Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 29.06.2018 D-2441/2018

29 giugno 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,353 parole·~27 min·7

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. März 2018

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2441/2018 plo

Urteil v o m 2 9 . Juni 2018 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richterin Andrea Berger-Fehr; Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.

Parteien

A._______, geboren am (…), Pakistan, vertreten durch Lena Weissinger, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. März 2018

D-2441/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 19. August 2016 legal mit seinem eigenen, ein (…) Besuchervisum enthaltenden Reisepass und seiner Identitätskarte, reiste auf dem Landweg in B._______ und von dort zwei Tage später in C._______, wo er sich während acht Monaten illegal aufgehalten habe. Über D._______, E._______ und F._______ gelangte er am 5. Oktober 2017 illegal in die Schweiz. Gleichentags stellte er das Asylgesuch. Am 24. Oktober 2017 wurde er zur Person befragt und am 20. November 2017 führte das SEM eine Anhörung durch. B. Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei pakistanischer Staatsangehöriger paschtunischer Ethnie und stamme aus G._______ in der H._______ Agency. Dort habe er seit seiner Geburt bis zur Ausreise am 19. August 2016 gelebt. Er habe in I._______ Agrarwissenschaften studiert und einen Bachelor (…) und (…) Abschluss. Zwischen April 2014 und Juli 2016 habe er beim Pakistanischen Roten Kreuz (PRC) im World Food Programm (WFP) in J._______ in der H._______ Agency in verschiedenen Positionen, zuletzt als (…) bei der (…), gearbeitet. Den Job habe er trotz der ihm bewussten Gefahren angenommen und jeweils während sechs bis zehn Tagen im Monat dort gearbeitet. Seinem Freundeskreis habe er nichts davon erzählt. Zwei seiner Cousins seien aufgrund deren Tätigkeiten für internationale Nichtregierungsorganisationen (NGO) ermordet worden. Am 2. Oktober 2015 sei an seinem Wohnort ein Drohschreiben der Organisation Laskhar-e-Islam eingeworfen worden. Darin sei er aufgefordert worden, seine Tätigkeit zu beenden, verbunden mit der Drohung, andernfalls werde ihn das gleiche Schicksal ereilen, welches seinen Cousins widerfahren sei. Sein Bruder habe ihm das Drohschreiben vorlesen müssen, weil es in Paschtu verfasst gewesen sei und er diese Sprache nicht lesen könne. Der Familie hätten sie vom Schreiben nichts erzählt und es im Übrigen auch nicht ernst genommen. Im Juni 2016 sei er auf dem Bazar vor einem Laden gesessen, als der Postbote ihm einen Umschlag überreicht habe, welcher ein weiteres Drohschreiben enthalten habe. Dabei sei ihm mit dem Tod gedroht worden, weil er sich nicht an die Aufforderung gehalten habe. Wiederum habe er das Schreiben dem Bruder zum Vorlesen geben müssen. Dieser habe daraufhin seinen Vater darüber informiert, worauf der Vater dem Beschwerdeführer geraten habe, Pakistan zu verlassen.

D-2441/2018 Der Beschwerdeführer reichte eine in Folie eingeschweisste Kopie einer pakistanischen Identitätskarte zu den Akten. Dessen Original und seinen Reisepass habe er B._______ vernichtet, um nach der Einreise in C._______ eine Rückschaffung zu verhindern. Des Weiteren gab er ein „Domicile Certificate“, eine Arbeitsbestätigung, einen Dienstausweis des PRC, zwei Drohschreiben, diverse Fotos, einen Familienstammbaum und verschiedene Zeitungs- und Internetartikel ab. Die Schulunterlagen und das Abschlusszeugnis wurden ihm zurückgegeben. Einige der eingereichten Beweismittel würden sich auf die beiden getöteten Cousins beziehen. C. Mit Verfügung vom 26. März 2018 – eröffnet am 28. März 2018 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe vom 25. April 2018 an das Bundesverwaltungsgericht liess der vertretene Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung als Flüchtling, die Gewährung von Asyl und eventualiter der vorläufigen Aufnahme beantragen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Zur Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen Stellung genommen. E. Mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2018 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Er wurde aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf seine Beschwerde nicht eingetreten. F. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt.

D-2441/2018 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im

D-2441/2018 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 In der angefochtenen Verfügung legte das SEM dar, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermöchten. 5.1.1 Er habe angegeben, die beiden Drohbriefe würden von der Organisation Laskhar-e-Islam und deren Führer K._______ stammen. Auf Frage hin habe er angegeben, dass der Name K._______ in den Schreiben erwähnt sei. Dies treffe jedoch nicht zu, da die beiden Drohschreiben den Namen „L._______“ enthielten, der vom Beschwerdeführer auch auf ausdrückliche Frage hin, von wem die Drohschreiben stammen würden, nicht erwähnt worden sei. Der Beschwerdeführer habe daraufhin gesagt, dabei handle es sich um den Stellvertreter von K._______. Es sei seltsam, dass er einerseits angegeben habe, er sei wegen zwei Drohschreiben von K._______ aus dem Heimatland ausgereist, ihm aber andererseits nicht klar gewesen sei, dass dieser Name in den Drohschreiben nicht enthalten sei. Angesichts des hohen Bildungsgrades des Beschwerdeführers und seiner Angabe, Paschtune zu sein, sei es wenig glaubhaft, dass er die Briefe nicht selber habe lesen können. 5.1.2 Darüber hinaus seien die Reaktionen des Beschwerdeführers und seines näheren Umfeldes nach Erhalt der Drohbriefe vage, substanzlos und nicht nachvollziehbar geschildert worden. Insbesondere könne nicht nachvollzogen werden, dass er – nach allfälligen Vorsichtsmassnahmen

D-2441/2018 gefragt – weder seine Familie noch seinen Arbeitgeber oder Freunde beziehungsweise Arbeitskollegen darüber informiert habe. Seine Einwände, er habe alles geheim gehalten, gut auf sich aufgepasst und im Übrigen Angst vor dem Verlust seiner Arbeit gehabt, weil man ihm dann gesagt hätte, er solle weggehen, vermöchten nicht zu überzeugen, da die pakistanischen Behörden in seiner Region gegen die Ausbreitung der Taliban vorgegangen seien. Zudem überzeuge es nicht, dass er das erste Drohschreiben nicht ernst genommen haben wolle. Auch im Zusammenhang mit der familieninternen Auseinandersetzung mit den Drohschreiben seien seine Ausführungen vage geblieben. Zwar habe er ausgesagt, dass die Familie nach einer gemeinsamen Beratung zum Schluss gekommen sei, er solle das Land verlassen; indessen sei es ihm nicht gelungen, nachvollziehbar darzulegen, wie die Diskussion dieser weitgreifenden Entscheidung verlaufen sei. Es fehle die nötige Substanz, weshalb die Vorbringen nicht glaubhaft seien. Realkennzeichen wie Detailreichtum, die Beschreibung von Emotionen und Gedankengängen und mehr enthielten seine Vorbringen nicht. Fragen zur persönlichen Betroffenheit oder zum subjektiven Empfinden seien von ihm nur knapp beantwortet worden. Dies alles weise darauf hin, dass er einen Sachverhalt konstruiert habe und sich seine Vorbringen nicht auf tatsächlich Erlebtes stützten. 5.1.3 Die Angabe des Beschwerdeführers, wonach er aufgrund des Todes seiner beiden Cousins seine Arbeit beim Roten Halbmond nur den Arbeitskollegen und den Familienangehörigen gegenüber preisgegeben und diese im Übrigen geheim gehalten habe, lasse sich nicht vereinbaren mit seinem (…)-Profil, auf welchem sein Arbeitgeber öffentlich für jedermann zugänglich sei (vgl. Akte A18). Dieses Vorgehen sei unlogisch, sofern er seine Tätigkeit aus Angst um sein Leben geheim gehalten habe. Folglich könne ihm nicht geglaubt werden, dass er wegen seiner beruflichen Tätigkeit um sein Leben gefürchtet habe. 5.1.4 Ferner sei es nicht nachvollziehbar, dass eine terroristische Organisation einer Person innerhalb eines halben Jahres zweimal ein Drohschreiben zukommen lasse, um sie zur Aufgabe ihrer Tätigkeit zu zwingen. Ebenso unglaubhaft erscheine seine Aussage, wonach diese terroristische Organisation das Drohschreiben per Post zugestellt haben solle. Auf den beiden handschriftlich verfassten Schreiben befänden sich zudem kopierte Stempel, was weitere Zweifel an der Echtheit der Beweismittel hervorrufe.

D-2441/2018 5.1.5 Insgesamt widerspreche die Darstellung des Beschwerdeführers in mehreren zentralen Punkten der Logik des Handelns. Es fehle auch an der logischen Nachvollziehbarkeit. 5.1.6 Darüber hinaus habe er sich in Widersprüche verstrickt, welche die Zweifel erhärten würden: Während die beiden Drohschreiben gemäss seinen Angaben anlässlich der Befragung an seinem Wohnort hineingeworfen worden seien (vgl. Akte A8/14 S. 9), wolle er das zweite Drohschreiben gemäss den Aussagen anlässlich der Anhörung von einem Postboten in einem Umschlag erhalten haben, als er vor einem Laden im Bazar gesessen sei (vgl. Akte A13/18 S. 9). Anlässlich des rechtlichen Gehörs habe er die erste Aussage verneint (vgl. Akte A13/18 S. 15). Ferner habe er zuerst angegeben, er habe nach dem Auslaufen seines Vertrages den Leuten des PRC mitgeteilt, dass er Angst um sein Leben habe und nicht mehr weiterarbeiten könne (vgl. Akte A8/14 S. 9). Demgegenüber habe er später ausgesagt, sein Arbeitgeber kenne den wahren Grund auch jetzt noch nicht (vgl. Akte A13/18 S. 14). Auf Vorhalt hin habe er die erste Aussage bestritten und daran festgehalten, dass er seinem Arbeitgeber nie etwas über die Vorfälle gesagt habe (vgl. Akte A13/18 S. 14). 5.2 In seiner Beschwerde legte der Beschwerdeführer dar, dass er aufgrund des Todes seiner beiden Cousins, die ebenfalls bei einer Nichtregierungsorganisation gearbeitet und Drohbriefe erhalten hätten, vorbelastet und entsprechend sensibilisiert gewesen sei, als er die Drohbriefe erhalten habe. Vorliegend bestünden keine gewichtigen Gründe, welche die Zweifel rechtfertigen könnten, und untergeordnete Unstimmigkeiten seien erklärbar. Teilweise seien sie bereits anlässlich der Anhörung genügend geklärt worden. Gestützt auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) würden allfällig verbleibende Zweifel eine untergeordnete Bedeutung aufweisen und könnten nicht zur Annahme der Unglaubhaftigkeit führen. Die Vorinstanz habe sich einzig auf ein paar wenige und nicht allzu gewichtige Widersprüche abgestützt. Auf eine Gesamtwürdigung habe sie verzichtet, indem sie auf die weiteren und teils viel gewichtigeren Sachverhaltselemente schlichtweg nicht eingegangen sei. 5.2.1 So sei es nachvollziehbar, warum er über den Erhalt der Drohbriefe nicht mit seiner Familie und seinen Arbeitskollegen gesprochen habe, da er nicht habe einschätzen können, wie ernst die Drohung gemeint sei, da er von keinen ähnlichen Drohbriefen gehört habe, niemanden habe beunruhigen und seine Arbeitsstelle nicht habe gefährden wollen.

D-2441/2018 5.2.2 Zwar seien seine Angaben in Bezug auf die Entscheidung seiner Familie, wonach er das Land verlassen müsse, knapp ausgefallen. Indessen habe er die entscheidenden Beweggründe dafür geschildert. Es sei ihm nicht klar gewesen, was es aus seiner Sicht zu diesem Thema noch zu sagen gäbe. 5.2.3 Die Tatsache, dass er einerseits kaum jemanden über seinen Arbeitgeber aufgeklärt und andererseits im April 2015 auf seiner (…)-Seite seinen Arbeitgeber preisgegeben habe, sei vielleicht schwer nachzuvollziehen, aber nicht derart „abseits jeglicher Logik“, dass seine Vorbringen als unglaubhaft zu qualifizieren seien. Mit seiner (…)-Seite seien nur wenige Abonnenten verbunden, und seit 2015 habe er kaum andere Posts veröffentlicht, was darauf hinweise, dass er (…) offensichtlich nicht häufig benutze. Zudem könne davon ausgegangen werden, dass er sich der Bedeutung dieses Posts kaum bewusst gewesen sei. Ferner habe er zu Beginn seiner Tätigkeit beim PRC als Student nur wenige Tage im Monat gearbeitet und kaum daran gedacht, dass man ihn aufgrund seiner (…)-Seite suchen und finden würde. Möglicherweise habe er den unbedachten Post auch wieder vergessen. 5.2.4 Dass die Aktionen der Lashkar-e-Islam aus der Sicht des SEM unlogisch erscheinen sollen, könne nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden. Die Vorinstanz habe keine Begründung angegeben, warum es nicht vorstellbar sei, dass ihm zweimal innerhalb eines halben Jahres gedroht worden sei. Das Gleiche gelte für die Zustellung der Drohbriefe mit der Post. Diese sei in der H._______ Agency nicht mit derjenigen der Schweiz oder der anderen Teile Pakistans vergleichbar. Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers sei ihm der zweite Drohbrief von einem Mann übergeben worden, der bei der Post gearbeitet habe. Auch wenn aus seinen Aussagen nicht ohne Zweifel zu schliessen sei, dass die Briefe mit der Post befördert worden seien, könne dies nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden. Aus einer eventuellen Unlogik des Handelns der Lashkar-e-Islam könne nicht auf die Unglaubwürdigkeit seines Vortrags geschlossen werden. 5.2.5 Die von der Vorinstanz dargestellten Widersprüchlichkeiten würden sich auf unwichtige Umstände der gesamten Asylvorbringen beziehen. Zudem seien die Angaben in der Befragung vom Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung bestritten worden. Es müsse sich deshalb um Fehler bei der Übersetzung oder um Missverständnisse gehandelt haben. Überdies

D-2441/2018 könnten Widersprüche zwischen der Befragung und der Anhörung nur mit Vorbehalt für die Frage der Glaubhaftigkeit herangezogen werden. 5.2.6 Des Weiteren habe die Vorinstanz nicht genügend dargelegt, welche Elemente sie konkret als glaubhaft und welche als nicht glaubhaft erachtet habe, und wie sie zur Überzeugung gelangt sei, dass mehr Gründe für die Unglaubhaftigkeit sprächen. 5.2.7 Sie sei der ihr obliegenden Begründungspflicht nicht in angemessenem Mass nachgekommen, weil sie nur zwei geringfügige Abweichungen aufgeführt habe, aus welchen sich nicht eine überzeugende Begründung der Zweifel an den Äusserungen des Beschwerdeführers ergäben. 5.2.8 Auch die Würdigung der Beweismittel sei nicht korrekt ausgefallen. Insbesondere seien die im Original abgegebenen Drohbriefe nicht ihrer Bedeutung entsprechend als Beweismittel gewürdigt worden. Für die von der Vorinstanz aufgeführten Zweifel an der Echtheit bestünden keinerlei Anzeichen. Ob die auf den Dokumenten enthaltenen Stempel kopiert seien oder nicht, entziehe sich den Kenntnissen des Beschwerdeführers ebenso wie die Frage, ob dies normal sei oder nicht. Aus kopierten Stempeln könne nicht der Schluss gezogen werden, die Drohbriefe seien nicht unter den vom Beschwerdeführer beschriebenen Umständen in seinen Besitz gelangt oder würden Fälschungen darstellen. 5.2.9 Es sei mit grosser Sicherheit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer infolge seiner Arbeit beim Roten Halbmond in seinem Herkunftsland bedroht worden sei, da andere Gründe für den Erhalt der Drohbriefe nicht ersichtlich seien. Somit sei er im Fall einer Rückkehr ins Heimatland an Leib und Leben bedroht. Die Vorinstanz habe es auch unterlassen, die aktuelle Bedrohungssituation von Mitarbeitenden der Hilfsorganisationen in seinem Herkunftsland in die Beurteilung miteinzubeziehen, obwohl die internationalen Medien und das Internet seit Jahren darüber berichten würden, wie in den Beilagen 3 und 4 zu sehen sei, und auch das Schicksal seiner beiden Cousins dies bestätige. 6. 6.1 In der Beschwerde wurde geltend gemacht, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt, weil sie nur zwei geringfügige Abweichungen aufgeführt habe, aus welchen sich keine überzeugende Begründung der Zweifel an den Aussagen des Beschwerdeführers ergäben. Diese Feststel-

D-2441/2018 lung kann nicht geteilt werden, da das SEM in der angefochtenen Verfügung in drei Abschnitten (vgl. Akte A19/8 Ziff. II/1.-3.) zahlreiche Elemente erwähnte, gestützt auf welche es insgesamt zum Schluss kam, dass die Angaben des Beschwerdeführers nicht als glaubhaft zu betrachten seien. Unter diesen Umständen ist die formelle Rüge als tatsachenwidrig zu qualifizieren und vermag nicht zur Rückweisung der Sache zu führen.

6.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Ein Vorbringen gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von dessen Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, es aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, 2010/57 E. 2.3).

6.3 Aufgrund der eingereichten Beweismittel (vgl. Akte A7/1) kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer zwischen dem 1. April 2015 und dem 31. Juli 2016 beim PRC als Angestellter in der (…) tätig war und zwei seiner Cousins, die sich ebenfalls bei NGO engagiert hatten, umgebracht wurden. Allein aus diesen Informationen und der allgemein bekannten Tatsache, dass in Pakistan Angehörige von NGO der Gefahr von Drohungen und Entführungen sowie unter Umständen auch dem Tod ausgesetzt sein können, ist indessen nicht unbesehen der Aussagen des Beschwerdeführers darauf zu schliessen, auch ihm hätten diese Nachteile

D-2441/2018 gedroht, weil er beim PRC tätig gewesen sei. Vielmehr sind seine Vorbringen individuell zu prüfen.

6.4 Diesbezüglich ist dem SEM zuzustimmen, dass die von ihm im Zusammenhang mit den geltend gemachten Drohbriefen vorgebrachten Umstände und Einzelheiten nicht geglaubt werden können, weil zahlreiche Unstimmigkeiten, Widersprüche, Unvereinbarkeiten und teilweise die fehlende Nachvollziehbarkeit insgesamt gegen die Glaubhaftigkeit sprechen. Entgegen der Darstellung im Beschwerdeverfahren können überdies widersprüchliche Angaben zwischen dem Befragungs- und dem Anhörungsprotokoll gegen die Glaubhaftigkeit sprechen, auch wenn das Erstprotokoll nur summarisch erhobene Angaben zu den Fluchtgründen enthält, während die Anhörung diesbezüglich der vertieften Abklärung dient. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit ist dem summarischen Charakter des Befragungsprotokolls insofern Rechnung zu tragen, als widersprüchliche Angaben, welche sich aus den beiden Protokollen ergeben, zentrale Teile des Sachvortrags betreffen müssen, klar erkennbar und nicht erklärbar sind, den späteren Aussagen diametral entgegen stehen müssen und nicht als ergänzenden Informationen aufgefasst werden können.

6.4.1 In Übereinstimmung mit dem SEM ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aussagte, die Drohschreiben würden den Namen von K._______, dem Führer der Lashkar-e-Islami, enthalten (vgl. Akte A13/18 S. 9). Dies trifft indessen nicht zu. Der Einwand des Beschwerdeführers, er könne kein Paschtu lesen (vgl. Akte A13/18 S. 11) vermag nicht zu überzeugen, da er anlässlich der Befragung angab, er sei in der Lage, Paschtu zu lesen, aber schreiben könne er diese Sprache nicht gut (vgl. Akte A8/14 S. 2). Aufgrund des klaren Widerspruchs bestehen Zweifel an seinen Aussagen.

6.4.2 Darüber hinaus gab er widersprüchlich an, unter welchen Umständen die beiden Drohschreiben zu ihm gelangt seien. Während gemäss der ersten Version beide Drohbriefe bei ihm zuhause eingeworfen worden sein sollen (vgl. Akte A8/14 S. 9), will er den zweiten Drohbrief gemäss einer weiteren Variante von einem Mann, der bei der Post arbeite, auf dem Bazar persönlich überreicht erhalten haben (vgl. Akte A13/18 S. 9). Bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs stritt er die erste Aussage ab, was indessen – entgegen der Darstellung im Beschwerdeverfahren – nicht als Korrektur zu werten ist, sondern die widersprüchlichen Aussagen weiterhin bestehen lässt. Auch der Einwand in der Beschwerde, die erste Aussage sei aufgrund von Übersetzungsfehlern und Missverständnissen entstanden,

D-2441/2018 überzeugt nicht, da sich dem Befragungsprotokoll keine entsprechenden Hinweise wie Verständigungsschwierigkeiten oder nachträgliche Korrekturen entnehmen lassen, der Beschwerdeführer angab, die dolmetschende Person gut verstanden zu haben (vgl. Akte A8/14 S. 2 und 11), im Übrigen das Befragungsprotoll vorbehaltlos unterschrieb (vgl. Akte A8/14 S. 11) und damit zu erkennen gab, dass es seinen Aussagen voll und ganz entspricht. Da es sich bei der Aussage, unter welchen Umständen er das zweite Drohschreiben erhalten habe, um einen zentralen und für die Beurteilung massgeblichen Teil seiner Vorbringen handelt, stellen die diesbezüglich unterschiedlichen Aussagen klare Widersprüche dar, welche gegen die Glaubhaftigkeit sprechen.

6.4.3 Abgesehen von den vorangehend erwähnten widersprüchlichen Angaben erscheint es nicht nachvollziehbar, dass dem Beschwerdeführer auf dem Bazar über einen Postbeamten ein an ihn adressiertes Couvert überreicht wird, zumal von der Post verteilte adressierte Couverts auch in Pakistan an die auf dem Couvert aufgeführte Adresse zuzustellen sind. Zwar wird in der Beschwerde geltend gemacht, die Post in Pakistan und insbesondere in der H._______ Agency sei nicht zu vergleichen mit der hiesigen Post. Indessen wird nicht dargelegt, worin die Unterschiede in Bezug auf den vorliegenden Fall zu sehen sein sollen beziehungsweise was damit konkret gemeint ist, weshalb das Argument nicht überzeugt.

6.4.4 Des Weiteren sagte der Beschwerdeführer einerseits aus, er habe mit dem PRC einen befristeten Arbeitsvertrag bis am 31. Juli 2016 gehabt; nach dem Auslaufen des Vertrags habe er seinem Arbeitgeber gesagt, er habe Angst um sein Leben und möchte deshalb nicht mehr weiter arbeiten (vgl. Akte A8/14 S. 9 und A13/18 S. 5 f.). Andererseits legte er dar, er habe selber gekündigt und seinem Arbeitgeber nichts über die Drohungen erzählt (vgl. Akte A13/18 S. 6). Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs stritt er die erste Aussage ab (vgl. Akte A13/18 S. 14), womit die widersprüchlichen Angaben entgegen der Darstellung im Beschwerdeverfahren bestehen bleiben. Ob er seinen Arbeitgeber über die von ihm geltend gemachten Drohungen orientiert hat oder nicht, stellt ein zentrales Sachverhaltselement dar, das vorliegend nicht widerspruchsfrei dargelegt wurde und somit weitere Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen aufwirft.

6.4.5 Darüber hinaus kann nicht nachvollzogen werden, inwiefern der Beschwerdeführer von Seiten der Lashkar-e-Islami weitere Nachteile hätte befürchten müssen, nachdem er Ende Juli 2016 seine Arbeit beim PRC

D-2441/2018 aufgegeben hat und somit den in den Drohbriefen enthaltenen Forderungen nachgekommen ist. Der Grund seiner Ausreise erscheint unter diesem Blickwinkel unklar und ist ein weiteres Indiz, das gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht.

6.4.6 Nicht zu vereinbaren mit der Aussage des Beschwerdeführers, wonach er seine Arbeit beim PRC aus Angst vor Nachteilen gegenüber seinem Umfeld verschwiegen habe, ist ferner sein (…)-Account, auf welchem er unter seinem Profil seinen Arbeitgeber und seinen Wohnort erwähnt (vgl. (…), aufgesucht am 26. Juni 2018) und somit für jeden Leser identifizierbar ist. Die Einwände in der Beschwerde, er habe nur wenige Abonnenten, welche mit seiner (…)-Seite verbunden seien und im Übrigen seit 2015 kaum mehr andere Posts veröffentlicht, vermag nichts daran zu ändern, dass er auf einer öffentlich zugänglichen Social-Media-Seite ausgerechnet das preisgab, was er gemäss seinen Ausführungen anlässlich der Befragung und der Anhörung aus Angst vor asylrelevanten Nachteilen niemandem erzählt haben will. Auch wenn nicht allzu viele Abonnenten mit seinem (…)-Account verbunden sind, besteht für alle – auch für Behörden oder für allfällige Verfolger – die Möglichkeit, Einsicht in den Account zu nehmen und Informationen daraus zu gewinnen. Dass die von einem öffentlich zugänglichen Social-Media-Account ausgehende Gefahr dem Beschwerdeführer – wie in der Beschwerde dargelegt wurde – nicht bewusst gewesen sein soll, ist unglaubhaft. Die öffentliche Preisgabe seines Arbeitgebers auf (…) spricht somit dagegen, dass er aufgrund seiner Tätigkeit beim PRC eine Verfolgung befürchtet hat.

6.4.7 Schliesslich kann dem Beschwerdeführer angesichts der geltend gemachten Gefahr für seine Person und der im Beschwerdeverfahren dargelegten Sensibilisierung infolge der Ermordung seiner beiden Cousins nicht geglaubt werden, dass er den ersten Drohbrief nicht ernst genommen und seinen Angehörigen darüber nichts mitgeteilt hätte, sollte er in der Tat solche Drohbriefe erhalten haben. Sein Verhalten ist nicht mit der Realität vereinbar, was ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit spricht.

6.5 Angesichts dieser zahlreichen Unstimmigkeiten kann dem Beschwerdeführer insgesamt nicht geglaubt werden, dass er im Heimatland zwei Drohbriefe der Lashkar-e-Islam erhalten hat, weil er für das PRC tätig gewesen sei, und dass ihm infolgedessen eine asylrelevante Verfolgung gedroht hat. Unter diesen Umständen sind die Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung zu bestätigen. An dieser Einschätzung vermögen die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Die zu den Akten gegebenen

D-2441/2018 Schul- und Ausbildungsdokumente (in Kopie) stellen einen Beleg für seine Bildung dar, was indessen nichts mit der geltend gemachten Verfolgung zu tun hat. Allein aus dem abgegebenen Domicile Certificate, welches seine Herkunft aus der H._______ Agency bestätigt, und aus dem Familienstammbaum kann nicht auf eine dem Beschwerdeführer widerfahrene oder drohende asylrechtlich relevante Verfolgung geschlossen werden. Aus der Arbeitsbestätigung vom 16. Oktober 2017, dem Arbeitsausweis und den Kopien der Fotos (die Originale wurden dem Beschwerdeführer vom SEM zurückgegeben) ist zwar ersichtlich, dass er zwischen dem 1. April 2015 und dem 31. Juli 2016 für das PRC gearbeitet hat; indessen kann daraus keine Verfolgung seiner Person abgeleitet werden. Auch die über seine ermordeten Cousins eingereichten Beweismittelkopien weisen keinen direkten Bezug zu den von ihm dargelegten Fluchtgründen auf, weshalb sie als Beweismittel ebenfalls nicht geeignet erscheinen. In Bezug auf die beiden eingereichten Drohbriefe ist Folgendes festzuhalten: Bei dem in blauer Schrift verfassten Drohbrief vom 2. Oktober 2015 handelt es sich um eine Farbkopie und – entgegen der Argumentation in der Beschwerde – nicht um ein Original. Der zweite in schwarzer Schrift verfasste Drohbrief vom 9. Juli 2016 stellt eine Mischung aus Original und Kopie dar, da der handschriftliche Teil original ist, während der Rest, so das Logo, die Stempel und die Unterschrift, als Farbkopie erscheint. Unter diesen Umständen kann die Echtheit der beiden Beweismittel nicht geprüft werden, da – auch teilweise – kopierte Beweismittel einer Dokumentenprüfung nicht standzuhalten vermögen. Als Kopien weisen die Beweismittel, auch wenn auf dem einen Drohbrief ein Teil von Hand original verfasst wurde – einen äusserst niedrigen Beweiswert auf. Sie sind unter diesen Umständen nicht geeignet, einen Sachverhalt zu belegen, der sich aus andern Gründen als unglaubhaft herausgestellt hat, wie dies vorliegend der Fall ist. Folglich ist der vorinstanzlichen Argumentation auch in diesem Punkt zuzustimmen, während die Einwände in der Beschwerde nicht zu überzeugen vermögen. Insgesamt ist die Furcht des Beschwerdeführers vor einer Rückkehr in sein Heimatland flüchtlingsrechtlich nicht begründet. Das SEM hat sein Asylgesuch zu Recht abgewiesen. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

D-2441/2018 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren

D-2441/2018 keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist dem Beschwerdeführer gestützt auf die vorangehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.1 In Pakistan herrscht keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, die zur Annahme führen müsste, jede dorthin zurückkehrende Person sei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit konkret gefährdet. Der Wegweisungsvollzug ist daher generell zumutbar. 8.4.2 Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, sind keine individuellen Vollzugshindernisse gegeben. Der Beschwerdeführer verfügt in seinem Heimatland über ein breites Verwandtschaft- und Beziehungsnetz. Er ist ledig und somit familiär ungebunden. Er besitzt einen weit überdurchschnittlichen Ausbildungsstand mit Berufserfahrung. Die von ihm geltend gemachte konkrete Verfolgungsgefahr ist nicht gegeben. Die Rückkehr nach Pakistan ist demzufolge zumutbar. Eine vorläufige Aufnahme fällt damit ausser Betracht.

D-2441/2018 8.4.3 Nach den vorangehenden Erwägungen erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

(Dispositiv nächste Seite)

D-2441/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Eva Zürcher

Versand: