge entgegen seinem Vorbringen, wonach er die Schweiz ungefähr am 15. April 2008 verlassen habe, noch am 23. April 2008 in H._______ aufgehalten habe, dass er der kantonalen Rückkehrberatung an diesem Datum am Telefon mitgeteilt habe, er habe in H._______ eine Schweizer Freundin und gedenke zu heiraten, dass der Beschwerdeführer erklärt habe, er habe die ihm angebotene Rückkehrhilfe nicht in Anspruch genommen, weil er den Kontakt mit den togoischen Behörden habe vermeiden wollen, dass sich dieses Vorbringen indessen nicht mit der Einreise nach Togo auf dem Luftweg vereinbaren lasse, dass die angebliche Rückkehr des Beschwerdeführers nach Togo auch infolge der widersprüchlichen neuen Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu bezweifeln sei, dass er sich nämlich in Bezug auf die Anzahl der am Streit in der Bar beteiligten Personen sowie jene seiner Bewacher beim Holzhacken widersprochen und überdies den Ablauf seiner Verhaftung unterschiedlich geschildert habe, D-2456/2009 dass er in der Erstbefragung ausgesagt habe, der Chef der (...)direktion habe die Parlamentswahlen erwähnt, sich in der Direktanhörung hingegen nicht mehr an die Erwähnung der Parlamentswahlen durch den (...)direktor habe erinnern können, dass somit keine Hinweise vorlägen, wonach nach dem Abschluss des letzen Asylverfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären, dass der Vollzug der Wegweisung durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. April 2009 an das Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, und er sei (eventuell) infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs vorläufig aufzunehmen, dass in prozessualer Hinsicht um eventuelle Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass ausserdem beantragt wurde, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatstaates sowie jegliche Datenweitergabe an denselben zu unterlassen und bei bereits erfolgter Datenweitergabe den Beschwerdeführer entsprechend zu informieren, dass der Beschwerde mehrere Internet-Artikel vom April 2009 betreffend die Verhaftung eines Halb-Bruders des togoischen Präsidenten im Zusammenhang mit einem geplanten Staatscoup beilagen, dass auf den Inhalt der Beschwerde, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen wird, dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 23. April 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), D-2456/2009 und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf dem Gebiet des Asylrechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, weshalb auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt nachfolgender Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), dass auf das Gesuch, es sei gegebenenfalls die aufschiebende Wirkung (der Beschwerde) wiederherzustellen (vgl. Ziffer 5 der Rechtsbegehren), nicht einzutreten ist, da die Vorinstanz die der Beschwerde von Gesetzes wegen (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG) zukommende aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat, dass das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer befürchteten Datenweitergabe angesichts des vorliegenden, direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos wird, dass den Akten keine Hinweise auf eine bereits erfolgte Datenweitergabe durch das BFM zu entnehmen sind, weshalb auf das Gesuch, der Beschwerdeführer sei darüber mittels separater Verfügung zu informieren, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist, dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilun- D-2456/2009 gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass daher auf das Begehren, es sei Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs dagegen bereits materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbehält, weitere Anträge zu stellen und Beweismittel nachzureichen, dass indessen darauf verzichtet wird, dem Beschwerdeführer eine diesbezügliche Frist einzuräumen, da dieses Ansinnen nicht näher spezifiziert wird, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Ereignisse vorliegen, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, vom engen Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist, D-2456/2009 dass jedoch gleichzeitig ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab zur Anwendung kommt, weshalb auf ein Asylgesuch bereits dann eingetreten werden muss, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, welche nicht von vornherein haltlos sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 17), dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, dass seine im zweiten Asylgesuch vorgebrachten, neuen Verfolgungsvorbringen als offensichtlich unglaubhaft bezeichnet werden müssen, dass bereits die angebliche, zwischenzeitliche Rückkehr in den Heimatstaat aufgrund der Aktenlage ernsthaft zu bezweifeln ist, dass der Beschwerdeführer geltend machte, er habe seine Unterkunft im Kanton E._______ am 10. April 2008 verlassen, habe sich danach noch ungefähr fünf Tage bei einem Kollegen in H._______ aufgehalten und sei anschliessend aus der Schweiz ausgereist (vgl. B8, S. 4 und 5), dass er auch in der Beschwerde vorbrachte, er habe die Schweiz fünf Tage nach seinem Auszug aus der Asylunterkunft, welche am 10. April 2008 erfolgt sei, verlassen (vgl. S. 5 der Beschwerde), dass E._______ indessen den Akten zufolge noch am 23. April 2008 mit dem Beschwerdeführer telefoniert hat, dass aus der entsprechenden Aktennotiz hervorgeht, der Beschwerdeführer habe sich zu diesem Zeitpunkt noch in der Schweiz befunden und habe zudem erklärt, er wolle nicht nach Togo zurückkehren und gedenke, eine Schweizerin zu heiraten, dass der Beschwerdeführer dies zwar auf entsprechenden Vorhalt hin bestreitet (vgl. B8, S. 14 und 15), was indessen nicht überzeugt, zumal nicht anzunehmen ist, die kantonale Behörde hätte das Telefonat vom 23. April 2008 sowie dessen Inhalt frei erfunden, dass bei dieser Sachlage die geltend gemachte Ausreise aus der Schweiz Mitte April 2008 zu bezweifeln ist, D-2456/2009 dass der Beschwerdeführer ausserdem für die angebliche, zwischenzeitliche Rückkehr ins Heimatland keinerlei taugliche Beweismittel, namentlich keine Reisedokumente, vorlegen konnte, dass die eingereichten Unterlagen aus dem Heimatland (Mitarbeiterausweis der Firma I._______, eine ADEC-Karte des Jahres 2008, ein Gesundheitsbüchlein, einen Impfausweis, medizinische Unterlagen sowie zwei Zeitungsausschnitte) nicht geeignet sind, die zwischenzeitliche Rückkehr nach Togo glaubhaft zu machen, dass der Beschwerdeführer zwar erklärt, seine Schwester habe ihm die Dokumente nach Benin gebracht (vgl. B8, S. 6 und 7), dass es aber ohne weiteres denkbar ist, dass sich der Beschwerdeführer die fraglichen Dokumente hat in die Schweiz schicken lassen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers im Weiteren widersprüchlich und realitätsfremd ausgefallen sind, dass er in der Erstbefragung geltend machte, er habe in der Bar eine Auseinandersetzung mit einem anderen Gast gehabt (vgl. B1, S. 6), dass er in der Direktanhörung im Widerspruch dazu von zwei Männern sprach und erklärte, beide Männer vom Nebentisch seien zu ihnen herübergekommen, worauf es zu Handgreiflichkeiten gekommen sei (vgl. B8, S. 7, 9 und 10), dass er auf Vorhalt dieses Widerspruchs keine überzeugende Erklärung abgeben konnte (vgl. B8, S. 14), dass es im Weiteren nicht nachvollziehbar ist, wie seine Identität überhaupt bekannt wurde, zumal er in der Bar ausser seinem Kollegen niemanden kannte (vgl. B1, S. 7 sowie B8, S. 9), dass seine Erklärung, wonach er wohl im (...) kein Unbekannter sei, da er immer gegen Ungerechtigkeiten kämpfe (vgl. B8, S. 10), unsubstanziiert ist und nicht zu überzeugen vermag, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung ausdrücklich erwähnte, der Chef der (...)direktion habe gedacht, es habe sich beim Streit in der Bar um eine politische Auseinandersetzung gehandelt, da die Parlamentswahlen unmittelbar bevorstünden (vgl. B1, S. 6), D-2456/2009 dass der Beschwerdeführer in der Direktanhörung dagegen bestritt, jemals etwas von Parlamentswahlen erwähnt zu haben (vgl. B8, S. 9), dass er dafür erst in der Direktanhörung vorbrachte, man habe ihn verdächtigt, einen Anschlag zu planen und dazu von einem Mitkandidaten von K._______ angestiftet worden zu sein (vgl. B8, S. 8), dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer diese ernsthafte Anschuldigung nicht bereits in der Erstbefragung erwähnte, weshalb diese nachgeschobene Aussage wenig glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer sich bezüglich der Anzahl seiner Bewacher beim Holzhacken widersprach (vgl. B1, S. 6 und B8, S. 8) und nicht in der Lage war, diesen Widerspruch in befriedigender Weise aufzulösen (vgl. B8, S. 11), dass die vom Beschwerdeführer geschilderte Flucht vor den Soldaten respektive vor der Gendarmerie realitätsfremd ist, dass es insbesondere das Vorbringen, wonach er auf einem offenen Gelände alleine gelassen worden sei, unplausibel ist (vgl. dazu B8, S. 11), dass die neuen Verfolgungsvorbringen aus diesen Gründen insgesamt als offensichtlich haltlos zu bezeichnen sind, dass den Ausführungen des Beschwerdeführers nach dem Gesagten keine Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse zu entnehmen sind, welche geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären, dass die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeeingabe sowie die eingereichten Beweismittel an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, weshalb an dieser Stelle nicht mehr näher darauf einzugehen ist, dass das BFM folglich zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, D-2456/2009 dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]), die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von D-2456/2009 Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Togo noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass in Togo im heutigen Zeitpunkt keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, dass sich sowohl die politische als auch die allgemeine Sicherheitsund Menschenrechtslage seit den von Gewalt und Repression geprägten Präsidentschaftswahlen vom April 2005 deutlich verbessert hat, dass an dieser Einschätzung auch die vom Beschwerdeführer mittels mehrerer Internet-Ausdrucke dokumentierte, im Zusammenhang mit einem Putschversuch erfolgte Verhaftung von Kpatcha Gnassingbé am 15. April 2009 nichts zu ändern vermag, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann handelt, der an keinen relevanten, aktenkundigen gesundheitlichen Problemen leidet und ausgebildeter (...) mit Berufserfahrung ist, dass es ihm somit zuzumuten ist, bei einer Rückkehr ins Heimatland einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, dass er in seiner Heimatregion über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, welches er bei Bedarf um Unterstützung ersuchen könnte, dass nach dem Gesagten nicht zu erwarten ist, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Togo in eine existenzbedrohende Situation geraten, weshalb der Vollzug der Wegweisung im heutigen Zeitpunkt insgesamt als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, D-2456/2009 dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als aussichtslos erwies, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses angesichts des vorliegenden, direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-2456/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (durch Vermittlung des BFM, G._______, mit der Bitte, dieses Urteil dem Beschwerdeführer gegen beigelegte Empfangsbestätigung auszuhändigen und diese an das Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, G._______, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie; vorab per Telefax) - (...) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Versand: Seite 14

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