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Bundesverwaltungsgericht 24.09.2009 D-2454/2009

24 settembre 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,009 parole·~20 min·5

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. Mär...

Testo integrale

Abtei lung IV D-2454/2009/dcl {T 0/2} Urteil v o m 2 4 . September 2009 Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel A._______ B._______, geboren [...], Türkei, vertreten durch Rechtsanwalt Gabriel Püntener, Effingerstrasse 4a, 3001 Bern, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. März 2009 / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-2454/2009 Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus C._______ – ersuchte am 4. Dezember 2006 im Empfangsund Verfahrenszentrum Basel ein erstes Mal um Asyl. Zur Begründung brachte er im Rahmen der Anhörungen im Wesentlichen vor, er habe sich seit dem Jahre 2003 bei der Jugendorganisation der DEHAP (Demokratik Halk Partisi; Demokratische Volkspartei) engagiert und sei in diesem Zusammenhang im Jahre 2006 mehrmals festgenommen und gefoltert worden. Im Weiteren hätten die Sicherheitsbehörden ihn wegen eines bei der Guerilla aktiven Cousins und eines politischen Freundes – welche beide untergetaucht seien – stark unter Druck gesetzt. B. Mit Verfügung vom 11. Januar 2007 wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung seiner Verfügung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an das Glaubhaftmachen nicht zu genügen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, und zudem erweise sich der Vollzug der Wegweisung in die Türkei als zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Urteil vom 2. Juli 2007 wies das Bundesverwaltungsgericht eine vom Beschwerdeführer gegen die Verfügung des BFM vom 11. Januar 2007 erhobene Beschwerde unter vollumfänglicher Bestätigung der Erwägungen des Bundesamts ab. D. Mit Urteil vom 2. Oktober 2007 trat das Bundesverwaltungsgericht sodann wegen Nichtleistens des Kostenvorschusses auf ein vom Beschwerdeführer am 29. August 2007 eingereichtes sinngemässes Gesuch um revisionsweise Aufhebung des Beschwerdeentscheides vom D-2454/2009 2. Juli 2007 nicht ein, nachdem die zuständige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 11. September 2007 die Rechtsbegehren als von vornherein aussichtslos erachtet und den Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfalle zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert hatte. E. Nachdem der Beschwerdeführer von der zuständigen Fremdenpolizeibehörde am 10. September 2007 als verschwunden gemeldet worden war, wurde er am 17. Januar 2008 bei einem Einbruchsversuch im Raum Bern festgenommen und in der Folge am 24. Januar 2008 auf dem Luftweg in die Türkei ausgeschafft. II. F. Am 5. Dezember 2008 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle festgenommen und in der Folge im Regionalgefängnis Bern inhaftiert, wo er am 18. Dezember 2008 erneut um Asyl nachsuchte; er machte dabei geltend, er habe in seinem Heimatort C._______ politische Probleme und zudem sei sein psychischer Gesundheitszustand angeschlagen. Der Migrationsdienst des Kantons Bern übermittelte dieses Asylgesuch am 22. Dezember 2008 zuständigkeitshalber an das BFM. G. Mit Eingabe seines damaligen Rechtsvertreters vom 24. Dezember 2008 machte der Beschwerdeführer unter Einreichung eines entsprechenden ärztlichen Kurzberichtes geltend, er leide an einer chronischen psychischen Erkrankung, die einer länger dauernden Behandlung bedürfe, und ersuchte gleichzeitig um Einsicht in die Asylverfahrensakten, welche ihm mit Zwischenverfügung des BFM vom 9. Januar 2009 gewährt wurde. H. In einem Bericht der behandelnden Fachpersonen vom 6. Februar 2009 bestätigten diese die bereits zuvor gestellte Diagnose einer psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers und führten ergänzend aus, es bestehe der Verdacht auf Minderbegabung sowie auf eine Persönlichkeitsstörung des emotionalen instabilen Typus. D-2454/2009 I. Am 20. Februar 2009 hörte das BFM den Beschwerdeführer im Rahmen einer einlässlichen Befragung im Sinne von Art. 29 f. AsylG zu seinem Asylgesuch an. Der Beschwerdeführer brachte dabei im Wesentlichen vor, er sei am 24. Januar 2008 nach seiner Rückführung in die Türkei am Flughafen während zweier Stunden von der Polizei verhört und nach exilpolitischen Aktivitäten gefragt worden. Aufgrund seiner schlechten psychischen Verfassung hätten sie ihn danach gehen lassen, worauf er sich zu seinem Grossvater nach C._______ begeben habe; bei diesem habe er sich bis zu seiner erneuten Ausreise Ende Oktober, Anfang November 2008 aufgehalten. Ab Mitte März 2008 habe er sich wieder politisch betätigt, indem er sich auf Bitten von Freunden auf dem Parteisitz der DTP (Demokratik Toplum Partisi; Partei der demokratischen Gesellschaft) in C._______ gemeldet und anschliessend Flugblätter verteilt, Plakate aufgeklebt, mit der Presse gesprochen und Gespräche mit Dorfbewohnern geführt habe. Mit den Flugblättern sei die Bevölkerung zur Teilnahme an politischen Seminaren im Parteigebäude der DTP eingeladen worden, welche er selber bis kurz vor seiner Ausreise oft besucht habe; an diesen Anlässen seien etwa die in der Türkei vorkommenden Menschenrechtsverletzungen, die Zustände in den Gefängnissen und das Komplott gegen Abdullah Öcalan behandelt worden. Neben diesem direkten politischen Engagement sei er als Tänzer bei einer kurdischen Folkloregruppe aktiv gewesen. Aufgrund seiner politischen Tätigkeiten habe er Schwierigkeiten mit dem türkischen Geheimdienst MIT erhalten. Die Beamten hätten ihm telefonisch gedroht und ihn auch zweimal auf der Strasse angehalten und zur Einstellung seiner Aktivitäten für die DTP aufgefordert. Es seien ferner mit schriftlichen Drohungen umwickelte Steine durch die Fenster ihres Hauses geworfen worden und zwischen dem 5. und 10. Mai 2008 habe der MIT einmal Hisbollah-Leute gegen ihn gehetzt, welche ihn mit Schlagstöcken spitalreif geschlagen hätten. Neben diesen Gründen spreche auch sein schlechter psychischer Gesundheitszustand gegen eine Rückkehr in sein Heimatland. Er habe sich im Jahre 2005 die Pulsadern aufgeschnitten, nachdem ihn sein Grossvater zur Guerilla habe schicken wollen. In diesem Zusammenhang sei er in C._______ und D._______ in ambulanter beziehungsweise stationärer Behandlung gewesen und habe seinerzeit die Schule abbrechen müssen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer zwei Beweismittel zu den Akten, so ein Exemplar der Zeitung Yeni Özgür Politi- D-2454/2009 ka vom 16. Februar 2009 und eine Bestätigung der DEHAP vom 21. März 2006. J. Mit Verfügung vom 13. März 2009 – eröffnet am 17. März 2009 – wies das BFM das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen nicht standzuhalten und die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien auch in seinem Heimatstaat adäquat behandelbar; auf die Einzelheiten der Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. K. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 16. April 2009 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des BFM vom 13. März 2009 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Sachverhaltserhebung und Neubeurteilung beziehungsweise eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl, subeventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Im Rahmen seiner Beschwerdeeingabe reichte der Beschwerdeführer mehrere Beweismittel ein, so einen Arztbericht des E._______ vom 6. Februar 2009 und zahlreiche fremdsprachige Unterlagen, bei welchen es sich nach seinen Angaben um ärztliche Berichte aus der Türkei handle. L. Mit Zwischenverfügung vom 22. April 2009 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer unter anderem auf, innert Frist eine Übersetzung der von ihm auf Beschwerdeebene eingereichten fremdsprachigen Beweismittel sowie einen aktuellen ärztlichen Bericht einzureichen. M. Mit Eingaben seines Rechtsvertreters vom 8. Mai 2009 und vom 20./25. Mai 2009 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer einerseits auszugsweise Übersetzungen der von ihm ins Recht gelegten D-2454/2009 Beweismittel und andererseits einen ärztlichen Bericht vom 12. Mai 2009 ein. N. In ihrer Vernehmlassung vom 25. Juni 2009 – welche dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde – hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 f. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst in formeller Hinsicht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie eine unvoll- D-2454/2009 ständige beziehungsweise unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts durch die Vorinstanz. Im Einzelnen bringt er diesbezüglich vor, er sei im Rahmen seines zweiten Asylgesuches lediglich einmal – anlässlich der Direktbefragung durch das BFM vom 20. Februar 2009 – zu seinen Asylgründen befragt worden; im entsprechenden Anhörungsprotokoll sei in unzutreffender Weise festgehalten, dass er bereits zuvor ein erstes Mal zu seinen Gründen angehört worden sei. Nachdem das Asylgesetz in einem ordentlichen Asylverfahren zwei Anhörungen vorschreibe, habe das BFM eine Verletzung des rechtlichen Gehörs begangen, welche zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen müsse. Im Weiteren habe das BFM im erstinstanzlichen Verfahren seinen von Beginn weg bekannten, angeschlagenen psychischen Gesundheitszustand nicht berücksichtigt. Das Bundesamt habe insbesondere weder seine psychische Erkrankung in Zusammenhang mit seinen konfusen, widersprüchlichen und unrealistischen Aussagen in der Anhörung vom 20. Februar 2009 gesetzt, noch die Frage einer aktuellen Behandlungsbedürftigkeit in der Schweiz abgeklärt; insbesondere hätte untersucht werden müssen, ob er in seinem Zustand überhaupt in der Lage sei, widerspruchsfreie Angaben zu machen und zwischen der Realität und seinen (Wahn-)Vorstellungen zu unterscheiden. Das BFM habe ferner ohne eingehende Abklärungen erwogen, dass eine Behandlung seiner gesundheitlichen Probleme in der Türkei möglich sei, wiewohl derzeit eine solche Behandlung zwingend in der Schweiz erfolgen müsse. 3.2 3.2.1 Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch eine lediglich einmalige Anhörung zu seinen Asylgründen rügt, ist festzuhalten, dass das Asylgesetz – entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung – (auch) im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens nicht zwingend zwei Befragungen zu den Asylgründen vorschreibt. Wird ein Asylgesuch bei einer Empfangsstelle eingereicht, so nimmt diese gemäss Art. 26 Abs. 2 AsylG die Personalien der asylsuchenden Person auf und erstellt in der Regel Fingerabdruckbogen und Fotografien. Sie kann ferner weitere biometrische Daten erheben und die Asylsuchenden summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen befragen, warum sie ihr Land verlassen haben. Bereits aufgrund des Wortlautes erhellt, dass es sich bei dieser Norm um eine Kann-Bestimmung handelt, und in konstanter Praxis dient eine summarische Befragung zu den Ausreisegründen – soweit sie erfolgt – vorab dem Zweck, festzustellen, ob überhaupt ein Asylgesuch D-2454/2009 vorliegt, sowie eine erste Triage zu ermöglichen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3 S. 13). Im Falle des Beschwerdeführers waren die soeben genannten Aspekte – namentlich die Personalien – zum Zeitpunkt der Einreichung seines zweiten Asylgesuches, welches er am 18. Dezember 2008 aus der Vorbereitungshaft stellte, ohne weiteres bekannt, so dass das BFM zulässigerweise von einer summarischen Erstbefragung absah. Mit der am 20. Februar 2009 erfolgten einlässlichen Anhörung gemäss Art. 29 f. AsylG hat das Bundesamt sodann in rechtskonformer Weise den Sachverhalt des zweiten Asylgesuches erhoben (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 20 E. 3.1 S. 214 f.). Die Tatsache, dass sich im entsprechenden Anhörungsprotokoll die textbausteinartigen Hinweise auf eine Erstbefragung finden (vgl. B9, S. 1 und 2 sowie S. 3, Fragen 10 und 11), ist offensichtlich auf einen Irrtum zurückzuführen und vermag an dieser Erkenntnis nichts zu ändern. 3.2.2 Im Weiteren gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt hat. Aus den Akten ergeben sich keine massgeblichen Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer nicht fähig gewesen wäre, im Rahmen der einlässlichen Anhörung vom 20. Februar 2009 die zur Begründung seines Asylgesuch notwendigen Angaben in adäquater Weise darzulegen. In einem ärztlichen Bericht des E._______ vom 6. Februar 2009 führten die behandelnden Fachpersonen zwar aus, dass sich beim Beschwerdeführer eine Dissimulationstendenz zeige, er realitätsverändernde Angaben gemacht habe und zudem ein Verdacht auf Minderbegabung und eine Persönlichkeitsstörung des emotionalen instabilen Typus bestehe. Bei der Befragung vom 20. Februar 2009 war der Beschwerdeführer indessen offensichtlich in der Lage, konkrete und inhaltlich durchaus zusammenhängende Aussagen zu seiner Person, seinen angeblichen politischen Tätigkeiten und seinem Gesundheitszustand zu machen. Die protokollierten Antworten wirken insbesondere an keiner Stelle konfus und es wurden auch weder von der Hilfswerkvertretung noch vom ebenfalls anwesenden (damaligen) Rechtsvertreter des Beschwerdeführers etwelche Schwierigkeiten bei der Befragung moniert; dass sich die Vorbringen des Beschwerdeführers – wie auch von ihm selber in der Beschwerdeeingabe eingeräumt – letztlich als unrealistisch und widersprüchlich erweisen (vgl. dazu nachfolgende E. 5), ist demnach nicht auf seinen Gesundheitszustand zurück- D-2454/2009 zuführen, sondern schlechterdings auf eine von ihm konstruierte Asylgesuchsbegründung. An dieser Einschätzung vermag schliesslich auch das auf Beschwerdeebene zu den Akten gereichte ärztliche Zeugnis des F._______ vom 12. Mai 2009 nichts zu ändern: der behandelnde Arzt konnte auch unter Einbezug fremdanamnetischer Angaben keine eindeutige Symptomatik feststellen, die mit einem spezifischen psychiatrischen Krankheitsbild vereinbar wäre, und postulierte die Verdachtsdiagnosen einer Anpassungsstörung bei drohender Ausschaffung sowie eines Alkohol- und Cannabismissbrauchs. Zum Zeitpunkt der Untersuchung konnte namentlich keine schwere affektive Störung, keine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis und keine Angst- oder Zwangsstörung diagnostiziert werden. Bei dieser Sachlage durfte das BFM bei der Beurteilung des Asylgesuchs ohne weiteres auf die Aussagen des Beschwerdeführers abstellen. Gleichzeitig erübrigen sich weitergehende medizinische Abklärungen; der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers ist abzuweisen. 3.3 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass das BFM den entscheidwesentlichen Sachverhalt hinlänglich und unter Einhaltung der gesetzlichen Verfahrensbestimmungen abgeklärt hat. Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, D-2454/2009 die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das BFM führt zur Begründung seiner Verfügung vom 13. März 2009 im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen nicht standzuhalten. Der Beschwerdeführer habe sich bei seinen Aussagen in zahlreiche Ungereimtheiten verstrickt. So widerspreche es zunächst der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die türkischen Behörden den Beschwerdeführer bereits unmittelbar nach der Aufnahme seiner angeblichen politischen Tätigkeiten in intensiver Weise verfolgt hätten, zumal er sich als einfacher Sympathisant beziehungsweise einfaches Mitglied für eine legale, in der Regierung vertretene Partei engagiert habe und dabei lediglich Flugblätter verteilt sowie Aufklärungsarbeit betrieben habe. Die geschilderten Verfolgungsmassnahmen erschienen angesichts seines niedrigen politischen Profils übertrieben. Im Weiteren könne nicht nachvollzogen werden, warum der Beschwerdeführer in Anbetracht seiner Aussage, er sei im April beziehungsweise im Mai 2008 zum letzten Mal bedroht oder zusammengeschlagen worden, erst im November 2008 erneut ausgereist sei und zudem sein zweites Asylgesuch in der Schweiz erst nach einer polizeilichen Kontrolle sowie der anschliessenden Festnahme und Anordnung der Vorbereitungshaft eingereicht habe; erfahrungsgemäss seien tatsächlich verfolgte Personen nämlich bestrebt, sofort nach dem Verlassen des Heimatstaates um Schutz zu ersuchen. Ebenfalls unsubstanziiert seien seine Angaben zur angeblichen ärztlichen Pflege nach dem Übergriff durch Angehörige der Hisbollah sowie zu seinen Tätigkeiten im Rahmen der DTP ausgefallen. Diese Ungereimtheiten in zentralen Bereichen führten zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt nicht glaubhaft seien; daran vermöge schliesslich auch der von ihm eingereichte Artikel aus der Zeitung Yeni Özgür Politika nichts zu ändern, da er darin nach eigenen Angaben nicht erwähnt werde. 5.2 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in der Tat den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen nicht zu genügen vermögen, was denn auch vom Beschwerdeführer selber D-2454/2009 nicht bestritten wird (vgl. Beschwerdeeingabe vom 16. April 2009, S. 4). Nachdem keine medizinischen Gründe für die zahlreichen Ungereimtheiten in seinen Aussagen erkennbar sind, muss sich der Beschwerdeführer diese entgegen halten lassen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann dabei vollumfänglich auf die in E. 5.1 in den wesentlichen Zügen wiedergegebenen, ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Das BFM hat demnach das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). D-2454/2009 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mt weiteren Hinewisen; EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts- D-2454/2009 staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.4.1 Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt hat, spricht in allgemeiner Weise die in der Türkei herrschende Situation nicht gegen die Zumutbarkeit der Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. II/2, S. 4). 7.4.2 In Übereinstimmung mit dem BFM gelangt das Bundesverwaltungsgericht sodann zum Schluss, dass im Falle des Beschwerdeführers auch keine individuellen Gründe bestehen, die zu einer vorläufigen Aufnahme im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu führen vermöchten. Es handelt sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, alleinstehenden Mann, der in seinem Heimatstaat über ein breites familiäres und soziales Beziehungsnetz verfügt. Die ihm nahestehenden Personen können ihn bei der Reintegration unterstützen und ihm bezüglich seiner gesundheitlichen Schwierigkeiten beistehen. Entgegen der in der Beschwerdeeingabe vom 16. April 2009 vertretenen Auffassung ist unter Berücksichtigung der in den Arztzeugnissen vom 6. Februar 2009 und vom 12. Mai 2009 angegebenen – keinem eindeutigen psychiatrischen Krankheitsbild zugeordneten – Beschwerden von deren Behandelbarkeit in der Türkei auszugehen. Zum einen verfügt der Heimatstaat der Beschwerdeführers nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts über ein ausreichendes medizinisches Versorgungsnetz, um auch schwere psychische Beeinträchtigungen adäquat therapieren zu können, und zum anderen ergibt sich aus den vom Beschwerdeführer zu den Akten gereichten Unterlagen und seinen Aussagen im Rahmen der Befragung vom 20. Februar 2009, dass ihm eine medizinische – einschliesslich psychiatrische (vgl. Befragungsprotokoll vom 20. Februar 2009, S. 17) – Behandlung in der Vergangenheit bereits zuteil wurde. Aus den Beweismitteln – soweit vom Beschwerdeführer übersetzt – geht sodann hervor, dass er sich zwar zu wiederholten Malen mit Rasierklingen geritzt, jedoch nie ernsthafte suizidale Handlungen begangen hat; die behandelte Verletzung im Bereich der Pulsadern erfolgte, weil er aus Wut über die Wegnahme einer Rasierklinge eine Glasscheibe zerschlug und sich dabei am rechten D-2454/2009 Handgelenk verletzte (vgl. undatierte schriftliche Auskunft von Y.S.). Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung demnach auch als zumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-2454/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - das Migrationsamt des Kantons X._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel Versand: Seite 15

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